Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln
Vom 17. Dezember 2025
####§ 1
Vermögen der und in der Kirchengemeinde
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1
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1 Der Kirchenvorstand ist das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde und verwaltet nach § 4 Abs. 1 KVVG das Vermögen der Kirchengemeinde selbst sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde (Fabrik-, Stellen- und Stiftungsfonds). 2 Vermögen ist immer sowohl Kapital- als auch Grundvermögen.
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2
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1 Die Stellenfonds treten unter unterschiedlichen Namen auf. 2 Diese sind z. B. Pfarrfonds, Vikariefonds, Kaplaneifonds etc. 3 Die Stiftungsfonds heißen häufig nach dem Zweck, z. B. Hospitalfonds.
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3
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1 Das Kapitalvermögen der kirchengemeindlichen Fonds ist das sog. Substanzkapital, das grundsätzlich zu erhalten ist. 2 Eine Entnahme von Substanzkapital ist nur mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats zulässig.
#§ 2
Kirchengemeindliche Vermögensverwaltung
Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen verwaltet für die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Vermögen der sowie in der Kirchengemeinde.
#§ 3
Zuständigkeit
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1
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1 Der Kirchenvorstand hat in der konstituierenden Sitzung einen Kämmerer sowie möglichst einen stellvertretenden Kämmerer zu wählen. 2 Der Kämmerer und sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Kirchenvorstands sein. 3 Die Zuständigkeitsbereiche des Kämmerers und seines Stellvertreters können nach Aufgabenbereichen aufgeteilt werden. 4 Die gewählten Personen sind unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen. 5 Der Kämmerer und sein Stellvertreter können vom Kirchenvorstand abgewählt werden. 6 Anschließend ist vom Kirchenvorstand unverzüglich ein neuer Kämmerer zu wählen.
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2
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1 Der Kämmerer und sein Stellvertreter verwalten die Finanzen der Kirchengemeinde in Abstimmung mit der sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen. 2 Sie haben als Anordnungsberechtigte neben dem kanonischen Pfarrer alle Ausgaben der Kirchengemeinde anzuweisen. 3 Diese Anordnungsbefugnis kann durch einen Beschluss des Kirchenvorstands auch auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands oder einen Dritten übertragen werden. 4 Der Kämmerer und sein Stellvertreter sind darüber hinaus die Ansprechpartner der sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen für den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss der Kirchengemeinde.
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3
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1 Dem Kirchenvorstand obliegt die Vermögensaufsicht. 2 Er kann sich jederzeit über die Vermögenslage sowie über die Geschäfte der laufenden Verwaltung von der sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen unterrichten lassen.
#§ 4
Grundvermögen
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1
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1 Das kirchengemeindliche Grundvermögen ist zu erhalten. 2 Es darf daher grundsätzlich nur im Wege des Erbbaurechts veräußert werden, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, die eine Eigentumsübertragung des Grundstücks an sich rechtfertigen.
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2
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1 Der Veräußerungserlös des aufstehenden Gebäudes bei einer Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht ist dem Fonds zuzuführen, dem das betreffende Grundstück angehört. 2 Gleiches gilt bei einer aufzulösenden Mietrücklage. 3 Bei einem Grundstückstausch ist der zu erhaltende oder zu zahlende Wertausgleich ebenfalls dem oder den betreffenden Fonds zuzuführen oder aus diesem zu entnehmen.
(
3
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In allen Fällen ist zu beachten, dass die durch Stiftungen und Schenkungen bedingten Auflagen aus den erwirtschafteten Erträgen erfüllt werden können.
#§ 5
Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen ist unter Berücksichtigung der Vermögenssituation nach den Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KAnlageRL KG) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.
#§ 6
Wirtschaftsplan
1 Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen stellt nach Absprache mit dem Kämmerer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf. 2 Dieser ist vom Kirchenvorstand zu beraten, zu beschließen und zur Genehmigung dem Erzbischöfliche Generalvikariat einzureichen. 3 Anschließend ist der Wirtschaftsplan nach vorheriger Bekanntmachung an geeigneter Stelle (z. B. Homepage, Pfarrbrief, Schaukasten der Pfarrkirche) zwei Wochen im Pastoralbüro zur Einsichtnahme offenzulegen.
#§ 7
Jahresabschluss
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1 Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen stellt nach Absprache mit dem Kämmerer rechtzeitig einen Jahresabschluss auf. 2 Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt freiwillig nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Es gelten die Aufstellungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. 4 Diese umfassen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang.
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1 Der Jahresabschluss ist vom Kirchenvorstand zu prüfen, zu beschließen und nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. 2 Anschließend ist der Jahresabschluss nach vorheriger Bekanntmachung an geeigneter Stelle (z. B. Homepage, Pfarrbrief, Schaukasten der Pfarrkirche) zwei Wochen im Pastoralbüro zur Einsichtnahme offenzulegen. 3 Die Anweisung zur Aufstellung von Jahresabschlüssen bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2023 vom 1. Januar 2024 bleibt aufrechterhalten.
#§ 8
(Kirchen-) Gemeindeverbände
Die Vorschriften gelten für die Vermögensverwaltung durch die Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände und der Gemeindeverbände entsprechend.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Die Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2 Zugleich tritt Artikel 4 „Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln“ der Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln vom 14. Oktober 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 187, S. 318 ff.; zuletzt geändert am 28. April 2025, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 92, S. 181) außer Kraft.