Erzbistum Köln
.

Ausführungsbestimmungen gem. § 9 Abs. 6 der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung für katholische Kindertageseinrichtungen in NRW

Vom 5. Juni 2020

ABl. EBK 2020, Nr. 85, S. 97

#
Über die Mindestpersonalanforderung hinaus sollen pro Gruppe 9,75 Fachkraftstunden/Woche zusätzlich vorgehalten werden (Personalpuffer), höchstens jedoch bis zur Anzahl der jeweiligen Gesamtpersonalkraftstunden (GPKS) gemäß der Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz. Eine einrichtungs- oder trägerbezogene Zusammenfassung der Stunden ist möglich (Springerkräfte). Der Einsatz der Kräfte ist jedoch einrichtungsscharf zu erfassen und im Verwendungsnachweis abzurechnen.
Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie sozialpädagogische Fachkräfte oder sonstige Fachkräfte gem. Personalvereinbarung vom 1. Dezember 2018 (befristet oder unbefristet) auf der Basis der U3-Stichtag- und/oder Verfügungspauschalen eingesetzt sind, sollen diese vorrangig bei der Berechnung des Personalpuffers berücksichtigt werden.
Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Ergänzungskraftkraftstunden auf der Basis der U3-Stichtag- und/oder Verfügungspauschale unbefristet vergebenen sind, sind diese vorrangig in Gruppenform III (von den insgesamt 9,75 Fachkraftstunden/Gruppe) mit 4,5 Stunden als Ergänzungskraftstunden zu besetzen.
Soweit die aktuell unbefristet vergebenen Ergänzungskraftstunden diesen Bedarf für das kommende Kindergartenjahr überschreiten, können diese zunächst bei der Berechnung des Puffers für die Fachkraftstunden unberücksichtigt bleiben.
Falls ein Überhang aus Ergänzungskraftstunden vorliegt, die Gesamtpersonalkraftstunden überschritten werden und der Puffer nicht vollständig durch bereits vorhandene Fachkraftstunden ausgeschöpft ist, sind die Ergänzungskraftstunden in entsprechender Höhe auf den Personalpuffer anzurechnen.
Ist der Puffer mit Fachkraftstunden ausgeschöpft, sollte der Überhang an Ergänzungskraftstunden möglichst einrichtungsübergreifend kompensiert werden, sodass trägerweit die jeweiligen Gesamtpersonalkraftstunden nicht überschritten werden.
Sollte trotz o.g. Kompensationsmöglichkeiten ein Überhang von Personalkraftstunden vorliegen (über die GPKS hinaus) führt dies im KGJ 2020/2021 nicht zu Änderungen und/oder Beendigungen von Arbeitsverhältnissen. 10 Einvernehmliche Anpassung sind anzustreben.
11 Die Finanzierung des mit der Verpflegung betrauten Personals erfolgt grundsätzlich über das Essensgeld. 12 Dieser Personenkreis ist deshalb spätestens bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/2022 auf die Finanzierung über das Essensgeld umzustellen. 13 Liegt eine Mischtätigkeit vor, so hat eine Refinanzierung über das Essensgeld für die anteiligen Stunden, die der Verpflegung zuzuordnen sind (einschl. Geschirrabräumen, Reinigung der Küche), zu erfolgen. 14 Die übrigen Kosten können aus der Kindpauschale finanziert werden.
15 Die Finanzierung des mit der Verpflegung betrauten Personals erfolgt grundsätzlich über das Essensgeld. 16 Dieser Personenkreis ist deshalb spätestens bis zum Ende des Kindergartenjahres 2021/2022 auf die Finanzierung über das Essensgeld umzustellen. 17 Liegt eine Mischtätigkeit vor, so hat eine Refinanzierung über das Essensgeld für die anteiligen Stunden, die der Verpflegung zuzuordnen sind (einschl. Geschirrabräumen, Reinigung der Küche), zu erfolgen. 18 Die übrigen Kosten können aus der Kindpauschale finanziert werden.
19 Das sonstige nicht pädagogische Personal, welches sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet und aktuell über die Verfügungspauschale finanziert wird, kann weiterbeschäftigt und über das Kindpauschalenbudget gemäß KiBiz finanziert werden, höchstens jedoch bis zur Anzahl der jeweiligen Gesamtpersonalkraftstunden (GPKS) gemäß der Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz.