Erzbistum Köln
.Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung über die Nutzung Künstlicher Intelligenz
durch Einrichtungen und Institutionen im
Erzbistum Köln (KI-Nutzungs-Ordnung)
Vom 10. Dezember 2024
Diese Ordnung soll den sicheren und verantwortungsvollen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Erzbistum Köln gewährleisten. Sie legt fest, unter welchen Voraussetzungen KI genutzt werden darf.
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Nutzung von KI durch alle Institutionen und Einrichtungen im Erzbistum Köln.
#§ 2
Grundsätze
(
1
)
1 Vorhaben zur Nutzung von KI-Systemen, auch durch Vertragspartner, sind mit dem Bereich IT & Digitalisierung des Erzbischöflichen Generalvikariates im Vorfeld abzustimmen. 2 Das Entwickeln und Trainieren eines eigenen KI-Systems ist nur mit Genehmigung erlaubt (§ 6).
(
2
)
KI darf im Erzbistum Köln ausschließlich im Kontext der Risikoklassen 4 und 3 im Sinne der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz1# eingesetzt werden (s. den Anhang).
(
3
)
Die Nutzungsbedingungen des Anbieters des KI-Systems sind unbedingt einzuhalten.
#§ 3
Rechte Dritter; Datenschutz; Vertraulichkeit
(
1
)
1 Die Eingabe von Daten muss rechtlich zulässig sein. 2 Insbesondere darf sie nicht gegen Datenschutz-, Urheber- oder Markenrecht verstoßen.
(
2
)
1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von KI-Systemen ist nur nach Freigabe durch den Datenschutzbeauftragten des Erzbischöflichen Generalvikariates zulässig. 2 Eine Eingabe von vertraulichen und/oder personenbezogenen Daten auf öffentlichen frei zugänglichen KI-Plattformen2# ist stets untersagt.
#§ 4
Prüfpflicht
(
1
)
1 KI-generierte Inhalte sind vor ihrer Verwendung auf ihre Richtigkeit bzw. Plausibilität und Angemessenheit zu prüfen. 2 Texte sind zudem einer redaktionellen Kontrolle zu unterziehen.
(
2
)
1 Insbesondere bei von KI-Systemen erzeugten Texten und Bildern ist darauf zu achten, dass diese keine Reproduktion urheberrechtlich geschützter Werke darstellen. 2 Bei Zweifeln hat die Verwendung zu unterbleiben.
#§ 5
Transparenzpflicht
Der Einsatz von KI-Anwendungen der Risikoklasse 3 ist im Außenverhältnis kenntlich zu machen.
#§ 6
Eigene KI-Systeme
(
1
)
Das Entwickeln und Trainieren eines eigenen KI-Systems bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Bereich IT & Digitalisierung.
(
2
)
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern keine technischen, sicherheitsrelevanten oder datenschutzrechtlichen Belange entgegenstehen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
#Anhang – Risikoklassifizierung von KI-Anwendungen
Risikoklasse 4 Minimales Risiko | Risikoklasse 3 Geringes Risiko | Risikoklasse 2 Hohes Risiko | Risikoklasse 1 Unannehmbares Risiko | |
Eigenschaften | Alle KI-Systeme können unter Einhaltung des allgemeinen geltenden Rechts entwickelt und verwendet werden; d.h. ohne Beachtung zusätzlicher rechtlicher Verpflichtungen. | Durch die KI-Anwendung besteht eine Manipulationsgefahr; Nutzenden könnte beispielsweise nicht klar sein, dass sie es mit einer Maschine zu tun haben. | Die KI-Anwendung wirkt sich nachteilig auf die Sicherheit der Menschen oder ihre Grundrechte aus. | Die KI-Anwendung verstößt gegen die Werte der EU, weil sie Grundrechte verletzt. |
Beispiele | Großteil der KISysteme, die derzeit in der EU verwendet werden. z.B. SPAM-Filter, KI- gestützte Videospiele | z.B. Einsatz von Chatbots | Kritische Infrastrukturen; Strafverfolgung / Recht; Bewertungsprozesse (z.B. Kreditwürdigkeit) | Manipulation menschlichen Verhaltens; Social Scoring durch den Staat |
Folgen | Keine Verpflichtung | Transparenzverpflichtung | Konformitätsprüfung | Verboten! |
#
1 ↑ Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024.
1 ↑ Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024.