Erzbistum Köln
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Sonderbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs der Kindertagesstätten von den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden auf die Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH

Vom 13. Mai 2025

ABl. EBK 2025, Nr. 99, S. 191

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Präambel

Aufgrund des sukzessiven Wechsels des Dienstgebers als Rechtsträger der Kindertagesstätten von den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden auf die Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH besteht die Notwendigkeit der Regelung der Zuständigkeit des Organs der Mitarbeitervertretungsordnung und der Weitergeltung der Dienstvereinbarungen.
Die Regelung hat den Zweck, eine effektive Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der MAVO im Rahmen der demokratischen Legitimierung durch die Wahl der MAV im einheitlichen Wahlzeitraum unter der Vermeidung einer Neuwahl außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums sicherzustellen.
Was im Hinblick auf die Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH sowie die Katholino Service gGmbH, beide mit Sitz in Köln, als Einrichtung i.S.d. § 1 a MAVO gilt, wird in separat hierfür erlassenen Ausführungsbestimmungen zur MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln geregelt.
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§ 1
Übergangsmandat der Mitarbeitervertretung

In dem Zeitpunkt der Zusammenlegung der Einrichtungsteile zu einer neuen Einrichtung mit Beginn des Kindergartenjahres am 1. August 2025 nehmen die in den Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im einheitlichen Wahlzeitraum 2025 gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung, deren Arbeitsverhältnis auf die Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH nach § 613 a BGB übergegangen ist, ein Übergangsmandat nach § 13 d MAVO wahr.
Die Regelung gilt entsprechend für die organisatorische Eingliederung weiterer Einrichtungsteile in die Einrichtung aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs in den Kalenderjahren von 2026 bis zum 28. Februar 2029.
Die Rechtsstellung der Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung, deren Arbeitsverhältnis auf die Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH nach § 613 a BGB übergegangen ist, entsprechend der Wahl im einheitlichen Wahlzeitraum 2025 bleibt aufrechterhalten. Das Ersatzmitglied tritt bei einer Beendigung des Amts oder einer zeitlichen Verhinderung eines Mitglieds der MAV, das vor dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang in derselben Einrichtung organisatorisch eingegliedert war, nach § 13 b Abs. 1, 2 MAVO als Mitglied der MAV ein.
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§ 2
Konstituierung der Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung wählt bei jeweils ihrem ersten Zusammentreffen, das innerhalb eines Monats nach dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang für den Zeitraum der Kalenderjahre 2025 bis zum 28. Februar 2029 stattfinden soll, mit einfacher Mehrheit aus den Mitgliedern ihren Vorsitzenden. Außerdem sollen ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schriftführer gewählt werden.
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§ 3
Größe der Mitarbeitervertretung

Die Größe der Mitarbeitervertretung im Übergangsmandat bestimmt sich in Abweichung von der Regelung nach § 6 II MAVO aus der Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretungen, deren Arbeitsverhältnis auf die Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH nach § 613 a BGB übergegangen ist.
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§ 4
Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit mehr als
  • 300 Wahlberechtigten zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  • 600 Wahlberechtigten drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  • 1.000 Wahlberechtigten vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  • 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
Maßgebend ist in Abweichung zu der Regelung nach § 15 Abs. 3 MAVO nicht die Zahl der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Wahl, sondern die Zahl der Mitarbeiter nach dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang in den Kalenderjahren 2025 bis zum 28. Februar 2029.
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§ 5
Dauer des Übergangsmandats

Das Übergangsmandat endet mit der Konstituierung der Mitarbeitervertretung nach der Wahl im einheitlichen Wahlzeitraum im Kalenderjahr 2029, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2029.
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§ 6
Neuwahl außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums

Die Regelung über die Neuwahl der Mitarbeitervertretung außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums nach § 13 Abs. 3 Nr. 1, 2 MAVO ist nicht anwendbar.
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§ 7
Neuwahl der Mitarbeitervertretung im einheitlichen Wahlzeitraum

In dem einheitlichen Wahlzeitraum 1. März – 31. Mai 2029 wird eine Mitarbeitervertretung im Rahmen eines Vollmandats für die Einrichtung gewählt. Die in den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 festgelegten Zeiten des aktiven und passiven Wahlrechts entfallen für die erste Wahl im einheitlichen Wahlzeitraum.
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§ 8
Weitergeltung der Dienstvereinbarungen

Die Regelungen der Dienstvereinbarungen der Einrichtungen, deren Einrichtungsteile zu einer neuen Einrichtung mit Beginn des Kindergartenjahres am 1. August 2025 zusammengelegt werden, gelten nach dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nach § 38 III a MAVO unmittelbar und zwingend.
Die Regelung gilt entsprechend für die organisatorische Eingliederung weiterer Einrichtungsteile in die Einrichtung aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs in den Kalenderjahren 2026 bis zum 28. Februar 2029, es sei denn, dass eine Dienstvereinbarung mit einem kongruenten Regelungsgegenstand nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 – 13 MAVO mit unmittelbarer und zwingender Wirkung nach § 38 III a MAVO besteht, die zwischen der Katholino Kindertagesstätten im Erzbistum Köln gGmbH als Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung im Übergangsmandat für die Einrichtung i.S.d. § 1 der Sonderbestimmungen zustande gekommen ist.
Die Änderung oder Ersetzung der Dienstvereinbarung durch eine Einigung der Betriebsparteien zu dem Zweck der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen ist zulässig. Die Kündigung und Nachwirkung der Dienstvereinbarung bestimmt sich nach § 38 Abs. 4, 5 MAVO. Die Beendigung der Dienstvereinbarung durch eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung ist zulässig.
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§ 9
Anwendbarkeit der Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung

Die Regelungen der MAVO für den Bereich der Erzdiözese Köln sind anwendbar, soweit die vorliegenden Sonderbestimmungen keine abweichenden Regelungen beinhalten.
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§ 10
Zeitlicher Geltungsbereich

Die vorliegenden Sonderbestimmungen sind auf den Zeitraum 1. August 2025 – 31. Mai 2029 begrenzt.
Diese Sonderbestimmungen treten am 1. Juni 2025 in Kraft.