Erzbistum Köln
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Leitlinien für die Einsatzplanung und
Richtlinien für den Einsatz der Pastoralen Dienste im Erzbistum Köln

Vom 22. November 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 193, S. 334

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Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Einsatzplanung und den Einsatz der pastoralen Dienste im Erzbistum Köln.
Sie treten an die Stelle des Stellenplans 2010+. Anders als beim Stellenplan 2010+ sehen die Leitlinien – bis auf einige wenige Ausnahmen – nicht mehr nach mehreren Kriterien vorgehend (Katholikenzahl, Zahl der Kirchen, wichtige Traditionen) unterschiedlich große und unterschiedlich zusammengesetzte Pastoralteams vor, sondern für alle Pastoralen Einheiten gleich große und gleich zusammengesetzte Pastoralteams.
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I. Einsatzplanung

Basierend auf den vorliegenden Prognosen sind für eine Pastorale Einheit vorgesehen:
2030
1 leitender Pfarrer (in der Regel ein im Erzbistum Köln inkardinierter Priester)
2 weitere im Erzbistum Köln inkardinierte Priester (Pfarrvikar(e) und/oder Kaplan/Kapläne)
1 Priester der Weltkirche
1 ständiger Diakon im Hauptberuf
2(-3) Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
2035
1 leitender Pfarrer (in der Regel ein im Erzbistum Köln inkardinierter Priester)
1 im Erzbistum Köln inkardinierter Priester (Pfarrvikar oder Kaplan)
1 Priester der Weltkirche
in etwa der Hälfte der Pastoralen Einheiten wird ein Diakon im Hauptberuf eingesetzt werden können.
2 Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
Aufgrund ihrer Größe bzw. besonderen Situation reduziert sich die Anzahl der Ernennungen bzw. Beauftragungen in den folgenden Pastoralen Einheiten und muss individuell festgelegt werden:
Velbert-Neviges
Wuppertal (Südhöhen)
Frechen
Hürth
Kürten
Odenthal/Altenberg
Die Pastoralen Einheiten
Neuss-Mitte und Neuss-Nord und Neuss-Rund um die Erftmündung und Neusser Süden und Neuss West/Korschenbroich (Neuss),
Lambertus und St. Antonius und Benediktus und St. Mauritius und Hl. Geist Meerbusch-Büderich (Düsseldorf ),
Agnes und St. Gereon und St. Aposteln und St. Mauritius und Herz Jesu und St. Severin und Seelsorgebereich D (Köln)
Aldegundis und St. Stephanus und SB Leverkusen Südost und St. Remigius und St. Maurinus (Leverkusen)
können nach Ermessen des Erzbischofs besser ausgestattet werden.
Für den Einsatz für diözesanweite Aufgaben sind 2035 als Rahmenrichtwert
25 Priester
2 Diakone im Hauptberuf
9 Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und – referenten
vorgesehen.
Für die seelsorgliche Begleitung, Entwicklung und Etablierung neuer Orte kirchlichen Lebens sind
bis zu 5 Priester und
bis zu 5 Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
vorgesehen.
Aufgrund abnehmender Personalressourcen kann die hauptamtliche Präsenz der Kirche in den kategorialen Feldern nur noch exemplarisch erfolgen. Die inhaltliche Begründung dieser exemplarischen Orte wurde konzeptionell durch den Bereich Diakonische Pastoral und den Bereich Jugend-, Schul- und Hochschulpastoral erarbeitet.
Bezüglich eines Einsatzes in der Militär- und Auslandsseelsorge sowie der Fides-Stellen wird es Einzelfallentscheidungen geben.
Für den Einsatz in den kategorialen Bereichen stehen im Jahr 2035 als Rahmenrichtwert
15 Priester und
35 Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten
zur Verfügung.
10 Davon sind 41,5 Pastorale Dienste für die diakonische Pastoral und 8,5 Pastorale Dienste für die Jugend-, Schul- und Hochschulseelsorge vorgesehen.
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II. Zukünftige Rahmenbedingungen für die Einsätze der Pastoralen Dienste im Erzbistum Köln

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1. Residenzpflicht / Dienstwohnungen

Priester, die zum leitenden Pfarrer oder Pfarrvikar oder Kaplan überwiegend in einer Pastoralen Einheit vom Erzbischof ernannt sind, sind (weiterhin) residenzpflichtig und damit berechtigt, seitens der/einer Kirchengemeinde eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Sollten sich Formen der vita communis unter Priestern verwirklichen, kann nach Einzelfallprüfung von einer Residenzverpflichtung abgesehen werden.
Priester, die ihre Hauptaufgabe in einer diözesanen Aufgabe, einem Bereich der Felder diakonischer Seelsorge, der Jugend-, Schul- oder Hochschulseelsorge haben oder die freigestellt sind für die Militärseelsorge und die Auslandsseelsorge oder eine andere Aufgabe, sind von der Residenzpflicht befreit. Sie haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung. Sie erhalten zu ihrem Gehalt eine Wohnungszulage, um eine angemietete Wohnung zu finanzieren.
Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten sind zukünftig von der Residenzpflicht befreit, haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung und können ihren Wohnsitz frei wählen.
Auch ohne Residenzpflicht bleiben Priester, Diakone im Hauptamt und Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten weiterhin für eine Ernennung/Beauftragung durch den Erzbischof verfügbar bzw. versetzbar.
Für vor dem 01.09.2025 geweihte Diakone bzw. beauftragte Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten gelten für die Dienstwohnungsberechtigung Übergangsregelungen.
Priester im Ruhestand haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung und können als Subsidiare im Ruhestand ernannt werden. 10 Priester im Ruhestand erhalten eine dem Ruhestandsgehalt angepasste Wohnungszulage.
11 Diakone im Ruhestand haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung und erhalten keine Wohnungszulage. 12 Sie können einen Subsidiarsauftrag erhalten.
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2. neue Einsatzbeschreibungen für Stellen von Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten

Einsatzstellen von Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten, die frei geworden sind und zur Neu-Beauftragung anstehen, werden im Amtsblatt des Erzbistums Köln und auf den Internetseiten/ Intranetseiten des Erzbistums veröffentlicht. Die Stellen werden mit inhaltlichen Profilbeschreibungen (Schwerpunkte des Einsatzes, Rahmenbedingungen, Beschreibung des Einsatzortes, Kontaktpersonen, etc.) hinterlegt, sobald sie erarbeitet sind.
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3. Einsätze Pastoraler Dienste in der Kategorialseelsorge

Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten beginnen ihren Einsatz im Rahmen der Berufseinführung in einer Pfarrei/Pastoralen Einheit (Territorialseelsorge). Danach können sie für eine Stelle (in der Territorial- oder Kategorialseelsorge) ihr Interesse bekunden und vom Erzbischof für eine solche Stelle beauftragt werden.
Ständige Diakone im Hauptberuf können – wenn es dem Profil des Diakons sowie den Kriterien der jeweiligen Stellenbeschreibung entspricht – zukünftig auch in geeigneten kategorialen Feldern eingesetzt werden.
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4. Zeitliche Begrenzungen/zeitliche Rahmenorientierungen der Ernennungen und Beauftragungen Pastoraler Dienste

Leitende Pfarrer besitzen Beständigkeit im Amt. Ihr Einsatz richtet sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts.
Folgende Einsatzzeiträume sind für die übrigen pastoralen Dienste vorgesehen:
Kapläne:
vier Jahre, im Einzelfall kann davon abgewichen werden
Pfarrvikare:
bis zu zwölf Jahre, im Einzelfall ist eine begründete Verlängerung möglich.
Diakone im Hauptberuf:
bis zu zwölf Jahre, im Einzelfall ist eine begründete Verlängerung möglich.
Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten:
bis zu zwölf Jahre, im Einzelfall ist eine begründete Verlängerung möglich.
Für begründete Verlängerungen werden Kriterien erarbeitet.
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5. Inkrafttreten

Die Leitlinien für die Einsatzplanung und Richtlinien für den Einsatz der Pastoralen Dienste im Erzbistum Köln treten mit Wirkung zum 1. September 2025 in Kraft.