Erzbistum Köln
.Kirchensteuerhebesatzbeschluss 2025
Kirchensteuerhebesatzbeschluss 2025
für das Erzbistum Köln
Gebietsteil Land Nordrhein-Westfalen
Vom 21. August 2024
#Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln hat in seiner Sitzung am 29.06.2024 folgenden Beschluss gefasst:
In dem in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Erzbistums Köln werden im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Kapitalertragssteuer in Höhe von 9 % erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a, 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
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