Erzbistum Köln
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Bestimmung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen für Diakone im Hauptamt, Pastoral- und Gemeindereferentinnen
und -referenten

Vom 22. November 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 192, S. 333

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§ 1
Übergangsbestimmung

( 1 ) Die Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sowie die Diakone, die am 31.08.2025 eine Dienstwohnung bewohnen, behalten ihre Dienstwohnungsberechtigung bis zu ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
( 2 ) Die Dienstwohnungsberechtigung bleibt auch bestehen, wenn sich die Pastoralen Dienste am 31.08.2025 in Elternzeit befinden und bisher eine Dienstwohnung genutzt haben.
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§ 2
Verzicht auf Dienstwohnung

( 1 ) Die am 31.08.2025 dienstwohnungsberechtigten Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten sowie Diakone haben jedoch ab dem 01.09.2025 jederzeit die Möglichkeit, auf ihre Dienstwohnungsberechtigung zu verzichten.
( 2 ) Ein solcher Verzicht wird im Falle von Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten durch Unterzeichnung einer Verzichtserklärung gegenüber dem Erzbistum Köln und anschließender Unterzeichnung einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag erklärt. Diakone können ebenfalls eine solche Verzichtserklärung zu ihrer Ernennungsurkunde und der Dienstwohnungszuweisung abgeben.
( 3 ) Wird ein solcher Verzicht nicht erklärt, finden die bis zum 31.08.2025 gültigen Regelungen betreffend die Zuweisung und Nutzung von Dienstwohnungen Anwendung.
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§ 3 Inkrafttreten

Mit Veröffentlichung dieser Bestimmung, werden die Übergangsregelungen rechtsverbindlich für alle Diakone im Hauptamt sowie Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten.