Erzbistum Köln
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Ordnung der Dienst- und Verordnungsbezüge der Priester des Erzbistums Köln (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO)

Vom 30. Januar 2004

ABl. EBK 2004, Nr. 82, S. 76 ff.;
zuletzt geändert am 14. Januar 2025 (ABl. EBK 2025, Nr. 21, S. 37)

Inhalt

– unbesetzt –
– unbesetzt –
– unbesetzt –
– unbesetzt –
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Präambel

Das kirchliche Gesetzbuch „Codex Iuris Canonici“ (CIC) verpflichtet die (Erz-)Bistümer, für eine angemessene Vergütung der Priester und für die soziale Fürsorge bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter zu sorgen; dabei sind die Natur der Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit die Priester für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen könnnen, deren Dienste sie bedürfen (can. 281 CIC i. V. m. can. 1274 §§ 1 und 2 CIC). Der Kodex verpflichtet die Priester, ein einfaches Leben zu führen und das den angemessenen Lebensunterhalt und die Erfüllung der Pflichten ihres geistlichen Amtes Übersteigende für das Wohl der Kirche und für Werke der Caritas zu verwenden (can. 282 CIC). Um dies zu ermöglichen, wird diese Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung, die den veränderten Bedingungen angepasst wurde, für die Priester des Erzbistums Köln erlassen.
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I. Einleitende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung und ihre Anlagen regeln
  1. die Besoldung der im Erzbistum Köln inkardinierten und im Dienst des Erzbistums Köln stehenden Priester und
  2. die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Priester des Erzbistums Köln.
( 2 ) Im Erzbistum Köln inkardinierten Priestern, die nicht im Dienst des Erzbistums Köln stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
( 3 ) Für inkardinierte Priester des Erzbistums Köln, die nicht nach dieser Ordnung Besoldung oder Versorgung erhalten, gilt nur § 31 dieser Ordnung.
( 4 ) Nicht im Erzbistum Köln inkardinierten Priestern, die im Dienst des Erzbistums Köln stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
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§ 2
Besoldung

Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Leistungen, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes gezahlt werden.
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§ 3
Versorgung

Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Leistungen, die nach dem Ausscheiden des Priesters aus dem aktiven Dienst gezahlt oder zur Behebung einer Notlage gewährt werden.
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II. Besoldung

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§ 4
Besoldung

( 1 ) Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst des Erzbistums Köln übernommen wird.
( 2 ) Zur Besoldung gehören folgende Bezüge:
  1. Grundgehalt – § 5,
  2. Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung – § 8,
  3. gegebenenfalls Zulagen – § 9.
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§ 5
Grundgehalt

( 1 ) Die Höhe des Grundgehalts des Priesters ist in der Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung geregelt.
( 2 ) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
( 3 ) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
( 4 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Priester des Dienstes enthoben ist.
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§ 6
Höhe des Grundgehalts in Sonderfällen

( 1 ) Bei einem Priester, der eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, erfolgt eine Anrechnung oder Teilanrechnung dieser Einkommen auf das Grundgehalt nach § 5. Dabei dürfen die Gesamtbezüge dieses Priesters die Dienstbezüge des höher dotierten Amtes bzw. bei Beziehern von Versorgungsbezügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des höher dotierten Amtes aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. Zulagen nach der Anlage 2 zu dieser Ordnung bleiben unberührt. Bezüge oder Vergütungen aus einem Nebenamt werden auf die Besoldung angerechnet. Näheres regelt die Anlage 8 zu dieser Ordnung.
( 2 ) Bei Anrechnung eines Verwendungseinkommens, einer Versorgung, einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung auf das Grundgehalt darf das festgesetzte Grundgehalt zusammen mit den Leistungen Dritter das Grundgehalt eines nach dieser Ordnung besoldeten vergleichbaren Priesters nicht unterschreiten. Näheres regelt die Anlage 4 zu dieser Ordnung.
Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beiträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Priesters erbracht wurden.
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§ 7
Besoldungsdienstalter

( 1 ) Das Besoldungsdienstalter beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am Ersten des Monats, in dem der Priester das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Priesterweihe vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erfolgte.
( 2 ) Erfolgte die Priesterweihe nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 um Zeiten nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit.
( 3 ) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
( 4 ) Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so wird das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit der Beurlaubung hinausgeschoben. Bei Beurlaubung im dienstlichen Interesse wird hiervon abgesehen.
( 5 ) Die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Priester schriftlich mitzuteilen.
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§ 8
Dienstwohnung

( 1 ) Der Priester, der nach dieser Ordnung für seine hauptamtliche seelsorgliche Tätigkeit besoldet wird, hat Anspruch auf Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung.
Die mietfreie Dienstwohnung ist in einem kircheneigenen Gebäude zu gewähren; eine Fremdanmietung ist nicht zulässig. Zur Dienstwohnung gehört in der Regel eine Garage.
( 2 ) Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
( 3 ) Soweit eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, erhält der Priester eine Wohnungszulage gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung.
( 4 ) Näheres regelt eine Ordnung über Dienstwohnungen für Priester, betreffend Lage, Größe, Art, Zuweisung und Unterhaltung sowie Vermietung/Teilvermietung der Dienstwohnung, in Anlage 7 zu dieser Ordnung.
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§ 9
Zulagen

Für besondere Dienste können Zulagen gewährt werden. Näheres regelt die Anlage 2 zu dieser Ordnung.
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§ 10

(unbesetzt)
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§ 11

(unbesetzt)
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§ 12
Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung

Der Anspruch auf Besoldung erlischt, wenn der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Erzbischofs beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.
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III. Versorgung

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§ 13
Arten der Versorgung

( 1 ) Versorgungsbezüge sind:
  1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag – §§ 14-20, § 22,
  2. Unfallfürsorge – § 23,
  3. Krankheitsfürsorge – § 24,
  4. Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten – § 25.
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§ 14
Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
( 2 ) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet.
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§ 15
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

( 1 ) Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind:
  1. das Grundgehalt gemäß § 5 Absatz 1,
  2. die Wohnungszulage gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung anstelle einer mietfreien Wohnung,
  3. sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind mit Ausnahme der Wohnungszulage (Anlage 1 Abschnitt B dieser Ordnung) mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen.
( 2 ) Ist der Priester infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so ist das Endgrundgehalt nach Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung als Unfallruhegehalt nach Absatz 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.
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§ 16
Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

( 1 ) Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die der Priester ab dem Tag der Diakonatsweihe hauptamtlich im kirchlichen, caritativen oder öffentlichen Dienst zurückgelegt hat.
( 2 ) Nicht ruhegehaltsfähig sind Zeiten
  1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente,
  2. der Suspendierung.
( 3 ) Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann sich um folgende Zeiten erhöhen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin liegen:
  1. die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der Zeit als Seminarist,
  2. die Zeit des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten.
( 4 ) Andere Zeiten, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin liegen, können ganz oder teilweise durch besondere Entscheidung des Generalvikars als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
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§ 17
Höhe des Ruhegehalts

( 1 ) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
( 2 ) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
( 4 ) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Priester beträgt das Ruhegehalt mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von fünf Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
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§ 18
Höhe des Ruhegehalts in Sonderfällen

( 1 ) Versorgungsberechtigte Priester, die aus einer weiteren Verwendung im kirchlichen Dienst oder einer sonstigen Tätigkeit
  1. ein Einkommen beziehen oder
  2. ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Leistung erhalten oder
  3. eine Rente beziehen, die nicht auf Grund alleiniger eigener Beitragsleistung gewährt wird,
erhalten daneben das Ruhegehalt nach dieser Ordnung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
( 2 ) Als Höchstgrenze gelten für Priester im Ruhestand
  1. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen:
    die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei der Ruhensberechnung bleiben Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht.
  2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen:
    das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergibt.
  3. beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen:
    der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung zugrundegelegt würden:
    • bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, und
    • als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, abzüglich der Zeiten nach § 16 Absatz 2, zuzüglich der Zurechnungszeiten.
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§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt

( 1 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt erneut in den aktiven Dienst berufen wird. Lehnt er diese Berufung ohne rechtfertigenden Grund ab, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
( 2 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn Umstände eintreten, die gemäß § 12 zum Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung führen würden.
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§ 20
Höhe der Versorgung in besonderen Fällen

Der Berechnung der Versorgungsbezüge dürfen nur die nach dieser Ordnung zulässigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 15 – höchstens jedoch die eines Pfarrers – zugrundegelegt werden.
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§ 21

(aufgehoben)
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§ 22
Unterhaltsbeitrag

In den Fällen der §§ 12 und 19 (Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung oder Ruhegehalt) kann der Erzbischof zum Unterhalt eines dienstfähigen, jedoch nicht im Dienst verwendeten und nicht in den Ruhestand versetzten Priesters einen Unterhaltsbeitrag gewähren.
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§ 22a
Sustentatio

Ein Priester, der durch eigenes Verschulden oder aus sonstigen Gründen weder im Amt noch förmlich in den Ruhestand (endgültig oder einstweilig) versetzt ist, erhält eine monatliche Geldleistung (Sustentatio), die dem doppelten Betrag des Regelbedarfes für erwachsene Alleinstehende nach Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in seiner jeweils aktuell gültigen Höhe entspricht (zweifacher Sozialhilfesatz). Damit sind die Kosten für Miete, Lebenshaltung und Sonstiges abgegolten. Die Beihilfeberechtigung bleibt während der Zeit der Zahlung der Sustentatio bestehen. Zusätzlich zur Sustentatio wird ein Zuschuss in Höhe der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Beitragsanteile für Zusatztarife, wie z. B. Ein-/Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeldversicherung, werden nicht bezuschusst. Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung wird der Zuschuss auf Antrag um die tatsächlich aufgewendeten Kosten, die aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht durch die Krankenversicherung erstattet werden, erhöht. Beitragsrückerstattungen reduzieren den Zuschuss; sie sind unaufgefordert anzuzeigen.
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§ 23
Unfallfürsorge

( 1 ) Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt. Priester, die nicht die Versorgungszusage nach dieser Ordnung haben, unterliegen im Falle eines Dienstunfalles den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).
( 2 ) Die Unfallfürsorge umfasst:
  1. Erstattungen von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
  2. Heilverfahren,
  3. Unfallausgleich,
  4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
( 3 ) Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG), ausgenommen die §§ 30, 39 bis einschließlich 43, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
( 4 ) Ein Dienstunfall ist der PAX-FAMILIENFÜRSORGE Krankenversicherung, Doktorweg 2 - 4, 32752 Detmold, dem Besoldungsträger und dem Generalvikar unverzüglich zu melden.
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§ 24
Krankheitsfürsorge

Priester, die Besoldung oder Versorgung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Köln in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25
Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

( 1 ) Den Erben oder sonstigen Anspruchsberechtigten des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
( 2 ) Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zum Tode des beihilfeberechtigten Priesters entstanden sind. Näheres regelt die Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Köln in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 26
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie auf die Priester anwendbar sind.
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IV. Gemeinsame Vorschriften

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§ 27
Zahlungsweise

( 1 ) Die Besoldungsbezüge, Ruhegehälter oder Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus bargeldlos gezahlt.
( 2 ) Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Generalvikars.
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§ 28
Überzahlungen

( 1 ) Zuviel gezahlte Besoldungs- oder Versorgungsbezüge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
( 2 ) Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 29
Forderungsübergang

( 1 ) Wird ein Priester körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Erzbistum Köln über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
( 2 ) Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Priesters oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
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§ 30
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter

( 1 ) Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Erzbistum Köln unverzüglich unter Nennung der gewährenden Stelle den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen Dienst, einer Rente oder vergleichbaren Leistung der Art und Höhe nach anzuzeigen.
( 2 ) Kommt ein Priester den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
( 3 ) Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Erzbistum Köln die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
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V. Pflichtabgaben

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§ 31

(unbesetzt)
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VI. Deckung des Besoldungs- und Versorgungsbedarfs

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§ 32
Bereitstellung der Mittel/Versorgungszuschlag

( 1 ) Für die Bereitstellung der Mittel für die Besoldung (mit Ausnahme der Dienstwohnung) und Versorgung der Priester sorgt das Erzbistum Köln bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
( 2 ) Die Vermögenserträge des Stellenfonds für Priester sind in den Haushaltsplan der Kirchengemeinde einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Bezüge von einer zentralen Stelle aus erfolgt.
( 3 ) Steht einem Priester, der in anderen (Erz-)Bistümern, bei Ordensgemeinschaften oder ähnlichen Gemeinschaften, in Werken der Caritas, der Mission oder anderen kirchlichen Werken oder Einrichtungen im Dienst steht oder im öffentlichen Dienst oder in anderen Werken oder Einrichtungen im Interesse des Erzbistums Köln tätig ist, Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Erzbistum Köln mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Versorgungszuschlages zur Deckung der Versorgungslast vereinbaren.
  1. Der Versorgungszuschlag nach Satz 1 besteht in einem Vom-Hundert-Satz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Höhe wird in der Anlage 6 zu dieser Ordnung festgesetzt.
  2. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist u. a. festzulegen,
    • dass die Zur-Ruhe-Setzung des Priesters der Zustimmung des Erzbischofs von Köln bedarf,
    • dass die Beteiligten sich der Entscheidung des Generalvikars hinsichtlich der Ruhensberechnung nach den §§ 18 und 19 unterwerfen.
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§ 33
Bereitstellung der Dienstwohnung

Das Erzbistum Köln, die Kirchengemeinden und die anderen Körperschaften bzw. Einrichtungen sind nach § 8 verpflichtet, den Priestern auf Grund ihrer seelsorglichen Beauftragung eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Anlage 7 – Ordnung über Dienstwohnungen für Priester – in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 34
Verpflichtungen Dritter

Die auf besonderen Rechtstiteln oder öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen und sonstigen Stellen bleiben unberührt.
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§ 35
Träger der Bezüge und Leistungen

( 1 ) Unabhängig davon, ob durch erzbischöfliche Anordnung die Bereitstellung der Mittel und die Auszahlung der Bezüge sowie Leistungen von zentraler Stelle aus erfolgen, sind von der Kirchengemeinde zu tragen:
  1. die Besoldung des mit der Seelsorge beauftragten Priester, die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld),
  2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen für den im Amt befindlichen Priester,
  3. die Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten für den im Amt verstorbenen Priester,
  4. die Versorgungszuschläge zur „Ruhegehaltskasse des Erzbistums Köln“, sofern die Erhebung dieser Zuschläge angeordnet ist.
( 2 ) Für den Priester mit Versorgungsbezug sind vom Erzbistum Köln zu tragen:
  1. das Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
  2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen,
  3. die Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten,
  4. die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld).
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VII. Übergangsvorschriften

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§ 36
Besoldungsdienstalter für die am 30.4.1993 vorhandenen Priester

Für die am 30.4.1993 vorhandenen Priester bleibt es bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters entsprechend der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarrbesoldungsordnung.
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§ 37
Anwendung neuen Rechts für die am 30.4.1993 vorhandenen Priester im Ruhestand

Die Rechtsverhältnisse der am 30.4.1993 vorhandenen Priester im Ruhestand regeln sich nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarrerbesoldungsordnung mit folgenden Maßgaben:
§ 18 „Höhe des Ruhegehalts in Sonderfällen“ und § 19 „Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt“ finden Anwendung.
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§ 38
Ruhegehaltssatz für die am 30.4.1993 vorhandenen Priester im aktiven Dienst

( 1 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Priester in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 30.4.1993 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarrerbesoldungsordnung. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1.5.1993 an als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr zurückgelegt wurde, um eins vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Dabei bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit außer Betracht.
( 2 ) Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Priester in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 30.4.1993 bestanden und ist der Priester vor dem 1.1.2002 in den Ruhestand versetzt worden, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarrerbesoldungsordnung.
Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrundegelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach § 17, in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung für die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergibt. Der Ruhegehaltssatz darf denjenigen, der sich nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarrerbesoldungsordnung ergäbe, nicht überschreiten.
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§ 39
Übergangsregelung aus Anlass der Versorgungsänderung

( 1 ) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2003 eintreten, ist für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes weiterhin § 17 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist mit dem In-Kraft-Treten der siebten auf den 31.12.2003 folgenden Anpassung nicht mehr anzuwenden.
( 2 ) Ab der ersten auf den 31.12.2003 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zur sechsten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem
31.12.2003
Anpassungsfaktor
1.
0,98917
2.
0,98375
3.
0,97833
4.
0,97292
5.
0,96750
6.
0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das nach Anwendung des § 17 Absatz 3 ermittelt ist.
Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 18, 19) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
( 3 ) In Versorgungsfällen, die vor der siebten auf den 31.12.2003 folgenden Anpassung eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem In-Kaft-Treten und vor dem Vollzug der siebten Anpassung mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tage der siebten Anpassung der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
( 4 ) Die §§ 37 und 38 dieser Ordnung sind bis zur sechsten nach dem 31.12.2003 folgenden Anpassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 anzuwenden.
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§ 40
Besitzstandswahrung

Erhält ein Priester durch diese Ordnung ein geringeres Grundgehalt, so wird diese Schlechterstellung durch eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage ausgeglichen.
Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt und dem nach dieser Ordnung zustehenden Grundgehalt gewährt.
Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe bis zur vollen Höhe der Verbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter zu einem Drittel der Erhöhung.
Satz 3 gilt nicht für Ruhegehaltsempfänger; werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehaltes wie diese anzupassen.
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VIII. Schlussbestimmungen

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§ 41
In-Kraft-Treten

Diese Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung tritt rückwirkend zum 1.1.2004 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle bisher geltenden Vorschriften besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art außer Kraft.
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Anlage 1
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Köln

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Grundgehalt und Wohnungszulage

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Abschnitt A – Grundgehalt

Das Grundgehalt gemäß § 5 der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester beträgt monatlich in Euro:
ab 1. November 2024
Dienstaltersstufen
P 1
P 2
P 1 –
Versorgung
P 2 –
Versorgung
Pfarrer mit Haushalt
Kaplan mit Haushalt
Pfarrer mit Haushalt
Kaplan mit Haushalt
1
2
3
3.799,00 €
3.737,00 €
3.774,00 €
3.713,00 €
4
4.057,00 €
3.936,00 €
4.031,00 €
3.911,00 €
5
4.316,00 €
4.136,00 €
4.288,00 €
4.109,00 €
6
4.575,00 €
4.335,00 €
4.545,00 €
4.307,00 €
7
4.834,00 €
4.535,00 €
4.802,00 €
4.505,00 €
8
5.006,00 €
4.668,00 €
4.973,00 €
4.637,00 €
9
5.178,00 €
4.801,00 €
5.145,00 €
4.769,00 €
10
5.351,00 €
4.934,00 €
5.316,00 €
4.902,00 €
11
5.523,00 €
5.067,00 €
5.487,00 €
5.034,00 €
12
5.696,00 €
5.200,00 €
5.659,00 €
5.166,00 €
ab 1. Februar 2025
Dienstaltersstufen
P 1
P 2
P 1 –
Versorgung
P 2 –
Versorgung
Pfarrer mit Haushalt
Kaplan mit Haushalt
Pfarrer mit Haushalt
Kaplan mit Haushalt
1
2
3
4.007,00 €
3.942,00 €
3.981,00 €
3.917,00 €
4
4.280,00 €
4.153,00 €
4.253,00 €
4.126,00 €
5
4.554,00 €
4.363,00 €
4.524,00 €
4.335,00 €
6
4.827,00 €
4.574,00 €
4.795,00 €
4.544,00 €
7
5.099,00 €
4.784,00 €
5.066,00 €
4.753,00 €
8
5.281,00 €
4.924,00 €
5.247,00 €
4.892,00 €
9
5.463,00 €
5.065,00 €
5.428,00 €
5.032,00 €
10
5.645,00 €
5.205,00 €
5.608,00 €
5.171,00 €
11
5.827,00 €
5.345,00 €
5.789,00 €
5.311,00 €
12
6.009,00 €
5.486,00 €
5.970,00 €
5.450,00 €
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Abschnitt B – Wohnungszulage

Die Wohnungszulage gemäß § 8 Abs. 3 der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester beträgt monatlich:
Ab 1. November 2024
910,00 € (bleibt).
Ab 1. Februar 2025
960,00 €
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Anlage 2
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Zulagen

( 1 ) Priester, die im Erzbischöflichen Generalvikariat beschäftigt sind, erhalten eine Zulage wie Laienmitarbeiter in vergleichbarer Funktion.
( 2 ) Zulagen sind – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung – grundsätzlich nicht ruhegehaltsfähig und werden bei der Höhe der Sonderzuwendung nicht berücksichtigt.
( 3 ) Emeritierte Priester, die Ruhegehalt nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester beziehen und Subsidiarsdienste leisten, erhalten zu ihren Ruhestandsbezügen eine Vergütung in Höhe von 288,24 Euro brutto monatlich.
( 4 ) Beauftragte für kranke und alte Priester erhalten eine Aufwandsentschädigung von 154,– Euro brutto monatlich.
( 5 ) Priester, die hauptamtlich im Erzbistum Köln im aktiven Dienst stehen und Besoldung nach § 4 der Priesterbesoldungs- und –versorgungsordnung beziehen, erhalten Vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder eine Zulage für ein Altersvorsorgeprodukt. Der Priester teilt dem Dienstgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage und die Daten des Anlageunternehmens für die Überweisungen der Leistungen mit.
Die vermögenswirksame Leistung oder die Zulage beträgt monatlich 6,65 Euro und wird mit den monatlichen Dienstbezügen ausgezahlt.
Der vorgenannte Anspruch erlischt bei Kündigung, Auflösung, Beitragsfreistellung etc. der Anlageart und ist dem Dienstgeber umgehend schriftlich mitzuteilen.
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Anlage 3
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Zuordnung der Priester zu den Besoldungsgruppen der Anlage 1 Abschnitt A

( 1 ) Priester, die zum Pfarrer in einem Seelsorgebereich ernannt sind, erhalten das Gehalt eines Pfarrers (P 1). Voraussetzung hierfür ist, dass sie mindestens acht Dienstjahre seit der Priesterweihe zurückgelegt haben. Das Gehalt eines Pfarrers erhält auch der Priester, der nach weniger als acht Kaplansjahren durch Sonderentscheidung des Erzbischofs zum Pfarrer im Seelsorgebereich ernannt wird.
( 2 ) Priester im Dienst außerhalb der Pfarrseelsorge (z. B. in der Sonderseelsorge, wie Krankenhaus-, Jugend- oder Schulseelsorge) erhalten auch nach Abschluss der Berufseinführung Kaplansgehalt (P 2), solange sie noch nicht mindestens acht Dienstjahre seit der Priesterweihe zurückgelegt haben. Dies gilt auch, wenn ihnen bereits vor Ablauf einer achtjährigen Dienstzeit durch Einzelentscheidung des Erzbischofs der Titel „Pfarrer“ verliehen wurde.
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Anlage 4
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Vergütung für Subsidiare und Priester mit anderer Haupttätigkeit

( 1 ) Subsidiare mit anderer Haupttätigkeit und diesbezüglichen Bezügen von Dritten erhalten – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung im Einzelfall – eine zusätzliche Vergütung, soweit die monatlichen Bruttobezüge aus der Haupttätigkeit unter den monatlichen Bruttobezügen eines vergleichbaren Priesters des Erzbistums Köln gleicher Dienstaltersstufe gemäß Anlage 1 zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge liegen. In diesem Falle erhält der Subsidiar die Differenz als zusätzliche Vergütung.
Die vorgenannten Subsidiare zahlen für die ihnen überlassene kircheneigene Wohnung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen (steuerlichen) Mietwertes zuzüglich der Nebenkosten nach Maßgabe der Anlage 7 zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester in ihrer jeweiligen Fassung und der Nutzungsvereinbarung.
Diese Bestimmung gilt insoweit nicht, als die Wohnung als Dienstwohnung im Sinne der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge zu gewähren ist (§ 1 Absatz 1 Anlage 7 zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 8 Absatz 4).
( 2 ) Wird eine Dienstwohnung zur Ausübung des Dienstes in der Nebentätigkeit zugewiesen, ist sie zu beziehen.
( 3 ) Jeder Priester versichert sich für den Fall der Krankheit. Er ist beihilfeberechtigt nach Maßgabe der diözesanen Bestimmungen.
( 4 ) Erleidet der Priester einen Dienstunfall in Ausübung seiner Nebentätigkeit, hat er Anspruch auf Unfallfürsorge nach Maßgabe der diözesanen Bestimmungen. Gesetzliche Bestimmungen zur Kranken- und Unfallversicherung werden durch diese Ordnung nicht ausgeschlossen
( 5 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Priester des Erzbistums Köln, die nicht zu Subsidiaren ernannt sind, wenn sie zur Übernahme von Aufgaben bei Dritten freigestellt sind und dort keine Besoldung und Krankheitsfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten.
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Anlage 5
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Erstattung der Aufwendungen bei Gewährung unentgeltlicher Unterkunft und Verpflegung („freie Station“)

( 1 ) Erhalten Priester Grundgehalt nach den Gruppen P 1 oder P 2 der Anlage 1 zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester, so haben sie an die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung („freie Station“) gewährende Stelle monatlich den dreifachen Wert des Sachbezuges der Verpflegung nach der Sachbezugsverordnung zur Abgeltung insbesondere folgender Aufwendungen zu zahlen:
  • freie Verpflegung,
  • Heizung, Strom, Gas einschließlich der Betriebskosten der Heizung und Warmwasserversorgung,
  • Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Wasserversorgung, Entwässerung, Allgemeinbeleuchtung, Treppenreinigung, Schornsteinreinigung und andere Betriebskosten, z. B. Versicherungen,
  • Reinigungsdienste und Wäschepflege.
Unabhängig davon, kann vom Ökonom des Priesterseminars ein nach oben oder unten abweichender Sachbezugswert festgelegt werden, wenn dies in Ansehung der durch den Sachbezugswert abzudeckenden Aufwendungen zur Kostendeckung angemessen ist. Die Versorgungspauschale ist durch den Ökonomen des Priesterseminars jährlich zu überprüfen und durch diesen bei Abweichung vom dreifachen Wert neu festzulegen und den zahlungspflichtigen Priestern zum Jahresende für das neue Jahr schriftlich mitzuteilen.
Die Änderungen sind vom Ökonom des Priesterseminars dem Fachbereich Personaladministration im Erzbischöflichen Generalvikariat jährlich – spätestens 6 Wochen vor Jahresende – schriftlich mitzuteilen. Eine separate Amtsblattveröffentlichung erfolgt nicht.
( 2 ) Wird Verpflegung an mehr als drei Tagen (z. B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt) nicht in Anspruch genommen, vermindet sich auf entsprechenden Antrag des Betroffenen der zu zahlende Betrag um den Tagessatz für Verpflegung gemäß den Bestimmungen der Sachbezugsverordnung.
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Anlage 6
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Erhebung und Höhe des Stellenbeitrages/Versorgungszuschlages

( 1 ) Gemäß § 32 der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester kann einem Priester, dem Ruhegehalt nach dieser Ordnung zusteht und der dauernd oder zeitweise für einen anderen Dienstgeber unter Fortfall der Leistungen des Erzbistums Köln freigestellt oder beurlaubt ist, die Anwartschaft auf Versorgunng weiter eingeräumt werden, wenn mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Betrages (Versorgungszuschlag) zur Deckung der Versorgungslast vereinbart wird.
( 2 ) Der Versorgungszuschlag nach § 32 Absatz 3 Buchstabe a der Ordnung der Dienst und Versorgungsbezüge wird auf
  1. 18,25 vom Hundert für die Priester, die für den nichtbeamteten öffentlichen Schuldienst freigestellt sind und auf
  2. 30,00 vom Hundert für alle anderen freigestellten Priester
festgesetzt.
( 3 ) Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Versorgungszuschlages nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Bruttovergütung, die der Priester tatsächlich erhält (Grundvergütung, Ortszuschlag, Zulagen, die jährliche Sonderzuwendung und sonstige Gehaltsbestandteile, die bei Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig wären).
Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Versorgungszuschlages nach Absatz 2 Buchstabe b sind die ohne die Freistellung monatlich zustehenden ruhegelaltsfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt, Wohnungszulage oder Ortszuschlag der Stufe 2, ruhegehaltsfähige Zulagen und die jährliche Sonderzuwendung)
( 4 ) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Auf den zu zahlenden Versorgungszuschlag sind monatliche Abschlagszahlungen zum jeweiligen Gehaltsabrechnungszeitpunkt vom Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, oder seiner gehaltszahlenden Stelle zu entrichten.
Im Falle eines Personalkostenerstattungsverfahrens kann die monatliche, vierteljährliche oder jährliche Zahlungsweise vereinbart werden.
( 5 ) Das Erzbischöfliche Generalvikariat wird ermächtigt, in Sonderfällen auf die Erhebung des Versorgungszuschlages zu verzichten, und/oder den Vom-Hundert-Satz bzw. die Bemessungsgrundlage in anderer Höhe bzw. anteilig oder prozentual festzusetzen.
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Anlage 7
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Ordnung über Dienstwohnungen für Priester

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§ 1
Geltungsbereich/Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Priester, die Anspruch auf eine Dienstwohnung haben und denen eine Dienstwohnung als Inhaber bestimmter Stellen zugewiesen worden ist.
( 2 ) Die Zuweisung als Dienstwohnung begründet die Pflicht, die Dienstwohnung zu beziehen.
( 3 ) Wer keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung hat, dem kann nach Maßgabe einer Einzelverfügung des Generalvikars eine solche zugewiesen werden.
( 4 ) Das Erzbistum Köln, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind gehalten, Dienstwohnungen für die ihnen zugewiesenen Priester zur Verfügung zu stellen.
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§ 2
Dienstwohnung

( 1 ) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Inhabern bestimmter Stellen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages schriftlich zugewiesen werden.
( 2 ) Zur Dienstwohnung gehören nicht Räume, die ausschließlich für pfarrliche Zwecke genutzt werden und in der Regel von der Pfarrei eingerichtet sind. Zu diesem Räumen gehören das Pfarrbüro mit Amtsraum des Pfarrers, Besprechungszimmer, Wartezimmer, Maschinenraum, Archivraum sowie andere Nebenräume.
( 3 ) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum, in der Verwaltung oder im Besetzungsrecht des Erzbistums, einer Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen.
( 4 ) Lage, Größe und Art der Dienstwohnung sind abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Soweit Teile einer Dienstwohnung nicht zugewiesen werden, ist das ausdrücklich in der Zuweisungsverfügung zum Ausdruck zu bringen, die der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedarf.
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§ 3
Möblierung

Dienstwohnungen werden grundsätzlich nicht möbliert zugewiesen. Im Übrigen gelten die diözesanen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung (Richtlinie für die Ausstattung von Dienstwohnungen).
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§ 4
Zuweisung

( 1 ) Vor der Zuweisung der Dienstwohnung erfolgt die Ermittlung von Lage, Ausstattung und Größe der Wohnung nach Maßgabe der diözesanen Vorgaben.
( 2 ) Die Zuweisung erfolgt durch den Eigentümer oder den Mieter schriftlich nach Maßgabe der diözesanen Vorgaben durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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§ 5
Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

( 1 ) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der Zuweisung der Dienstwohnung genannt ist.
( 2 ) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis endet oder die Wohnung infolge einer Versetzung zu räumen ist.
( 3 ) Wird die Wohnung nach dem Ablauf des Dienstwohnungsverhältnisses nicht geräumt, ist eine Räumungsfrist und die Höhe der Nutzungsentschädigung festzusetzen.
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§ 6
Örtlicher Mietwert

( 1 ) Für jede Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert – in der Regel der mittlere Rahmensatz – zu ermitteln.
Er ist Sachbezugswert.
( 2 ) Der örtliche Mietwert der Dienstwohnung ist durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln, welche für Wohnungen gezahlt werden, die nach Baujahr, Lage, Art und Größe sowie anderen den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind. Besteht ein örtlicher Mietspiegel, ist er Grundlage der Mietwertermittlung.
( 3 ) Die örtlichen Mietwerte sind beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens jedoch alle drei Jahre und nach Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen nachzuprüfen. Änderungen der Mierwertfestsetzungen treten mit dem ersten Tag des folgenden Monats in Kraft.
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§ 7
Zahlung von Nebenabgaben

( 1 ) Jeder Dienstwohnungsinhaber hat Nebenabgaben hinsichtlich der Nebenleistungen und Grundstückskosten (Betriebskosten) einschließlich für den Verbrauch von elektrischem Strom, Gas und der Heizkosten zu tragen. Die Heiz- und Betriebskosten sind entweder nach Verbrauch oder im Verhältnis der genutzten Flächen für den Dienstwohnungsinhaber zu ermitteln und festzusetzen, gegebenenfalls unter Anwendung der §§ 8 und 9 dieser Ordnung.
( 2 ) Betriebskosten sind die gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung – BetrKV – vom 25.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2346/2347) genannten Kosten.
( 3 ) Zu den Betriebskosten zählen u. a.
  1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
  2. die Kosten der Wasserversorgung,
  3. die Kosten der Entwässerung,
  4. die Kosten der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen,
  5. die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
  6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
  7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
  8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
  10. die Kosten der Gartenpflege,
  11. die Kosten der Beleuchtung,
  12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
  13. die Kosten der Sach- und Haftplichtversicherung,
  14. die Kosten für den Hauswart,
  15. die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
  16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
  17. sonstige Betriebskosten, die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannt sind, namentlich die Betriebskosten von sonstigen Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
( 4 ) Der Dienstwohnungsinhaber hat angemessene monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
( 5 ) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Die Abrechnung ist dem Dienstwohnungsinhaber spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Dienstwohnungseigentümer ausgeschlossen, es sei denn, der Dienstwohnungseigentümer hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Dienstwohnungseigentümer ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Dienstwohnungsinhaber dem Dienstwohnungseigentümer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstwohnungsinhaber Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Dienstwohnungsinhaber hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
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§ 8
Heizkostenbeitrag und Heizungsanlagen mit Anschluss an dienstliche Versorgungsleitungen/Sammelheizungen

( 1 ) Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage oder entsprechende Fernversorgung angeschlossen, die auch zur Beheizung von Diensträumen dient, und können die auf die privatgenutzte Wohnungsfläche der Dienstwohnung entfallenden Heizkosten nicht durch Wärmemesser oder durch sonstige Messeinrichtungen ermittelt werden, hat der Dienstwohnungsinhaber für die gelieferte Wärme einen Heizungskostenbeitrag nach folgenden Absätzen zu entrichten.
( 2 ) Die Höhe des Heizkostenbeitrages richtet sich nach der privatgenutzten Wohnfläche der Dienstwohnung gemäß Festsetzung des steuerlichen Mietwertes der Dienstwohnung und nach den für den jeweiligen Energieträger für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres) veröffentlichten Kostenansätzen und Entgelten.
( 3 ) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraums, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraums folgende Vom-Hundert-Sätze des endgültigen Jahres-Heizkostenbeitrages zu entrichten:
Monat
Vom-Hundert-Satz
Januar
18,1
Februar
15,6
März
13,7
April
9,4
Mai
2,1
Juni
1,1
Juli
0,3
August
0,3
September
0,7
Oktober
9,0
November
13,0
Dezember
16,7
Für Teile eines Monats beträgt der Heizkostenbeitrag je Tag 1/30 des Monatsbetrages.
( 4 ) Der Heizkostenbeitrag ist nach den vorstehenden Absätzen auch zu berechnen, wenn der Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage aus persönlichen Gründen zeitweise nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.
( 5 ) Der Dienstwohnungsinhaber hat angemessene monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
( 6 ) Der Heizkostenbeitrag wird jährlich vom Generalvikar im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.
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§ 9
Entgelt bei Anschluss der Warmwasserversorgungsanlage an dienstliche Versorgungsleitungen

( 1 ) Wird die Warmwasserversorgungsanlage durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizunganlage gespeist oder durch eine besondere Heizungsanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, so ist als Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 v. H. des jährlichen Heizkostenbeitrags nach § 8 zu entrichten. Für Teile eines Monats beträgt das Entgelt je Tag 1/30 des Monatsbetrags.
( 2 ) Kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Ernergie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, so bemisst sich das Entgelt nach dem Energiebedarf.
( 3 ) Der Dienstwohnungsinhaber leistet angemessene monatliche Vorauszahlungen.
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§ 10
Sachwertversteuerung

Der Dienstwohnungsinhaber hat Wohnung und andere Sachleistungen, wenn sie ihm kostenlos überlassen oder ohne Entgelt gewährt werden, als Sachwertleistungen zusammen mit den Barbezügen zu versteuern.
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§ 11
Hausgärten

Hausgärten, einschließlich Vorgärten, die als Zubehör zu Dienstwohnungen gelten, sind vom Dienstwohnungsinhaber in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
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§ 12
Überlassung von Garagen und Stellplätzen bzw. Carports

Für Garagen ist der jeweils nach den örtlichen Verhältnissen zu ermittelnde übliche (durchschnittliche) Mietwert monatlich anzusetzen. Hierbei ist von folgenden Werten auszugehen:
bei Gemeinden/Städten bis 50.000 Einwohnern
30,00 €
bei Gemeinden/Städten von 50.000 bis 100.000 Einwohnern
40,00 €
bei Gemeinden/Städten von 100.000 bis 500.000 Einwohnern
50,00 €
bei Gemeinden/Städten über 500.000 Einwohnern
60,00 €
Für einen zugewiesenen Stellplatz bzw. Carport gelten die o. g. Werte für Garagen unter Berücksichtigung eines Fünfzig prozentigen Abzugs.
Die Garagen- und Stellplatzmieten sind von den Dienstwohnungsinhabern monatlich an die Wohnungseigentümer oder ggfls. an die Hausverwaltungen zu überweisen.
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§ 13
Veränderungen der Dienstwohnungen

( 1 ) Veränderungen der Dienstwohnungen sind vom Erzbischöflichen Generalvikariat zu genehmigen, während alle anderen sachbezugsrelevanten Änderungen, wie Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör, anzuzeigen sind; sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Wohnungseigentümers oder Wohnungsverfügungsberechtigten vorgenommen werden.
Bei der Zustimmung ist zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind oder ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der frühere Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist.
( 2 ) Eine auf Grund von Veränderungen notwendige Erhöhung des steuerlichen Mietwertes ist mit Wirkung vom Ersten des Monats an vorzunehmen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen durchgeführt worden sind.
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§ 14
Vermietung der Dienstwohnung

Der Dienstwohnungsinhaber darf die Dienstwohnung weder ganz noch teilweise weitervermieten oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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§ 15
Schönheitsreparaturen

( 1 ) Für die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist der Wohnungseigentümer verantwortlich. Dafür wird folgender Fristenplan empfohlen:
Küchen, Bäder, Duschen
alle drei Jahre,
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle fünf Jahre,
andere Nebenräume
alle sieben Jahre.
( 2 ) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen und Abziehen von Parkettfußböden.
( 3 ) Für die Schönheitsreparaturen ist vom Dienstwohnungsinhaber an den Eigentümer der Dienstwohnung monatlich eine Pauschale von 0,60 Euro je Quadratmeter zu entrichten.
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§ 16
Übergangsvorschrift

Solange Dienstwohnungen oder PKW-Abstellplätze angemietet sind, sind die tatsächlichen Mietkosten als Sachbezugswert zu berücksichtigen bzw. zu erstatten.
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Anlage 8
zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester

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Nebentätigkeit

Gemäß § 6 Absatz 1 der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester werden Bezüge aus einer sonstigen priesterlichen Tätigkeit (z. B. Erteilung schulischen Religionsunterrichts) mit dem Betrag, der 154,00 Euro im Monat übersteigt, auf das Gehalt angerechnet.
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Anlage 9
Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für die Priester des Erzbistum Köln

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Anlage zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen von gestiegenen Verbraucherpreisen (Sonderzahlungen) in den Jahren 2023 und 2024 für
  1. die im Erzbistum Köln inkardinierten Priester und die sonstigen im Dienst des Erzbistums stehenden Priester, die Bezüge nach dieser Ordnung erhalten,
  2. in den Ruhestand versetzte, inkardinierte Priester, denen laufende Versorgungsbezüge nach dieser Ordnung zustehen.
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§ 2
Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1, Nr. 1 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
  1. Das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand hatte und
  2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens einen Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 1.800,00 €.
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§ 3
Monatliche Sonderzahlung für das Jahr 2024 für Priester

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1, Nr. 1 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen.
Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat bestand und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich 120,00 €.
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§ 4
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat.
Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 1.800,00 € ergibt.
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
( 2 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen.
Die Sonderzahlungen werden in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 120,00 € ergibt.
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
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§ 5
Konkurrenzregelungen

Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung bleibt die Sonderzahlung außer Betracht.
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§ 6
Rückforderung

Die Zahlungen der Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand.
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§ 7
Außerkrafttreten

Die Anlage 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.