Erzbistum Köln
.Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln
Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln
(KAnlageRL)
Vom 16. März 2022
#I. Präambel
1 Die Kirchengemeinden des Erzbistums Köln benötigen für ihre seelsorgerischen und caritativen Aufgaben finanzielle Mittel, die neben der Kirchensteuer insbesondere in Vermögenserträgen bestehen. 2 Das Vermögen der Kirchengemeinde hat somit eine dienende Funktion und ist nach kaufmännischen Prinzipien zu verwalten und einzusetzen.
3 Bei der Anlage von Kapitalvermögen sind die ethischen und moralischen Normen der katholischen Kirche zu berücksichtigen.
#II. Grundsätze der Anlagepolitik
#1. Gliederung der Vermögensarten
1 Diese Richtlinie umfasst die Finanzanlagen im Anlagevermögen (Kapitalvermögen) und Geldanlagen im Umlaufvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln. 2 Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vermögen in der Kirchengemeinde handelt (sog. Fondsvermögen/Substanzvermögen) oder um Vermögen der Kirchengemeinde (sog. Rücklagen).
3 Soweit in dieser Richtlinie von „Kirchengemeinden“ die Rede ist, bezieht sich dies entsprechend auch auf Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände.
#2. Treuhänderische Verantwortung
1 Das Substanzvermögen/ Fondsvermögen der Kirchengemeinde (z.B. Fabrikfonds, Stellenfonds und Stiftungsfonds) ist in treuhänderischer Verantwortung des Kirchenvorstands bzw. der Verbandsvertretungen anzulegen. 2 Bei der Kapitalanlage sind die Ziele Liquidität, Sicherheit, Kapitalerhaltung und angemessene Rendite zu verfolgen. 3 Auf diese Weise können die Vermögenserträge für die Arbeit und die Ziele der Kirchengemeinde eingesetzt werden und ihr Substanzvermögen dient aufgrund seiner Widmung der dauerhaften Sicherstellung der kirchlichen Zwecke.
4 Die nachfolgenden Regelungen entbinden die mit den Anlageentscheidungen befassten Personen und Gremien nicht von ihrer Verantwortung und Sorgfaltspflicht.
#3. Ethik und Nachhaltigkeit
1 Das kirchengemeindliche Kapitalvermögen ist in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche ethischnachhaltig anzulegen. 2 Zur konzeptionellen und praktischen Umsetzung einer ethisch-nachhaltigen Kapitalanlage liefert die vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) und der Deutsche Bischofskonferenz (DBK) herausgegebene Orientierungshilfe „Ethisch-nachhaltig investieren“ weitreichende Unterstützung (https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/finanzen). 3 Die Orientierungshilfe beschreibt die Voraussetzungen und die Bausteine eines ethisch-nachhaltigen Investments und zeigt, wie sich ein Konzept zur ethisch-nachhaltigen Kapitalanlage entwickeln und praktisch umsetzen lässt.
#4. Transparenz
1 Die Kapitalanlage hat transparent zu erfolgen. 2 Auch bei allen Anlageentscheidungen ist diese Transparenz zu gewährleisten. 3 Der Kirchenvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass er eine regelmäßige Berichterstattung über die vorhandenen Finanzanlagen erhält, damit er seiner Verantwortung gerecht werden kann. 4 Dazu können Vereinbarungen mit Dritten (z.B. der depotführenden Bank) getroffen werden.
5 Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den vollständigen Namen der Kirchengemeinde lauten und sind mit erforderlichen Zusätzen hinsichtlich der Vermögenszuordnung (Mittelherkunft), z.B. Angabe der Rücklage bzw. des Substanzkapitals, zu versehen. 6 Sie dürfen nicht im Namen des Pfarrers oder einer anderen Person geführt werden.
#III. Anlageziele und Anlagegrundsätze
Bei der Kapitalanlage sind die nachfolgenden Anlageziele und Anlagegrundsätze zu verfolgen und einzuhalten:
- 1 Das Kapitalvermögen einer Kirchengemeinde ist unter Berücksichtigung der mit ihm finanzierten Aufgaben und Projekte sowie einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit sicher und angemessen diversifiziert anzulegen. 2 Dabei sollte das Ziel größtmöglicher Wertbeständigkeit dem Ziel der Ertragserzielung vorgehen. 3 Grundsätzlich ist eine angemessene Rendite anzustreben, die neben dem mittelfristigen Inflationsausgleich auch einen Beitrag zur Mitfinanzierung kirchengemeindlicher Verpflichtungen leistet.
- 1 Bei der Anlage ist auf eine ausreichende Diversifikation, d. h. Mischung und Streuung der einzelnen Anlageklassen, Einzeltitel und deren Aussteller sowie der Fristigkeiten zu achten. 2 Details siehe Kapitel V. 3 Zulässige Anlageformen und Beschränkungen.
- Es dürfen nur Wertpapiere erworben werden, die an der Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind oder für die die Börsenzulassung bereits beantragt ist oder die unter Großbanken gehandelt werden, die in Deutschland zugelassen sind.
- 1 Die Basiswährung des Vermögens ist der Euro. 2 Fremdwährungsrisiken außerhalb des Euro sind im Rahmen der Vermögensstruktur nur begrenzt zugelassen. 3 Details siehe Kapitel IV. 4 Zulässige Kapitalanlagen und Beschränkungen.
- 1 Bei der Anlageentscheidung hat die Kirchengemeinde die Kosten der Kapitalanlage zu beachten. 2 Vor Käufen sind die von der Bank (bzw. einem Finanzdienstleister) im Beratungsgeschäft verpflichtend vorzulegenden Aufstellungen über die Gesamtkosten des Investments zu prüfen. 3 Es ist eine angemessene Relation der Gesamtkosten zu den Renditeerwartungen des Investments einzuhalten.
- 1 Das gesamte Portfolio der Finanzanlagen inkl. Geldanlagen ist regelmäßig, aber mindestens jährlich und bei einer Größe von mehr als 500.000 € (Gesamtbuchwert) quartalsweise auf seine Richtlinienkonformität zu überprüfen. 2 Kommt es aufgrund von Änderungen in der Wertpapierqualität und/oder aufgrund von Änderungen der Buchwerte zu einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Anlagerichtlinie, dann ist das Finanzanlagevermögen Interessen wahrend, jedoch zeitnah (in der Regel innerhalb von 90 Handelstagen) so zu disponieren, dass die Bestimmungen dieser Anlagerichtlinie wieder eingehalten werden.
IV. Zulässige Finanzanlagen und Beschränkungen
Hinweis: 1 Die Übersicht beschreibt die Zulässigkeit und zeigt weitere Restriktionen von Finanzanlagen im Anlage- und Umlaufvermögen auf. 2 Die nachfolgend genannten prozentualen Angaben beziehen sich immer auf den Gesamtbuchwert aller Finanzanlagen inkl. Geldanlagen:
Anlagevermögen | Umlaufvermögen | |||
Geld(markt)anlagen | ||||
Geldanlagen (Einlagen, Termingelder, Tagesgeldkonten, Sparbücher, Sparbriefe) |
| |||
Geldmarktfonds |
| |||
Verzinsliche Wertpapiere | ||||
Bundesanleihen, Anleihen der Länder und öff.-rechtl. Einrichtungen mit Garantie des Bundes oder der Länder |
| |||
Pfandbriefe nach deutschem Recht |
| |||
Staatsanleihen der übrigen Euro-Zone, supranationale Einrichtungen der EU | - | Mindestrating Investmentgrade (BBB-/Baa3): | ||
A/A2 | bis BBB-/Baa3 (einschl.): max. 10 % | |||
AA-/Aa3 | bis BBB-/Baa3 (einschl.): max. 25 % | |||
AAA/Aaa | bis BBB-/Baa3 (einschl.): max. 50 % | |||
- | Emittenten außerhalb EUR-Währungsraum nur in Fonds | |||
Unternehmensanleihen (inkl. Bankanleihen) |
| nicht zulässig | ||
Aktien | ||||
Aktienanlagen |
| nicht zulässig | ||
Fondsinvestments | ||||
Aktienfonds (inkl. ETF) |
| nicht zulässig | ||
Rentenfonds (inkl. ETF) |
| |||
Immobilienfonds |
| nicht zulässig | ||
Mikrofinanzfonds |
| nicht zulässig | ||
Mischfonds |
| nicht zulässig | ||
Sonstige Anlageformen | ||||
Beteiligungen |
| nicht zulässig | ||
Gewährung von Darlehen |
| nicht zulässig | ||
Hedge-Fonds, Private-Equity-Fonds | nicht zulässig | |||
Derivate | nicht zulässig | |||
Rohstoff-Anlagen | nicht zulässig | |||
Termingeschäfte | nicht zulässig |
Weitere Details zu den vorgenannten Finanzanlageformen und Einschränkungen:
#1. Anlagen in Fremdwährungen
1 Anlagen in Fremdwährungen außerhalb des Euro sind nur im Rahmen von Fondsinvestments und nur für das Anlagevermögen zulässig, wobei 20 % des Gesamtbuchwertes aller Finanzanlagen der Kirchengemeinde bzw. des jeweiligen Fondsvermögens der Kirchengemeinde (z.B. Fabrikfonds, Stellenfonds) nicht überschritten werden darf. 2 Fremdwährungsanlagen außerhalb des Anlagevermögens sind nicht zulässig.
#2. Anlage in (fest-)verzinsliche Wertpapiere
1 (Fest-)verzinsliche Wertpapiere (Renten) können direkt erworben werden, wenn diese als Schuldverschreibung (auf den Inhaber oder Namen lautend), Schuldscheindarlehen oder Sparbrief ausgestellt werden.
2 Die Renten müssen eine reguläre Zins- und Tilgungsvereinbarung haben. 3 Die Ausstattung kann fest- oder variabel verzinslich sein. 4 Nullkuponanlagen und diskontierte Wertpapiere dürfen nicht erworben werden. 5 Es dürfen nominal- und realzinsabhängige (inflationsindexierte) Renten erworben werden.
6 Strukturierte Wertpapiere wie z.B. Options-, Wandel- oder Aktienanleihen oder Kreditderivate in Form von z.B. ABS (Asset-Backed Securities), MBS (Mortgage Backed Securities), CDO (Collateralized Debt Obligations) dürfen ebenfalls nicht erworben werden, da diese Anlagen Optionen, eingebettete Derivate oder Formen von Termingeschäften beinhalten.
7 Die Emittenten verzinslicher Wertpapiere müssen mindestens ein Rating von BBB- (Standard & Poor’s, Fitch) oder Baa3 (Moody’s) aufweisen. 8 Wenn unterschiedliche Ratings von verschiedenen Ratingagenturen vergeben wurden, dann gilt das schlechtere Rating. 9 Sollte sich ein Rating bei gehaltenen Wertpapieren verschlechtern (Downgrade) und aus dem Investmentgrade-Bereich (BBB- bzw. Baa3) herausfallen, müssen die Anleihen innerhalb der nächsten 90 Handelstage verkauft werden.
10 Das Vermögen darf in Wertpapieren desselben Emittenten nur bis zu 5 % des Gesamtbuchwertes der Finanzanlagen angelegt werden. 11 Staaten, staatliche Gebietskörperschaften, öffentlichrechtliche Kreditinstitute und supranationale Institutionen mit einer Bonität von mindestens AA/Aa2 sind hiervon ausgenommen.
12 Die Restlaufzeiten und Zinsbindungen der festverzinslichen Wertpapiere haben sich generell an der Laufzeit der Verpflichtungen zu orientieren (Fristenkongruenz). 13 Unter Verpflichtung werden die zu erwartenden Auszahlungen in Höhe und zeitlicher Folge verstanden.
14 Obligationen mit Zinsvereinbarung in Form variabel gestalteter Kupons, Stufenzinsvereinbarungen sowie inflationsindexierter Zins- und Kurskomponenten sind bis zu 25 % aller verzinslichen Wertpapieranlagen im Anlagevermögen zugelassen. 15 Voraussetzung für die Aufnahme der zugelassenen Zinsstrukturen ist ein klar definierter und damit kalkulierbarer Zeitpunkt der Fälligkeit, zu welchem das Papier zum Nominalwert getilgt wird. 16 Alle Zinsstrukturen ohne diese Voraussetzung sind nicht zulässig.
17 Anleihen mit Kündigungsstruktur sind zulässig, soweit eine maximale Laufzeit auf Basis eines letztmöglichen Tilgungstermins (Fälligkeit) definiert ist. 18 Papiere ohne festen Tilgungstermin sind nicht zulässig.
#3. Anlage in Fonds
1 Die Kirchengemeinde hat sich vor Kauf und während der Haltedauer regelmäßig ein Bild der Qualität der Fondsanlagen zu verschaffen. 2 Bei der Prüfung der Qualität ist die vergangene Ertragsentwicklung des Fonds relativ zu einer angemessenen Vergleichsgruppe maßgeblich und es ist ein Fondsrating hinzuzuziehen. 3 Alternativ kann eine Bankexpertise oder die schriftliche Einschätzung eines renommierten Finanzdienstleistungsunternehmens zur Prüfung herangezogen werden.
4 Vor einem Investment muss die Kirchengemeinde die Gesamtkosten in die Beurteilung der Fondsanlage einbeziehen. 5 Dazu gehören insbesondere die Ausgabeaufschläge und die vom Anlagevolumen abhängigen Gesamtkosten (sog. TER = Total Expense Ratio: Kosten für das Management, die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens). 6 Vor der Anlage hat sich die Kirchengemeinde eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen zu lassen und für die Geschäftsdokumentation aufzubewahren. 7 Es ist eine angemessene Relation der Gesamtkosten inkl. Aufgabeaufschlägen zu den Renditeerwartungen der Fondsanlage einzuhalten.
8 Im Rahmen der Fondsanlage sind die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID „Key Investor Information Document“ bzw. KID „Key Information Document“) zu beachten und für die Geschäftsdokumentation aufzubewahren. 9 Zur Beurteilung der Qualität und des Risikos der Anlagen muss der SRRI („Synthetic Risk and Reward Indicator“) oder der SRI („Summary Risk Indikator“) herangezogen werden. 10 Fondsanlagen sollen nur im Bereich der Indikatoren von 1 bis 5 erfolgen bei einer Gesamtskala von 1 (geringstes Risiko) bis 7 (höchstes Risiko).
11 Der den wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) der jeweiligen Fondsanlage zu entnehmende gesetzlich vorgeschriebene Risikoindikator darf bei Rentenfonds einen Wert von 3, bei Mischfonds und Mikrofinanzfonds einen Wert von 4 und bei Aktienfonds und ETFs (Exchange Traded Funds) einen Wert von 5 nicht überschreiten. 12 Ändert sich bei einem Fonds der Risikoindikator und übersteigt den zulässigen Wert, sind keine Neuanlagen in diesem Fonds zulässig. 13 Bestehende Anlagen können aber beibehalten werden, solange der zulässige Wert nur um eine Stufe überschritten wird.
14 Die in den Anlegerinformationen enthaltenen Angaben zu ethisch-nachhaltigen Restriktionen in der Fondsanlage sind hinsichtlich der Vorgaben zur ethisch-nachhaltigen Kapitalanlagepolitik zu beachten.
15 Bei Anlagen in Aktien-, Renten-, Mikrofinanz-, Immobilien- und Mischfonds müssen neben den bereits bei den jeweiligen Anlageklassen genannten Voraussetzungen nachfolgende Vorgaben gemeinsam erfüllt sein:
- Aktiv gemanagte Investmentfonds (Aktien-, Renten-, Mikrofinanz-, Immobilien- und Mischfonds):
- Vertriebszulassung für Deutschland,
- Mindestgröße der Fonds > 45 Mio. EUR,
- tägliche Preisermittlung und halbjährliches Reporting,
- nachweisbare chronologisch verfolgbare Erfolgs- und Erfahrungsgeschichte (Track Record) > 3 Jahre,
- ordentliche Erträge müssen mindestens jährlich ausgeschüttet werden.
- Passive, börsengehandelte Investmentfonds (ETF):
- Vertriebszulassung für Deutschland,
- 1 ETF müssen das Basisinvestment replizieren. 2 Es sind keine ETF auf Basis von Finanzderivaten zugelassen (geswapte ETF),
- Mindestgröße der Fonds > 45 Mio. EUR,
- Auflage des Fonds mindestens 1 Jahr vor dem Anteilserwerb,
- ordentliche Erträge müssen mindestens jährlich ausgeschüttet werden.
- Geschlossene Immobilienfonds sind nicht zulässig.
- Bei Aktienfonds ist auf eine angemessen hohe Diversifikation zu achten.
- Bei Mikrofinanzfonds muss nachweislich ein soziales Investment vorliegen.
- Bei Mischfonds sind die Aktien- und Rentenanlagen auf die entsprechenden Anlagegrenzen anzurechnen und die Ratingvorgaben und Fremdwährungsbeschränkungen sind insgesamt einzuhalten.
4. Derivative Instrumente
1 Derivative Instrumente dürfen nicht direkt erworben werden. 2 Soweit derivative Instrumente im Rahmen der Risikosteuerung in einer Fondsanlage eingesetzt werden, ist dies zulässig.
#V. Berichtswesen
1 Es obliegt der Verantwortung des Kirchenvorstandes sich regelmäßig einen Überblick über die Vermögenswerte und Risikolage der Finanzanlagen zu verschaffen. 2 Zu empfehlen ist ein vierteljährlicher, mindestens halbjährlicher Berichtsturnus.
3 Die Inhalte sind entsprechend den investierten Finanzanlageprodukten angemessen auszugestalten:
- Vermögensaufstellung und Veränderungen (Käufe / Verkäufe) im Berichtszeitraum,
- bei Wertpapier- und Fondsanlagen zusätzlich Darstellung der Wertentwicklung (absolut und in %) im Berichtszeitraum und im laufenden Jahr,
- Darstellung der Vermögensstruktur in geeigneter Form, um die Risikostruktur und die Einhaltung der Anlagerichtlinie beurteilen zu können,
- Informationen zur Einhaltung ethisch-nachhaltiger Vorgaben (z.B. ESG-Kennzahlen).
4 Zur Erstellung des laufenden Berichtswesens können Vereinbarungen mit Dritten (z.B. der depotführenden Bank) getroffen werden.
#VI. Übergangsbestimmungen
Sofern die aktuellen Finanzanlagen bzw. das Wertpapierdepot der Kirchengemeinden der Anlagerichtlinie nicht entsprechen, gilt eine Übergangszeit von 2 Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie zur Herstellung eines richtlinienkonformen Wertpapierdepots.
#VII. Banken als Vermögensverwalter
1 Die Anlage von Kapitalvermögen einer Kirchengemeinde ist auch in Form eines externen Vermögensverwaltungsmandats durch z. B. ein Kreditinstitut möglich. 2 Dieses Mandat darf nicht gegen die Regelungen und Ziele dieser Richtlinie verstoßen.
3 Die Kirchengemeinde muss insbesondere die Kosten dieser Vermögensverwaltung beachten. 4 Der Vertrag muss hierzu transparente und nachvollziehbare Regelungen enthalten. 5 Mindestens jährlich ist eine vollständige Kostenaufstellung vorzulegen und von der Kirchengemeinde auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. 6 Insbesondere ist eine angemessene Relation der Gesamtkosten zu den Renditeerwartungen der Kapitalanlage anzustreben.
7 Der Vertrag über ein externes Vermögensverwaltungsmandat ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen.
#VIII. Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat
1 Kapitalanlagen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten bedürfen gemäß Art. 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbände der Erzdiözese Köln zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
2 Die Genehmigung wird nach näherer Maßgabe der Ausführungsverordnung zu Art. 7 a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (AusfVO – GA Vorausgenehmigung Nutzungs- und Wartungsverträge, Kapitalanlagen) in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
3 Ausnahmen von der Anlagerichtlinie und/ oder Abweichungen in der Vermögensstruktur bedürfen stets der Einzelvorlage und der Genehmigung.
#IX. Inkrafttreten
1 Diese Anlagerichtlinien treten zum 1. Mai 2022 in Kraft. 2 Zugleich treten die Anlagerichtlinien vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2022, Nr. 1, S. 19 ff.) außer Kraft.