Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Installation und Finanzierung von Anlagen und Systemen zur Temperierung und Lüftung von Kirchen und Kapellen im Erzbistum Köln (Heizungsrichtlinie Kirchen und Kapellen)
Vom 19. März 2025
####Präambel
1 Die Verantwortung gegenüber der Schöpfung ist ein Thema gesamtgesellschaftlicher Relevanz. 2 Für Christinnen und Christen ist sie eine Verpflichtung, die sich aus unserem Glauben an Gott als den Schöpfer dieser Welt ergibt. 3 Die Dringlichkeit, in Fragen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit aktiv zu werden, hat sich in den letzten Jahren verstärkt. 4 Für die Kirche ist die Bewahrung des Lebens und der Schöpfung in ihrer Ganzheit auch eine Frage der Glaubwürdigkeit.
5 Diese Richtlinie regelt die Installation und Finanzierung von Anlagen und Systemen zur Temperierung und Lüftung von Kirchen und Kapellen im Erzbistum Köln.
#1. Einleitung
- 1.1
- 1 Kirchengebäude sind in vielerlei Hinsicht „Sonderfälle“ – sie unterscheiden sich in ihrem Alter, der Bauweise, den verwendeten Baumaterialien, ihrer Ausstattung, der geografischen Lage, der Nutzung und in ihrem Denkmalwert. 2 Jeder dieser Parameter kann Einfluss auf die Möglichkeiten und Anforderungen haben, die an eine Klimatisierung des Kirchenraumes gestellt werden. 3 Ziel der Temperierung einer Kirche oder Kapelle muss sein, die Anforderungen an das Raumklima bei der Nutzung mit den ökologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den konservatorischen Anforderungen der Gebäude und ihrer Ausstattung in Einklang zu bringen, um im Sinne der Generationengerechtigkeit zu handeln.
- 1.2
- 1 Die im Erzbistum Köln bisher übliche Praxis einer durchgehenden Beheizung des Kirchenraumes trotz nur temporärer Nutzung des Raumes zu Andachten und Gottesdiensten kann aus ökologischen und ökonomischen Gründen keine zukunftsfähige Lösung darstellen. 2 Aus diesem Grund sollen Öl- und Gasheizungen in Kirchen und Kapellen im Einklang mit den Klimaschutzzielen des Erzbistums Köln zeitnah durch alternative Lösungen ersetzt werden. 3 Jede weitere Investition in diese Technik hingegen, wäre eine klimaschädliche Fehlinvestition und ist daher nicht mehr genehmigungsfähig.
- 1.3
- Grundbedingungen für den angestrebten klimaneutralen Betrieb sind die Reduktion des Wärmebedarfs und die Umstellung der Temperierung von Kirchen und Kapellen auf erneuerbare Energien bzw. auf körpernahe Temperiersysteme, die mit elektrischem Strom betrieben werden.
2. Genehmigungserfordernisse
- 2.1
- Der Neueinbau, die wesentliche Änderung oder Reparatur von Temperierungs- und Lüftungsanlagen in Kirchen und Kapellen mit einem Kostenvolumen von über 15.000 Euro stellen Baumaßnahmen im Sinne der Kirchlichen Bauregel (kBauR) in ihrer jeweils aktuellen Fassung dar und sind nach Ziffer 1.3 der Kirchlichen Bauregel genehmigungspflichtig.
- 2.2
- 1 Sonstige Genehmigungserfordernisse, wie z. B. eine notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis, bleiben unberührt und sind, soweit erforderlich, von der Kirchengemeinde rechtzeitig einzuholen. 2 Dies gilt auch für die Klärung urheberrechtlicher Fragestellungen.
3. Temperierungs- und Lüftungssysteme in Kirchen und Kapellen
- 3.1
- Beim notwendigen Ersatz, wesentlicher Änderung oder Reparatur einer vorhandenen Temperierungsanlage mit einem Kostenvolumen über 15.000 Euro ist das bisher genutzte Raumheizsystem (Luftheizungsanlage) im Regelfall durch eine elektrisch betriebene körpernahe Umfeldheizung (Strahlungs- oder Sitzkissenheizung) zu ersetzen.
- 3.2
- Die Verwendung von fossilen Energieträgern sowie der Einsatz von Holz (Stückholz, Hackschnitzel, Holzpellets) ist beim Neueinbau oder der wesentlichen Änderung von Temperierungsanlagen nicht genehmigungsfähig.
- 3.3
- Im begründeten Einzelfall ist die Neuinstallation nachfolgend genannter Temperierungsanlagen genehmigungsfähig, sofern der Aufwand zur Neuinstallation wirtschaftlich vertretbar ist:
- 3.3.1
- Fußbodenheizungen, wenn diese monoenergetisch mit elektrischer Wärmepumpe oder mit Anschluss an ein Fernwärmenetz betrieben werden
- 3.3.2
- Konvektions- oder Luftheizungen, wenn diese monoenergetisch mit elektrischer Wärmepumpe oder mit Anschluss an ein Fernwärmenetz betrieben werden.
- 3.4
- Für vorhandene Fußbodenheizungsanlagen gelten die in Ziffer 3.1 dieser Richtlinie beschriebenen Vorgaben für Luftheizungsanlagen gleichermaßen.
- 3.5
- Begründete Einzelfälle im Sinne der Ziffern 3.3 dieser Richtlinie sind beispielsweise Kirchen und Kapellen mit wertvoller klimasensibler Ausstattung oder Kirchen und Kapellen mit besonderer überregional wirksamer nutzungsspezifischer Implikation z.B. kirchenmusikalischer Schwerpunktsetzung.
- 3.6
- Sollte keine begründete Einzelfallregelung im Sinne der Ziffer 3.5 vorliegen, sind die förderfähigen Kosten begrenzt durch die nachgewiesenen förderfähigen Kosten einer für das betreffende Gebäude geeigneten Lösung gemäß Ziffer 3.1.
- 3.7
- Beim notwendigen Ersatz, wesentlicher Änderung oder Reparatur einer vorhandenen Temperierungsanlage mit einem Kostenvolumen über 15.000 Euro ist im Regelfall eine kontrollierte Be- und Entlüftung des Kirchenraumes, die über Feuchte- und Temperaturfühler gesteuert wird, vorzusehen.
4. Ergänzende bauliche Maßnahmen
- 4.1
- 1 Zur Verminderung der empfundenen Fußkälte sind vorhandene Holzböden / Bankpodeste unter den Kirchenbänken zu erhalten. 2 Der Neueinbau von Holzböden / Bankpodesten aus Holz kann eine geeignete Möglichkeit zur Verminderung der empfundenen Fußkälte darstellen.
- 4.2
- 1 Wenn baulich möglich, ist der Einbau von Windfängen / Vorräumen / abgetrennten Eingangsbereichen vorzusehen. 2 Diese dienen einerseits der Verminderung von Zuglufterscheinungen im Winter und andererseits der Minimierung des Eintrages von warmfeuchter Außenluft in den Sommermonaten.
5. Finanzierung
- 5.1
- Kosten für die Anschaffung und Installation von Anlagen und Systemen nach Ziffer 3.1, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.7 dieser Richtlinie stellen förderfähige Kosten im Sinne der Finanzierungsrichtlinie Bau dar, die gemäß den in der Finanzierungsrichtlinie Bau festgelegten Fördersätzen aus Kirchensteuermitteln gefördert werden können.
- 5.2
- Kosten für die Umsetzung ergänzender baulicher Maßnahmen nach Ziffer 4.1 und 4.2 dieser Richtlinie stellen förderfähige Kosten im Sinne der Finanzierungsrichtlinie Bau dar, die gemäß den in der Finanzierungsrichtlinie Bau festgelegten Fördersätzen aus Kirchensteuermitteln gefördert werden können.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. April 2025 in Kraft.