Erzbistum Köln
.Richtlinie zur Nachhaltigkeit bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Nachhaltigkeit bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen im Erzbistum Köln
(Nachhaltigkeitsrichtlinie Bau)
Vom 17. Juli 2025
ABl. EBK 2025, Nr. 228, S. 492
###Präambel
Das Erzbistum Köln hat sich generationengerechtes Handeln zum Ziel gesetzt. Für die Bautätigkeiten im Erzbistum Köln bedeutet dies, dass (1.) die Treibhausgas-Emissionen infolge Errichtung, Umbau, Betrieb und Verwertung schnellstmöglich in Richtung Klimaneutralität minimiert werden, (2.) die Anstrengungen zum Schutz der biologischen Vielfalt intensiviert, (3.) die erwartbaren Folgen der Klimaveränderungen berücksichtigt und (4.) diese Maßnahmen kosteneffizient und wirtschaftlich tragfähig geplant und ausgeführt werden. Die Nachhaltigkeitsrichtlinie Bau definiert den erforderlichen Rahmen zur Umsetzung dieser Zielsetzung.
#1. Anwendungsbereich
- 1.1
- Diese Richtlinie findet Anwendung für Maßnahmen an Gebäuden und den zugehörigen Grundstücken, die sich im Eigentum des Erzbistums Köln, des Erzbischöflichen Stuhls zu Köln und der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände befinden.
- 1.2
- Maßnahmen im Sinne des Absatz 1.1 sind insbesondere
- a.
- Voruntersuchungen und Planungen,
- b.
- Neubau, Umbau, Instandsetzung, Sanierung, Erneuerung von Gebäuden oder deren Bauteilen,
- c.
- Betrieb und
- d.
- Verwertung.
- 1.3
- Wenn die nachfolgenden Anforderungen bau- und denkmalschutzrechtlich oder technisch nicht umsetzbar sind, reduzieren sich die Anforderungen entsprechend auf das Machbare.
2. Grundlagen und Ziel
- 2.1
- Bau- und Sanierungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass die Gebäude und Grundstücke klimafreundlich, artenschützend, sowie widerstandsfähig bezüglich absehbarer Klimaveränderungen und wirtschaftlich nachhaltig entwickelt werden.
- 2.2
- Wesentliche Strategien zu Absatz 2.1 lauten:
- a.
- Ansprüche an die Gebäude festlegen nach dem Prinzip „so viel wie nötig und so wenig wie möglich“ (Suffizienz)
- b.
- Über den jeweiligen Lebenszyklus betrachtet möglichst geringe Treibhausgas-Emissionen und möglichst geringer Einsatz von Geld, Material und Energie zum Erreichen der erforderlichen Wirkungen für die jeweilige Nutzung (Effizienz)
- c.
- Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien und angewendeten Umsetzungsmethoden (Konsistenz)
- d.
- 1 Priorität der Sanierung, Nachverdichtung, Aufstockung oder Umnutzung von Bestandsgebäuden vor der Errichtung von Neubauten und einer Neuerschließung von Flächen. 2 Ersatzneubauten sollen die Ausnahme bleiben.
- 2.3
- 1 Vor der Durchführung von baulichen oder energetischen Maßnahmen, einer Nutzungsänderung oder eines Umbaus ist ein Sanierungskonzept vorzulegen, das alle erforderlichen Maßnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfes und zur vollständigen Umstellung der Wärmeerzeugung auf erneuerbaren Energien darlegt. 2 Die Maßnahmen sind chronologisch mit Kostenschätzung darzustellen.
- 2.4
- Öffentliche Fördermöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
3. Nachhaltiges Bauen
- 3.1
- Bei Um- und Neubauten sind das Tragwerk, Erschließungs- und Versorgungseinrichtungen so anzuordnen, dass Nutzungsgrößenvariabilität und Möglichkeiten der späteren Umnutzung erleichtert werden.
- 3.2
- 1 Bei Sanierungen und Umbauten sollen nachhaltige Materialien und Methoden angewendet werden. 2 Dies erfolgt in Anlehnung an die Qualitätssiegel QNG, DGNB, Leitfaden Nachhaltige Baumaterial- und Baustoffwahl (der Erzdiözese München und Freising) oder Vergleichbares.
- 3.3
- Der Einfluss der Baumaßnahmen auf die Lebenszykluskosten des jeweiligen Gebäudes ist spätestens ab 2027 verbindlich im Planungsprozess zu ermitteln und im Planungs- und Entscheidungsprozess zu berücksichtigen.
4. Reduktion des Wärmebedarfes
1 Bei Modernisierung der Gebäudehülle ist der Wärmebedarf in der Regel mindestens so weit zu reduzieren, dass elektrische Wärmepumpen zur ausschließlichen Beheizung sinnvoll eingesetzt werden können. 2 Ausgenommen sind Gebäude, die über ein Wärmenetz versorgt werden. 3 Eine darüberhinausgehende Reduktion des Wärmebedarfes sollte wirtschaftlich vorteilhaft sein.
#5. Anlagentechnik
- 5.1
- Standardmäßig erfolgt die Wärmebereitstellung über elektrische Wärmepumpen.
- 5.2
- Elektrische Wärmepumpen sind mit natürlichen Kältemitteln zu betreiben.
- 5.3
- Wenn am Gebäudestandort ein Wärmenetz verfügbar oder mit vertretbarem Aufwand erschließbar ist, so kann dieses genutzt werden.
- 5.4
- Der Einsatz einer Solarthermie-Anlage zur Wärmebereitstellung ist eine Alternative oder Ergänzung zur elektrischen Wärmepumpe oder zu einem Anschluss an ein Wärmenetz.
- 5.5
- Gasheizungen und Ölheizungen einschließlich mit Gas betriebene Blockheizkraftwerke, Gaswärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen sind grundsätzlich nicht zu erneuern oder einzuplanen.
- 5.6
- Neue Holzheizungen (Pellets, Hackschnitzel, Stückholz) dürfen nur dann eingebaut werden, wenn weder elektrische Wärmepumpen, noch ein Anschluss an ein geeignetes Wärmenetz oder die hinreichende Wärmebereitstellung durch Solarthermie möglich sind.
- 5.7
- Biogas aus Anbaubiomasse soll nicht eingesetzt werden.
- 5.8
- 1 Klimaanlagen sind möglichst zu vermeiden. 2 Die Kühlung erfolgt vorzugsweise passiv und der Wärmeeintrag ist durch Wärmeschutz z.B. durch Verschattung oder Begrünung zu reduzieren.
- 5.9
- 1 Zum Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. 2 Die Wartungskosten sind beim Ausschreibungsverfahren der Anlage in die Bewertung bei der Vergabe einzubeziehen.
- 5.10
- Für alle Heizungskomponenten, die noch mindestens 5 Jahre weiter betrieben werden sollen, ist eine Optimierung durchzuführen, sofern diese noch nicht erfolgt ist: Hydraulischer Abgleich, Überprüfung/Erneuerung der Thermostate, Einsatz von Hocheffizienzpumpen, Dämmung der Rohre und Armaturen, optimierte Einstellung der Steuerung.
- 5.11
- Die Anzahl der Warmwasserzapfstellen ist zu minimieren.
- 5.12
- Bei Neueinbau oder Austausch sind wassersparende Armaturen einzubauen.
- 5.13
- Möglichkeiten der Zurückhaltung von Regenwasser und Versickerung auf dem Grundstück sind zu prüfen.
6. Dachnutzung und Fassadengestaltung
- 6.1
- Photovoltaik-Anlagen sind auf allen Dächern zu errichten und zu betreiben, sofern sie zulässig sind und ihre Amortisationszeit bis zu 20 Jahre beträgt.
- 6.2
- 1 Bei Neubauten oder der Sanierung von Flachdächern oder sonstigen geeigneten Dächern sollen Gründächer realisiert werden. 2 Wird eine Solaranlage auf der Dachfläche installiert, kann diese mit einem Gründach kombiniert werden.
- 6.3
- Möglichkeiten der Nutzung der Fassaden für Photovoltaik und Begrünung sind zu prüfen.
- 6.4
- Bei Verglasungen sind die Belange des Vogelschutzes zu berücksichtigen.
- 6.5
- Sommerlicher Wärmeschutz unter anderem durch Beschattung durch Pflanzen ist zu prüfen.
7. Flächenversiegelung
1 Auf die Versiegelung von Flächen ist möglichst zu verzichten. 2 Erforderliche Beläge sollen versickerungsfähig ausgeführt werden.
#8. Artenschutz
- 8.1
- Außen- und Fassadenbeleuchtungen sind möglichst zu reduzieren und als Insekten- und vogelfreundliche Beleuchtungen auszuführen: Warmweiß, nach unten gerichtet, Beleuchtungsstärke entsprechend der gesetzlichen Mindestvorschriften.
- 8.2
- 1 Angebote von Lebensräumen für Tiere sind vorzusehen (z.B. Nisthilfen). 2 Ihre Art, Umfang und Pflege orientieren sich an den örtlichen Bedürfnissen der Tiere.
- 8.3
- Maßnahmen zur Abgrenzung (z.B. Zäune) sind so zu wählen, dass sie die Mobilität von Tieren möglichst wenig stören.
- 8.4
- Bei der Anlage von Außenflächen sind diese abwechslungsreich zu bepflanzen und zu gestalten.
- 8.5
- 1 Die Auswahl von Pflanzen sind regionale Arten zu bevorzugen, eine Vielfalt an Arten abzusichern und vorzugsweise Pflanzen mit für Menschen essbaren Früchten ausgewählt werden. 2 Bei Bäumen und langlebigen Gehölzen ist außerdem auf eine den Klimaprognosen angepasste Auswahl zu achten. 3 Invasive Pflanzenarten sind zu vermeiden.
- 8.6
- Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass Tiere, Pflanzen, Böden und Wasserläufe nicht dauerhaft geschädigt werden.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2025 in Kraft.
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