Erzbistum Köln
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Allgemeine Richtlinien für die Kapitalanlagen des Erzbistums Köln und des Erzbischöflichen Stuhls
Vom 8. Dezember 2025
##I. Vorbemerkung
1 Das universale Kirchenrecht erlaubt den Erwerb, den Besitz, die Verwaltung und die Veräußerung von Vermögen, soweit dies notwendig ist, um dem Auftrag als Kirche nachzukommen. 2 Gemäß c. 1254 § 1 CIC hat die katholische Kirche das „angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.“ 3 Als diese eigenen Zwecke werden die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen genannt. 4 Aus dieser kirchenrechtlichen Vorgabe leitet sich ab, dass das Erzbistum Köln sein Vermögen unter Wahrung seines Charakters als kirchliche Einrichtung, bei Gewähr für stete Zahlungsfähigkeit und größtmöglichen Werterhalt mit angemessener Ertragskraft anzulegen hat.
5 Das Kirchenrecht gibt dem Verwalter von Vermögen auf, sein Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen (c. 1284 § 1 CIC). 6 Das Erzbistum Köln hat basierend auf der Struktur der zukünftigen Leistungsverpflichtungen die kirchenrechtliche Vorgabe der Sorge und Sorgfalt in ein strategisches Anlagekonzept für die Verpflichtungen aus dem allgemeinen Vermögen und aus der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten umgesetzt und eine Risikosteuerung dazu entwickelt.
7 Ziel der strategischen Anlageplanung ist es, im Sinne einer dauerhaften Stabilität für die Erfüllung der Verpflichtungen und deren nachhaltige Kapitaldeckung, eine ertragreiche Kapitalanlagestruktur aufzubauen. 8 Das strategische Anlagekonzept und die Risikosteuerung bilden die Grundlage dieser Anlagerichtlinien.
8 Zur Sicherstellung der Ansprüche und der Finanzierung der Altersversorgungsverpflichtungen hat das Erzbistum Köln den Versorgungsfonds als rechtlich unselbständiges Sondervermögen errichtet. 9 Übergeordnet zu diesen Anlagerichtlinien ist für die Kapitalanlage des Versorgungsfonds das Statut des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Erzbistum Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1998, Nr. 3, S. 6 f.) einzuhalten.
10 In die strategische Anlageplanung eingebunden ist der Grundsatz, dass keine Anlagen getätigt werden, die den ethischnachhaltigen Normen der katholischen Kirche widersprechen. 11 Zur konkreten Umsetzung kommen Kriterien zur Anwendung, anhand derer entschieden wird, ob der Erwerb von Anteilen oder Anleihen eines bestimmten Emittenten zulässig ist oder ausgeschlossen wird. 12 Zugleich sind Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Überprüfung der Emittenten anhand der definierten Kriterien stets aktuell ist und im Anlageprozess lückenlos angewendet wird.
#II. Systematik und Geltungsbereich der Anlagerichtlinien
1 Die allgemeinen Anlagerichtlinien für die Kapitalanlagen des Erzbistums Köln (im Folgenden: Anlagerichtlinien) gelten für das Erzbistum Köln (KöR) sowie den Erzbischöflichen Stuhl Köln (KöR) einschließlich aller rechtlich unselbständigen Sondervermögen und Stiftungen. 2 Darüber hinaus gelten die Anlagerichtlinien für alle rechtlich selbständigen Körperschaften und Stiftungen, soweit deren Vermögen durch das Erzbistum Köln treuhänderisch verwaltet wird: Hierzu zählen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlagerichtlinien das Erzbischöflicher Priesterseminar Köln (AöR), der Erzbischöfliche Schulfonds (AöR) sowie weitere durch das Stiftungszentrum verwaltete selbständige Stiftungen.
3 Die Anlagerichtlinien beschreiben das Spektrum der Anlagemöglichkeiten, die Restriktionen und Anforderungen im Anlageprozess. 4 Als Kapitalanlagen im Sinne der Anlagerichtlinien gelten solche Anlagen, die ausschließlich aus Risiko-Ertrags-Aspekten investiert werden und bei denen sich das Erzbistum Köln jederzeit für eine Veräußerung entscheiden kann. 5 Strategische Investments, die das Erzbistum Köln nicht ausschließlich aus Risiko-Ertrags-Aspekten, sondern auch aus sozialen, caritativen oder pastoralen Aspekten hält, fallen ausdrücklich nicht unter diese Anlagerichtlinien. 6 Beispiele für derartige strategische Investments sind Beteiligungen an wohnungswirtschaftlichen Unternehmen sowie Unternehmen aus den Bereichen Caritas, Gesundheitswesen, Bildung und Medien oder auch direkt gehaltene Immobilien.
7 Im Rahmen der strategischen Anlageplanung werden in der Verantwortung des Ökonomen (Ziff. III Nr. 1 lit. a)) besondere Anlagerichtlinien für den Direktbestand (Ziff. VI Nr. 1) und Anlageaufträge an externe Manager (Ziff. VI Nr. 2) erlassen, die innerhalb der Grenzen dieser allgemeinen Richtlinie abgebildet werden müssen.
#III. Funktionsträger und deren Befugnisse
###1. Ökonom
- 1 Die Verwaltung des Vermögens obliegt kirchenrechtlich einem vom Erzbischof eingesetzten Ökonomen. 2 Im Erzbistum Köln sind dem Ökonomen gemäß Artikel 3 des Diözesangesetzes zur Ordnung der Erzbischöflichen Kurie im Erzbistum Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2023, Nr. 89, S. 119 ff.) die Vermögensverwaltung und die wirtschaftlichen sowie finanziellen Angelegenheiten des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls unterstellt.
- Der Ökonom trägt die Verantwortung für den gesamten Kapitalanlageprozess des Erzbistums Köln.
- Der Ökonom überprüft regelmäßig das strategische Anlagekonzept und verabschiedet in Abstimmung mit dem Risiko-Verantwortlichen Anpassungen in der Kapitalanlagestrategie.
- Änderungen in den besonderen Anlagerichtlinien obliegen dem Ökonomen.
- 1 Der Ökonom handelt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters, was im weltlichen Recht dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entspricht. 2 Diesem Grundsatz folgend, darf der Ökonom bei Kapitalanlageentscheidungen lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken angemessen erkannt, gemessen, überwacht, gemanagt und gesteuert werden können. 3 Sämtliche Vermögenswerte sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet.
- Bei der Umsetzung zahlungs- bzw. anlagewirksamer Vorgänge muss der Ökonom ein vollständiges Vier-Augen-Prinzip durch Hinzunahme des Risiko-Verantwortlichen gewährleisten.
2. Risiko-Verantwortlicher
- Der Risiko-Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Risikosteuerung der Kapitalanlagen des Erzbistums Köln.
- 1 Bei der Umsetzung zahlungs- bzw. anlagewirksamer Vorgänge beurteilt der Risiko-Verantwortliche die Auswirkung dieser Vorgänge auf das Risiko der Kapitalanlage. 2 Wenn der Risiko-Verantwortliche die Auswirkung eines zahlungs- bzw. anlagewirksamen Vorgangs als nicht vereinbar mit der Kapitalanlagestrategie des Erzbistums beurteilt, so hat er dies mit dem Ökonomen abzustimmen.
- Wenn nach Abstimmung mit dem Ökonomen weiterhin Uneinigkeit über zahlungs- bzw. anlagewirksame Vorgänge besteht, legt der Risiko-Verantwortliche den Sachverhalt der Erzbischöflichen Verwaltungskonferenz zur Prüfung vor.
- 1 In einem vierteljährlichen Turnus berichtet der Risiko-Verantwortliche der Erzbischöflichen Verwaltungskonferenz über den Risikostatus der Kapitalanlagen und über die Überschreitung vorgegebener Risikolimits im zurückliegenden Zeitraum. 2 Halbjährlich erfolgt die Berichterstattung an den Prüfungsausschuss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
- Der Risiko-Verantwortliche berichtet der Erzbischöflichen Verwaltungskonferenz, wenn ein vorgegebenes Risikolimit erreicht oder überschritten wird.
- 1 Der Risiko-Verantwortliche stellt den Risikostatus der Kapitalanlagen im Kontext der Risikosituation der Erzbistums Köln in einem jährlichen Risikobericht dar. 2 Der jährliche Risikobericht wird der Erzbischöflichen Verwaltungskonferenz, der Erzbischöflichen Leitungskonferenz und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vorgelegt.
- Dem Risiko-Verantwortlichen obliegt es, strategische Investments, die das Erzbistum Köln nicht ausschließlich aus Risiko-Ertrags-Aspekten, sondern auch aus sozialen, caritativen oder pastoralen Aspekten hält (Ziff. II), zu definieren und die Einordnung zu dokumentieren.
3. Dokumentationspflichten, stetige Handlungsfähigkeit
1 Der Ökonom und der Risiko-Verantwortliche dokumentieren alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Kapitalanlageprozess vollständig und nachvollziehbar. 2 Die Dokumentation ist revisionssicher aufzubewahren. 3 Die Funktionsträger müssen eine stetige Handlungsfähigkeit sicherstellen.
#IV. Allgemeine Anlagegrundsätze
- Die Planung und die Durchführung der Kapitalanlage für das Erzbistum Köln, den Erzbischöflichen Stuhl und den vom Erzbistum Köln treuhänderisch verwalteten Kapitalanlagen liegen in der Verantwortung des Ökonomen.
- 1 Die verwalteten Kapitalanlagen sind nach Maßgabe dieser Allgemeinen Anlagerichtlinie so zu strukturieren und zu steuern, dass die stete Zahlungsfähigkeit gesichert ist und Erträge unter Beachtung von Liquidität und Risiko erzielt werden. 2 Bei der Kapitalanlage stehen Sicherheitsinteressen und Werterhalt im Vordergrund und es ist auf eine ausreichende Diversifikation zu achten. 3 Die Kapitalanlage hat in ihrer Ausrichtung und Strukturierung die Leistungsverpflichtungen zu beachten, die dem Kapitalanlageportfolio gegenüberstehen. 4 Für das Erzbistum Köln sind die langfristige Sicherung des Wirtschaftsplans sowie die Erfüllung und Finanzierung von Versorgungsansprüchen gemäß der Berechnung versicherungsmathematischer Gutachten vorrangige Ziele.
- Die Regelungen im Statut des Versorgungsfonds sind für die Kapitalanlagen des Versorgungsfonds zu beachten.
- Kommt es im Direktbestand (Ziff. VI Nr. 1 lit. b)) aufgrund von Änderungen in der Wertpapierqualität zu einer Nichteinhaltung der Anlagerichtlinien, dann hat der Ökonom diese Änderung unter Risikogesichtspunkten zu bewerten, zeitnah über das weitere Vorgehen zu entscheiden und der Erzbischöflichen Verwaltungskonferenz darüber Bericht zu erstatten.
- 1 Bei der Auswahl der Anlagen muss das Erzbistum Köln die ethisch-nachhaltigen Normen der katholischen Kirche beachten. 2 Dazu erlässt der Ökonom Restriktionen, deren Einhaltung über geeignete Maßnahmen und Prozesse sicherzustellen ist. 3 Diese Restriktionen sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4 Über den Inhalt und die Einhaltung der Restriktionen ist im Rahmen der Risikoberichterstattung zu informieren.
V. Organisation der Kapitalanlage
1 Das Erzbistum Köln hat mit dem Basisportfolio und dem Risiko-/ Ertragsportfolio zwei Anlageportfolien definiert, die unterschiedliche Funktionen haben und entsprechend der strategischen Anlageplanung kombiniert werden. 2 Im Rahmen der Risikosteuerung sind alle Kapitalanlagen entweder dem Basisportfolio oder dem Risiko-/Ertragsportfolio zugeordnet.
3 Unabhängig von der Zuordnung der Kapitalanlagen zum Basisportfolio oder zum Risiko-/Ertragsportfolio reduziert das Erzbistum Köln das zulässige Anlageuniversum durch Anwendung konkreter Restriktionen, die aus den ethisch-nachhaltigen Normen der katholischen Kirche abgeleitet werden. 4 Risikosteuerung und ethisch-nachhaltige Selbstbeschränkung gelten unabhängig davon, ob die Durchführung der Kapitalanlagen durch das Erzbistum Köln selbst erfolgt oder über Mandate an fremde Dritte (in der Regel Fondsmandate) ausgelagert ist.
#VI. Strategisches Anlagenkonzept
###1. Basisportfolio
- 1 Die Anlage im Basisportfolio erfolgt risikoneutral zu den Verpflichtungen aus der Passivseite der Bilanz des Erzbistums Köln. 2 Sie resultiert aus der Struktur der erwarteten Verpflichtungen
- aus Versorgungsleistungen,
- aus dem Wirtschaftsplan,
- aus Nachlässen und unselbständigen Stiftungen,
die aus dem Kapitalanlageportfolio zu finanzieren sind.3 Die Anlage im Basisportfolio wird am Ziel der nachhaltigen Ausfinanzierung der Verpflichtungen bestimmt und soll diese sicherstellen, soweit dies unter der Bildung realistischer Annahmen möglich ist. 4 Die wichtigsten qualitativen Eigenschaften des Basisportfolios müssen mit denen der Leistungsverpflichtungen nahezu übereinstimmen:- aa)
- Anlagen im Basisportfolio sind wie die Leistungsverpflichtung in der Währung Euro denominiert.
- bb)
- 1 Das Basisportfolio besteht aus Rentenanlagen (festverzinsliche Wertpapiere), die in Bezug auf die Zinsbindung und Laufzeiten die Leistungsansprüche der Versorgung, den Werterhalt und die Ertragsansprüche der freien Rücklagen und Rückstellungen (Kapitalstock) sowie der zweckgebundenen Rückstellungen adäquat abbilden. 2 Die Forderung des realen Werterhalts und die dynamischen Ertragsansprüche erfordern im Basisportfolio grundsätzlich die Anlage in festverzinslichen Wertpapieren mit realer Verzinsung (inflationsabhängig).
- cc)
- Das Basisportfolio ist im Erwartungswert nahezu kreditausfallrisikofrei anzulegen, d. h. die Zahlungsrückflüsse aus der Rentenanlage sollen im Zeitpunkt des Erwerbs sicher sein.
- dd)
- 1 Die Liquidität muss jederzeit erfüllt sein. 2 Die Anlage erfolgt daher überwiegend in liquiden Kapitalanlagen. 3 Eine Fristentransformation erfolgt nicht.
- Im Basisportfolio können Investitionen durch direkte Disposition von Wertpapieren durch den Anleger in eigener Verantwortung (Direktbestand) erfolgen.
- Die konkrete Ausgestaltung des Basisportfolios erfolgt durch den Ökonomen in der besonderen Anlagerichtlinie für die Eigenanlagen im Direktbestand des Erzbistums Köln.
2. Risiko-/Ertragsportfolio
- Das Risiko-/Ertragsportfolio wird mit der Zielsetzung geplant, einen höheren Ertrag (Rentabilität) gegenüber dem Basisportfolio unter effizienter Ausnutzung der eingegangenen Risiken zu erzielen.
- 1 Die Anlagen im Risiko-/Ertragsportfolio sind nicht risikoneutral zu den Verpflichtungen der Passivseite der Bilanz des Erzbistums Köln, die aus dem Kapitalanlageportfolio zu finanzieren sind. 2 Anlagen sind nur in dem Umfang möglich, soweit sie durch Risikotragfähigkeit ausreichend gedeckt sind. 3 Hierzu wird ein Risikodeckungskapital in absoluter Summe in Euro definiert, das zur Deckung der Risiken der Kapitalanlage genutzt wird.
- Die Struktur des Risiko-/Ertragsportfolios basiert auf der strategischen Anlageplanung und beachtet die Liquidität der Anlagen.
- Die Dispositionen im Risiko-/Ertragsportfolio erfolgen im Rahmen der externen Kapitalanlage durch Anlageaufträge unter fremder Verwaltung im Rahmen von Wertpapierspezialfonds und/ oder durch Vermögensverwaltungsaufträge, die vom Anleger vergeben und im Besonderen vereinbart werden.
- Die konkrete Ausgestaltung des Risiko-/Ertragsportfolios erfolgt durch den Ökonomen und wird über besondere Anlagerichtlinien innerhalb eigens vom Erzbistum Köln aufgelegten Spezialfonds (Spezial-AIF) dokumentiert und umgesetzt.
- Im Risiko-/Ertragsportfolio werden die folgenden Risikoarten investiert:
- Eigenkapitalrisiken
- Zinsänderungsrisiken
- Kreditrisiken
- Immobilienrisiken
- Währungsrisiken
- Sonstige Kapitalanlagerisiken
- 1 Die externe Kapitalanlage in Publikumsfonds und anderen Fondsanlagen, für die das Erzbistum Köln als Anleger keine besonderen Anlagerichtlinien in eigener Verantwortung erlassen kann, darf nur erfolgen, wenn diese Anlagen die Anforderungen dieser allgemeinen Anlagerichtlinie und im Besonderen die ethisch-nachhaltigen Restriktionen des Erzbistums Köln erfüllen. 2 Die Prüfung dieser Voraussetzung und die Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Anlageaufträge obliegen dem Ökonomen.
VII. Risikosteuerung
###1. Grundlagen
- Die Risikosteuerung erfolgt strukturiert in Risikotragfähigkeitsschichten, denen ein separates Management von Markt-, Bewertungs- und Sonstige Risken zugrunde liegt.
- 1 Der Disposition im Risiko-/Ertragsportfolio wird ein Risikodeckungskapital zugeordnet. 2 Das disponierte Risikodeckungskapital ist ein Teilbetrag des gesamten Risikodeckungskapitals des Erzbistums Köln und wird vom Risiko-Verantwortlichen ermittelt und im jährlichen Risikobericht dokumentiert.
- 1 Das Risikodeckungskapital des Erzbistums Köln resultiert aus der Bewertung von Aktiva, Passiva sowie Überschussergebnissen. 2 Das Risikodeckungskapital hat Eigenkapitalqualität und wird vom Risiko-Verantwortlichen im Rahmen des Risikocontrollings ermittelt.
- Die Markt- und Bewertungsrisiken aus den Kapitalanlagen sind unter Berücksichtigung der bilanzwirtschaftlichen Risikodimension separat für die jeweiligen Risikotragfähigkeitsschichten darzustellen und mit Risikodeckungskapital zu hinterlegen.
- Als Risikomaß wird grundsätzlich auf den Value at Risk abgestellt.
- 1 Risikoergebnis (Messung) und Risikodeckung (Risikodeckungskapital / Risikoergebnis) werden in einem speziellen Berichtswesen ausgewiesen. 2 Die Regeln der Risikomessung, Risikotragfähigkeitsbestimmung und Risikodeckung sowie Risikobudgetierung sind im jährlichen Risikobericht beschrieben. 3 Sie liegen in der Verantwortung des Risiko-Verantwortlichen.
- 1 Der Ökonom prüft mindestens monatlich die Umsetzung des strategischen Anlagekonzeptes. 2 Er plant und beschließt die notwendigen Maßnahmen abhängig von den Vorgaben der Risikosteuerung. 3 Grundlage der Entscheidung ist das Berichtswesen.
2. Risikolimit und Maßnahmen in der Risikosteuerung
- 1 Die Risikodeckung (Risikodeckungskapital / Risikoergebnis) dient als Bezugsgröße der Risikosteuerung im Risiko-/Ertragsportfolio. 2 Maßgeblich ist die Risikodeckung über alle Risikotragfähigkeitsschichten hinweg (Deckung der Markt-, Bewertungs- und sonstigen Risiken in Summe).
- Als Maß für das Risikoergebnis wird der Value at Risk mit dem Konfidenzniveau 99,9 % und einem Risikobetrachtungszeithorizont von 12 Monaten für alle Risiken herangezogen.
- Als Zielwert für die prozentuale Risikodeckung wird ein Wert oberhalb von 150 % des Risikoergebnisses angestrebt.
- 1 Es wird ein Risikolimit bei einer Risikodeckung von 125 % als Interventionslinie vorgegeben. 2 Bei einer Unterschreitung dieser Interventionslinie, sind durch den Ökonomen Steuerungsmaßnahmen zu entscheiden und zu veranlassen.
- 1 Eine Risikodeckung von unter 100 % ist nicht zulässig. 2 Die Erzbischöfliche Verwaltungskonferenz und der Prüfungsausschuss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sind über eine Unterschreitung zu informieren und über Steuerungsmaßnahmen zu unterrichten.
- 1 Die Ergebnisse der Risikomessung und der Risikodeckungsanalyse werden durch das laufende Controlling und Monitoring der Portfolio-Entwicklung qualitätsgesichert. 2 Dies erfolgt bei den Marktrisiken im wöchentlichen Turnus. 3 Mindestens jährlich wird die Risikomessung bzw. das Risikomodell in einem Backtesting-Verfahren validiert.
VIII. Ethisch-nachhaltige Restriktionen
- 1 Bei der Auswahl der Anlagen beachtet das Erzbistum Köln die ethisch-nachhaltigen Normen der katholischen Kirche. 2 Zur konkreten Umsetzung werden vom Ökonomen Kriterien definiert, anhand derer eine Unterscheidung möglich ist, ob der Erwerb von Anteilen oder Anleihen für einen bestimmten Emittenten zugelassen oder ausgeschlossen wird.
- 1 Anhand der vom Erzbistum Köln festgelegten ethisch-nachhaltigen Kriterien wird das verfügbare und rechtlich zulässige Anlageuniversum regelmäßig analysiert, um zu einer einheitlichen Kategorisierung in zulässige und unzulässige Wertpapiere zu kommen. 2 Die sich daraus ergebenden Restriktionen für die Kapitalanlage werden als verbindliche Vorgaben im Kapitalanlageprozess implementiert, so dass sie für alle Kapitalanlageaufträge in identischer Weise Anwendung finden und sich keine abweichenden Interpretationen der vom Erzbistum Köln festgelegten Kriterien im Investmentprozess ergeben.
- 1 Zur Analyse des verfügbaren und rechtlich zulässigen Anlageuniversums anhand der festgelegten ethisch-nachhaltigen Kriterien wird bei Bedarf ein Dienstleister beauftragt werden. 2 Die Einhaltung der Restriktionen durch geeignete Prozesse und deren Überwachung obliegt der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
IX. Zulässige Anlagearten bzw. -formen
###1. Geldanlagen / Einlagen
- Das Erzbistum Köln kann Geldmarktbestände halten, die in verschiedenen Investmentformen angelegt werden können.
- Guthaben (Einlagen, Termingelder, Anlagekonten) dürfen nur auf Konten von inländischen Kreditinstituten unterhalten werden, soweit diese Institute Mitglied einer Einlagensicherungseinrichtung sind oder die Einlagen durch Garantiefonds gesichert sind oder eine Gewährträgerhaftung oder Anstaltslast besteht.
- Eine ausreichende Streuung der schuldnerspezifischen und liquiditätsbezogenen Risiken der Geldanlage ist zu beachten und in einer Richtlinie zu regeln.
- Eine Anlage in Geldmarktfonds ist nur zulässig, wenn ein Fonds ausschließlich in Aussteller mit der höchsten Bonität investiert.
2. Wertpapiere
- Die Anlage am Kapitalmarkt kann über verschiedene Wertpapierformen dargestellt werden.
- Bezüglich der Verbriefung (Namensschuldverschreibung, Inhaberschuldverschreibung, Schuldscheindarlehen etc.) unterliegen die möglichen Anlageformen keinen Einschränkungen.
- 1 Strukturierte Wertpapiere sind nicht Teil des strategischen Anlagekonzepts und nur eingeschränkt im Rahmen des Risiko-/Ertragsportfolios zulässig. 2 Das Risiko der Investition muss von der KVG ermittelt und fortlaufend kontrolliert werden können. 3 Eine Begrenzung des Risikos erfolgt auf aggregierter Ebene durch die besonderen Anlagerichtlinien. 4 Zusätzlich dürfen ausschließlich strukturierte Wertpapiere erworben werden,
- die von Zinsrisiken abhängig sind und deren Zinssensitivität die Restlaufzeit des Wertpapiers nicht übersteigt (kein Hebel),
- Aktien und sonstige beteiligungsähnliche Rechte sowie Genussrechte dürfen im Rahmen des Risiko-/ Ertragsportfolios erworben werden.
3. Fondsanlagen / Sondervermögen
- Die Anlage in Spezial- (Spezial-AIF), Publikums-Sondervermögen (z. B. OGAW/UCITS) und ausländische Investmentgesellschaften (z. B. SICAV) ist zulässig.
- Spezial-Sondervermögen, insbesondere eigens vom Erzbistum Köln aufgelegte Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß KAGB in der jeweils geltenden Fassung, sind der bevorzugte Umsetzungsweg zur Kapitalanlage im Risiko-/Ertragsportfolio (Ziff. VI Nr. 2 lit. e)).
- Falls ein Anlageauftrag nicht im Rahmen eines Spezial-AIFs umgesetzt werden kann oder wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls dies nahelegen, so ist der Erwerb von Publikums-Sondervermögen (z. B. OGAW-/UCITSFonds) und Anteilen an ausländischen Investmentgesellschaften (z. B. SICAV) zulässig (Ziff. VI Nr. 2 lit. g)).
- 1 Die Fondsanlagen sind Teil des Risiko-/Ertragsportfolios. 2 Die Vermögensstruktur der Fondsanlagen/ Sondervermögen darf nicht gegen diese allgemeinen Anlagerichtlinien verstoßen und muss sich am strategischen Anlagekonzept orientieren.
4. Derivative Instrumente
- Derivate Instrumente sind im Freiverkehr (OTC) und an der Börse gehandelte Termingeschäfte und Optionen, bezogen auf unterschiedliche Basiswerte.
- Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird insbesondere nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Handelspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).
- 1 Konkret ist im Risiko-/ Ertragsportfolio die Nutzung von Devisentermingeschäfte zur Währungssicherung vorgesehen. 2 Sonstige Derivate wie Zins-, Kredit- oder Aktienderivate sind nicht Teil des strategischen Anlagekonzepts. 3 Sie dürfen zur Portfoliosteuerung eingesetzt werden, wenn das Risiko der Investition von der KVG ermittelt und fortlaufend kontrolliert werden kann. 4 Bei der Überwachung der Risiken ist die Exposition in derivativen Positionen mit der Exposition der physischen Wertpapiere zu aggregieren. 5 Die aggregierte Exposition wird durch die besonderen Anlagerichtlinien begrenzt.
5. Immobilien, Immobilienfonds
- 1 Immobilien sind unbebaute, in Bebauung befindliche oder bebaute Grundstücke aller Art einschließlich der darauf errichteten Gebäude, grundstücksgleiche Rechte und Anteile an offenen und geschlossenen Immobilienfonds. 2 Der Erwerb von unbebauten Grundstücken ist auch dann zulässig, wenn diese nicht zur alsbaldigen Bebauung bestimmt sind.
- Immobilien dürfen neben dem Zweck der eigenen Nutzung als Kapitalanlage erworben und gehalten werden.
6. Sonstige Anlageformen
1 Das Vermögen des Erzbistums Köln darf darüber hinaus in sonstige Anlageformen investiert werden, soweit diese im strategischen Anlagekonzept benannt werden. 2 Dabei darf das Erzbistum Köln nur Kapitalanlagen erwerben, die unter dem Gesichtspunkt der Bewertung und Risikoeinschätzung eingeordnet werden können.
#X. Anlagerestriktionen
###1. Definition der Anlagerestriktionen
1 Die Anlagerestriktionen beschreiben das spezifische Spektrum der Investitionsmöglichkeiten innerhalb der zulässigen Anlagearten bzw. -formen. 2 Sie stellen einen Rahmen für das strategische Anlagekonzept (Ziff. VI) dar.
3 Bei der Mandatierung externer Dienstleister für das Management von Teilen der Kapitalanlage wird sichergestellt, dass durch die externen Dienstleister keine Zuwiderhandlungen gegen die vorliegenden Anlagerestriktionen erfolgen. 4 Hierzu werden mit jedem externen Dienstleister in Abhängigkeit seines spezifischen Auftrags gesonderte Mandats- bzw. Anlagevorgaben im Sinne dieser Anlagerestriktionen vereinbart.
###2. Grenzverletzungen
1 Die Kapitalanlage ist grundsätzlich so auszurichten, dass eine Verletzung der Anlagerestriktionen vermieden wird. 2 Jede Verletzung von Anlagerestriktionen ist zu dokumentieren und innerhalb der nächsten 30 Handelstage nach Feststellung der Verletzung zu korrigieren, oder die fortbestehende Verletzung ist vom Ökonomen zu genehmigen und die Erzbischöfliche Verwaltungskonferenz ist darüber zu informieren.
###3. Ober- und Untergrenzen für Portfolioanteile
1 Die folgenden Grenzen beziehen sich auf das strategische Anlagekonzept (Ziff. VI). 2 Bezugsgröße für Unter- und Obergrenzen ist der jeweilige Marktwert des Portfolios.
3 Für die Strategiekomponenten Basisportfolio (Ziff. VI Nr. 1) und Risiko-/Ertragsportfolio (Ziff. VI Nr. 2) gibt es keine Ober- und Untergrenze. 4 Die Gewichtung der beiden Strategiekomponenten ergibt sich aus dem strategischen Anlagekonzept und basiert auf dem verfügbaren Risikodeckungskapital sowie auf Risiko-/Ertragsabwägungen.
###4. Ober- und Untergrenzen Basisportfolio
Die Kapitalanlage im Basisportfolio erfolgt risikoneutral, so dass keine Limitierungen durch Unter- und Obergrenzen vorgegeben werden.
###5. Ober- und Untergrenzen Risiko-/Ertragsportfolio
1 Die Kapitalanlage im Risiko-/Ertragsportfolio erfolgt nicht risikoneutral. 2 Daher werden quantitative Grenzen zur Streuung der Anlagerisiken vorgegeben. 3 Dabei wird differenziert zwischen liquiden Anlagen (Wertpapieranlagen, die an einem öffentlichen, organisierten Markt gehandelt werden) und nicht-liquiden Anlagen (Wertpapieranlagen, die nicht an einem öffentlichen, organisierten Markt gehandelt werden).
4 Im ersten Schritt erfolgt eine Limitierung des Anteils der nicht-liquiden Anlagen innerhalb des Risiko-/Ertragsportfolios, um eine ausreichende Liquidität der Kapitalanlagen zu gewährleisten. 5 Im zweiten Schritt wird für jede Anlageklasse eine Unter- und Obergrenze für ihren zulässigen Portfolioanteil definiert.
6 Innerhalb des Risiko-/Ertragsportfolios sind folgende Unter- und Obergrenzen zu beachten:
Anlageklasse | Untergrenze | Obergrenze |
Liquide Anlagen | 75 % | 100 % |
Staatsanleihen (Zins) | 20 % | 100 % |
Unternehmensanleihen (Kredit) | 0 % | 50 % |
Aktien, REITs (Eigenkapital) | 0 % | 35 % |
Nicht-liquide Anlagen | 0 % | 25 % |
Immobilien (Eigenkapital) | 0 % | 20 % |
Infrastruktur, Private Equity (Eigenkapital) | 0 % | 10 % |
Private Debt (Kredit) | 0 % | 10 % |
7 Die Auslastung der Grenzen wird kontrolliert, indem der Marktwert der Anlageklassen in das Verhältnis zum gesamten Marktwert des Risiko-/Ertragsportfolios gesetzt wird. 8 Die Zuweisung zu den Anlageklassen erfolgt bei den liquiden Anlagen auf Basis der Mandats-Benchmark (Vergleichsgröße des Mandats) und bei den nicht-liquiden Anlagen auf Basis der investierten Anlageklasse, da hier oftmals keine explizite Mandats-Benchmark vorliegt.
9 Zusätzlich ist in den Anlageklassen auf eine ausreichende Streuung zu achten. 10 Für nicht-staatliche Emittenten gilt bei Eigenkapital- und Kredit-Anlagen eine Obergrenze von 1,5 % je Emittent, bzw. Beteiligung oder Immobilie. 11 Die Grenze ist nicht additiv über Eigenkapital- und Kreditanlagen.
###6. Ober- und Untergrenzen für Anlagen mit Währungsrisiko
1 Die Verpflichtungen des Erzbistum Köln sind ausschließlich in Euro denominiert. 2 Der Grad der Bedeckung der Verpflichtungen mit Kapitalanlagen gleicher Währung (Kongruenz) wird mit 70 % vorgegeben. 3 Maximal 30 % des Marktwertes des Portfolios der Kapitalanlagen dürfen demnach in anderen Währungen als Euro angelegt werden. 4 Kapitalanlagen in Fremdwährung, bei denen wechselkursbedingte Wertschwankungen gegenüber dem Euro durch begleitende Sicherungsgeschäfte ausgeschlossen werden, gelten dabei als Euro-Anlagen.
#XI. Sonstige Regelungen
###1. Wertpapierleihe und Leerverkäufe
- Eine Wertpapierleihe ist im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen möglich.
- Die Wertpapierleihe darf die pünktliche Ausführung von Wertpapierorders nicht behindern.
- Wertpapiere dürfen aus dem Vermögen auf bestimmte und unbestimmte Frist im Sinne der Wertpapierleihe auf Dritte übertragen werden, wenn das Geschäft z. B. durch Verpfändungen, Abtretungen oder ein Pfanddepot ausreichend abgesichert wird.
- Leerverkäufe sind nicht zulässig.
2. Kreditaufnahme / Erwerbsvorbereitungsgeschäfte
- 1 Die Kreditaufnahme ist grundsätzlich untersagt. 2 Von ihr darf in Fällen valutarischer Überschneidungen Gebrauch gemacht werden.
- Vorkäufe von Wertpapieren sind zum Zwecke der Erwerbsvorbereitung erlaubt.
XII. Gültigkeit
Die Anlagerichtlinien treten mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft.