Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Förderung energetischer Sanierungen im Rahmen der Wärmewende an wirtschaftlich genutzten Gebäuden im Erzbistum Köln

Vom 19. März 2025

ABl. EBK 2025, Nr. 61, S. 97

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Präambel

Wirtschaftlich genutzte Gebäude der Kirchengemeinden im Erzbistum Köln stellen wichtige Vermögenswerte dar, die auch zukünftig zur finanziellen Konsolidierung beitragen sollen. Durch die gesetzliche Notwendigkeit der Umstellung der Gebäude auf eine Beheizung mit erneuerbaren Energien ist ein Investitionsbedarf entstanden, der in der Rücklagenbildung der Vergangenheit oft nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Das kann den Erhalt von ansonsten werthaltigen Gebäuden gefährden. Die in der vorliegenden Richtlinie geregelte Förderung soll einen Anreiz geben, diese werthaltigen Immobilien kurzfristig energetisch zu ertüchtigen um dadurch einen spürbaren Beitrag zum Beenden der Treibhausgasemissionen zu leisten.
Diese Richtlinie ergänzt die Finanzierungsrichtlinie Bau des Erzbistums Köln bezüglich der wirtschaftlich genutzten Gebäude.
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1. Anwendungsbereich

1.1
Diese Richtlinie regelt die Förderung von Investitionskosten aus Kirchensteuermitteln von Maßnahmen an wirtschaftlich genutzten Miet-, Wohn- und Geschäftsgebäudeflächen, die sich im Eigentum der Kirchengemeinden befinden.
1.2
Förderfähig sind alle energetischen Sanierungsmaßnahmen und Planungsleistungen, die die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (Stand 2024) erfüllen.
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2. Förderziel

2.1
Die finanzielle Unterstützung der Umstellung der Beheizung der im Bestand verbleibenden und wirtschaftlich genutzten Flächen auf erneuerbare Energien.
2.2
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel wird die Umstellung des Gebäudes gemäß 2.1 durch Zuweisungen aus Kirchensteuermitteln anteilig gefördert.
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3. Bedingungen für die Förderung

3.1
Die Wirtschaftlichkeit der zu fördernden Sanierungsmaßnahmen ist vor Erteilung einer Förderzusage nachzuweisen.
3.2
Durch die Sanierung steigt der Wert des Gebäudes, und die Betriebskosten werden reduziert. Mit Abschluss der Sanierung sind für die Wirtschaftlichkeit erforderliche Mietanpassungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.
3.3
Das geförderte Gebäude verbleibt langfristig im Bestand der Kirchengemeinde.
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4. Förderquote

4.1
Staatliche Förderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Gefördert wird der Anteil der förderfähigen Kosten nach Abzug der staatlichen Förderungen.
4.2
Eine Zusage der Förderung ist durch die Verfügbarkeit hinreichender Mittel im entsprechenden Förderbudget des Erzbistums Köln begrenzt.
4.3
Investitionskosten gemäß dieser Richtlinie können anteilig mit 30 von Hundert aus Kirchensteuermitteln gefördert werden. Diese Fördermöglichkeit entfällt ab dem 31.12.2028; maßgeblich ist das Datum des vollständig vorliegenden und genehmigungsfähigen Antrags auf Kirchliche Baugenehmigung bis zu diesem Zeitpunkt.
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5. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. April 2025 in Kraft.