Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln
Vom 17. Dezember 2025
####§ 1
Vermögen der und in der Kirchengemeinde
(1) 1Der Kirchenvorstand ist das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde und verwaltet nach § 4 Abs. 1 KVVG das Vermögen der Kirchengemeinde selbst sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde (Fabrik-, Stellen- und Stiftungsfonds). 2Vermögen ist immer sowohl Kapital- als auch Grundvermögen.
(2) 1Die Stellenfonds treten unter unterschiedlichen Namen auf. 2Diese sind z. B. Pfarrfonds, Vikariefonds, Kaplaneifonds etc. 3Die Stiftungsfonds heißen häufig nach dem Zweck, z. B. Hospitalfonds.
(3) 1Das Kapitalvermögen der kirchengemeindlichen Fonds ist das sog. Substanzkapital, das grundsätzlich zu erhalten ist. 2Eine Entnahme von Substanzkapital ist nur mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats zulässig.
#§ 2
Kirchengemeindliche Vermögensverwaltung
Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen verwaltet für die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Vermögen der sowie in der Kirchengemeinde.
#§ 3
Zuständigkeit
(1) 1Der Kirchenvorstand hat in der konstituierenden Sitzung einen Kämmerer sowie möglichst einen stellvertretenden Kämmerer zu wählen. 2Der Kämmerer und sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Kirchenvorstands sein. 3Die Zuständigkeitsbereiche des Kämmerers und seines Stellvertreters können nach Aufgabenbereichen aufgeteilt werden. 4Die gewählten Personen sind unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen. 5Der Kämmerer und sein Stellvertreter können vom Kirchenvorstand abgewählt werden. 6Anschließend ist vom Kirchenvorstand unverzüglich ein neuer Kämmerer zu wählen.
(2) 1Der Kämmerer und sein Stellvertreter verwalten die Finanzen der Kirchengemeinde in Abstimmung mit der sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen. 2Sie haben als Anordnungsberechtigte neben dem kanonischen Pfarrer alle Ausgaben der Kirchengemeinde anzuweisen. 3Diese Anordnungsbefugnis kann durch einen Beschluss des Kirchenvorstands auch auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstands oder einen Dritten übertragen werden. 4Der Kämmerer und sein Stellvertreter sind darüber hinaus die Ansprechpartner der sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen für den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss der Kirchengemeinde.
(3) 1Dem Kirchenvorstand obliegt die Vermögensaufsicht. 2Er kann sich jederzeit über die Vermögenslage sowie über die Geschäfte der laufenden Verwaltung von der sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen unterrichten lassen.
#§ 4
Grundvermögen
(1) 1Das kirchengemeindliche Grundvermögen ist zu erhalten. 2Es darf daher grundsätzlich nur im Wege des Erbbaurechts veräußert werden, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, die eine Eigentumsübertragung des Grundstücks an sich rechtfertigen.
(2) 1Der Veräußerungserlös des aufstehenden Gebäudes bei einer Vergabe des Grundstücks im Erbbaurecht ist dem Fonds zuzuführen, dem das betreffende Grundstück angehört. 2Gleiches gilt bei einer aufzulösenden Mietrücklage. 3Bei einem Grundstückstausch ist der zu erhaltende oder zu zahlende Wertausgleich ebenfalls dem oder den betreffenden Fonds zuzuführen oder aus diesem zu entnehmen.
(3) In allen Fällen ist zu beachten, dass die durch Stiftungen und Schenkungen bedingten Auflagen aus den erwirtschafteten Erträgen erfüllt werden können.
#§ 5
Kapitalvermögen
Das Kapitalvermögen ist unter Berücksichtigung der Vermögenssituation nach den Anlagerichtlinien für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KAnlageRL KG) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.
#§ 6
Wirtschaftsplan
1Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen stellt nach Absprache mit dem Kämmerer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf. 2Dieser ist vom Kirchenvorstand zu beraten, zu beschließen und zur Genehmigung dem Erzbischöfliche Generalvikariat einzureichen. 3Anschließend ist der Wirtschaftsplan nach vorheriger Bekanntmachung an geeigneter Stelle (z. B. Homepage, Pfarrbrief, Schaukasten der Pfarrkirche) zwei Wochen im Pastoralbüro zur Einsichtnahme offenzulegen.
#§ 7
Jahresabschluss
(1) 1Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen stellt nach Absprache mit dem Kämmerer rechtzeitig einen Jahresabschluss auf. 2Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt freiwillig nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils gültigen Fassung. 3Es gelten die Aufstellungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. 4Diese umfassen die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang.
(2) 1Der Jahresabschluss ist vom Kirchenvorstand zu prüfen, zu beschließen und nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen. 2Anschließend ist der Jahresabschluss nach vorheriger Bekanntmachung an geeigneter Stelle (z. B. Homepage, Pfarrbrief, Schaukasten der Pfarrkirche) zwei Wochen im Pastoralbüro zur Einsichtnahme offenzulegen. 3Die Anweisung zur Aufstellung von Jahresabschlüssen bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2023 vom 1. Januar 2024 bleibt aufrechterhalten.
#§ 8
(Kirchen-) Gemeindeverbände
Die Vorschriften gelten für die Vermögensverwaltung durch die Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände und der Gemeindeverbände entsprechend.
#§ 9
Inkrafttreten
1Die Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2Zugleich tritt Artikel 4 „Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden und (Kirchen-) Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln“ der Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln vom 14. Oktober 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 187, S. 318 ff.; zuletzt geändert am 28. April 2025, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 92, S. 181) außer Kraft.