Erzbistum Köln
.Artikel 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Artikel 4
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Artikel 5
Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln (EV-KVVG)
Vom 14. Oktober 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 187, S. 318;
geändert am 28. April 2025 (ABl. 2025, Nr. 92, S. 181)
Artikel 1
Ausführungsbestimmungen über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden des Erzbistums Köln (Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung)
1 Für folgende Verträge wird unter den nachstehend genannten Voraussetzungen im Rahmen der Vorausgenehmigung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums die nach der Geschäftsanweisung (EG KVVG) notwendige kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung als Vorausgenehmigung erteilt. 2 Die Regelungen der Vorausgenehmigung entbinden Kirchenvorstand bzw. Verbandsvertretung oder Gattungsvollmachtnehmer und Regionalrendantur nicht von ihrer Verantwortung und Sorgfaltspflicht.
###§ 1
Mietverträge
1 Die nach § 1 Abs. 1 c) der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnraum oder gewerbliche Räume wird im Voraus erteilt, wenn
- der Mietvertrag dem jeweils aktuellen Muster für Wohnraummietverträge oder Mietverträge über gewerbliche Räume eines Haus- und Grundbesitzervereins entspricht,
- die im Vertragsmuster zugelassenen Wahlmöglichkeiten zutreffend ausgefüllt sind,
- in dem Vertrag keine Änderungen oder Streichungen vorgenommen wurden,
- der vereinbarte Mietzins (Nettomiete) mindestens der ortsüblichen Vergleichsmiete oder dem zuletzt veröffentlichten Mietspiegel oder bei sozial gefördertem Wohnungsbau der Kostenmiete entspricht, deren letzte Festsetzung nicht älter als fünf Jahre ist,
- bei der Vermietung sozial geförderten Wohnraums ein gültiger Wohnberechtigungsschein vorgelegt wurde, und
- der Mietvertrag nicht befristet wurde.
2 Diese Regelung gilt nicht für Dienstwohnungen und Immobilien, die Dienstwohnungen enthalten.
3 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Dieser Mietvertrag ist gemäß § 1 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
4 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Kopie des unterzeichneten und gesiegelten Vertrages samt Anlagen sowie der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
5 Der Vorlage einer Kopie des Kirchenvorstandsbeschlusses bedarf es nicht, soweit die Verwaltung der Mietobjekte einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen einer externen Haus- und Mietverwaltung übertragen und dieser die zum Abschluss von Mietverträgen erforderliche Vollmacht erteilt wurde.
#§ 2
Stellplatz- und Garagenmietverträge
1 Die nach § 1 Abs. 1 c) der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Abschluss von Stellplatz- und Garagenmietverträgen wird im Voraus erteilt, wenn
- der Mietvertrag dem jeweils aktuellen Muster für entsprechende Verträge eines Haus- und Grundbesitzervereins entspricht,
- die im Vertragsmuster zutreffenden Wahlmöglichkeiten zutreffend ausgefüllt sind,
- in dem Vertrag keine Änderungen oder Streichungen vorgenommen wurden, und
- der vereinbarte Mietzins (Nettomiete) mindestens der ortsüblichen, marktgerechten Miete entspricht.
2 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Dieser Mietvertrag ist gemäß § 2 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
3 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Kopie des unterzeichneten und gesiegelten Vertrages samt Anlagen sowie der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
4 Der Vorlage einer Kopie des Kirchenvorstandsbeschlusses bedarf es nicht, soweit die Verwaltung der Mietobjekte einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen einer externen Haus- und Mietverwaltung übertragen und dieser die zum Abschluss von Mietverträgen erforderliche Vollmacht erteilt wurde
#§ 3
Orgelpflegeverträge
1 Die nach § 1 Abs. 1 b) Ziff. 5 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Abschluss von Orgelpflegeverträgen wird im Voraus erteilt, wenn
- der Orgelpflegevertrag dem aktuellen Muster des Erzbischöflichen Generalvikariates entspricht,
- das vereinbarte Entgelt den im Amtsblatt des Erzbistums Köln zuletzt veröffentlichten Werten entspricht, und
- der Vertrag mit einer Frist von längstens einem Jahr gekündigt werden kann.
2 Bei Orgelpflegeverträgen neu errichteter Orgeln reicht es aus, dass der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist kündbar ist.
3 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Dieser Vertrag ist gemäß § 3 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
4 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Kopie des unterzeichneten und gesiegelten Vertrages sowie der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
#§ 4
Glockenwartungsverträge
1 Die nach § 1 Abs. 1 b) Ziff. 5 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Abschluss von Glockenwartungsverträgen wird im Voraus erteilt.
2 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Dieser Vertrag ist gemäß § 4 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
3 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Kopie des unterzeichneten und gesiegelten Vertrages sowie der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
#§ 5
Kapitalanlagen
1 Die nach § 1 Abs. 1 b) Ziff. 4 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Erwerb, zur Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen (Kapitalanlagen) wird bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 100.000,00 Euro in Bezug auf das Kapitalvermögen der Kirchengemeinde oder des (Kirchen-) Gemeindeverbands bzw. bei Fondvermögen in Bezug auf den jeweiligen kirchengemeindlichen Fonds im Voraus erteilt, wenn die Kapitalanlage in Bezug auf das Vermögen der Kirchengemeinde oder des (Kirchen-) Gemeindeverbands bzw. bei Fondsvermögen in Bezug auf den jeweils betroffenen kirchengemeindlichen Fonds entsprechend der Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KAnlageRL) in der jeweils geltenden Fassung angelegt wurde.
2 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Die Kapitalanlage entspricht den Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KAnlageRL) in der jeweils geltenden Fassung und ist daher gemäß § 5 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
3 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
#§ 6
Friedhofssatzungen
1 Die nach § 1 Abs. 1 a) Ziff. 15 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde für Friedhofssatzungen wird im Voraus erteilt, wenn die Friedhofssatzung dem jeweils aktuellen Muster des Erzbistums Köln entspricht.
2 Diese Vorausgenehmigung gilt nicht für Friedhofsgebührensatzungen.
3 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Diese Friedhofssatzung ist gemäß § 6 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
4 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Kopie der Friedhofssatzung samt Anlagen sowie der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
#§ 7
Gattungsvollmachten für KV- und KGV-Ausschüsse
1 Die nach § 1 Abs. 1 a) Ziff. 14 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde für Gattungsvollmachten wird im Voraus erteilt, wenn sie den jeweils aktuellen Mustern für Gattungsvollmachten des Erzbischöflichen Generalvikariates für KV-Ausschüsse und KGV-Ausschüsse entsprechen.
2 Der Kirchenvorstandsbeschluss hat folgenden Vermerk zu enthalten:
„Diese Gattungsvollmacht ist gemäß § 7 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.“
3 Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Kopie der unterschriebenen und gesiegelten Gattungsvollmacht sowie der Kirchenvorstandsbeschluss zu übersenden.
#§ 8
Reiseverträge der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbands
Die nach § 1 Abs. 1 a) Ziff. 12 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Abschluss von Reiseverträgen bis zu einem Reisepreis von 100.000 € wird im Voraus erteilt, wenn
- die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband als Reiseveranstalter auftreten,
- eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck der selben Reise angeboten wird,
- die gesetzlich vorgegebenen Formblätter für die Unterrichtung des Reisenden bei Pauschalreisen verwendet werden,
- die gesetzliche Verpflichtung zur Reisepreissicherung durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages erfüllt ist und
- die versicherte Leistung der Reisepreissicherung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, oder,
- wenn die Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband einen Reiseveranstalter beauftragt.
§ 9
Arbeitsverträge
1 Die nach § 1 Abs. 1 a) Ziff. 8 der Geschäftsanweisung erforderliche Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zum Abschluss und zur vertraglichen Änderung von Dienst und Arbeitsverträgen wird im Voraus erteilt:
- Bei Abschluss von Arbeitsverträgen, wenn
- die fachlichen und die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Artikel 6 erfüllt sind,
- die Voraussetzungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung – KAVO – in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind,
- der Arbeitsvertrag unter Verwendung der vom Erzbischöflichem Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster ohne Änderungen und ohne im Muster nicht vorgesehene Streichungen/Ergänzungen erstellt wurde und
- die Einstellung oder Änderung den genehmigten Stellenplan nicht überschreitet;
- bei Aufhebungsverträgen, sofern das von der Erzbischöflichen Behörde herausgegebene Muster unverändert übernommen wurde;
- wenn mit dem Beschäftigten eine von der Erzbischöflichen Behörde erstellte Zusatzvereinbarung oder ein solcher Praxisvertrag über ein duales Studium geschlossen werden soll;
- wenn ein Berufspraktikant länger als ein Jahr beschäftigt werden soll;
- wenn ein Ausbildungsverhältnis nach der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) begründet werden soll;
- wenn die Einstellung oder Änderung den Bestimmungen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), der Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 sowie der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW in ihren jeweils gültigen Fassungen entspricht.
2 Nicht im Voraus genehmigt sind:
- Arbeitsverträge mit Leitungen von Tageseinrichtungen für Kinder oder deren Stellvertretungen, Leitungen von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen der Offenen Tür (OT), mit Regionalkantorinnen und -kantoren, Seelsorgebereichsmusikerinnen und -musikern, Kirchenmusikerinnen und -musikern auf A- oder B-Stellen;
- Verträge mit Geschäftsführungen und Leitungen von gemeinnützigen Einrichtungen;
- Altersteilzeitvereinbarungen;
- Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden sowie Auszubildenden der Gemeindeverbände;
- Ausbildungsverträge mit Ausnahme von Beschäftigungen in Kindertageseinrichtungen;
- Arbeitsverträge im Rahmen von Projekt-/Sonderstellen.
3 Ist der Vertrag im Voraus genehmigt, hat die Regionalrendantur bei der Ausfertigung unter den Unterschriften der Vertragsparteien folgenden Genehmigungsvermerk einzufügen:
Dieser Vertrag ist gemäß § 9 der Ausführungsbestimmung Vorausgenehmigung kirchenaufsichtsrechtlich im Voraus genehmigt.
Geprüft und unterzeichnet: Ort, den
Sachgebietsleitung Personal oder Fachbereichsleitung Personal
4 Nach Abschluss des Vertrags verbleibt dieser bei den jeweils zuständigen Regionalrendanturen. 5 Eine Übermittlung an das Erzbischöfliche Generalvikariat hat nur auf dortige Nachfrage sowie in elektronischer Form zu erfolgen. 6 Diese Regelung zur Vorausgenehmigung tritt am 1. April 2025 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
7 Folgende Verträge bedürfen keiner Genehmigung:
- bei denen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV vorliegt oder
- bei denen die/der Mitarbeitende grundständig unterhalb der EG 2, Anlage 5 zur KAVO eingruppiert ist, oder
- die bis zur Dauer eines Jahres befristet sind.
8 Die vertragliche Änderung von Arbeitsverträgen der in Ziffern a) bis c) genannten Fällen bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn die Änderung den Rahmen überschreitet, der zur Genehmigungspflicht führt.
9 Nach Abschluss des Arbeits-/Nachtragsvertrages verbleibt dieser bei den jeweils zuständigen Regionalrendanturen. 10 Eine Übermittlung an das Erzbischöfliche Generalvikariat hat nur auf dortige Nachfrage sowie in elektronischer Form zu erfolgen.
#§ 10
Revision
Die Stabsabteilung Rechnungskammer wird bei den regelmäßigen Rechnungsprüfungsterminen die Vorgänge einer besonderen Prüfung zu unterziehen, bei denen gemäß diesen Ausführungsbestimmungen die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde im Voraus erteilt wurde.
#Artikel 2
Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG
Gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
###§ 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 5.000 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßigen Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
(
2
)
Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle in § 22 KVVG in Verbindung mit § 1 der Geschäftsanweisung aufgezählten Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte nach
- § 1 Abs. 1 b) Nr. 3 Geschäftsanweisung (Kauf- und Tauschverträge),
- § 1 Abs. 1 b) Nr. 5 Geschäftsanweisung (Werkverträge der dort genannten Art),
- § 1 Abs. 1 b) Nr. 6 Geschäftsanweisung (Geschäftsbesorgungsverträge))
mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 5.000 EUR brutto im Einzelfall.
(
3
)
Unbeschadet Absatz 2 sind Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Absatz 1 auch Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt nach § 1 Abs. 1 c) der Geschäftsanweisung fallen sowie die Betreuungsverträge in den kirchengemeindlichen Kindertageseinrichtungen.
#§ 2
Heraufsetzung der Wertgrenze
1 Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung durch Beschluss die Wertgrenze nach § 1 bis zur Höhe des doppelten Betrages einheitlich heraufsetzen. 2 Eine darüberhinausgehende Erhöhung bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 3
Bevollmächtigung Dritter
Gemäß § 21 Abs. 4 KVVG sowie § 1 Abs. 1 a) Nr. 14 Geschäftsanweisung kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere die Verwaltungsleitung, oder einen Ausschuss des Kirchenvorstands mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen.
#§ 4
Geltung für (Kirchen-) Gemeindeverbände
Die Regelungen der vorstehenden §§ 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Geschäfte der (Kirchen-) Gemeindeverbände.
#Artikel 3
Ausführungsbestimmungen über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände im Erzbistum Köln
Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
###§ 1
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
Für die Dauer seiner Amtsperiode soll der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
(
2
)
Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
- die Anzahl der Ausschussmitglieder,
- der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
- der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
(
3
)
Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
(
4
)
Der Kirchenvorstand soll in der Regel folgende Fachausschüsse bilden:
- Bauausschuss,
- Finanzausschuss,
- Liegenschaftsausschuss,
- Personalausschuss, soweit Personal bei der Kirchengemeinde angestellt ist,
- KiTa-Ausschuss (KiTa allgemein oder KiTa Personalangelegenheiten), sofern die Kirchengemeinde Trägerin einer KiTa ist, sowie
- einen Friedhofsausschuss, soweit es einen kirchengemeindlichen Friedhof gibt.
(
5
)
Der Kirchenvorstand kann zudem Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben bilden.
#§ 2
Fachausschüsse des Kirchenvorstands
(
1
)
1 Soweit der Kirchenvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst, haben die vom Kirchenvorstand gemäß § 7 Abs. 2 KVVG i.V.m. § 1 Abs. 4 dieser Ausführungsbestimmungen gebildeten Fachausschüsse nachstehende Aufgaben und Befugnisse:
2 Durch die Bildung des Fachausschusses bevollmächtigt der Kirchenvorstand die von ihm ernannten Ausschussmitglieder in der Weise, dass jedes auch allein berechtigt ist, bis auf Widerruf sämtliche rechtsverbindliche Willenserklärungen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, abzugeben. 3 Das betroffene Ausschussmitglied ist angewiesen, zuvor die Sachverhalte in der Weise zu prüfen, wie sie auch der Kirchenvorstand zu prüfen hat. 4 Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
5 Der Ausschuss hat seine Entscheidungen ausschließlich innerhalb des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplans zu treffen. 6 Grundsätzliche Entscheidungen sind dem Kirchenvorstand vorbehalten.
7 Der Ausschuss hat den Kirchenvorstand in jeder Sitzung über die getroffenen Entscheidungen und den Stand von eingeleiteten bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen zu informieren.
- BauausschussDer Bauausschuss hat unter Beachtung der Vorgaben der Kirchlichen Bauregel und der Kirchlichen Vergabe-Richtlinie für Bauaufträge der Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KVergRl) in der jeweils geltenden Fassung folgende Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder dem KiTa-Ausschuss übertragen sind:
- Durchführung von Ortsbesichtigungen im Rahmen der regelmäßigen Bauunterhaltung, insbesondere die Durchführung der jährlichen Begehung der Objekte sowie Ausfüllen des Begehungsprotokolls,
- Abwicklung von Reparaturmaßnahmen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt 15.000,00 € nicht überschreiten,
- Beratung der kirchengemeindlichen Gremien über die Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen und deren Priorisierung,
- Begleitung der Umsetzung der vom Kirchenvorstand beschlossenen und (sofern erforderlich) durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Baumaßnahmen in allen erforderlichen Planungsschritten,
- Prüfung von Rechnungen und Freigabeerklärung gegenüber dem Kämmerer/der Kämmerin oder den stellvertretenden Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit sie den durch den Kirchenvorstand anerkannten und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Auftrags- und Kostenrahmen nicht überschreiten,
- 1 Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug. 2 Der Vorsitzende bzw. der/die geschäftsführende Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die anderen Ausschussmitglieder sowie der Fachbereich Bau Kirchengemeinden des Erzbischöflichen Generalvikariats und ggf. örtliche Behörden sind davon unverzüglich zu informieren.
- FinanzausschussDer Finanzausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Prolongation fälliger Kapitalanlagen,
- Beauftragung von Transaktionen und Dienstleistungen für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinde,
- Erstellung der Wirtschaftsplanung, die Koordination mit der Regionalrendantur bis zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Kirchenvorstand sowie die Prüfung der Einhaltung der Wirtschaftsplanung (Soll-Ist-Vergleich),
- Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Kassenprüfung nach Erstellung durch die Regionalrendantur bis zur Vorbereitung der Beschlussfassung.
- LiegenschaftsausschussDer Liegenschaftsausschuss hat folgende Aufgaben, soweit diese nicht den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder dem KiTa-Ausschuss übertragen sind:
- Vorbereitung der Pachtvergaben,
- Vorbereitung und Abschluss von Mietverträgen,
- Kontrolle von Miet- und Pachtobjekten, insbesondere Zählerstände, Dachkontrolle, Baumkontrolle, Energiecheck,
- Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstands in Liegenschaftsangelegenheiten.
- PersonalausschussDer Personalausschuss hat nachstehende Aufgaben und Befugnisse, soweit sie nicht den Verwaltungsleitungen oder dem KiTa-Ausschuss übertragen sind.
- aa)
- Personalausschuss (ohne KiTa)
- Personalgewinnung, insbesondere auch das Schalten von Stellenanzeigen, sofern diese den Kostenrahmen von 15.000,00 €/Jahr nicht überschreiten, sowie die Personalauswahl, und
- Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, mit Ausnahme von pädagogischem Personal und Küchenkräften der KiTas der Kirchengemeinde.
- bb)
- Personalausschuss (mit KiTa)
- Personalgewinnung, insbesondere auch das Schalten von Stellenanzeigen, sofern diese den Kostenrahmen von 15.000,00 €/Jahr nicht überschreiten, sowie die Personalauswahl, und
- Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Kirchengemeinde.
Arbeitsverträge sind gemäß § 21 Abs. 1 KVVG durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstands oder der Stellvertretung sowie einem weiteren Kirchenvorstandsmitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
- KiTa-Ausschuss1 Der KiTa-Ausschuss hat folgende, die Kindertageseinrichtungen (KiTas) betreffende Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht einem anderen Fachausschuss oder den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder einer Verwaltungsleitung übertragen sind:
- Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die Kirchengemeinde gemäß SGB VIII und SGB IX sowie den kirchlichen Bestimmungen (z.B. Meldungen nach § 47 SGB VIII, Buch- und Aktenführung, Konzeptionserstellung, Kinderschutz),
- Festlegung der Gruppenstruktur der KiTas in Abstimmung mit der kommunalen Jugendhilfeplanung,
- Beantragung der öffentlichen Zuschüsse zum Betrieb der KiTas,
- Abrechnung der Zuwendungen durch Dritte (z.B. Verwendungsnachweis),
- Abschluss von Betreuungsverträgen,
- in Rücksprache mit den Leitungen der KiTas sowie der Verwaltungsleitung die Festlegung der Schließtage der Einrichtungen nach Anhörung durch den Elternbeirat,
- nach Zustimmung des Elternbeirates die Festlegung der Art der Verpflegung und der Höhe des Verpflegungsentgeltes,
- Abschluss von Verpflegungsverträgen,
- Mitwirkung im Rat der Tageseinrichtung,
- Vorbereitung der Beschlüsse des Kirchenvorstands zur Trägeranteilsfinanzierung und sonstiger Sonderfinanzierungen von KiTas.
2 Der KiTa-Ausschuss hat folgende weitere Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht anderen Ausschüssen oder einer Verwaltungsleitung zugewiesen wurden:- Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen des pädagogischen und nicht-pädagogischen (z.B. FSJ-Personen, KiTa-Helfende, Auszubildende) Personals sowie der Küchenkräfte in den KiTas der Kirchengemeinde,
- Abgabe verpflichtender Willenserklärungen im Namen des Kirchenvorstands, insbesondere die Veröffentlichung von Stellenanzeigen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt 15.000,00 €/Jahr nicht überschreiten,
- Abschluss von Rechtsgeschäften und das Tätigen von Anschaffungen im Bereich der KiTas bis zu einem Betrag von 5.000,00 € je Einzelfall einschließlich des Abschlusses von Dauerschuldverträgen.
3 Arbeitsverträge sind gemäß § 21 Abs. 1 KVVG durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstands oder der Stellvertretung und einem weiteren Kirchenvorstandsmitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.4 Darüber hinaus hat der KiTa-Ausschuss unter Beachtung der Vorgaben der Kirchlichen Bauregel und der Kirchlichen Vergabe-Richtlinie für Bauaufträge der Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KVergRl) folgende, die KiTas betreffende Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht einem anderen Fachausschuss oder den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder einer Verwaltungsleitung übertragen sind:- Durchführung von Ortsbesichtigungen im Rahmen der regelmäßigen Bauunterhaltung; hier insbesondere Durchführung der jährlichen Begehung der Objekte sowie Ausfüllen des jeweils aktuellen Begehungsprotokolls,
- Abwicklung von kleineren Reparaturmaßnahmen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt max. 15.000,00 € nicht überschreiten,
- Beratung der kirchengemeindlichen Gremien über die Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen und deren Priorisierung,
- Umsetzung der vom Kirchenvorstand beschlossenen und (sofern erforderlich) durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Planungsschritte sowie Durchführung von Baumaßnahmen,
- Prüfung von Rechnungen und Freigabeerklärung gegenüber dem Kämmerer zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit sie den durch den Kirchenvorstand anerkannten und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Auftrags- und Kostenrahmen nicht überschreiten,
- Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug. Der Vorsitzende bzw. der/die geschäftsführende Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die anderen Ausschussmitglieder sowie das Erzbischöfliche Generalvikariat (der Fachbereich Bau Kirchengemeinden) und ggf. örtliche Behörden sind davon unverzüglich zu informieren.
- FriedhofsausschussDer Friedhofsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse soweit diese nicht einem Ausschuss zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben zugewiesen wurden:
- Veranlassung der zur Instandhaltung und -setzung der Friedhofsanlagen notwendigen Baumaßnahmen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt 15.000,00 € nicht überschreiten,
- Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen,
- Gräbervergabe und Erteilung von Nutzungsrechten für Gräber,
- Vorbereitung der Gebührenbescheide nach der Friedhofsgebührenordnung,
- Prüfung von Rechnungen und Freigabeerklärung gegenüber dem Kämmerer/der Kämmerin oder den stellvertretenden Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit sie den durch den Kirchenvorstand anerkannten und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Auftrags- und Kostenrahmen nicht überschreiten,
- Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug. Der Vorsitzende bzw. der/die geschäftsführende Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die anderen Ausschussmitglieder sowie der Fachbereich Bau Kirchengemeinden und der Fachbereich Weltliches Recht des Erzbischöflichen Generalvikariats und ggf. örtliche Behörden sind davon unverzüglich zu informieren
- Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen durch den Kirchenvorstand (z.B. Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilflächen).
(
2
)
Soweit der Kirchenvorstand keine Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben bildet, nehmen die einzelnen Fachausschüsse im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch die ortsbezogenen Aufgaben wahr.
#§ 3
Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben
(
1
)
1 Die Bezeichnung der Ausschüsse zur Erledigung ortsbezogener Ausgaben soll die Ortsbezogenheit erkennen lassen. 2 Die Bezeichnung soll den jeweiligen Kirchort wiedergeben und eine Verwechslung mit anderen Ausschüssen ausschließen (z.B. Kirchenvorstandsausschuss St. … (Name der Kirche, an deren Ort der Ausschuss tätig ist; bei Tätigkeit des Ausschusses an mehreren Kirchorten ist eine geeignete örtliche Bezeichnung zu wählen).
(
2
)
1 Soweit der Kirchenvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst, haben die Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben nachstehende Aufgaben und Befugnisse.
2 Durch die Bildung des ortsbezogenen Ausschusses bevollmächtigt der Kirchenvorstand die von ihm ernannten Ausschussmitglieder in der Weise, dass jedes auch allein berechtigt ist, bis auf Widerruf sämtliche rechtsverbindliche Willenserklärungen, die zur Erfüllung der aufgeführten Aufgaben erforderlich sind, abzugeben. 3 Das Ausschussmitglied ist angewiesen, zuvor die Sachverhalte in der Weise zu prüfen, wie sie auch der Kirchenvorstand zu prüfen hat. 4 Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
5 Der Ausschuss hat seine Entscheidungen ausschließlich innerhalb des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplans zu treffen. 6 Grundsätzliche Entscheidungen sind dem Kirchenvorstand vorbehalten.
7 Der Ausschuss hat den Kirchenvorstand in jeder Sitzung über die getroffenen Entscheidungen und den Stand von eingeleiteten bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen zu informieren.
8 Die Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen:
- Entscheidung über die ortbezogene Verwendung der durch den Kirchenvorstand bewilligten Budgets,
- Bau- und Reparaturaufträge bis 15.000,00 €,
- Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug,
- Durchführung von Ortsbesichtigungen,
- Beratung der kirchengemeindlichen Gremien bei der Priorisierung von Baumaßnahmen,
- Vorberatung von Miet- und Pachtvergaben sowie anderen Liegenschaftsangelegenheiten. Die Entscheidung und der Abschluss von Verträgen obliegt dem Kirchenvorstand oder dem Liegenschaftsausschuss,
- Kontrolle von Miet- / Pachtobjekten, insb. Zählerstände durchgeben, Dachkontrolle, Baumkontrolle, Energiecheck,
- Prüfung von Rechnungen und Freigabe gegenüber dem Kämmerer oder den (stellvertretenden) Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit der Kostenahmen eingehalten wird. Die endgültige Freigabe von Rechnungen obliegt den anordnungsbefugten Kirchenvorstandsmitgliedern,
- Barkasse kontrollieren – soweit vor Ort in Kontaktbüros oder Pastoralbüro vorhanden. die Barkassendienstanweisung ist einzuhalten – Amtsblatt 2017 Nr. 130. Der KV bestimmt die Kassenführer durch Beschluss,
- Aufgaben nach der Kollektenordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- Meldung von GEMA-pflichtigen Veranstaltungen an das Pastoralbüro.
§ 4
Besetzung, Sachkundige Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
(
2
)
1 Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Ausschusses. 2 Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
(
3
)
Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 S. 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(
4
)
1 Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. 2 Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Erzdiözese Köln aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht oder der oder die nach § 11 Abs. 4 b) bis d) KVVG nicht wählbar ist.
#§ 5
Beschlüsse über die Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Im Beschluss über die Bildung von Ausschüssen sind die einzelnen in den jeweiligen Ausschuss berufenen Mitglieder genau zu benennen. 2 Soweit der Kirchenvorstand Ausschüsse gemäß den vorstehenden Bestimmungen bildet, aber deren Befugnisse im Einzelfall beschränken möchte, hat er diese Beschränkungen im Beschluss konkret zu benennen. 3 Beschlüsse über die Bildung von Ausschüssen sind einschließlich etwaiger Beschränkungen von Befugnissen dem Erzbischöflichen Generalvikariat als beglaubigter Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes zuzuleiten.
(
2
)
Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
#§ 6
Sitzung und Beschlussfassung
(
1
)
Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern schriftlich abzugeben.
(
3
)
1 Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. 2 Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich oder zu Protokoll des Kirchenvorstandes in Kenntnis zu setzen.
(
4
)
Die kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse, insbesondere nach § 22 KVVG, bleiben unberührt und sind vor der Abgabe von Willenserklärungen auch von Ausschüssen zwingend zu beachten.
#§ 7
Entsprechende Anwendung
Die Vorschriften gelten für die Ausschüsse der Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände und der Gemeindeverbände entsprechend.
#Artikel 4
Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln
###§ 1
Vermögen der und in der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand ist das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde und verwaltet nach § 4 Abs. 1 KVVG das Vermögen der Kirchengemeinde selbst sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde (Fabrik-, Stellen- und Stiftungsfonds). 2 Vermögen ist immer sowohl Kapital- als auch Grundvermögen.
(
2
)
1 Die Stellenfonds treten unter unterschiedlichen Namen auf. 2 Diese sind z.B. Pfarrfonds, Vikariefonds, Kaplaneifonds etc. 3 Die Stiftungsfonds heißen häufig nach dem Zweck, z.B. Hospitalfonds.
(
3
)
1 Das Kapitalvermögen der kirchengemeindlichen Fonds ist das sog. Substanzkapital, das grundsätzlich zu erhalten ist. 2 Eine Entnahme von Substanzkapital ist nur mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats zulässig.
#§ 2
Kirchengemeindliche Vermögensverwaltung
1 Die zuständige Regionalrendantur als unselbstständige Einrichtung des Gemeindeverbands, der Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angehört, sowie der Bereich Liegenschaften Kirchengemeinden im Erzbischöflichen Generalvikariat verwalten für die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit das Vermögen der sowie in der Kirchengemeinde. 2 Im Übrigen verwaltet der Kirchenvorstand das kirchengemeindliche Vermögen selbst oder bedient sich Dritter.
#§ 3
Zuständigkeit
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand hat in der konstituierenden Sitzung einen Kämmerer sowie möglichst einen stellvertretenden Kämmerer zu wählen. 2 Der Kämmerer und sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Kirchenvorstands sein. 3 Die Zuständigkeitsbereiche des Kämmerers und seines Stellvertreters können nach Aufgabenbereichen aufgeteilt werden. 4 Die gewählten Personen sind unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen. 5 Der Kämmerer und sein Stellvertreter können vom Kirchenvorstand abgewählt werden. 6 Anschließend ist vom Kirchenvorstand unverzüglich ein neuer Kämmerer zu wählen.
(
2
)
1 Der Kämmerer und sein Stellvertreter verwalten die Finanzen der Kirchengemeinde in Abstimmung mit der Regionalrendantur. 2 Sie haben als Anordnungsberechtigte alle Ausgaben der Kirchengemeinde anzuweisen. 3 Diese Anordnungsbefugnis kann durch einen Beschluss des Kirchenvorstands auch auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands oder einen Dritten übertragen werden. 4 Der Kämmerer und sein Stellvertreter sind darüber hinaus die Ansprechpartner der Regionalrendantur für den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss der Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Dem Kirchenvorstand obliegt die Vermögensaufsicht. 2 Er kann sich jederzeit über die Vermögenslage sowie über die Geschäfte der laufenden Verwaltung von der zuständigen Regionalrendantur unterrichten lassen. 3 Mindestens einmal jährlich hat er die Kirchenkasse zu prüfen. 4 Die Prüfung ist entsprechend zu protokollieren.
#§ 4
Grundvermögen
(
1
)
1 Das kirchengemeindliche Grundvermögen ist zu erhalten Es darf daher grundsätzlich nur im Wege des Erbbaurechts veräußert werden, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, die eine Eigentumsübertragung des Grundstücks an sich rechtfertigen. 2 Das Grundvermögen ist angemessen renditestark einzusetzen.
(
2
)
1 Der Veräußerungserlös des aufstehenden Gebäudes bei einer Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht ist dem Fonds zuzuführen, dem das betreffende Grundstück angehört. 2 Gleiches gilt bei einer aufzulösenden Mietrücklage. 3 Bei einem Grundstückstausch ist der zu erhaltende oder zu zahlende Wertausgleich ebenfalls dem betreffenden Fonds zuzuführen oder aus diesem zu entnehmen.
(
3
)
In allen Fällen ist zu beachten, dass die durch Stiftungen und Schenkungen bedingten Auflagen aus den erwirtschafteten Erträgen erfüllt werden können.
#§ 5
Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen ist unter Berücksichtigung der Vermögenssituation nach den Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KAnlageRL) vom 16. März 2022 in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.
#§ 6
Wirtschaftsplan
1 Die zuständige Regionalrendantur stellt nach Absprache mit dem Kämmerer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf. 2 Dieser ist vom Kirchenvorstand zu beraten, zu beschließen und zur Genehmigung dem Erzbischöfliche Generalvikariat einzureichen. 3 Anschließend ist der Wirtschaftsplan nach vorheriger Bekanntmachung an geeigneter Stelle (z.B. Homepage, Pfarrbrief, Schaukasten der Pfarrkirche) zwei Wochen im Pastoralbüro zur Einsichtnahme offenzulegen.
#§ 7
Jahresabschluss
1 Die zuständige Regionalrendantur stellt nach Absprache mit dem Kämmerer rechtzeitig einen Jahresabschluss auf. 2 Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt freiwillig nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Es gelten die Aufstellungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. 4 Diese umfassen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang. 5 Der Jahresabschluss ist vom Kirchenvorstand zu prüfen, zu beschließen und nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. 6 Er ist zur Prüfung durch die Rechnungskammer des Erzbischöflichen Generalvikariates bereitzuhalten. 7 Anschließend ist der Wirtschaftsplan nach vorheriger Bekanntmachung an geeigneter Stelle (z.B. Homepage, Pfarrbrief, Schaukasten der Pfarrkirche) zwei Wochen im Pastoralbüro zur Einsichtnahme offenzulegen. 8 Die Anweisung zur Aufstellung von Jahresabschlüssen bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2023 vom 1. Januar 2024 bleibt aufrechterhalten.
#§ 8
(Kirchen-) Gemeindeverbände
Die Vorschriften gelten für die Vermögensverwaltung durch die Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände und der Gemeindeverbände entsprechend.
#Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen
1 Diese Einführungsverordnung tritt mit Inkrafttreten des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Köln in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft, insbesondere die
- Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (AusfbestGA – Vermögensverwaltung), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 115, S. 101 ff., zuletzt geändert am 25. April 2023 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2023, Nr. 66, S. 96 f.)
- Ausführungsverordnung zu Art. 7a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (AusfVO – GA Vorausgenehmigung Nutzungs- und Wartungsverträge, Kapitalanlagen), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2023, Nr. 16, S. 28 ff., zuletzt geändert am 19. Januar 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 41, S. 54)
- Ausführungsverordnung zu Art 7a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln zu Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen (AusfVO – GA Vorausgenehmigung Arbeitsverträge/Nachtragsverträge), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 125, S. 204 ff.