Erzbistum Köln
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Ordnung für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Klerikern im Erzbistum Köln

Vom 1. Juni 2020

ABl. EBK 2020, Nr. 70, S. 79

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Präambel:

Suchtmittelabhängigkeit1# (Abhängigkeit von chemischen Substanzen mit wesensverändernder Wirkung) ist eine Krankheit mit gravierenden Auswirkungen auf den Menschen in seiner Persönlichkeit, auf sein Verhalten auf seine Leistungsfähigkeit und auch auf das Betriebsklima. Die Krankheit ist unheilbar, begleitet die Erkrankten ihr weiteres Leben und führt letztlich zum Tode, wenn sie nicht behandelt wird. Im direkten Umfeld der Menschen wird die Suchterkrankung zwar häufig gesehen, jedoch aus Unsicherheit im Umgang damit nicht immer gehandelt. Je früher jedoch die richtige Behandlung greift, desto größer sind die Chancen, dass die Erkrankung aufgehalten und in ihren Auswirkungen zum Stillstand gebracht werden kann.
In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtmittelabhängigkeit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Auch Kleriker sind davon nicht ausgenommen.
Besonders die Variante der Alkoholabhängigkeit ist eine sehr ernstzunehmende Krankheit, deren Ausmaß nicht unterschätzt werden darf.
Aus Gründen der Fürsorge und der dienstlichen Notwendigkeit gegenüber den suchtmittelabhängigen Pastoralen Diensten ernennt der Erzbischof deshalb Suchtbeauftragte zur erzbistumsinternen Suchtberatung, die der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung zugeordnet sind.
Der Erzbischof erlässt für die Kleriker folgende Ordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für
  • Priester und Diakone und
  • Ordenspriester und -diakone in Diensten des Erzbistums Köln in Absprache mit deren Ordensoberen, im Folgenden zusammenfassend als „Kleriker“ bezeichnet.
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§ 2
Aufgaben der erzbistumsinternen Suchtberatung

Die Suchtberater des Erzbistums Köln beraten, unterstützen und betreuen den unter § 1 genannten Personenkreis in Fragen der Prävention und der Intervention bei der Erkrankung durch Alkohol und andere Suchtmittel.
Ihre Tätigkeit hat folgende Ziele:
  • durch individuelle Beratung der Betroffenen und Beteiligten eine wirksame Hilfestellung zu geben,
  • konkrete Hilfsangebote für Suchterkrankte zu unterbreiten, die auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses zugeschnitten sind,
  • individuelle Unterstützung des Vorgesetzten sowie der Seelsorgeteams anzubieten z.B. mit Trainings zur Durchbrechung von Co-Abhängigkeiten,
  • regelmäßig stattfindende Schulungsmaßnahmen für Vorgesetzte, Vertreter des Seelsorgeteams und Gremien zur Durchführung dieser Ordnung beratend zu begleiten und
  • über Suchtmittelmissbrauch und seine Folgen sowie über Anzeichen süchtigen Verhaltens im Rahmen einer jährlich stattfindenden Veranstaltung zu informieren und bei den Pastoralen Diensten das Bewusstsein zu schaffen, Suchterkrankungen erfolgreich entgegenzuwirken.
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§ 3
Arbeitsweise der Suchtberater

  1. Die Suchtberater arbeiten nach den üblichen Vertraulichkeitsstandards, wie sie in den Richtlinien der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung festgelegt sind.
  2. Die unter § 1 genannten Personen haben das Recht, jederzeit die Beratung und die Hilfe der Suchtberater in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Suchtberatung wird darüber hinaus im Falle der Vermutung einer Suchtgefährdung bzw. einer Suchterkrankung eines Klerikers nach Maßgabe der § 6 tätig.
  4. Die Beratung der Betroffenen erfolgt dabei unabhängig von der Beratung von Vorgesetzten oder weiteren Beteiligten (Gremien etc.). Die jeweiligen Beratungsprozesse werden deshalb auch von unterschiedlichen Personen der Suchtberatung vorgenommen.
  5. Außerdem können die unter § 1 genannten Personen durch die Hauptabteilung Seelsorge-Personal im Rahmen dieser Suchtordnung zu einem Beratungsgespräch mit einem Suchtberater verpflichtet werden.
  6. Die Suchtberater arbeiten mit anderen fachbezogenen Stellen zusammen. Sie stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit Verbindungen zu den Stellen her, so dass diese die erforderliche Hilfe und/oder Unterstützung gewähren oder vermitteln können.
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§ 4
Zusammenarbeit

  1. Die Suchtberater und alle in den konkreten Fall involvierten Personen (z.B. Hauptabteilung Seelsorge-Personal, Stadt- bzw. Kreisdechant und Vorgesetzter) arbeiten zum Wohle der betroffenen Mitarbeiter und im Sinne der Zielsetzung dieser Ordnung zusammen.
  2. Über Inhalte der Beratungsprozesse werden von der Suchtberatung keine Informationen weitergegeben. Die Suchtberater unterliegen der Schweigepflicht.
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§ 5
Organisation

  1. Die Suchtberater des Erzbistums Köln sind der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung zugeordnet.
  2. Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden von der Verwaltungsfachkraft der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung wahrgenommen.
  3. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Suchtberater liegt bei der Diözesanstelle für Pastorale Begleitung.
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§ 6
Verfahren (Stufenplan)

Bei der Vermutung einer Suchtgefährdung bzw. einer Suchterkrankung eines Klerikers gilt der Stufenplan gem. § 6.
Der Stufenplan ist jeweils unter Beachtung kirchenrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Vorschriften anzuwenden.
Außerdem sind bei Anwendung des Stufenplans stets alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und abzuwägen. Wird von einer im Stufenplan vorgesehenen Soll-Vorschrift abgewichen, ist diese Abweichung zu begründen.
Stufe 1 – Vorgesetztengespräch
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Kleriker alkohol- oder suchtmittelauffällig ist bzw. bei ihm schon eine Abhängigkeit besteht, und wirkt sich sein Verhalten negativ auf seinen Dienst aus, ist der unmittelbar Vorgesetzte im Rahmen seiner Personalverantwortung verpflichtet, mit dem Betreffenden ein vertrauliches Gespräch zu führen.
Darin benennt der unmittelbare Vorgesetzte die Beeinträchtigung der dienstlichen Verpflichtung (typische Verhaltensweisen wie z.B. häufiges Zu-Spät-Kommen, unentschuldigtes bzw. kurzfristiges Fehlen, Geruch nach Alkohol, Unzuverlässigkeit wie das Nicht-Einhalten vereinbarter Termine).
Er zeigt Wege zur Hilfe auf und verweist den Kleriker ausdrücklich auf konkrete Hilfsangebote wie die erzbistumsinterne Suchtberatung oder eine Suchtberatung seiner Wahl.
Für den Fall eines erneuten einschlägigen Fehlverhaltens wird dem Kleriker das weitere Verfahren gemäß dieser Ordnung angekündigt.
Über das Gespräch bewahrt der unmittelbar Vorgesetzte Stillschweigen. 10 Der Vorgesetzte beraumt ein weiteres Gespräch im zeitlichen Abstand von in zwei Monaten an zur Klärung der weiteren Entwicklung.
Stufe 2 – Information an die Hauptabteilung Seelsorge-Personal
Kommt es erneut zu einer Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten, die den Zusammenhang mit dem Gebrauch von Suchtmitteln oder suchtbedingtem Verhalten vermuten lassen, führt der unmittelbar Vorgesetzte gegebenenfalls nach beratender Rücksprache mit der erzbistumsinternen Suchtberatung ein weiteres Gespräch mit dem Kleriker.
Darin verdeutlicht der unmittelbar Vorgesetzte die Pflichtverletzung und fordert den Kleriker ausdrücklich auf, die erzbistumsinterne Suchtberatung bzw. eine anderweitige Suchtberatung in Anspruch zu nehmen und innerhalb von 6 Wochen dem Vorgesetzten eine schriftliche Bescheinigung darüber vorzulegen.
Dem Kleriker werden für den Fall des Verstoßes bzw. einer wiederholten einschlägigen Pflichtverletzung die weiteren Schritte mitgeteilt.
Über das Gespräch erstellt der unmittelbar Vorgesetzte eine schriftliche Aktennotiz. Diese erhält die Hauptabteilung Seelsorge-Personal zur Information, ebenso der Kleriker. Die Aktennotiz wird ohne kirchenrechtliche Konsequenzen in die Personalakte verfügt. Sollte innerhalb der nächsten zwei Jahre keine Vernachlässigung der dienstlichen Pflichten, die den Zusammenhang mit dem Gebrauch von Suchtmitteln oder suchtbedingtem Verhalten vermuten lassen, mehr auftreten, wird die Aktennotiz auf Antrag des Klerikers vernichtet.
Stufe 3 – Verwarnung
Legt der Kleriker nicht innerhalb von sechs Wochen eine Bestätigung über die Inanspruchnahme der erzbistumsinternen Suchtberatung bzw. einer anderen Suchtberatung vor oder ist keine positive Verhaltensänderung festzustellen, informiert der unmittelbar Vorgesetzte den Leiter der Hauptabteilung Seelsorge-Personal. Dieser führt zusammen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten ein verwarnendes Gespräch mit dem Kleriker. In diesem Gespräch wird dem Kleriker erneut seine Pflichtverletzung verdeutlicht und ausdrücklich auf die weiteren kirchenrechtlichen Konsequenzen eines schriftlichen Verweises hingewiesen.
Bei diesem Gespräch kann auf Wunsch des Klerikers eine Person seines Vertrauens beteiligt werden. Der Kleriker wird schriftlich erneut aufgefordert, die erzbistumsinterne Suchtberatung oder eine anderweitige Suchtberatung in Anspruch zu nehmen, innerhalb von sechs Wochen eine ambulante oder stationäre Therapie zu beginnen und dem unmittelbaren Vorgesetzten eine Bescheinigung über die Aufnahme der Therapie vorzulegen.
Der Kleriker soll nach einer abschließenden Entscheidung durch den Erzbischof eine schriftliche Verwarnung erhalten, die in die Personalakte aufgenommen wird.
Weiterhin fordert der Erzbischof den von Alkoholsucht betroffenen Kleriker schriftlich dazu auf, ab sofort die Zelebration der Eucharistie statt Wein Traubensaft zu verwenden. Diesbezüglich gelten die entsprechenden Regelungen der Deutschen Bischofskonferenz.
Ist dem Kleriker selbst eine Leitungsverantwortung übertragen, so ist die Frage zu berücksichtigen, ob das Fehlverhalten diese einschränken oder gefährden kann. 10 Sollte dies der Fall sein, ist eine Entbindung des Betroffenen von seiner Leitungsverantwortung zu prüfen.
11 Der Kleriker kann zu der Verwarnung eine Stellungnahme abgeben, die ebenfalls in die Personalakte aufgenommen wird. 12 Sollte im Zusammenhang mit der Suchterkrankung innerhalb der nächsten zwei Jahre kein Fehlverhalten mehr auftreten, werden die Verwarnung sowie eine etwaige Stellungnahme auf Antrag des Klerikers aus der Personalakte entfernt.
Stufe 4 – Schriftlicher Verweis
Legt der Kleriker nicht innerhalb von sechs Wochen eine Bescheinigung über die Beantragung einer ambulanten oder stationären Therapie oder der Kostenübernahme für eine solche Therapie vor oder ist keine positive Verhaltensänderung festzustellen, zeigt dies der unmittelbare Vorgesetzte dem Leiter der Hauptabteilung Seelsorge-Personal an. Dieser führt mit dem Kleriker ein Gespräch unter Beteiligung des Vorgesetzten, ggf. einer Vertrauensperson und eines erzbistumsinternen Suchtberaters. In diesem Gespräch wird die wiederholte Pflichtverletzung verdeutlicht.
Der Kleriker soll nach Entscheidung durch den Erzbischof einen schriftlichen Verweis mit der Androhung der Suspendierung von seinem priesterlichen Amt erhalten. Der Verweis wird in die Personalakte aufgenommen, ebenso wie eine mögliche Stellungnahme des Klerikers.
Gleichzeitig soll dem Kleriker der Besuch einer Suchtberatungsstelle und die Durchführung einer Therapie zur Auflage gemacht werden mit der Maßgabe, dass mit der Therapie unverzüglich zu beginnen ist. Ein Nachweis hierfür und eine Bescheinigung über eine erfolgreiche durchgeführte Behandlung ist gegenüber der Hauptabteilung Seelsorge-Personal unverzüglich zu erbringen.
Auf Wunsch des Klerikers kann dieser ein vertrauliches Einzelgespräch mit dem erzbistumsinternen Suchtberater direkt im Anschluss an das Gespräch führen.
Nimmt der Kleriker die Auflage der Therapie an, wird über das Gespräch eine Aktennotiz erstellt, die zur Personalakte verfügt wird. 10 Das weitere Verfahren richtet sich in diesem Fall nach § 7.
Stufe 5 – Suspendierung
Lehnt der Kleriker die Auflage einer Therapie ab, soll die Hauptabteilung Seelsorge-Personal die Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen und negative Zukunftsprognose feststellen und die Suspendierung des Klerikers von seinem Amt einleiten.
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§ 7
Wiederaufnahme des Dienstes – Gespräch zur Nachsorge

Nach erfolgreichem Abschluss einer längerfristigen Therapie geht der Wiederaufnahme des Dienstes des Klerikers eine Beratung über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz voraus.
Grundsätzlich wird auf die persönliche und gesundheitliche Situation des Klerikers Rücksicht genommen. Ziel ist es, dass er seine bisherige Tätigkeit wieder ausüben kann.
Dem Kleriker wird im Rahmen einer verantwortungsvollen Nachsorge aufgetragen, nach der erfolgten Therapiemaßnahme eine Selbsthilfegruppe im Sinne einer kontinuierlichen Begleitung zu besuchen, deren Adresse auf Wunsch über die erzbistumsinterne Suchtberatung vermittelt wird.
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§ 8
Rückfall

  1. Tritt innerhalb von zwei Jahren nach einer ambulanten oder stationären Therapie und/oder trotz des regelmäßigen Besuches einer Selbsthilfegruppe ein Rückfall in Form eines einschlägigen Fehlverhaltens ein, so soll letztmalig Stufe 4 des in § 6 beschriebenen Verfahrens angewendet werden. Es soll ein schriftlicher Verweis erteilt werden.
    Ein erneutes einschlägiges Fehlverhalten nach Durchführung der Stufe 4 führt im Regelfall zur Einleitung einer Suspendierung vom Amt des Priesters bzw. des Diakons.
    Vorab wird in einem Gespräch mit dem Kleriker durch die Hauptabteilung Seelsorge-Personal die Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen und negativen Zukunftsprognose festgestellt.
  2. Tritt außerhalb von zwei Jahren nach einer ambulanten oder stationären Therapie und/oder trotz des regelmäßigen Besuches einer Selbsthilfegruppe ein Rückfall in Form eines einschlägigen Fehlverhaltens ein, so sollen letztmalig die Stufen 2 bis 4 des in § 6 beschriebenen Verfahrens angewendet werden.
    Ein erneutes einschlägiges Fehlverhalten nach Durchführung der Stufe 4 führt in der Regel zur Einleitung einer Suspendierung vom Amt des Priesters bzw. des Diakons.
    Vorab wird in einem Gespräch mit dem Kleriker durch die Hauptabteilung Seelsorge-Personal die Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen und negative Zukunftsprognose festgestellt.
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§ 9
Vertrauensschutz

Es ist sicherzustellen, dass ein absoluter Vertrauensschutz des betroffenen Klerikers gewährleistet ist und die Datenschutzbestimmungen des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) eingehalten werden. Inhalte und Informationen über Gespräche zwischen dem betroffenen Kleriker und der Suchtberatung dürfen nur mit Einverständnis des Betroffenen weitergegeben werden.
Aufzeichnungen und Schriftwechsel, die im Zusammenhang mit der vermuteten Suchterkrankung eines Klerikers anfallen, werden gemäß dem im § 6 beschriebenen Verfahren aufbewahrt.
Sollte sich der Verdacht auf eine Suchtmittelerkrankung als unbegründet erweisen, sind die entsprechenden Aufzeichnungen und Notizen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen.
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§ 10
Fortbildung

Vorgesetzte und andere Pastorale Dienste, die Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung dieser Ordnung wahrnehmen, sind verpflichtet, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen für den Umgang mit Suchtkranken teilzunehmen.
Diese Maßnahmen werden im Rahmen der Personalentwicklung des Erzbistums Köln angeboten, in Abstimmung mit der erzbistumsinternen Suchtberatung und dem Dienstleister für Arbeitsschutz des Erzbistums Köln beraten und vermittelt.
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§ 11
Information

Die Suchtberatung erstellt einmal im Jahr einen allgemeinen Tätigkeitsbericht, der dem Generalvikar und der Hauptabteilung Seelsorge-Personal zur Verfügung gestellt wird.
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§ 12
Inkraftsetzung

Die vorliegende Ordnung tritt mit Unterzeichnung durch den Erzbischof in Kraft.
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Anlage

Anlage – Stufenintervention nach der Sucht-Ordnung für Kleriker des Erzbistums Köln
Stufe
Auslöser
Teilnehmer
Gesprächsinhalt
Rechtl.
Konsequenz
Stufe 1 – Vorgesetztengespräch
Begründeter Verdacht auf Alkohol- oder Suchtmittelauffälligkeit (typische Verhaltensweisen: häufiges Zuspätkommen, unentschuldigtes bzw. kurzfristiges Fehlen, Geruch nach Alkohol, Unzuverlässigkeit etc.) mit Auswirkungen auf die Ausübung des priesterlichen oder diakonalen Dienstes
Kleriker und sein Vorgesetzter (i. d. R. d. Pfarrer)
  1. Auffälligkeit benennen
  2. Pflichtverletzung erläutern
  3. Sucht als Ursache ansprechen
  4. Stellungnahme anhören, Unterstützung signalisieren und Hilfsangebote aufzeigen
  5. über weiteres Verfahren bzw. rechtliche Maßnahmen bei erneutem Fehlverhalten aufklären
  6. 2. Rückmeldegespräch nach zwei Monaten vereinbaren
 
Stufe 2 – Information an die HA Seelsorge-Personal
Erneute Vernachlässigung von dienstlichen Pflichten, die im Zusammenhang mit Suchtverhalten stehen
Kleriker und sein Vorgesetzter ggf. nach beratender Rücksprache mit der erzbistumsinternen Suchtberatung
  1. bis f) der Stufe 1
  2. Aufforderung, Kontakt mit der erzbistumsinternen Suchtberatung oder einer Suchtberatung seiner Wahl zu suchen und innerhalb von 6 Wochen eine Bescheinigung darüber vorzulegen
Erstellung einer Aktennotiz, die der Kleriker zur Kenntnis erhält, anschl. Weiterleitung an die HA Seelsorge-Personal und Verfügung in die Personalakte;
falls innerhalb von zwei Jahren kein weiteres suchtbedingtes Fehlverhalten, kann die Notiz auf Antrag des Klerikers aus der Personalakte vernichtet werden.
Stufe 3 – Verwarnendes Gespräch
Weitere Auffälligkeit und Pflichtverletzung
Kleriker, sein Vorgesetzter und Leitung der HA Seelsorge-Personal (Kleriker kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen)
Es wird ein verwarnendes Gespräch geführt:
  1. bis f) der Stufe 1
  2. mdl. und schriftl. Aufforderung mit der erzbistumsinternen Suchtberatung oder einer Suchtberatung seiner Wahl, Kontakt aufzunehmen und eine Bescheinigung vorzulegen
  3. bei Leitungsverantwortung des Klerikers klären, ob dieser diese weiterhin ausüben kann oder ob eine andere Einsatzmöglichkeit gesucht werden sollte
Kleriker erhält nach dem Gespräch eine schriftliche Verwarnung durch den Erzbischof und die Aufforderung der Zelebration der Eucharistie mit Traubensaft anstatt mit Wein nach den Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz. Kleriker kann zu der Verwarnung eine Stellungnahme abgeben. Beides kann auf Antrag des Klerikers aus der Personalakte vernichtet werden, wenn kein weiteres Fehlverhalten vorliegt.
Stufe 4 – Verweis mit Androhung Suspendierung
Wiederholte Auffälligkeit und Pflichtverletzung
Kleriker, sein Vorgesetzter und Leitung der HA Seelsorge-Personal (Kleriker kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen) und erzbistumsinterne Suchtberatung
  1. bis f) der Stufe 1
  2. Ankündigung des schriftlichen Verweises mit der Androhung der Suspendierung
  3. Ankündigung der Auflage zum Besuch einer Suchtberatungsstelle und der Durchführung einer Therapie, die unverzüglich beginnen soll
Kleriker erhält schriftlichen Verweis mit der Androhung der Suspendierung und auch schriftlich die Auflage zum Besuch einer Suchtberatungsstelle und des unverzüglichen Beginns einer Therapie.
Aktennotiz und Nachweis über den Beginn der Therapie werden zur Personalakte genommen.
Stufe 5 – Suspendierung
Ablehnung der Auflage einer Therapie
 
Es wird durch die HA Seelsorge-Personal die Erfolglosigkeit der Maßnahmen und eine negative Zukunftsprognose geprüft.
Suspendierung vom priesterlichen Dienst

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1 ↑ Unter dem Begriff Sucht wird hier verstanden: Alkohol-/Medikamenten/Drogen-Sucht bzw. Missbrauch und ähnliche.