Erzbistum Köln
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Dekret zur Bildung eines pastoralen Gremiums in den Pastoralen Einheiten im Rahmen der Pfarreifusionen
Vom 15. Oktober 2025
ABl. EBK 2025, Nr. 285, S. 571
#Vor dem Hintergrund der Pfarreifusionen wird für die Bildung eines pastoralen Gremiums in den Pastoralen Einheiten Folgendes festgelegt:
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1
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Mit der Erlangung der endgültigen Rechtsform der Pastoralen Einheit besteht die Verpflichtung zur Wahl entweder
- eines Pfarreirates nach vollzogener Fusion aller Pfarreien innerhalb der Pastoralen Einheit zum gleichen Zeitpunkt der Wahl des neuen Kirchenvorstands der fusionierten Kirchengemeindeoder
- eines Rates der Pastoralen Einheit im Falle der Umsetzung des sogenannten Spurwechsels zum gleichen Zeitpunkt der Wahl des Kirchenvorstands der Kirchengemeinde des letzten fusionierten Seelsorgebereichs.
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2
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Die in der Pastoralen Einheit bestehenden Pfarrgemeinderäte bzw. sonstige Gremien, die entsprechend der Satzung und der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln gebildet wurden, sind mit der Konstituierung des Pfarreirates bzw. des Rates der Pastoralen Einheit aufgelöst.
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3
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Die Leitung des Pfarreirates bzw. des Rates der Pastoralen Einheiten kann nur einer Person übertragen werden, die in keinem weisungsgebundenen Dienstverhältnis zu einem leitenden Pfarrer steht und kein Kleriker ist.
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4
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1 Für den Pfarreirat und den Rat der Pastoralen Einheit gelten entsprechend die Satzung und die Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln in der jeweils geltenden Fassung mit der Ausnahme der Änderung, dass basierend auf § 3 Abs. (1) a) nur noch ein EIN (1) weiterer Pfarrvikar in der Pastoralen Einheit geborenes Mitglied des Pfarreirates / Rates der Pastoralen Einheit sein kann. 2 Es sind Ausnahmen von der Satzung und der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln sowie alternative Gestaltungsmöglichkeiten möglich. 3 Dazu muss beim Erzbischöflichen Generalvikariat ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Dieses Dekret tritt zum 1. November 2025 in Kraft.