Erzbistum Köln
.Bestimmung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen für Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen
§ 1
§ 2
Bestimmung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen für Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen
und -referenten
Vom 22. November 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 192, S. 333
####§ 1
Übergangsbestimmung
(
1
)
Die Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sowie die Diakone, die am 31.08.2025 eine Dienstwohnung bewohnen, behalten ihre Dienstwohnungsberechtigung bis zu ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
(
2
)
Die Dienstwohnungsberechtigung bleibt auch bestehen, wenn sich die Pastoralen Dienste am 31.08.2025 in Elternzeit befinden und bisher eine Dienstwohnung genutzt haben.
#§ 2
Verzicht auf Dienstwohnung
(
1
)
Die am 31.08.2025 dienstwohnungsberechtigten Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sowie Diakone haben jedoch ab dem 01.09.2025 jederzeit die Möglichkeit, auf ihre Dienstwohnungsberechtigung zu verzichten.
(
2
)
1 Ein solcher Verzicht wird im Falle von Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten durch Unterzeichnung einer Verzichtserklärung gegenüber dem Erzbistum Köln und anschließender Unterzeichnung einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag erklärt. 2 Diakone können ebenfalls eine solche Verzichtserklärung zu ihrer Ernennungsurkunde und der Dienstwohnungszuweisung abgeben.
(
3
)
Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, finden die bis zum 31.08.2025 gültigen Regelungen betreffend die Zuweisung und Nutzung von Dienstwohnungen Anwendung.
#§ 3 Inkrafttreten
Mit Veröffentlichung dieser Bestimmung, werden die Übergangsregelungen rechtsverbindlich für alle Diakone im Hauptamt sowie Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten.