Erzbistum Köln
.Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der
Erzdiözese Köln
Vom 6. Dezember 2016
####Präambel
1 „Ihr aber seid der Leib Christi und jeder Einzelne ist ein Glied an ihm“ (1 Kor. 12,27). 2 Christus ist das Haupt seiner Kirche und einem jedem einzelnen seiner Glieder teilt Gott, der Vater, durch den Heiligen Geist eine besondere Gabe zu. 3 Im Bild vom mystischen Leib Christi und im Bild vom Volk Gottes auf dem Weg durch die Zeit erinnert das II. Vatikanische Konzil die Kirche an zwei große Perspektiven: dass Christus, der Herr, sie leitet und der Heiligen Geist das gibt, was sie braucht.
4 Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zur gemeinsamen Verantwortung für den Heilsauftrag der Kirche berufen. 5 Gott hat seinem Volk vielfältige Begabungen geschenkt. 6 Für das Leben, den Aufbau und die Sendung der Kirche ist es wichtig, diese Begabungen zu erkennen, zu entfalten und in ihrer spezifischen Eigenart aufeinander zu beziehen. 7 In diesem Sinne sind die Verantwortung der Gläubigen aufgrund ihrer gemeinsamen Berufung und Geistbegabung und der Leitungsauftrag sowie die Leitungsverantwortung des Pfarrers aufgrund seiner Weihe und Sendung aufeinander verwiesen.
8 Auf diesem Hintergrund wurden im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil seit 1968 auch im Erzbistum Köln Pfarrgemeinderäte zur Mitwirkung und Mitverantwortung am Heilsdienst und am Weltauftrag der Kirche eingerichtet.
9 Das Erzbistum Köln ist derzeit auf der Suche nach einem Pastoralen Zukunftsweg, der zuallererst ein geistlicher Weg sein soll und alle Menschen im Erzbistum Köln in eine vertiefte Beziehung zu Jesus Christus als dem Herrn seiner Kirche führen will.
10 Er sendet die Kirche in die je konkrete Welt. 11 An dieser Sendung haben auch die Pfarrgemeinderäte teil, indem sie sich dafür einsetzten, dass die Kirche in den Pfarreien und Seelsorgebereichen eine Kirche wird,
- in der Priester, Diakone, Hauptberufliche in der Kirche und alle Getauften ihre Gaben einbringen und gemeinsam Verantwortung übernehmen.
- in der Klerus, Ordensleute und Laien einander in wertschätzender Weise als Schwestern und Brüder anerkennen.
- die auf allen Ebenen aus dem Wort Gottes lebt und eine in der Hl. Schrift begründete Spiritualität pflegt. Das Wort Gottes ist die Quelle und der Maßstab, nicht ein Impuls unter vielen.
- die unterhalb der großen Pfarreien oder Seelsorgebereiche in überschaubaren Gemeinden und Sozialformen lebt, in denen alle Menschen willkommen sind.
- in der die in Jesu Christi Namen versammelte Gemeinde das Leben der Menschen am Ort teilt und hier ihre Sendung lebt.
- in der Gottesdienste und Liturgien gefeiert werden, die Gott die Ehre geben, unser persönliches geistliches Leben nähren und uns helfen, im Alltag authentisch als Zeuginnen und Zeugen Jesu Christi zu leben.
- die in ökumenischer Gesinnung ein lebendiges und vielfältiges Zeugnis von Tod und Auferstehung Jesu Christi gibt und nach immer größerer Einheit aller Christen strebt.
§ 1
Errichtung und Auftrag des Pfarrgemeinderates
(
1
)
In jedem Seelsorgebereich ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.
(
2
)
Im Pfarrgemeinderat wirken Vertreterinnen und Vertreter einer oder mehrerer Pfarrgemeinden gemeinsam mit dem Pfarrer und den dort in der Seelsorge tätigen Geistlichen sowie den hauptberuflichen Pastoralen Diensten – künftig hier Pastoralteam genannt – an der Planung und Gestaltung des kirchlichen Lebens und der Pastoral im Seelsorgebereich mit und verantworten das christliche Engagement in Kommune, Staat und Gesellschaft.
(
3
)
1 Der Pfarrgemeinderat mit seinen Ortsausschüssen im Seelsorgebereich ist Garant der Vernetzung der verschiedenen kirchlichen Orte und ermöglicht und fördert die Verantwortung der Getauften für das kirchliche Leben. 2 Laien in den Pfarrgemeinderäten tragen Mitverantwortung mit dem Pfarrer und den Hauptberuflichen im pastoralen Dienst an der spirituellen und strategischen Ausrichtung des Seelsorgebereichs.
#§ 2
Aufgaben des Pfarrgemeinderates
(
1
)
1 Der Pfarrgemeinderat hat die Aufgabe, unter Wahrung der spezifischen Verantwortung des Pfarrers gemeinsam mit ihm und dem Pastoralteam das pastorale Wirken entsprechend den Herausforderungen im Seelsorgebereich so zu entwickeln und zu gestalten, dass die Kirche in den Lebensräumen und Lebenswelten der Menschen wirksam präsent ist. 2 Dazu wird der Pfarrgemeinderat in jeder Sitzung ein angemessenes Maß an Zeit und Raum dem Hören auf Gottes Wort widmen.
(
2
)
1 Der Pfarrgemeinderat wirkt an der Erarbeitung und Realisierung eines Pastoralkonzeptes mit, das in jedem Seelsorgebereich vom Pfarrer zu verantworten ist. 2 Gemeinsam stellen Pfarrer und Pfarrgemeinderat die pastoralen Herausforderungen fest und entwickeln Handlungsperspektiven und benennen Leitlinien, Schwerpunkte und Zielsetzungen des Pastoralkonzeptes. 3 Der Pfarrgemeinderat gibt dazu ein Votum ab. 4 Danach entscheidet der Pfarrer über das Konzept und setzt es in Kraft.
5 Das vorhandene Pastoralkonzept wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. 6 Das Pastoralkonzept sowie dessen Fortschreibungen sind zu veröffentlichen.
7 Das Pastoralkonzept beschreibt besonders Ziele und Umsetzungsschritte einer missionarischen Ausrichtung der Pastoral durch
- die ehrfürchtige und lebendige Feier der Liturgie,
- die unverkürzte und angemessene Glaubensverkündigung,
- die geisterfüllte und tatkräftige Caritas.
8 Die Sorge um Jugend, Ehe und Familie findet dabei besondere Berücksichtigung.
(
3
)
1 Bei der Wahrnehmung des Laienapostolates berät und beschließt der Pfarrgemeinderat unter Wahrung der Eigenständigkeit von katholischen Verbänden und Vereinigungen über das sozial- und gesellschaftspolitische Engagement im Seelsorgebereich insbesondere in folgenden Handlungsfeldern:
- Bildung, Erziehung und Kultur
- Ehe, Familie und Generationen
- Migration, Integration und interkultureller Dialog
- Mission, Entwicklung, Frieden
- Umwelt und Bewahrung der Schöpfung
- Kommunalpolitik
2 Der Pfarrgemeinderat fördert die Mitwirkung von Gläubigen in öffentlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Initiativen.
(
4
)
1 In wichtigen Fragen der Pastoral ist der Pfarrer verpflichtet, den Rat des Pfarrgemeinderates einzuholen. 2 Dies gilt z. B. für:
- die Änderung der Pfarrorganisation
- die Festlegung regelmäßiger Gottesdienstzeiten
- die Konzepte für die Sakramentenpastoral
- die künstlerische und liturgische Ausstattung der Kirche
- das kirchenmusikalische Konzept in Absprache mit den kirchenmusikalisch Verantwortlichen
- die Ausgestaltung und Förderung der Ökumene
- das Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit
- die Regelung zur Nutzung kirchlicher Versammlungsräume in Absprache mit dem Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes
(
5
)
Einrichtung von Ausschüssen
- Ortsausschüsse
- 1 Ortsausschüsse sind nach einem Votum des Pfarrgemeinderates im Einvernehmen mit dem Pfarrer einzurichten. 2 Der Pfarrgemeinderat entscheidet, ob die Mitglieder der Ortsausschüsse gewählt oder berufen werden und über die Größe der Ortsausschüsse.
- Ortsausschüsse sollen Förderer eines pastoralen Zukunftsweges sein und sind bei der Entstehung, Weiterentwicklung und Umsetzung des Pastoralkonzeptes und bei allen wesentlichen, die lokalen Entwicklungen betreffenden Entscheidungen des Pfarrgemeinderates rechtzeitig vorher zu beteiligen.
- 1 Der Pfarrgemeinderat bestimmt den Bereich und die Aufgaben des Ortsausschusses und kann diese verändern.2 Dabei ist ein bestehender Ortsausschuss zuvor zu beteiligen.
- 1 Der Ortsauschuss kann Initiativen ergreifen und hat das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung des PGR setzen zu lassen. 2 Bei der Beratung solcher Tagesordnungspunkte ist der Ortsausschuss zu beteiligen.
- 1 Der Ortsausschuss kann in seinem Zuständigkeitsbereich eigene Themen setzen und umsetzen. 2 Soweit dabei der gesamte Seelsorgebereich berührt ist, hat er hierüber den PGR vorab zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Das letzte Entscheidungsrecht bei Themen, die über den Zuständigkeitsbereich eines Ortsausschusses hinausgehen, hat der PGR.
- Das Weitere regeln Ausführungsbestimmungen des Generalvikars.
- Sachausschüssen und Projektgruppen1 Der Pfarrgemeinderat entscheidet über die Einrichtung von Sachausschüssen und Projektgruppen und regelt die jeweilige Mitgliedschaft.2 Näheres ist im § 8 geregelt.
(
6
)
1 Der Pfarrgemeinderat stellt fest, an welchen Orten und in welchen Einrichtungen, Verbänden und Vereinigungen, Gruppen und Projekten im Seelsorgebereich sich kirchliches Leben ereignet. 2 Er trägt dafür Sorge, dass diese in geeigneter Weise untereinander vernetzt und an der Arbeit des Pfarrgemeinderates sowie der Orts- und Sachausschüsse beteiligt werden.
3 Diese Vernetzung hat ein missionarisches Ziel: das christliche Leben in die Lebenswelten der Menschen einzubringen und durch ein glaubwürdiges Zeugnis die Menschen herauszufordern und für Christus und seine Kirche zu gewinnen.
(
7
)
1 Der Pfarrgemeinderat fördert eine Kultur des Ehrenamtes. 2 Insbesondere ermöglicht er die Qualifizierung und Weiterbildung von Getauften, um so die Charismen der Gläubigen zu entdecken und zu fördern.
(
8
)
Der Pfarrgemeinderat initiiert und fördert die Kooperation mit den Gremien und Organisationen in anderen Seelsorgebereichen, auf der Ebene der Dekanate und des Erzbistums.
(
9
)
1 Der Pfarrgemeinderat berichtet für die Besetzung der Pfarrerstelle dem Erzbischof über die Situation im Seelsorgebereich, die pastoralen Herausforderungen sowie das Pastoralkonzept des Seelsorgebereichs.
2 Der Pfarrer kann vor der Besetzung von Stellen anderer pastoraler Dienste im Seelsorgebereich das Stellenprofil mit dem Pfarrgemeinderat beraten und das Ergebnis an das Erzbischöfliche Generalvikariat weiterleiten.
(
10
)
Der Pfarrgemeinderat teilt dem Erzbistum über den Diözesanrat folgende Angaben mit:
- die Zahl der gewählten und der berufenen Mitglieder, Name und Anschrift, möglicherweise E-Mail-Adresse
- den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse der oder des Vorsitzenden sowie der Vorstandsmitglieder und
- die festgelegten Strukturen innerhalb des Seelsorgebereichs (vgl. § 8)
§ 3
Mitglieder des Pfarrgemeinderates
(
1
)
Stimmberechtigte Mitglieder
- Geborene Mitglieder:1 Geborene Mitglieder sind der Pfarrer, die Pfarrvikare und maximal zwei weitere Mitglieder des Pastoralteams. 2 Der Pfarrer entscheidet in Abstimmung mit dem Pastoralteam, wer von den weiteren Mitgliedern Sitz und Stimme im Pfarrgemeinderat wahrnimmt.
- Gewählte Mitglieder:1 Jeder Pfarrgemeinderat legt entsprechend der folgenden Regelung die Anzahl der zu wählenden Mitglieder fest:bis 10.000 Katholiken8 – 14 Mitglieder10.000 – 16.000 Katholiken10 – 16 Mitgliederüber 16.000 Katholiken12 – 20 Mitglieder2 Dabei müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Mitglieder sein. 3 Gegebenenfalls ist die Zahl der Mitglieder entsprechend zu erhöhen.4 Der Pfarrgemeinderat kann für von ihm festgelegte Gebiete die Zahl der zu wählenden Mitglieder proportional oder paritätisch aufteilen, damit dementsprechend jedes Gebiet im Pfarrgemeinderat vertreten ist (vgl. §§ 4 und 5 der Wahlordnung).
- Berufene Mitglieder:1 Der Pfarrer kann in Abstimmung mit den gewählten Mitgliedern je nach Bedarf bis zu vier weitere Mitglieder berufen. 2 Allerdings müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Mitglieder sein.
(
2
)
Nicht stimmberechtigte beratende Mitglieder:
- alle weiteren Mitglieder des Pastoralteams,
- ein/e Vertreter/in des Kirchenvorstandes bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes,
- im Seelsorgebereich tätige katholische Gruppierungen können beantragen im Pfarrgemeinderat beratend mitzuarbeiten. Der Pfarrgemeinderat entscheidet über den Antrag,
- je ein/e Vertreter/in der im Seelsorgebereich tätigen Internationalen Katholischen Seelsorge.
(
3
)
Gäste und Sachkundige:
- Die Vorsitzenden oder Sprecher/innen der Ortsausschüsse, der Sachausschüsse, die Sachbeauftragten und je ein/e Vertreter/in der Angestellten der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes sowie ein/e Vertreter/in der im Seelsorgebereich tätigen Ordensleute haben das Recht, an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gäste beratend teilzunehmen.
- Der Pfarrgemeinderat soll in der Regel zur Beratung von Themen, die kirchliche Einrichtungen im Seelsorgebereich betreffen, Vertreter/innen dieser Einrichtungen einladen.
- Der Pfarrgemeinderat kann zu seinen Sitzungen Sachkundige und weitere Gäste einladen.
§ 4
Wahlgrundsätze
(
1
)
Die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte gemäß § 3 Abs. 1 b werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(
2
)
Wahlberechtigt sind alle Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Seelsorgebereich haben.
(
3
)
1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert sind, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Seelsorgebereich haben. 2 Sie sollen das Sakrament der Firmung empfangen haben bzw. bereit sein, es zu empfangen.
(
4
)
1 Es können auch außerhalb des Seelsorgebereiches wohnende Katholiken aktives und passives Wahlrecht ausüben, wenn sie am kirchlichen Leben im Seelsorgebereich aktiv Anteil nehmen. 2 Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts kann nur in einem Seelsorgebereich erfolgen.
3 Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(
5
)
1 Ausnahmen von diesen Wahlgrundsätzen sind beim Erzbischof zu beantragen. 2 Über diese entscheidet er im Einzelfall nach schriftlicher Begründung und Beratung durch den Diözesanrat.
#§ 5
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. 2 Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des nächsten gewählten Pfarrgemeinderates (vgl. § 6 Abs. 1).
(
2
)
Ist ein Pfarrgemeinderat mit der Genehmigung des Erzbischofs erst während der allgemeinen Amtszeit der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln gewählt worden, so endet dessen Amtszeit in der Regel gleichzeitig mit der der übrigen Pfarrgemeinderäte im Erzbistum (vgl. § 5 Abs. 7).
(
3
)
Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeit entfällt (vgl. § 4 Abs. 3), ein Mitglied den Rücktritt gegenüber dem Pfarrer sowie der/dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates erklärt oder ausgeschlossen wird.
(
4
)
1 Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. 2 Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied sowie dem Pfarrer und mindestens zwei weiteren Vertretern des Pfarrgemeinderates erörtert und der Vorstand des zuständigen Stadt- oder Kreiskatholikenrates und des Diözesanrates angehört worden ist.
(
5
)
1 Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so wählt der Pfarrgemeinderat für die verbleibende Amtszeit mit Mehrheit ein neues Mitglied hinzu. 2 Bei Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 c kann der Pfarrer nach Anhörung des Pfarrgemeinderates für die restliche Amtszeit eine Nachberufung vornehmen.
(
6
)
1 Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, finden keine Neuwahlen statt. 2 Der Erzbischof ist innerhalb eines Monats von der/dem Vorsitzenden oder vom Pfarrer über die Situation zu informieren. 3 Nach Prüfung der örtlichen Situation entscheidet der Erzbischof über das weitere Vorgehen.
(
7
)
Der Erzbischof kann in begründeten Einzelfällen vom allgemeinen Wahltag abweichende Wahltermine oder auch eine von den allgemeinen Regelungen abweichende Amtsperiode festlegen.
#§ 6
Konstituierung des Pfarrgemeinderates
(
1
)
1 Spätestens drei Wochen nach der Wahl findet auf Einladung des Pfarrers die konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates statt. 2 In ihr wählt der Pfarrgemeinderat in geheimer Wahl aus den Reihen der gewählten Mitglieder die/den Vorsitzende/n und den Vorstand sowie eine/n Vertreter/in für den Kirchenvorstand oder Kirchengemeindeverband.
(
2
)
Die konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates leitet der Pfarrer bis die/der neue Vorsitzende gewählt ist.
(
3
)
Im Laufe der Pfarrgemeinderatsarbeit können bei späteren Sitzungen je nach Bedarf weitere Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 c berufen werden.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus dem Pfarrer als geborenem Mitglied und der/dem gewählten Vorsitzenden sowie einem oder drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die der PGR aus seiner Mitte wählt, nachdem er die Zahl bestimmt hat.
(
2
)
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Arbeit des Pfarrgemeinderates nach Maßgabe dieser Satzung zu leiten und die Rahmenbedingungen im Sinne angemessener Geschäftsabläufe zu regeln.
(
3
)
1 Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. 2 Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. 3 Sie oder er kann sich von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen bzw. die Moderation der Sitzung phasenweise abgeben.
(
4
)
Der Vorstand vertritt in der Regel den Pfarrgemeinderat in der Öffentlichkeit und in den überörtlichen Räten, wie Stadt- bzw. Kreiskatholikenrat, oder benennt nach Bestätigung durch den Pfarrgemeinderat entsprechende Vertreter/innen.
#§ 8
Arbeitsformen und -strukturen
(
1
)
Der Pfarrgemeinderat entwickelt geeignete Arbeitsformen und -strukturen.
- Für Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, können Sachausschüsse gebildet oder Sachbeauftragte bestellt werden.
- Für zeitlich befristete Aufgaben können Projektgruppen eingerichtet werden.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Sachausschüsse oder Projektgruppen werden vom Pfarrgemeinderat berufen. 2 Es können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates sind. 3 Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Sachausschusses soll dem Pfarrgemeinderat angehören.
(
3
)
1 Die Sachausschüsse haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. 2 Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands; bei Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, ist die Zustimmung des Pfarrers unerlässlich.
(
4
)
Pfarrer, Mitglieder des Pastoralteams und des Pfarrgemeinderates haben das Recht, aus eigener Initiative heraus Themen und Tätigkeitsbereiche zur Beratung zu bringen.
#§ 9
Sitzungen
(
1
)
Der Pfarrgemeinderat tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden regelmäßig, bei Bedarf und wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates oder der Pfarrer es wünscht, zur Sitzung zusammen.
(
2
)
1 Der Pfarrgemeinderat tagt öffentlich. 2 Die Sitzungen (Datum, Ort, Dauer, Themen) sind vorab in geeigneter Weise bekannt zu geben. 3 Der Pfarrgemeinderat kann auch nicht öffentlich tagen. 4 Personalangelegenheiten dürfen nicht in öffentlichen Sitzungen besprochen werden.
(
3
)
1 Über die Sitzung des Pfarrgemeinderates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. 2 Die Protokolle gehören zu den amtlichen Akten, sind im Pfarrarchiv aufzubewahren und bei der bischöflichen Visitation vorzulegen. 3 Die Ergebnisse der Sitzung sind in geeigneter Weise im Seelsorgebereich bekannt zu machen.
#§ 10
Beschlussfassung
(
1
)
1 Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(
2
)
1 Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof.
(
3
)
1 Stimmt der Pfarrer in pastoralen Fragen aufgrund der ihm durch sein Amt gegebenen Verantwortung und unter Angabe der Gründe einem Antrag nicht zu, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. 2 Die anstehende Frage soll im Pfarrgemeinderat innerhalb einer Frist von einem Monat erneut beraten werden. 3 Bei schwer wiegenden Konflikten können die in § 13 aufgeführten Vermittlungsinstanzen angerufen werden.
#§ 11
Konvent und Pfarrversammlung
(
1
)
1 Der Pfarrgemeinderat soll einmal im Jahr die Mitglieder der Sach- und Ortsausschüsse und Projektgruppen sowie die Vertretungen der Orte kirchlichen Lebens und Glaubens zu einem Konvent einladen. 2 Dazu gehören auch die Vertretungen kirchlich anerkannte Gruppierungen, Verbände, Institutionen und Träger sowie Mitglieder aus dem Seelsorgeteam, die nicht Mitglied im Pfarrgemeinderat sind.
3 Aufgabe des Konventes ist es:
- die Vielfalt kirchlichen Lebens vor Ort und im Seelsorgebereich erlebbar und erfahrbar zu machen,
- zu reflektieren und darzustellen, ob und wie kirchliches Leben in den Lebenswelten der Menschen gestaltet wird,
- die Konzeption und Ausgestaltung der pastoralen, politischen und sozialen Arbeit des Pfarrgemeinderates kritisch zu begleiten und Anregungen zu Weiterentwicklung der Arbeit zu geben.
(
2
)
Der Pfarrgemeinderat soll bei besonderen Anliegen zu Pfarrversammlungen oder Versammlungen der Pfarreiengemeinschaft einladen.
#§ 12
Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand oder dem Kirchengemeindeverband
(
1
)
Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(
2
)
1 Ein vom Pfarrgemeinderat zu benennendes Mitglied ist zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes, wenn die Pfarrgemeinde einem Seelsorgebereich entspricht, bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes im Falle einer Pfarreiengemeinschaft als Gast mit dem Recht der Beratung und der Information in allen Belangen des Pfarrgemeinderates einzuladen. 2 Es unterliegt derselben Verpflichtung zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses wie die Mitglieder des Kirchenvorstandes.
(
3
)
- 1 Dem PGR ist im Haushalt des Kirchenvorstandes bzw. Kirchengemeindeverbandes ein Ansatz für die Erledigung seiner Arbeiten einzuräumen. 2 Vor Beschlussfassung über den Haushalt wird der PGR informiert und erhält Gelegenheit seinen Haushaltsvorschlag einzubringen. 3 Die Mittelanmeldung ist kurz zu begründen. 4 Will der Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes hiervon abweichen, ist der PGR vorher rechtzeitig zu hören. 5 Pastorale Projekte haben bei der Bewilligung von Mitteln Vorrang.
- 1 Soweit der PGR darüber hinaus Mittel für besondere Projekte benötigt, hat er das Recht hierzu jederzeit einen begründeten Antrag an den Kirchenvorstand bzw. an die Verbandvertretung des Kirchengemeindeverbandes zu stellen. 2 Vor Entscheidung hierüber ist der PGR zu hören.
- Der Pfarrgemeinderat berät und entscheidet über die Verwendung von Erlösen aus von ihm durchgeführten Festen und Aktionen und informiert den Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes über seine Entscheidung.
(
4
)
Zur gegenseitigen Information und gemeinsamer Beratung über die wirtschaftliche Situation des Seelsorgebereiches, über die Caritasarbeit u.a. soll der Pfarrgemeinderat regelmäßig den Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes zu gemeinsamen Sitzungen einladen.
(
5
)
Der Pfarrgemeinderat ist bei der Planung größerer Projekte vom Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes an den Beratungen zu beteiligen und hat vor der abschließenden Beschlussfassung des Kirchenvorstandes bzw. des Kirchengemeindeverbandes ein Votum abzugeben.
#§ 13
Vermittlungsinstanzen
1 Bei schwerwiegenden Konflikten, die im Pfarrgemeinderat nicht mehr lösbar sind, sollen der Stadt- bzw. Kreisdekanatsrat und der Dechant oder der Diözesanrat zur Vermittlung angerufen werden. 2 Gelingt es auch diesen nicht, eine Einigung herbeizuführen, kann der Erzbischof angerufen werden.
#§ 14
Auflösung des Pfarrgemeinderates
1 Der Erzbischof kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe im Einvernehmen mit dem Diözesanrat einen Pfarrgemeinderat auflösen. 2 Für die verbleibende Amtszeit kann der Erzbischof eine Neuwahl ansetzen.
#§ 15
Inkrafttreten
1 Die vorstehende Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln tritt zum 01.01.2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 17. Juni 2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr. 144) außer Kraft.