Erzbistum Köln
.Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Diözesangesetz zur Ordnung der Erzbischöflichen Kurie im Erzbistum Köln
Vom 30. Mai 2023
####Präambel
1 Der Diözesanbischof hat dafür zu sorgen, dass alle Angelegenheiten, die zur Verwaltung der ganzen Diözese gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, dass sie dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind (c. 473 § 1 CIC). 2 Die diözesanen Strukturen müssen demnach so gestaltet werden, dass die Verwaltung beweglich und effizient ist, ohne jede unnötige Kompliziertheit und ohne Bürokratismus, und dass sie ihre Aufmerksamkeit stets dem Seelenheil und der Sorge um den Menschen, letztlich dem übernatürlichen Ziel all ihrer Arbeit zuwendet (Direktorium Apostolorum successores, Nr. 177).
3 Die pastoralen, administrativen und wirtschaftlichen Belange des Erzbistums Köln erfordern eine leistungsfähige Diözesanverwaltung. 4 Dem soll die Konzentration des Amtsbereichs des Generalvikars und der Bischofsvikare auf theologisch-pastorale und strategische Aufgaben sowie die Errichtung des Amts einer Amtsleitung dienen, die den Generalvikar in Fragen administrativer Natur unterstützt.
Die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Erzbistums werden dem Ökonom unterstellt.
5 Die Deutsche Bischofskonferenz hat sich mit den Anforderungen an eine Kirchliche Corporate Governance beschäftigt und Standards für die Umsetzung in den (Erz-)Diözesen definiert. 6 Dieses Diözesangesetz leistet einen wesentlichen Beitrag, diese Standards in das konkrete Verwaltungshandeln und die Finanz- und Vermögensverwaltung des Erzbistums Köln zu implementieren.
7 Die Zuständigkeit des Erzbischöflichen Offizialats wird durch diese Neuregelung nur insoweit berührt, als die festgelegten administrativen Standards für die gesamte Erzbischöfliche Kurie gelten und damit auch für das Erzbischöfliche Offizialat.
#Art. 1
Erzbischöfliche Kurie im Erzbistum Köln
- § 1
- Die Erzbischöfliche Kurie im Erzbistum Köln umfasst das Erzbischöfliche Generalvikariat, die Erzbischöfliche Finanz- und Vermögensverwaltung, das Erzbischöfliche Offizialat und die Bischofsvikariate.
- § 2
- Der Generalvikar wird durch eine Amtsleitung als eigenständiges Amt unterstützt.
- § 3
- 1 Der Erzbischof ist über alle wichtigen Fragen in der Erzbischöflichen Kurie regelmäßig zu informieren. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
Art. 2
Generalvikar
- § 1
- 1 Der Erzbischof übt nach Maßgabe des Rechts die ausführende Gewalt durch den Generalvikar aus, der damit kraft Amtes Verwaltungsakte erlassen kann. 2 Dies betrifft allerdings nicht Verwaltungsakte, die sich der Erzbischof selbst vorbehalten hat, oder Verwaltungsakte für die ein Spezialmandat des Erzbischofs erforderlich ist. 3 Der Generalvikar ist Moderator der Kurie.
- § 2
- 1 Der Generalvikar trägt unter Beachtung des gesamtkirchlichen und partikularen Rechts an der Seite des Erzbischofs die Verantwortung für die strategisch-pastorale Ausrichtung des kirchlichen Verwaltungshandelns unter Berücksichtigung der durch den Erzbischof bestimmten pastoralen Schwerpunkte. 2 Das strategisch-pastorale Ressort umfasst insbesondere die Konzeptionierung und Umsetzung der pastoralen Schwerpunkte und die Festlegung und Priorisierung der Vorgehensweise im Einzelnen, soweit nicht der Erzbischof etwas Anderes vorgibt.
- § 3
- 1 Dem Generalvikar obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Umsetzung der pastoralen Schwerpunkte des Erzbischofs,
- Erledigung der Aufgaben, deren Ausübung den Besitz der Weihegewalt oder kirchlicher Leitungsgewalt voraussetzen, insbesondere die Erteilung von Privilegien und die Gewährung von Dispensen, sofern der Erzbischof dies an den Generalvikar delegiert oder diese Gewalt dem Generalvikar von Rechts wegen zusteht,
- der Erlass von Dekreten und Reskripten innerhalb seiner Zuständigkeit,
- die Wahrnehmung der Aufgaben als Dienstvorgesetzter der pastoralen Mitarbeiter des Erzbistums Köln, insbesondere die Erledigung statusbegründender und -ändernder Personalangelegenheiten,
- die Repräsentanz des Erzbistums Köln gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien im Rahmen seiner Zuständigkeit in Abstimmung mit dem Erzbischof. 2 Art. 6 § 1 bleibt davon unberührt.
- § 4
- 1 Der Generalvikar bedient sich in Abstimmung mit der Amtsleitung der ihr zugeordneten Organisationseinheiten, soweit dies für den Vollzug seiner Aufgaben notwendig ist. 2 Der Generalvikar hat die administrativen und wirtschaftlichen Rahmenvorgaben aus den Ressorts der Amtsleitung und des Ökonom zu wahren. 3 Der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung stimmen sich mit dem Erzbischof regelmäßig über die Durchführung der zu erledigenden Aufgaben ab.
Art. 3
Ökonom
- § 1
- 1 Die Vermögensverwaltung und die wirtschaftlichen sowie finanziellen Angelegenheiten des Erzbistums werden dem Ökonom unterstellt. 2 Der Ökonom verwaltet auch das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls. 3 Die Ernennung, Wiederernennung und Absetzung des Ökonom richten sich nach c. 494 §§ 1 und 2 CIC.
- § 2
- Der Ökonom ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter seines Ressorts.
- § 3
- 1 Der Ökonom untersteht nicht der Weisung des Generalvikars. 2 Er vollzieht sein Amt unter der Autorität und Weisung des Erzbischofs sowie des diözesanen Vermögensverwaltungsrats (Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat) nach Maßgabe des universalen und partikularen Rechts. 3 Die Zuständigkeit des Vermögensrats und des Konsultorenkollegiums als beispruchsberechtigte Gremien bleibt unberührt.
- § 4
- Der Ökonom bedient sich in Abstimmung mit der Amtsleitung der ihr zugeordneten Organisationseinheiten, soweit dies für den Vollzug seiner Aufgaben notwendig ist.
- § 5
- 1 Entscheidungen und Maßnahmen aus den Ressorts des Generalvikars und der Amtsleitung, die wirtschaftlich von Bedeutung sind, können vom Generalvikar und der Amtsleitung nur im Einvernehmen mit dem Ökonom entschieden werden. 2 Gleiches gilt für den Offizial und die Bischofsvikare. 3 Welche Entscheidungen und Maßnahmen wirtschaftlich von Bedeutung sind, entscheidet sich nach der jeweils geltenden Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe sowie den darauf beruhenden Regelungen.
Art. 4
Amtsleitung
- § 1
- In der Erzbischöflichen Kurie im Erzbistum Köln ist nach c. 145 § 2 CIC das Amt einer „Amtsleitung“ errichtet.
- § 2
- 1 Die Amtsleitung wird vom Erzbischof nach Anhörung des Generalvikars und des Ökonom für fünf Jahre ernannt, wobei Wiederernennung möglich ist. 2 Sie muss in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen und in Fragen der Verwaltungsorganisation erfahren sein. 3 Das Amt der Amtsleitung ist unter Berücksichtigung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung zu besetzen. 4 Während der Amtszeit kann die Amtsleitung nur aus schwerwiegendem Grund, den der Erzbischof zu würdigen hat, und nach Anhörung des Generalvikars und des Ökonom abgesetzt werden.
- § 3
- 1 Die Ernennung einer oder mehrerer stellvertretender Amtsleitungen erfolgt entsprechend der Ernennung der Amtsleitung. 2 Die Amtsleitung ist vorab anzuhören. 3 Die Absetzung einer stellvertretenden Amtsleitung erfolgt nach Anhörung der Amtsleitung entsprechend der Regelungen zur Absetzung der Amtsleitung. 4 Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes ist nicht erforderlich.
- § 4
- 1 Die Sedisvakanz oder Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls lässt die Stellung und Kompetenzen der Amtsleitung unberührt. 2 Scheidet die Amtsleitung während der Zeit der Sedisvakanz aus dem Amt oder ist das Amt der Amtsleitung zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, so bleibt die Stelle unbesetzt, bis der neue Erzbischof eine Entscheidung getroffen hat. 3 Jedoch ist der Diözesanadministrator befugt, unaufschiebbare Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder für die Dauer der Vakanz eine ersatzweise Amtsleitung zu bestellen und dieser die für erforderlich erachteten Kompetenzen zu delegieren. 4 Die Anhörungsrechte nach § 2 bleiben unberührt. 5 Bei Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls gilt das analog, bis die Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls beendet ist.
Art. 5
Aufgaben und Stellung der Amtsleitung
- § 1
- Die Amtsleitung leitet das ihr zugewiesene Ressort entsprechend der Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
- § 2
- 1 Aufgabe der Amtsleitung ist die Sicherstellung einer professionellen, effizienten und im gebotenen Umfang transparenten Verwaltung sowie die Koordination und Vernetzung aller Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie. 2 In diesem Rahmen ist sie nach Abstimmung mit dem Generalvikar, dem Ökonom, dem Offizial und den Bischofsvikaren sowie unter Berücksichtigung der im Sinne von Art. 5 § 5 dieses Gesetzes erlassenen Instruktionen befugt, verbindliche administrative Standards für die gesamte Erzbischöfliche Kurie festzulegen.
- § 3
- Die Amtsleitung ist an die vom Generalvikar im Einvernehmen mit dem Erzbischof festgelegten strategisch-pastoralen Richtlinien sowie an die wirtschaftlichen Rahmenvorgaben des Ökonom gebunden.
- § 4
- Maßnahmen, die den Zuständigkeitsbereich der Bischofsvikare oder des Offizials berühren, können von der Amtsleitung nur aufgrund einer generellen Anordnung des Erzbischofs oder mit dessen Zustimmung getroffen werden.
- § 5
- Der Erlass von Instruktionen, die für die gesamte Erzbischöfliche Kurie verbindlich sind, ist dem Erzbischof vorbehalten.
- § 6
- Die Amtsleitung hat den Erzbischof über alle wichtigen Maßnahmen und Entscheidungen vorab zu informieren und kann nicht gegen den Willen des Erzbischofs handeln.
- § 7
- 1 Die Amtsleitung ist Dienstvorgesetzte aller, die in einem Dienstverhältnis zum Erzbistum Köln stehen mit Ausnahme der pastoralen Mitarbeiter des Erzbistums Köln (Art. 2 § 3 d dieses Gesetzes). 2 Sie ist die Vorgesetzte der Mitarbeiter ihres Ressorts. 3 Der Amtsleitung wird die Dienstgeberfunktion als bestellte Leitung im Sinne des § 2 Abs. 2 MAVO übertragen.
Art. 6
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
- § 1
- 1 Der Generalvikar ist gesetzlicher Vertreter des Erzbistums Köln sowie des Erzbischöflichen Stuhls zu Köln und zur umfassenden gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt. 2 Daneben vertritt auch die Amtsleitung die genannten juristischen Personen gesetzlich gerichtlich und außergerichtlich. 3 Der Ökonom ist ebenfalls gesetzlich zur außergerichtlichen Vertretung der genannten juristischen Personen befugt. 4 Mit Wirkung im Innenverhältnis dürfen der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen ihres jeweiligen Ressorts Gebrauch machen. 5 Die nach universalem oder partikularem Kirchenrecht vorgesehenen Zustimmungs-, Genehmigungs- oder Anhörungsvorbehalte bleiben unberührt.
- § 2
- 1 Der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung vertreten das Erzbistum Köln in den diözesanen und überdiözesanen Gremien im Rahmen ihres jeweiligen Ressorts vorbehaltlich anderer Entscheidungen des Erzbischofs. 2 Dazu stimmen sie sich im Einzelnen ab.
Art. 7
Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information
1 Der Generalvikar, der Ökonom und die Amtsleitung arbeiten mit dem Erzbischof vertrauensvoll zusammen. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
#Art. 8
Vertretung
- § 1
- Der Generalvikar wird durch einen oder mehrere stellvertretende Generalvikare vertreten.
- § 2
- Die Amtsleitung wird durch eine oder mehrere stellvertretende Amtsleitungen vertreten.
- § 3
- Der Ökonom wird durch einen oder mehrere stellvertretende Ökonome vertreten.
Art. 9
Beratungen und Gremien der Erzbischöflichen Kurie
- § 1
- Der Erzbischof berät sich mit den Weihbischöfen, dem Generalvikar, den Bischofsvikaren, dem Offizial, dem Ökonom und der Amtsleitung regelmäßig über alle bedeutenden Vorgänge, Entwicklungen, geplanten Entscheidungen und Maßnahmen im Erzbistum Köln.
- § 2
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Kurie.
Art. 10
Inkrafttreten
Die Änderungen des Gesetzes treten am 1. Juni 2023 in Kraft.