Erzbistum Köln
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Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (WO)

Vom 6. Dezember 2016

ABl. EBK 2017, Nr. 9, S. 29;
geändert am 12. Januar 2021 (ABl. EBK 2021, Nr. 18, S. 14)

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Wahlgrundsätze

( 1 ) Die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte gemäß § 3 Abs. 1 b) der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, im selben Heft) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: PGR-Satzung) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
( 2 ) Jeder Wahlberechtigte des Seelsorgebereichs kann die entsprechend § 3 Abs. 1 b) PGR-Satzung festgelegte Zahl der Stimmen abgeben.
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§ 2
Wahltermin

Die Wahlen der Pfarrgemeinderäte finden regelmäßig alle vier Jahre statt, soweit nicht der Erzbischof in begründeten Einzelfällen eine andere Amtsperiode festlegt (§ 5 Abs. 1 PGR-Satzung) oder Neuwahlen anordnet (§ 14 PGR-Satzung).
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§ 3
Zahl der Mitglieder

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder folgt aus § 3 Abs. 1 b) der PGR-Satzung.
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§ 4
Regelung zur Bildung von Wahlbereichen

In Seelsorgebereichen können Wahlbereiche gebildet werden, wenn dies aus räumlichen und pastoralen Gründen angezeigt ist. Besteht der Seelsorgebereich aus mehreren Pfarrgemeinden, sollte die Zahl der Wahlbereiche mindestens der Zahl der Pfarrgemeinden entsprechen. Falls angezeigt, kann sie auch darüber hinaus gehen.
Der Pfarrgemeinderat legt die Wahlbereiche fest und teilt diese dem Wahlausschuss mit.
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§ 5
Wahlverfahren bei Bildung von Wahlbereichen

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat legt das Wahlverfahren fest und teilt dies dem Wahlausschuss mit.
( 2 ) Wahlmodus
Für die je nach Größe des Seelsorgebereichs zu wählenden Kandidat/inn/en stehen folgende Wahlmodi zur Verfügung:
  1. proportionale Wahl
    Die proportionale Wahl sieht vor, dass die Zahl der zu Wählenden verhältnismäßig nach Größe (Gläubigenzahl) der Wahlbereiche aufgeteilt wird.
  2. paritätische Wahl
    Die Zahl der Kandidat/inn/en wird in gleicher Weise auf die jeweiligen Wahlbereiche aufgeteilt.
  3. modifiziert proportionale Wahl
    Die Zahl der Kandidat/inn/en wird nicht strikt nach der Gläubigenzahl aufgeteilt. Die Beteiligten legen den Proporzschlüssel nach ortsspezifischen Kriterien fest.
( 3 ) Stimmzettel
Für die Durchführung der Wahl wird vom Wahlausschuss ein einheitlicher Stimmzettel mit den Namen aller Kandidat/inn/en aus den Wahlbereichen erstellt. Die Kandidat/inn/en aus verschiedenen Wahlbereichen werden auf dem gemeinsamen Stimmzettel getrennt aufgeführt, entweder unter der Überschrift des jeweiligen Namens des Wahlbereiches oder in getrennten Kolumnen.
( 4 ) Wahlmöglichkeiten
Die Wahlberechtigten im Seelsorgebereich haben gleiches Stimmrecht. Sie können ihre Stimmen gemäß der Zahl der zu wählenden Mitglieder (vgl. § 3 Abs. 1 b) PGR-Satzung) auf alle Kandidaten verteilen, die auf dem Stimmzettel verzeichnet sind.
( 5 ) Wahlergebnis
Gewählt sind die Kandidat/inn/en mit den meisten Stimmen aus den jeweiligen Wahlbereichen bis zu der Anzahl, die vorher als Mitgliederzahl für bzw. den jeweiligen Wahlbereich festgelegt wurde.
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§ 6
Aktives und passives Wahlrecht

Das aktive und passive Wahlrecht ist in § 4 Abs. 2 bis 4 der PGR-Satzung geregelt.
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§ 7
Wahlrecht in einem anderen Seelsorgebereich

( 1 ) Wer am Leben eines anderen Seelsorgebereichs innerhalb des Erzbistums Köln, in dem er/sie nicht seinen Hauptwohnsitz hat, aktiv teilnimmt und deshalb in diesem anderen Seelsorgebereich wählen will, stellt einen Antrag an den Wahlausschuss des Wahlseelsorgebereiches auf Anerkennung seiner/ihrer Wahlberechtigung und Aufnahme in die Wählerliste.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet der Wahlausschuss. Wird dem Antrag zugestimmt, sind sowohl der/die Antragsteller/in als auch dessen/deren Wohnsitzseelsorgebereich schriftlich zu informieren.
Der Wahlausschuss des Wahlseelsorgebereiches teilt dem Wohnsitzseelsorgebereich die erfolgte Eintragung in die Wählerliste mit und bittet um Streichung des Namens aus der Wählerliste des Wohnsitzseelsorgebereiches.
Die Ausübung des aktiven Wahlrechts in mehreren Seelsorgebereichen ist unzulässig.
( 3 ) Wird der Antrag abgelehnt, ist der/die Antragsteller/in unter Angabe der Gründe hierüber schriftlich zu benachrichtigen.
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II. Wahlvorbereitung

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§ 8
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses

( 1 ) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Pfarrgemeinderat mindestens fünf Monate vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.
( 2 ) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. der Pfarrer oder ein/e von ihm benannte/r Vertreter/in und
  2. sechs bis zwölf vom Pfarrgemeinderat zu wählende wahlberechtigte Gemeindemitglieder.
( 3 ) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.
( 4 ) Besteht in einem Seelsorgebereich noch kein Pfarrgemeinderat, beruft der Pfarrer sechs bis zwölf wahlberechtigte Gemeindemitglieder aus dem Seelsorgebereich in den Wahlausschuss.
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§ 9
Aufgaben des Wahlausschusses

( 1 ) Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
  1. Kandidat/inn/en für die Wahl des Pfarrgemeinderates aufzustellen (§ 10 WO),
  2. die eingehenden Ergänzungsvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen (§ 10 Abs. 4 u. 5 WO; § 4 Abs. 3 u. § 5 Abs. 4 PGR-Satzung),
  3. den endgültigen Wahlvorschlag bekannt zu geben (§ 11 WO),
  4. ggf. den Versand bzw. die Verteilung der Wahlbenachrichtigungen zu organisieren,
  5. Wahllokale und Zeitdauer für die Wahl zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 WO),
  6. den Ablauf der Wahl innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen ggf. an verschiedenen Orten zu gewährleisten (§ 9 Abs. 2 WO),
  7. die Stimmzettel herzustellen (§ 12 WO),
  8. das Wählerverzeichnis zu erstellen,
  9. die Wahlvorstände zu bestellen (§ 13 WO),
  10. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen (§ 16 Abs. 1 WO) sowie
  11. über den Antrag eines Katholiken oder einer Katholikin eines anderen Seelsorgebereichs auf Anerkennung der Wahlberechtigung in seinem Seelsorgebereich zu entscheiden (§ 7 WO).
( 2 ) Der Wahlausschuss bestimmt die Wahllokale und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl (maximal 14 Tage bis zum für das Erzbistum Köln festgelegte Wahldatum) fest. In den Seelsorgebereichen kann der Wahlausschuss nach Rücksprache mit dem PGR mehrere Wahllokale an entsprechend geeigneten Orten einrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass jede/jeder Wahlberechtigte nur einmal ihre/seine Stimme abgeben kann.
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§ 10
Wahlvorschläge

( 1 ) Der Wahlausschuss soll seinen Wahlvorschlag in geeigneter Weise vorstellen und bekannt machen. Abweichungen davon sind dem Erzbischof über den Generalvikar sowie dem Diözesanrat mitzuteilen.
( 2 ) Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidat/inn/en in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von beruflicher Tätigkeit, Alter, Anschrift und ggf. Wahlbereich aufzuführen. Aufgestellt werden können auch Katholik/inn/en aus einem anderen Seelsorgebereich, sofern sie am kirchlichen Leben im Seelsorgebereich aktiv Anteil nehmen, die Anerkennung der Wahlberechtigung in dem Wahlbereich erfolgt ist und sie für keinen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren (vgl. § 4 Abs. 4 PGR-Satzung).
( 3 ) Der Wahlausschuss macht spätestens zwei Monate vor dem Wahltermin seinen Wahlvorschlag im Seelsorgebereich bekannt. Dieser Wahlvorschlag ist unmittelbar nach der Bekanntgabe für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht offen zu legen. Er ist außerdem im Seelsorgebereich in sonstiger geeigneter Weise, z. B. im Gottesdienst, durch Aushang, im Pfarrbrief, auf der Homepage kundzutun.
Wurde in dem Wahlvorschlag des Wahlausschusses als Kandidat/in eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Seelsorgebereich aufgenommen, ist hiervon gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Wahlvorschlags dem betroffenen Wohnsitzseelsorgebereich Mitteilung zu machen.
Die Ausübung des passiven Wahlrechts in mehreren Seelsorgebereichen ist unzulässig.
( 4 ) Gleichzeitig sind die Gläubigen im Seelsorgebereich darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Offenlegungsfrist des Wahlvorschlags weitere Vorschläge beim Wahlausschuss eingereicht werden können. Der Vorschlag des Wahlausschusses wird nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit (§ 9 Abs. 2 WO) um diese ergänzt.
( 5 ) Ein Ergänzungsvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zum Pfarrgemeinderat zu wählen sind.
Für den Ergänzungsvorschlag sind mindestens 20 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
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§ 11
Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags

Der Wahlausschuss hat nach Ablauf der Offenlegungsfrist innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen und im Gottesdienst oder in sonstiger Weise (z. B. durch Wahlbenachrichtigung, Aushang, im Pfarrbrief, in der lokalen Presse, auf der Homepage oder in sozialen Netzwerken) bekannt zu geben.
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III. Wahldurchführung

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§ 12
Stimmzettel

Auf den Stimmzetteln sind die Kandidat/inn/en in alphabetischer Reihenfolge mit den in dem Wahlvorschlag enthaltenen Angaben aufzuführen. Ferner ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder zu vermerken.
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§ 13
Wahlvorstand

Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss für jedes Wahllokal einen Wahlvorstand mit der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, jedoch mindestens zwei Mitglieder, zu bestellen. Kandidaten für die Wahl des Pfarrgemeinderates können dem Wahlvorstand nicht angehören. Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen, die Wähler zu registrieren und die Stimmzettel entgegenzunehmen. Über die Wahldurchführung hat der Wahlvorstand eine Niederschrift zu erstellen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist und dem/der Wahlausschuss-Vorsitzenden umgehend zuzuleiten ist.
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§ 14
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wähler geben zur Kontrolle ihrer Wahlberechtigung und zur Registrierung im Wählerverzeichnis Namen, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind in Zweifelsfällen durch Personalpapiere zu belegen.
( 2 ) Die Wähler kreuzen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namen von Kandidat/inn/en an, wie Mitglieder des Pfarrgemeinderates zu wählen sind.
( 3 ) Zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gehört die Öffentlichkeit der Wahl (vgl. „Wahlgrundsätze“, § 1 WO). Wichtig ist, dass vor der Eröffnung der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand bis zum Abschluss niemandem der Zutritt zum Wahlraum und die Beobachtung des Ablaufs verboten werden können, sofern die Wahlhandlung dadurch nicht gestört wird. Die Stimmenauszählung und die Verkündigung des Wahlergebnisses mit Eintragung in die Niederschrift und deren abschließende Unterzeichnung gehören noch zur Wahlhandlung und sind öffentlich.
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§ 15
Briefwahl

( 1 ) Die Briefwahl ist als Form der Wahlbeteiligung ausdrücklich vorgesehen. Zu ihrer Ausübung hat der Wahlberechtigte die Ausstellung eines Briefwahlscheines zu beantragen.
( 2 ) Die Beantragung der Briefwahl kann vom Tage nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlvorschlags bis ein Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich beim Wahlausschuss erfolgen. Der Briefwahlschein wird zusammen mit dem Stimmzettel und dem amtlichen Wahlumschlag ausgehändigt.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins ist im Wählerverzeichnis zu vermerken oder in einem besonderen Verzeichnis festzuhalten, das den Wahlvorständen zur Registrierung übergeben wird.
( 4 ) Der/Die Wähler/in hat in einem verschlossenen Umschlag den Briefwahlschein und den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag mit seinem Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Wahlausschuss eingeht. Auf dem Briefwahlschein hat der/die Wähler/in zu versichern, dass er/sie den Stimmzettel persönlich durch Kennzeichnung der Kandidat/inn/en ausgefüllt hat.
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IV. Abschluss der Wahl

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§ 16
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Gewählt als Mitglieder des PGR sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen so viele Kandidat/inn/en, wie sie der festgelegten Anzahl der zu wählenden Mitglieder des PGR entsprechen.
Bei der Wahl nach Wahlbereichen sind die Kandidat/inn/en gewählt, die die meisten Stimmen aus den jeweiligen Wahlbereichen bis zu der Anzahl, die vorher als Mitgliederzahl für den jeweiligen Wahlbereich festgelegt wurde, erhalten haben.
( 2 ) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidat/inn/en zu wählen waren. Er ist auch ungültig, wenn einzelne Kandidat/inn/en mehrfach angekreuzt oder neben der Kennzeichnung des Gewählten weitere Zusätze angebracht wurden.
( 3 ) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln mit zweifelhafter Kennzeichnung entscheidet der Wahlausschuss.
( 4 ) Der Wahlausschuss nimmt noch am Wahltag – nach Beendigung aller Wahlhandlungen und dem Eingang der Niederschriften der Wahlvorstände sowie der Stimmzettel – die Stimmzählung aller abgegebenen Stimmen im Seelsorgebereich sowie der Briefwahlscheine vor und stellt das endgültige Wahlergebnis fest.
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§ 17
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Einspruchsfrist

( 1 ) Der Wahlausschuss hat über die Wahl eine Niederschrift für den Seelsorgebereich zu erstellen. Das Ergebnis ist noch am Wahltag, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag dem Diözesanrat per Fax oder E-Mail mitzuteilen.
( 2 ) Der Wahlausschuss veröffentlicht spätestens am Montag nach dem Wahlsonntag für die Dauer einer Woche das Wahlergebnis durch Aushang.
( 3 ) Binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann die Gültigkeit der Wahl beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe angefochten werden. Der Einspruch kann nur auf Mängel in der Person einer/eines Gewählten oder auf Verfahrensmängel gestützt werden, die für das Verfahren erheblich sind. Der Wahlausschuss hat Wahlanfechtungen mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Erzbischof vorzulegen, damit darüber entschieden werden kann.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 18
Bekanntgabe

( 1 ) Der Vorsitzende des Wahlausschusses sendet zeitnah, mindestens innerhalb einer Woche, den Wahlbericht über den Diözesanrat an den Erzbischof.
( 2 ) Die Namen der Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie der/des Vorsitzenden und des Vorstandes sind vom Pfarrer bis spätestens sieben Wochen nach dem Wahltermin der Pfarrgemeinde bekannt zu geben.
( 3 ) Die/Der Vorsitzende des PGR teilt innerhalb von acht Wochen nach der Konstituierung dem Erzbischof über den Diözesanrat die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (Namen und Kontaktdaten aller Mitglieder, der/des Vorsitzenden und des Vorstandes) mit. Diese Daten leitet der Diözesanrat auch an den zuständigen Stadt- und Kreiskatholikenrat weiter.
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§ 19
Inkrafttreten

Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 17. Juni 2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr. 145) außer Kraft.