Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Förderung energetischer Sanierungen im Rahmen der Wärmewende an wirtschaftlich genutzten Gebäuden im Erzbistum Köln
Vom 19. März 2025
####Präambel
1 Wirtschaftlich genutzte Gebäude der Kirchengemeinden im Erzbistum Köln stellen wichtige Vermögenswerte dar, die auch zukünftig zur finanziellen Konsolidierung beitragen sollen. 2 Durch die gesetzliche Notwendigkeit der Umstellung der Gebäude auf eine Beheizung mit erneuerbaren Energien ist ein Investitionsbedarf entstanden, der in der Rücklagenbildung der Vergangenheit oft nicht hinreichend berücksichtigt wurde. 3 Das kann den Erhalt von ansonsten werthaltigen Gebäuden gefährden. 4 Die in der vorliegenden Richtlinie geregelte Förderung soll einen Anreiz geben, diese werthaltigen Immobilien kurzfristig energetisch zu ertüchtigen um dadurch einen spürbaren Beitrag zum Beenden der Treibhausgasemissionen zu leisten.
5 Diese Richtlinie ergänzt die Finanzierungsrichtlinie Bau des Erzbistums Köln bezüglich der wirtschaftlich genutzten Gebäude.
#1. Anwendungsbereich
- 1.1
- Diese Richtlinie regelt die Förderung von Investitionskosten aus Kirchensteuermitteln von Maßnahmen an wirtschaftlich genutzten Miet-, Wohn- und Geschäftsgebäudeflächen, die sich im Eigentum der Kirchengemeinden befinden.
- 1.2
- Förderfähig sind alle energetischen Sanierungsmaßnahmen und Planungsleistungen, die die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (Stand 2024) erfüllen.
2. Förderziel
- 2.1
- Die finanzielle Unterstützung der Umstellung der Beheizung der im Bestand verbleibenden und wirtschaftlich genutzten Flächen auf erneuerbare Energien.
- 2.2
- Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Umstellung des Gebäudes gemäß 2.1 durch Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln anteilig gefördert.
3. Bedingungen für die Förderung
- 3.1
- Die Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen ist vor Erteilung einer Förderzusage nachzuweisen.
- 3.2
- 1 Durch die Sanierung steigt der Wert des Gebäudes, und die Betriebskosten werden reduziert. 2 Mit Abschluss der Sanierung sind für die Wirtschaftlichkeit erforderliche Mietanpassungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
- 3.3
- Das geförderte Gebäude verbleibt langfristig im Bestand der Kirchengemeinde.
4. Förderquote
- 4.1
- 1 Staatliche Förderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude. 2 Gefördert wird der Anteil der förderfähigen Kosten nach Abzug der staatlichen Förderungen.
- 4.2
- Eine Zusage der Förderung ist durch die Verfügbarkeit hinreichender Mittel im entsprechenden Förderbudget des Erzbistums Köln begrenzt.
- 4.3
- 1 Investitionskosten gemäß dieser Richtlinie können anteilig mit 30 von Hundert aus Kirchensteuermitteln gefördert werden. 2 Diese Fördermöglichkeit entfällt ab dem 31.12.2028; maßgeblich ist das Datum des vollständig vorliegenden und genehmigungsfähigen Antrags auf Kirchliche Baugenehmigung bis zu diesem Zeitpunkt.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2025 in Kraft.