Erzbistum Köln
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen des Erzbistums Köln für die Gewährung von Zuschüssen an Verbände, Vereine, Stiftungen, Gesellschaften und
sonstige Institutionen

ABl. EBK 2025, Nr. 39, S. 61

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1. Geltungsbereich und Grundlagen der Zuschussgewährung

  1. Ein Zuschuss auf Grundlage dieser Bewilligungsbedingungen kann nur an Verbände, Vereine, Stiftungen, Gesellschaften und sonstige Institutionen (Antragssteller) gewährt werden, die die Grundordnung des kirchlichen Dienstes anwenden bzw. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes anerkannt und verbindlich in ihre Satzung übernommen haben.
  2. Zuschussberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, deren Hauptsitz sich auf dem Gebiet des Erzbistums Köln befindet und deren satzungsmäßiger Zweck in besonderer Weise sowie öffentlich sichtbar in der Förderung katholischer Werte besteht. Dies sind insbesondere Antragsteller, deren Satzungszweck in der Durchführung und Förderung katholischer Bildungsmaßnahmen, der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit und caritativer Maßnahmen besteht.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
  4. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Bewilligungsbescheid. Es kann entweder ein Zuschuss zum laufenden Bedarf (Ziff. 2) oder ein Zuschuss (Ziff. 3) zu Investitions- und anderen Einzelmaßnahmen bewilligt werden.
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2. Zuschuss zum laufenden Bedarf

  1. Mit einem Zuschuss zum laufenden Bedarf wird die Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebs des Antragsstellers unterstützt, um dessen satzungsmäßige Zwecke im betreffenden Wirtschaftsjahr zu fördern.
  2. Ein Zuschuss zum laufenden Bedarf ist jährlich beim Erzbischöflichem Generalvikariat zu beantragen.
  3. Mit dem schriftlichen Antrag ist ein Haushalts-, Wirtschafts- oder Finanzierungsplan vorzulegen, der auch weitere Zuschüsse von Bund, Land und anderen Institutionen ausweist.
  4. Der Zuschuss ist grundsätzlich im Vorfeld des Wirtschaftsjahres zu beantragen.
  5. Eine Bezuschussung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers als nachhaltig gesichert darstellt und der Antragsteller unter Berücksichtigung der Zuschüsse des Erzbistums Köln einen ausgeglichenen Haushalts-, Wirtschafts- oder Finanzierungsplan vorlegen kann.
  6. Der Antragsteller hat durch die Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre und auf Verlangen durch einen aussagekräftigen mittelfristigen Geschäftsplan die wirtschaftliche Stabilität nachzuweisen. Hat der Antragsteller in den letzten 3 Jahren schon einen Zuschuss durch das Erzbistum Köln erhalten, so sind nur die geprüften Jahresabschlüsse der nicht eingereichten Jahre einzureichen.
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3. Zuschüsse zu Investitions- und anderen Einzelmaßnahmen

  1. Zur Gewährung eines Zuschusses zu Investitions- und anderen Einzelmaßnahmen ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat ein Antrag mit Beschreibung der Maßnahme, Begründung der Notwendigkeit und Berechnung des finanziellen Förderbedarfs einzureichen. Im Antrag sind vom Antragsteller die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme sowie die dauerhafte Wirtschaftlichkeit der Maßnahme darzulegen.
  2. Für Maßnahmen, welche schon begonnen worden sind, ist eine Zuschussgewährung nicht möglich.
  3. Mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahme muss spätestens 24 Monate nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
  4. Bei Investitionsmaßnahmen für Grunderwerb oder Baumaßnahmen größer 50.000 € (inkl. MwSt.) können im Bewilligungsbescheid als Auflage entsprechende Sicherheitsleistungen verlangt werden.
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4. Bewilligungsbescheid

  1. Der Bewilligungsbescheid wird unter der Auflage erteilt, dass der Antragsteller die Regelungen der Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennt. Der Antragsteller muss durch Vorlage der Satzung nachweisen, dass er entweder die Präventions- und Interventionsordnung des Erzbistums Köln oder eine durch die Deutsche Bischofskonferenz als gleichwertig anerkannte Regelung anwendet. Die Bewilligung eines Zuschussantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Er kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
  2. Die gewährten finanziellen Mittel sind wirtschaftlich, sparsam und nur entsprechend des Haushalts-, Wirtschaftsoder Finanzierungsplans und nur entsprechend der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
  3. Zuschüsse für Investitions- und anderen Einzelmaßnahmen sind ausschließlich für die beantragte Maßnahme zu verwenden. Wesentliche Änderungen der Maßnahmenplanung entgegen des Zuschussantrags bedürfen der Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Sollten die Änderungen der Maßnahmenplanung dazu führen, dass eine Bewilligung unter diesen Bedingungen nicht gewährt worden wäre, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und der Zuschuss zurückgefordert werden.
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5. Nachtrag

  1. Nachträge sind nur im Ausnahmefall möglich und bedürfen der schriftlichen und eingehenden Darlegung der Notwendigkeit des zusätzlichen finanziellen Förderbedarfs. Die Notwendigkeit muss mit einer nachvollziehbaren Kostenaufstellung belegt werden.
  2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Nachtrags zum bewilligten Zuschuss besteht nicht.
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6. Zahlungsmodalitäten

  1. Die Zuschüsse werden in der Regel in Teilbeträgen überwiesen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss in einer Summe ausgezahlt werden.
  2. Zuschüsse dürfen nur dann an Dritte weitergeleitet werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Bewilligungsbedingungen auch durch den Dritten anerkannt ist und der Dritte die Anforderungen der Ziff. 1 erfüllt.
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7. Verwendung nicht verbrauchter Zuschüsse

  1. Bei Zuschüssen zum laufenden Bedarf nach Ziff. 2 können Überschüsse aus dem bezuschussten Wirtschaftsjahr dem Eigenkapital des Antragstellers zugeführt werden.
  2. Bei Zuschüssen zu Einzelmaßnahmen nach Ziff. 3 sind Überschüsse nach Feststellung des Verwendungsnachweises durch das Erzbischöfliche Generalvikariat zurückzuzahlen. Nur auf Antrag und mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats können Überschüsse bei Einzelmaßnahmen auf andere Maßnahmen übertragen werden.
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8. Verwendungsnachweis

Alle Zuschussempfänger haben spätestens zu der im Bewilligungsbescheid genannten Frist dem Erzbischöflichen Generalvikariat die im Bewilligungsbescheid benannten Nachweise sowie eine Abrechnung vorzulegen:
  1. Zuschüsse des laufenden Bedarfs nach Ziff. 2:
    1. Der Zuschussempfänger hat dem Erzbischöflichen Generalvikariat innerhalb der gesetzten Frist den Jahresabschluss oder die Jahresrechnung vorzulegen. Bei entsprechender Verpflichtung des Zuschussempfängers ist der Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen und mit einem Prüfvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer zu versehen.
    2. Zuschussempfänger, deren jährlicher Zuschuss den Betrag von 500.000 € übersteigt, unterliegen den Vorgaben der aktuell gültigen VDD-Prüfungsrichtlinie zur Rechnungslegung und deren Prüfung.
  2. Zuschüsse zu Investitions- und anderen Einzelmaßnahmen nach Ziff. 3:
    1. Dem Erzbischöflichen Generalvikariat ist eine Übersicht aller den Vorgang betreffenden Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Auf Anforderung können auch alle Einzelbelege angefordert werden. Diese sind grundsätzlich für eine Prüfung vor Ort zehn Jahre vorzuhalten.
    2. Nach Aufforderung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ist ein Sach- oder Tätigkeitsbericht über die bezuschusste Maßnahme vorzulegen.
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9. Prüfung der Verwendung der Zuschüsse

  1. Das Erzbischöfliche Generalvikariat ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse und die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuschussempfängers auch örtlich zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Die Prüfaufgaben übernimmt grundsätzlich die Stabsabteilung Revision im Erzbischöflichen Generalvikariat im Rahmen der Revisionsordnung.
  2. Zu diesem Zweck ist Einsicht in die Buchführung zu gewähren. Diesbezügliche Unterlagen sind bereitzuhalten und auf Anforderung zu übersenden. Den Prüfern sind die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Zuschüsse können zurückgefordert werden, wenn sie nicht bestimmungsgemäß gemäß Ziff. 1 bis 4 dieser Bedingungen verwendet wurden.
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10. Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Bewilligungsbedingungen am 1. Januar 2025 werden alle früheren allgemeinen Bewilligungsbedingungen und Bestimmungen des Erzbistums Köln, insbesondere die für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des laufenden Bedarfs vom 01.01.1982 und von kirchlichen Maßnahmen vom 01.08.1983 an Verbände, Vereine und sonstige Institutionen unwirksam.