Erzbistum Köln
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Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln

Vom 14. August 2015

ABl. EBK 2015, Nr. 202, S. 204;
zuletzt geändert am 1. Mai 2024 (ABl. EBK 2024, Nr. 76, S. 93)

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1. Dienstrechtliche Grundlagen

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§ 1
Rechtsnatur des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons ist ein Klerikerdienstverhältnis. Durch die Inkardination, die mit der Diakonenweihe erfolgt, untersteht der Ständige Diakon als Kleriker dienstrechtlich dem Erzbischof von Köln als Inkardinationsordinarius, der seinerseits die einem Kleriker zustehenden Rechte betreffend dienstliche Verwendung, geistliche Begleitung und – im Falle des Ständigen Diakons im Hauptberuf wirtschaftliche Versorgung im Rahmen des kirchlichen Rechts zu sichern hat.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die dienstrechtliche Stellung des Ständigen Diakons, die in der Einheit von sakramentaler Befähigung und ekklesialer Sendung gründet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Codex Iuris Canonici (CIC), den Regelungen der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer jeweiligen Fassungen, der Ordnung für die Bildung der Ständigen Diakone in der jeweils geltenden Fassung und den folgenden Vorschriften:
  1. den „Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone“ der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 22. Februar 1998 und dem „Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone“ der Kongregation für den Klerus vom 22. Februar 1998 in den jeweils geltenden Fassungen,
  2. der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland” der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 2, S 2, im selben Heft) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. den „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie” der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Amtsblatt 1995, Nr. 297, S. 331) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Beginn des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis des Ständigen Diakons beginnt mit der Diakonenweihe und der damit verbundenen Inkardination. Durch den Empfang der Diakonenweihe erfolgt gemäß c. 266 § 1 CIC die Aufnahme des Ständigen Diakons in den Klerikerstand sowie die Inkardination in den Klerikerverband der Diözese, für deren Dienst der Ständige Diakon geweiht worden ist.
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§ 4
Tätigkeitsformen

( 1 ) Der ständige Diakon ist entweder hauptberuflich oder nebenberuflich (mit einem Zivilberuf) tätig. In der Regel erfolgt nach der Diakonenweihe ein Einsatz als Diakon mit Zivilberuf. Hauptberuflicher Diakon ist, wer vom Erzbischof als hauptberuflicher Diakon in Dienst genommen ist.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon wird entsprechend dem Klerikerdienstrecht des Codex Iuris Canonici und den sonstigen kirchenrechtlichen Regelungen eingesetzt. Der hauptberufliche Ständige Diakon hat Anspruch auf Vergütung gemäß c. 281 §§ 1 - 3 CIC; er erhält Besoldung und Versorgung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts „3. Besoldung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone“.
( 3 ) Nebenberuflich wird der Ständige Diakon mit Zivilberuf eingesetzt, der hauptberuflich bei einem kirchlichen oder bei einem anderen Arbeitgeber einen Zivilberuf ausübt oder ausgeübt hat und aus seinem Zivilberuf Besoldung, Vergütung, Entgeltersatzleistungen oder Versorgung bezieht. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß c. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Vergütung; er erhält daher, auch wenn er seinen Zivilberuf verliert oder aufgibt oder auf Einkünfte verzichtet, aus seinem Dienstverhältnis als Diakon mit Zivilberuf weder Besoldung oder Vergütung noch Versorgung.
( 4 ) Zur Abdeckung der Auslagen (z.B. für Porto, Reisekosten) erhält der Diakon mit Zivilberuf eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro brutto monatlich.
Hinsichtlich der Telekommunikationskosten gilt § 3 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung für Pastorale Dienste im Rahmen eines Internet- und Telefon-Flatrateanschlusses (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008, Nr. 132, Seite 130) in der jeweiligen Fassung.
Für die noch bestehenden analogen oder digitalen Telefonfestnetzanschlüsse gilt § 3 Abs. 2 der Ordnung zur Einrichtung von Dienstanschlüssen und über die Erstattung von Telekommunikationskosten vom 12. Januar 2004 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2004, Nr. 36, S. 34) übergangsweise weiter.
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§ 5
Änderung der Tätigkeitsform

( 1 ) Die gemäß § 4 festgelegte Tätigkeitsform kann geändert werden, und zwar sowohl vom hauptberuflichen Ständigen Diakon zum Diakon mit Zivilberuf als auch vom Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Diakon, im letzteren Fall grundsätzlich nur, wenn einer Übernahme in eine versicherungsfreien Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) keine sozialversicherungsrechtlichen oder versorgungsrechtlichen Vorschriften bzw. Hindernisse im Wege stehen.
( 2 ) Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten des Erzbistums Köln, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten auf Seiten des Ständigen Diakons.
( 3 ) Die Änderung der Tätigkeitsform soll im Einvernehmen mit dem Ständigen Diakon erfolgen.
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§ 6
Unvereinbarkeit von Tätigkeit, Nebentätigkeiten

( 1 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon sind alle Tätigkeiten im gleichen Umfang untersagt, die gemäß cc. 285 - 287 CIC (vgl. auch c. 289 CIC) von Priestern nicht ausgeübt werden dürfen. Jede Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung des Erzbischofs.
( 2 ) Unvereinbar mit dem Dienst eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf sind alle Tätigkeiten, Berufe, Aufgaben, Dienste und Funktionen, die nach dem Urteil des Erzbischofs dem Ansehen des geistlichen Dienstes oder dem pastoralen Wirken des Ständigen Diakons abträglich sind oder bei denen die Gefahr unzulässiger Interessenkollision besteht. Jeder beabsichtigte Wechsel des Zivilberufs ist dem Erzbischof rechtzeitig anzuzeigen.
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§ 7
Ruhestand, Entpflichtung

( 1 ) Der Eintritt des hauptberuflichen Ständigen Diakons in den Ruhestand erfolgt grundsätzlich zum 1. des Monats, der auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgt, spätestens jedoch mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Der hauptberufliche Ständige Diakon kann vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden
  • aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen
  • bei Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • aus gesundheitlichen oder familiären Gründen.
Nach Eintritt in den Ruhestand kann der Ständige Diakon kraft Auftrags durch den Erzbischof weiterhin diakonale Dienste ausüben.
( 2 ) Ein Ständiger Diakon mit Zivilberuf, der den Dienst eines Diakons auf Dauer nicht mehr ausüben kann, wird vom Dienst des Diakons entpflichtet, spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 3 ) Ein Ständiger Diakon im Hauptberuf, der nicht in der territorialen Seelsorge steht, oder ein Diakon im Ruhestand (i. R.) können zum Diakon im Subsidiarsdienst in einem Seelsorgebereich ernannt werden. Der Diakon i. R. im Subsidiarsdienst erhält einen pauschalen Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. 4.
( 4 ) Ein Ständiger Diakon i. R. wird von seiner Aufgabe als Diakon im Subsidiarsdienst spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres entpflichtet. Auf Antrag und mit Zustimmung des Leitenden Pfarrers kann sein Einsatz jeweils von Jahr zu Jahr verlängert werden.
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§ 8
Wechsel des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons kann gemäß cc. 267 - 270 CIC durch Umkardination in einen anderen Inkardinationsverband gewechselt werden.
( 2 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons mit Zivilberuf wird durch dessen zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel in eine andere Diözese nicht berührt. Die Ausübung des Dienstes als Diakon außerhalb des Erzbistums Köln ist solange nicht zulässig, bis in analoger Anwendung von c. 271 CIC eine Regelung mit dem Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese vereinbart oder eine Umkardination durchgeführt ist. Der Diakon mit Zivilberuf teilt dem Erzbischof von Köln den zivilberuflich bedingten Wohnsitzwechsel rechtzeitig mit und setzt den Diözesanbischof der neuen Wohnsitzdiözese davon in Kenntnis. Der Erzbischof von Köln informiert seinerseits den Diözesanbischof des neuen Wohnsitzes des Diakons mit Zivilberuf. Beide Diözesanbischöfe vereinbaren unter Mitwirkung des betroffenen Diakons eine vertragliche Regelung über den Dienst des Diakons mit Zivilberuf. Der Diakon hat in der Wohnsitzdiözese keinen Anspruch auf Ausübung des Dienstes im gleichen Umfang wie im Erzbistum Köln.
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§ 9
Beendigung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Das Dienstverhältnis eines Ständigen Diakons endet mit dem Verlust des Klerikerstandes.
( 2 ) Der Ständige Diakon verliert gemäß c. 290 CIC den Klerikerstand:
durch die kirchenamtliche Feststellung der Ungültigkeit der empfangenen Diakonenweihe oder
durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand oder
durch Reskript des Apostolischen Stuhls.
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2. Dienstrechtliche Einzelbestimmungen

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§ 10
Ernennung

( 1 ) Der Erzbischof legt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde die Tätigkeitsform und das Einsatzgebiet fest.
( 2 ) Bei einem Diakon mit Zivilberuf sind für die Auswahl der Stelle und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben seine berufliche Tätigkeit und seine zusätzliche Belastbarkeit zu berücksichtigen.
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§ 11
Versetzung

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon und der Diakon mit Zivilberuf können versetzt werden. Der hauptberufliche Ständige Diakon wird im Laufe seiner Dienstzeit auf verschiedenen Planstellen eingesetzt. Aus Anlass des Einsatzes von 10 Jahren auf einer Stelle erfolgt ein Perspektivgespräch mit der Hauptabteilung Seelsorge-Personal zur Abklärung des weiteren Einsatzes. Eine Versetzung ist neben pastoralen Erfordernissen auch aus personenbezogenen Gründen möglich. Vor einer Versetzung ist der Ständige Diakon zu hören.
( 2 ) Bei einer Versetzung sind die familiären Verhältnisse des Ständigen Diakons zu berücksichtigen.
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§ 12
Aufgabenumschreibung

( 1 ) Mit Beginn des Einsatzes (§§ 10, 11) ist durch den kirchlichen Vorgesetzten eine Aufgabenumschreibung vorzunehmen, die die Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebestätigkeit umfasst.
( 2 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon in der territorialen Seelsorge soll, soweit erforderlich, schulischen Religionsunterricht erteilen. Die Erteilung des schulischen Religionsunterrichts erfolgt auf der Grundlage der diözesanen Regelungen, der Bestimmungen der Schulgesetze des betreffenden Bundeslandes und der jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Bundesland und dem Erzbistum Köln.
( 3 ) Aufgrund veränderter pastoraler Notwendigkeiten kann eine Neuumschreibung des Aufgabenbereichs erforderlich werden. Dabei werden nach Anhörung des Diakons alle erheblichen Umstände (wie z.B. persönliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, familiäre Situation, Wohnungsfrage) nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 13
Amtseinführung

Der Ständige Diakon wird in seinen Aufgabenbereich und in sein Einsatzgebiet durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten in geeigneter Weise eingeführt, der Ständige Diakon in der territorialen Seelsorge bei sonntäglichen Gottesdiensten.
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§ 14
Residenzpflicht, Dienstwohnung, Dienstzimmer

( 1 ) Der hauptberufliche Ständige Diakon in der territorialen Seelsorge hat an seinem Dienstort Residenzpflicht. Er ist verpflichtet, in einer ihm zugewiesenen Dienstwohnung zu wohnen. Näheres bestimmt sich nach der Ordnung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.05.2005, Nr. 156).
( 2 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon ist ein Arbeitsplatz, wenigstens zur Mitbenutzung, zur Verfügung zu stellen.
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§ 15
Zeitliche Gestaltung des Dienstes

( 1 ) Die konkrete zeitliche Gestaltung des Dienstes ist im Benehmen mit dem Ständigen Diakon und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen. Einzubeziehen sind dabei sowohl anfallende pastorale Notwendigkeiten als auch angemessene Zeit für Gebet, Betrachtung, Studium und Sorge um die Mitbrüder. Die Rechte der Ehefrau und der Kinder bei Diakonen, die verheiratet sind, müssen bei der konkreten Festlegung des Dienstes gebührend berücksichtigt werden. Es gilt die Regel, dass etwa die Hälfte des Dienstes zeitlich festgelegt werden soll. Die restliche Zeit richtet sich nach den pastoralen Erfordernissen.
( 2 ) Für Diakone mit Zivilberuf und Diakone im Subsidiarsdienst ist das zeitliche Ausmaß des Dienstes mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten abzusprechen.
( 3 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon steht ein voller dienstfreier Tag in der Woche zu. Die freien Tage sind unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse im Benehmen mit dem Diakon vom unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten festzulegen, wobei auch Sonn- und Feiertage aus familiären Gründen in vertretbarem Maße berücksichtigt werden sollen.
( 4 ) Mehrtägige pastorale Veranstaltungen gelten als Dienst, wenn die Veranstaltung und ihre zeitliche Dauer zwischen dem Diakon und dessen unmittelbarem kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich festgesetzt wurden.
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§ 16
Fortbildung

( 1 ) Der Ständige Diakon ist zu spiritueller Vertiefung und beruflicher Fortbildung verpflichtet.
( 2 ) Die Zeit für die Teilnahme an Exerzitien oder geistlichen Einkehrtagen gemäß c. 276 § 2 n. 4 CIC und an Fortbildungsveranstaltungen, jeweils fünf Wochentage pro Kalenderjahr, gilt als Dienst.
( 3 ) Für den Diakon mit Zivilberuf sollen Fortbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, an denen er teilnehmen kann, ohne dafür über Gebühr die ihm im Rahmen seines Zivilberufs zustehende Urlaubszeit einsetzen zu müssen.
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§ 17
Urlaub

( 1 ) Dem Ständigen Diakon steht ein jährlicher Urlaub von sechs Wochen zu.
( 2 ) Für Diakone mit Zivilberuf richtet sich die Zeit der Abwesenheit von ihrem Aufgabenbereich als Diakon nach der aus dem Zivilberuf zustehenden Urlaubszeit.
( 3 ) Für Diakone i. R. ist die Zeit der Abwesenheit vom kirchlichen Dienst zwischen dem Diakon und dessen unmittelbarem kirchlichen Vorgesetzten einvernehmlich festzulegen.
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§ 18
Dienstunfähigkeit

Bei Dienstunfähigkeit ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte unverzüglich zu verständigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Diakon eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten zur Weiterleitung an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Seelsorge-Personal, vorzulegen. In Einzelfällen kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vom ersten Tag an verlangt werden.
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§ 19
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes in einem konkreten Einsatzbereich sind bei aller Arbeitsteilung auf Zusammenarbeit verwiesen und angewiesen.
( 2 ) Der Ständige Diakon in der territorialen Seelsorge ist unbeschadet seiner besonderen Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit allen anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst des Einsatzgebietes verpflichtet.
( 3 ) Die Aufgabenverteilung im konkreten Einsatzgebiet zwischen Priestern, Diakonen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst innerhalb desselben Einsatzgebietes erfolgt unter Berücksichtigung der mit der sakramentalen Weihe übertragenen Befugnisse, der festgelegten Aufgabenbereiche sowie des für das Einsatzgebiet maßgeblichen Pastoralkonzepts nach Absprache mit den Betroffenen durch den unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten des Ständigen Diakons.
( 4 ) An den Dienstbesprechungen der im pastoralen Dienst der Pfarrei Tätigen nimmt der Ständige Diakon im pfarrlichen Dienst teil. Dienstbesprechungen sollen - wenigstens von Zeit zu Zeit - so festgesetzt werden, dass der Diakon mit Zivilberuf außerhalb seiner zivilberuflichen Arbeitszeit teilnehmen kann.
( 5 ) Der Ständige Diakon soll auch über sein Einsatzgebiet hinaus Bereitschaft zur Kooperation zeigen. Er soll entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten Mit- und Aushilfen in anderen Pfarreien oder in anderen, auch überpfarrlichen Bereichen übernehmen, soweit das mit seiner konkreten Aufgabenzuweisung vereinbar ist.
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§ 20
Gemeinschaft mit Priestern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst

Priester, Ständige Diakone sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der territorialen Seelsorge sollen bestrebt sein, eine angemessene Form gemeinschaftlichen Lebens zu finden und zu praktizieren. Dies soll sich nicht nur auf dienstliche Belange beschränken, sondern auch Gebet und persönliche Kontakte umfassen.
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§ 21
Diakonenkonferenz

( 1 ) Der Ständige Diakon hat das Recht, sich mit anderen Diakonen gemäß c. 278 § 1 CIC zusammenzuschließen (Diakonenkonferenz).
( 2 ) Die Diakonenkonferenz dient dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch über Dienst und Leben der Ständigen Diakone und sorgt sich um die Förderung des Ständigen Diakonates im Erzbistum Köln vom 25. Mai 2012 in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Der Ständige Diakon soll an den Zusammenkünften seiner Weihegruppe und regionaler Diakonenkreise teilnehmen und zum Leben dieses Kreises beitragen.
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§ 22
Beschwerden, Konfliktlösung

( 1 ) Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden.
( 2 ) Beschwerden über einen Ständigen Diakon, die dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sind dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Bevor andere dazu gehört werden, ist dem betroffenen Ständigen Diakon Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Beschwerde zu den Akten genommen, muss auch die Stellungnahme des betroffenen Diakons beigefügt werden.
( 3 ) Der Ständige Diakon hat nach Maßgabe der diözesanen Vorschriften für Priester und Diakone ein Recht auf Einsicht in seine Personalakten.
( 4 ) Das Verfahren im dienstrechtlichen Konfliktfall zwischen einem Ständigen Diakon und seinem Vorgesetzten wird durch die Bestimmungen des CIC und die sonstigen kirchenrechtlichen Vorschriften geregelt.
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3. Besoldung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf

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§ 23
Besoldung

( 1 ) Zur Besoldung des hauptberuflichen Ständigen Diakons gehören zusammenfassend folgende Bezüge:
  1. Grundgehalt (§§ 24, 25)
  2. Bereitstellung einer Dienstwohnung (§ 14) oder Gewährung einer Wohnungszulage
  3. Familienzuschläge nach der Besoldungsordnung A, entsprechend der Besoldungsgruppe für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung
  4. etwaige Zulagen
    • vermögenswirksame Leistung nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte (VermLG) von monatlich 6,65 Euro
    • sonstige im Einzelfall gewährte laufende Zulagen.
( 2 ) Die Höhe des Grundgehaltes ist in der Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung geregelt.
( 3 ) Dem hauptberuflich Ständigen Diakon in der territorialen Seelsorge wird eine Dienstwohnung (§ 14) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
( 4 ) Soweit eine Dienstwohnung (§ 14) nicht zur Verfügung gestellt wird, erhält der Diakon eine Wohnungszulage gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung.
( 5 ) Der ortsübliche Mietwert der Dienstwohnung ist als Sachbezug steuerpflichtiges Entgelt. Die Rechte und Pflichten des Dienstwohnungsverhältnisses ergeben sich aus der Anlage 7 der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Köln in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 24
Grundgehalt

( 1 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
( 2 ) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
( 3 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Diakon des Dienstes enthoben ist.
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§ 25
Besoldungsdienstalter

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am Ersten des Monats, in dem der Diakon das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Diakonenweihe vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erfolgte.
( 2 ) Erfolgte die Diakonenweihe nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 um Zeiten nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit.
( 3 ) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
( 4 ) Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so wird das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit der Beurlaubung hinausgeschoben. Bei Beurlaubung im dienstlichen Interesse wird hiervon abgesehen.
( 5 ) Die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem hauptberuflich Ständigen Diakon schriftlich mitzuteilen.
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§ 26
(unbesetzt)

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§ 27
Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung

Der Anspruch auf Besoldung erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 7 (Ruhestand, Entpflichtung), § 8 (Wechsel des Dienstverhältnisses), § 9 (Beendigung des Dienstverhältnisses) vorliegen. Im Übrigen erlischt der Anspruch, wenn der Diakon die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Erzbischofs beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.
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§ 28
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfalle

( 1 ) Dem hauptberuflichen Ständigen Diakon werden im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Dienstunfähigkeit die Bezüge weiter gezahlt, es sei denn, dass er sich den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat.
( 2 ) Dem hauptberuflich Ständigen Diakon werden diese Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten gewährt.
( 3 ) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist finden die versorgungsrechtlichen Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder aus anderen Gründen Anwendung (Landesbeamtengesetz – LBG NRW und Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW).
( 4 ) Die Regelungen über die Ruhestandsversetzung nach dieser Ordnung (§§ 7, 32 – 35) bleiben unberührt.
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§ 29
Beihilfen, Sterbegeld

( 1 ) Diakone, die Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Landes NRW (BVO NRW) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Regelung nach Abs. 1 bezieht sich ebenfalls auf die Familienangehörigen des hauptberuflich Ständigen Diakons.
( 3 ) Das Restrisiko hat der hauptberuflich Ständige Diakon für sich und seine Familienangehörigen in Form einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung (Quotenversicherung) abzudecken.
( 4 ) Beim Verbleib in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) besteht nach der BVO NRW ein ergänzender Beihilfeanspruch zu den Leistungen der GKV.
( 5 ) Beim Tode des hauptberuflich Ständigen Diakons erhalten
  1. der überlebende Ehegatte oder,
  2. die leiblichen Abkömmlinge oder,
  3. die von ihm als Kind angenommenen Kinder
Sterbegeld.
( 6 ) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie z. Z. des Todes des Diakons mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
  2. Sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
( 7 ) Als Sterbegeld werden für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere 2 Monate die Bezüge des Verstorbenen gewährt.
( 8 ) Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
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§ 30
Unfallfürsorge

( 1 ) Wird ein Diakon, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt.
( 2 ) Die Unfallfürsorge umfasst:
  1. Erstattungen von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
  2. Heilverfahren,
  3. Unfallausgleich,
  4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
( 3 ) Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt IV des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
( 4 ) Ein Dienstunfall ist unverzüglich dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Weiterleitung an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Seelsorge-Personal, zu melden.
( 5 ) Diakone mit Zivilberuf (ohne Versorgungszusage nach dieser Ordnung) unterliegen im Falle eines Dienstunfalles den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).
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§ 31
Versorgung und Hinterbliebenenversorgung – Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

( 1 ) Dem hauptberuflich Ständigen Diakon und seinen Hinterbliebenen Familienangehörigen stehen Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung zu, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die Berechnung und Festsetzung der Versorgungsbezüge richtet sich ausschließlich nach dieser Ordnung (§§ 32 – 35).
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§ 32
Entstehung, Berechnung und Festsetzung der Versorgung und Hinterbliebenenversorgung

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder aus anderen Gründen nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
( 2 ) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Versorgungsbetrages berechnet.
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§ 33
Versorgungsbezüge

( 1 ) Die Versorgungsbezüge ergeben sich aus dem Versorgungsbetrag multipliziert mit den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gemäß § 34.
( 2 ) Der normale Versorgungsbetrag beträgt für jedes Jahr im diakonalen Dienst beim Erzbistum Köln zurück gelegte Jahr
ab 1. Februar 2025 bei Besoldung nach D1 100,30 €.
Bruchteile eines Jahres werden für jeden vollen Monat mit einem Anteil von 1/12 berücksichtigt.
( 3 ) Der Betrag nach Abs. 2 wird analog den zukünftigen linearen Besoldungserhöhungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen dynamisiert.
( 4 ) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter hauptberuflich Ständiger Diakon, der keine gesetzliche Rente geltend machen kann, erhält zusätzlich für die Dauer der Dienstunfähigkeit bis zum frühestmöglichen Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente der Zusatzversorgungskasse eine Versorgung unter sinngemäßer Berücksichtigung von Zurechnungszeiten und vorübergehender Erhöhung des Versorgungssatzes nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW).
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§ 34
Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

( 1 ) Als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten werden die Zeiten berücksichtigt, die der hauptberufliche Ständige Diakon ab 01.01.2007 im Dienst des Erzbistums Köln – nach dieser Ordnung - erworben hat.
( 2 ) Im Falle der Dienstunfähigkeit finden die jeweiligen versorgungsrechtlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung von Zurechnungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit und vorübergehender Erhöhung des Versorgungssatzes sinngemäß Anwendung.
( 3 ) Als vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird für je 12 Kalendermonate belegte Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Vollendung des 17. Lebensjahres ein Jahr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dieser Ordnung angerechnet.
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§ 35
Erworbene Rentenanwartschaften

( 1 ) Die bis 31.12.2006 erworbenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Zusatzversorgung sind vom Diakon separat in Anspruch zu nehmen und werden auf die nach dieser Ordnung ermittelte Versorgung des Erzbistums Köln nicht angerechnet.
( 2 ) Sofern die 5-jährige Rentenanwartschaft zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK) vom hauptberuflich Ständigen Diakon zum 01.01.2007 nicht erfüllt ist, wird ein ruhegehaltsfähiges Dienstjahr nach dieser Ordnung angerechnet.
( 3 ) Erfüllte Anwartschaftszeiten zur KZVK nach Abs. 2 von weniger als einem Jahr bleiben unberücksichtigt.
( 4 ) Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, Zusatzversorgungsrente aus der KZVK und den Versorgungsbezügen nach dieser Dienstordnung ist auf den höchsten Ruhegehaltssatz nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz – (LBeamtVG NRW) für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen begrenzt. Der höchste Ruhegehaltssatz beträgt zurzeit 71,75 v. H. auf die vor dem Eintritt des Versorgungsfalls maßgebenden Bruttobezüge. Als maßgebende Bruttobezüge gelten die Summe aus dem laufenden Grundgehalt, der Wohnungszulage und den Familienzuschlägen. Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, bleiben bei der Ermittlung der Gesamtversorgung außer Ansatz.
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§ 36
Zahlungsweise

( 1 ) Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden monatlich im Voraus bargeldlos gezahlt.
( 2 ) Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Generalvikars.
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§ 37
Überzahlungen

( 1 ) Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 38
Höhe der Besoldung bei Leistungen Dritter

( 1 ) Erwirbt der hauptberufliche Ständige Diakon einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zusatzversorgung, bevor er in den Ruhestand versetzt wird, so werden die Rentenansprüche auf seinen nach dieser Ordnung bestehenden Besoldungsanspruch angerechnet.
( 2 ) Um eine sich aus Abs. 1 ergebende Einkommenseinbuße zu vermeiden, ist der hauptberufliche Ständige Diakon verpflichtet, rechtzeitig die entsprechenden Rentenanträge zu stellen.
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§ 39
Umzugs- und Reisekostenvergütung

Der hauptberufliche Ständige Diakon erhält Umzugskostenvergütung nach der Ordnung zur Vergütung der Umzugskosten für die Priester, Diakone und Pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 19. März 2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.04.2009, Nr. 101) in der jeweils geltenden Fassung und Reisekostenvergütung nach der Reisekostenordnung für Pastorale Dienste vom 8. April 2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.05.2013, Nr. 110) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 40
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für Ständige Diakone vom 6. November 2006 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2006, Nr. 255, S. 235 ff), zuletzt geändert am 9. Juli 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 158, S. 154) außer Kraft.
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§ 41
Übergangsvorschrift
(für Diakone ab 55 Jahre)

Für alle Diakone, die spätestens am 01.01.2007 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt die Dienstordnung für Ständige Diakone vom 27.12.1995 in ihrer jeweiligen Fassung weiter, soweit sie nicht bis zum 30.06.2007 die Anwendung dieser Ordnung beantragt haben und dieser Antrag vom Erzbistum positiv beschieden wurde.
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Anlage 1
zur Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln

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Abschnitt A – Grundgehalt

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Ab 1. November 2024

Dienstaltersstufe
D 1
1
 
2
 
3
3.713,00 €
4
3.910,00 €
5
4.107,00 €
6
4.304,00 €
7
4.501,00 €
8
4.641,00 €
9
4.768,00 €
10
4.909,00 €
11
5.035,00 €
12
5.176,00 €
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Ab 1. Februar 2025

Dienstaltersstufe
D 1
1
 
2
 
3
3.917,00 €
4
4.125,00 €
5
4.333,00 €
6
4.540,00 €
7
4.748,00 €
8
4.897,00 €
9
5.030,00 €
10
5.179,00 €
11
5.312,00 €
12
5.461,00 €
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Abschnitt B – Wohnungszulage

Die Wohnungszulage gemäß § 23 Abs. 7 der Dienstordnung für Ständige Diakone beträgt monatlich:
Ab 1. November 2024
910,00 € (bleibt).
Ab 1. Februar 2025
960,00 €.
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Anlage 2
zur Dienstordnung für die ständigen Diakone des Erzbistums Köln

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Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für die Ständigen Diakone im Hauptberuf des Erzbistums Köln

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§ 1
Geltungsbereich

Die Anlage 2 regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen von gestiegenen Verbraucherpreisen (Sonderzahlungen) in den Jahren 2023 und 2024 für
  1. die im Erzbistum Köln inkardinierten ständige Diakone im Hauptberuf und die sonstigen im Dienst des Erzbistums stehenden Diakone im Hauptberuf, die Bezüge nach dieser Ordnung erhalten,
  2. inkardinierte ständige Diakone im Hauptberuf, denen die laufende Versorgungspauschale nach dieser Ordnung zusteht.
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§ 2
Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Nr. 1 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
  1. das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand hat und
  2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens einen Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für Berechtigte nach §1 Nr. 1 1.800,00 €.
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§ 3
Monatliche Sonderzahlung für das Jahr 2024 für ständige Diakone im Hauptberuf

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Nr. 1 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat bestand und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich 120,00 €.
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§ 4
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Berechtigte nach § 1 Nr. 2 erhalten eine Sonderzahlung für die Jahre 2023 und 2024, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf die Versorgungspauschale zugestanden hat. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt einmalig 2.152,50 € (Gesamtbetrag in Höhe von 3.000,00 € mal 71,75 v.H.)
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§ 5
Rückforderung

Die Zahlungen der Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand.
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§ 6
Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.