Erzbistum Köln
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Generaldekrete zu cc.1272, 1277, 1292, 1295 und 1297 CIC zur Ablösung der Partikularnormen Nr. 18 und 19

Vom 2. März 2023

ABl. EBK 2024, Nr. 85, S. 113

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Vorbemerkung:

Die untenstehenden Generaldekrete zu cc. 1272, 1277, 1292, 1295 und 1297 CIC zur Ablösung der Partikularnormen Nr. 18 und 19 wurden nach der Rekogniszierung durch das Dikasterium für die Bischöfe von der Deutsche Bischofskonferenz durch Zustellung an die Diözesanbischöfe bekannt gemacht.Die Dekrete sind in den betreffenden Amtsblättern abzudrucken.Die deutschen Bistümer haben bis zum 1.1.2026 Zeit, diese Generaldekrete in diözesanes Recht umzusetzen.
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Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC

Hiermit wird auf Grund des c. 1277 Satz 2 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Generaldekret gilt im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz für Akte der außerordentlichen Verwaltung des Vermögens der Diözese im Sinne des c. 1277 CIC.
( 2 ) Dieses Generaldekret gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen des Haushalts.
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§ 2
Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung

Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 Satz 1, 2. Halbsatz CIC sind:
  1. die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform; dasselbe gilt in Bezug auf selbstständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden;
  2. die Ablösung einer Bau- und Unterhaltungsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten;
  3. die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten dieses vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1277 CIC – Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.
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Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Hiermit wird auf Grund der cc. 1292 § 1 Satz 1, § 2 und 1297 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Generaldekret findet im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Anwendung auf folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:
  1. die Diözese,
  2. den Bischöflichen Stuhl,
  3. das Domkapitel,
  4. die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
  5. Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen,
  6. weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei der Errichtung oder nachträglich erlangt haben.
( 2 ) Dieses Generaldekret gilt, wenn die jeweilige Untergrenze nach § 2 Absatz 1 überschritten wird, unabhängig von einer rechtmäßigen Zuweisung zum Stammvermögen (c. 1291 CIC), sowohl
  1. für jede Veräußerung von Kirchenvermögen (c. 1257 § 1 CIC) als auch
  2. für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage einer öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 verschlechtert werden könnte (c. 1295 CIC); dies ist stets der Fall, wenn die nach § 2 Absatz 1 festgesetzte Untergrenze überschritten wird.
( 3 ) Dieses Generaldekret gilt auch für Verträge über die Vermietung und Verpachtung nach § 5.
( 4 ) Dieses Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von qualifizierten Anlagerichtlinien erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder – falls nach Maßgabe der geltenden Statuten der öffentlichen juristischen Person nach Absatz 1 beschlossen – genehmigt worden sind. Der Diözesanbischof bedarf in beiden Fällen der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats.
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§ 2
Unter- und Obergrenze

( 1 ) Als Untergrenze wird für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro festgelegt. In Diözesen
  1. mit bis zu 500.000 Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag bis zu 750.000 Euro erhöht werden,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1 Million Euro erhöht werden,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 1,5 Millionen Euro erhöht werden,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken kann die Untergrenze auf einen Betrag von bis zu 2 Millionen Euro erhöht werden.
Über die Erhöhung der Untergrenze nach Satz 2 entscheidet der Diözesanbischof entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen in der jeweiligen Diözese, wobei die Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 verschieden sein kann von der Untergrenze für die öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5.
( 2 ) Als Obergrenze wird festgelegt in Diözesen
  1. mit bis zu 500.000 Katholiken ein Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro,
  2. von 500.001 bis zu 1 Million Katholiken ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro,
  3. von mehr als 1 Million bis zu 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 20 Millionen Euro,
  4. von mehr als 1,5 Millionen Katholiken ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro.
( 3 ) Für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6 gilt die nach Absatz 1 für juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 festgelegte Untergrenze, es sei denn in den genehmigten Statuten dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. In diesem Fall bedürfen die Statuten der Genehmigung des Diözesanbischofs, dessen Entscheidung wegen der Abweichung die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats sowie des Konsultorenkollegiums erfordert. Die Obergrenze richtet sich nach Absatz 2.
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§ 3
Zustimmungsvorbehalte und Vorabzustimmung; Wertermittlung

( 1 ) Bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, welche die nach § 2 Absatz 1 festgelegte Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
( 2 ) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften öffentlicher juristischer Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, welche die Untergrenze nach Absatz 1 überschreiten, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums (c. 1292 § 1 CIC); dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen. Rechtsgeschäfte, welche die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).
( 3 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung können der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium jeweils beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. Die Voraussetzungen für eine als erteilt geltende Zustimmung sind im jeweiligen Beschluss festzulegen. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
( 4 ) Solange dem Domkapitel die vermögensbezogenen Aufgaben des Konsultorenkollegiums zukommen, bedürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Domkapitel getätigte zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte nur der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
( 5 ) Für die Bestimmungen des Gegenstandswerts gelten die Vorschriften des weltlichen Rechts.
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§ 4
Bauvorhaben

( 1 ) Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen.
( 2 ) Bei Rechtsgeschäften in Form von Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft.
( 3 ) Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze nach § 2 sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgebend.
( 4 ) Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben legt der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze fest, welche nicht an die Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gebunden ist, jedoch die in der jeweiligen Diözese festgesetzte Untergrenze nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) bis d) nicht überschreiten darf. Überschreitet ein Nachtrag die nach Satz 1 festgesetzte gesonderte Wertgrenze, gelten § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
( 5 ) Führen Nachträge dazu, dass das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft die festgesetzte Untergrenze nach § 2 überschreitet, so bedürfen diese Nachtragsgeschäfte stets der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, auch wenn die Nachträge selbst die Untergrenze nach Absatz 4 nicht überschreiten.
( 6 ) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 5
Verträge über Vermietung und Verpachtung

( 1 ) Rechtsgeschäfte im Sinne des c. 1297 CIC sind Verträge über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen.
( 2 ) Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, die
  1. unbefristet sind oder
  2. befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren
und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt.
( 3 ) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
( 4 ) Vor einer Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Diözesanbischof bedarf dieser bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 von öffentlichen juristischen Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, bei denen die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt, der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums; dasselbe gilt für öffentliche juristische Personen nach § 1 Absatz 1 Ziffer 6, soweit deren Statuten eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorsehen.
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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft. Den (Erz-)Bischöfen wird ermöglicht, das Inkrafttreten des vorgenannten Generaldekrets durch diözesanes Gesetz vorzuverlegen. Das vorzeitige Inkraftsetzungsdatum ist in dem jeweiligen diözesanen Amtsblatt für jedes Generaldekret bekanntzumachen und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz schriftlich anzuzeigen.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Generaldekrets tritt gleichzeitig die Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC – Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften – in der von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 24. bis 27. September 2001 sowie am 18. bis 20. Februar 2002 beschlossenen, durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 13. Juni 2002 rekognoszierten Fassung außer Kraft.
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Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1272 CIC

Hiermit wird auf Grund des c. 1272 CIC nachfolgendes Generaldekret erlassen:
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§ 1
Gestaltung des Benefizialwesens

In Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird den jeweiligen Diözesanbischöfen hiermit die Zuständigkeit übertragen, das Benefizialwesen gemäß c. 1272 CIC zu gestalten.
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§ 2
Inkrafttreten

Dieses von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 2. März 2023 beschlossene und durch Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe vom 9. Oktober 2023 rekognoszierte Generaldekret tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2024 in Kraft.
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Empfehlungsteil

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Teil A: Empfehlungen für qualifizierte Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC

Anlagerichtlinien nach § 1 Absatz 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 des Codex Iuris Canonici (CIC) sollen wenigstens folgende Vorgaben für den Erwerb, den Besitz und die Veräußerung von Finanzanlagen einschließlich Finanzkontrakten im Rahmen der Verwaltung von kirchlichem Vermögen enthalten (qualifizierte Anlagerichtlinien):
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1. Anwendungsbereich, Risikotragfähigkeit

  1. Anlagerichtlinien bestimmen die kirchlichen juristischen Personen, die von ihnen erfasst werden (subjektiver Anwendungsbereich).
  2. Anlagerichtlinien haben das Prinzip der (doppelten) Proportionalität zu beachten. Es ist insbesondere auf die jeweilige Risikotragfähigkeit der von den Anlagerichtlinien erfassten kirchlichen juristischen Personen abzustellen. Anlagerichtlinien sind regelmäßig auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.
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2. Sorgfaltspflichten

  1. Anlagerichtlinien und Anlagenverwaltung haben stets das geltende Recht zu wahren. Sie haben insbesondere die Regelungen des c. 1284 § 1; § 2 CIC, besonders Ziffer 1 bis 4 und Ziffer 6 und des c. 1294 § 2 CIC zu beachten und daher auch Regelungen für die Wahrung des Sorgfaltsmaßstabs durch alle von ihnen erfassten Vermögensverwalter aufzustellen.
  2. Auch für den Fall einer Beauftragung Dritter mit der Vermögensanlage oder der Beratung durch Dritte ist im Rahmen von Anlagerichtlinien vorsorglich sicher zu stellen, dass die kirchlicherseits verantwortlichen vermögensverwaltenden Organe lediglich solche Finanzanlagen tätigen, deren Risikostruktur sie selbst zuverlässig beurteilen oder uneingeschränkt nachvollziehen können.
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3. Risikostruktur und deren Überwachung (Anlageverwaltung)

  1. Anlagerichtlinien stellen umfassende Anforderungen an die Risikostruktur des Finanzanlagevermögens auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen
    • zum Ausschluss unerwünschter Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • zu qualitativen Begrenzungen für nicht lediglich unerhebliche Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • zu quantitativen Begrenzungen mindestens für Marktrisiken, Emittentenrisiken, Länderrisiken und Konzentrationsrisiken im Finanzanlagevermögen; diese Begrenzungen sind in Relation zum Wert des betreffenden Finanzanlagevermögens vorzunehmen.
    Darüber hinaus sind gemäß Satz 1 folgende Regelungen geboten:
    • zur Zulässigkeit von Risiken im Direktbesitz oder nur als Fondsanteile,
    • zum Einsatz und zur Zwecksetzung derivativer Finanzinstrumente,
    • zur Einhaltung der Vorgaben der Deutschen Bischofskonferenz zu ethisch-nachhaltigen Vermögensanlagen.
  2. Anlagerichtlinien stellen hinreichende Anforderungen an die Überwachung der Risikostruktur im Finanzanlagevermögen auf. Dies erfordert insbesondere Regelungen betreffend:
    • die qualitative und die quantitative Erfassung der wesentlichen Risiken im Finanzanlagevermögen,
    • die Bewertung quantitativ zu begrenzender Risiken,
    • die Zerlegung strukturierter Finanzanlagen und -kontrakte zum Zwecke der quantitativen Risikobegrenzung,
    • die Bestimmung, dessen, was zum Finanzanlagevermögen gehört (Abgrenzung), und die Bewertung der einzelnen Bestandteile des abgegrenzten Finanzanlagevermögens,
    • die Wahrung der Anforderungen gemäß Buchstabe a).
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4. Organisationsstruktur

Anlagerichtlinien enthalten Regelungen für
  • die Verwaltung des Finanzanlagevermögens,
  • deren Überwachung einschließlich der Berichterstattung an die verantwortlichen Gremien und Organe sowie
  • eine hinreichende Organisationsstruktur.
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Teil B: Genehmigungskatalog

Nachfolgend aufgeführte Rechtsgeschäfte des (hier ist der betreffende Rechtsträger zu nennen, insbesondere Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius (c. 1281 § 2 CIC):
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Abschnitt I:
Rechtgeschäfte der örtlichen Verwaltungsorgane

  1. bei Rechtsgeschäften ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
    1. Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken und deren Änderung sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten, jeweils einschließlich des schuldrechtlichen Geschäfts;
    2. Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
    3. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten an kirchlichen Grundstücken;
    4. Verträge über Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen, Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
    5. Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
    6. Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, insbesondere Schuldübernahme und Schuldbeitritt, sowie Rangrücktrittserklärungen;
    7. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
    8. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    9. Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
    10. Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
    11. Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
    12. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und teilweise oder vollständige Schließung von Einrichtungen einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
    13. Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
    14. Erteilung von Gattungsvollmachten;
    15. Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Buchstabe c) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Sanierungsausgleichsverträge, Durchführungsverträge im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen;
    16. alle Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des örtlichen Vermögensverwaltungs- und Vertretungsorganes und der örtlichen pfarrlichen Gremien, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    17. Beauftragung von Rechtsanwälten;
    18. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten (ausgenommen Mahn- und Vollstreckungsverfahren) und deren Fortführung in weiteren Rechtszügen, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die bischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.
    19. gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
    20. Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesanbischof erlassener oder kirchenaufsichtlich genehmigter qualifizierter Anlagerichtlinien unterfallen.
  2. Rechtsgeschäfte, die einen vom Diözesanbischof innerhalb eines Rahmens von 15.000 Euro bis 50.000 Euro festzulegenden Betrag überschreiten:
    1. Schenkungen;
    2. Aufnahme von Darlehen und die Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie die Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
    3. Kauf- und Tauschverträge;
    4. Werkverträge mit Ausnahme der unter Ziffer 1 Buchstabe i) genannten Verträge;
    5. Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
    6. Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen;
    7. Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die unbefristet sind oder befristet sind mit einer Laufzeit von 10 oder mehr Jahren und in beiden Fällen deren Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof nach dieser Ziffer allgemein festgesetzte Höhe übersteigt.
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Abschnitt II:
Bestimmung des Gegenstandswertes

Für die Bestimmungen des Gegenstandwerts gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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Abschnitt III:
Vorabgenehmigungen

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung kann die kirchliche Aufsichtsbehörde regeln, dass für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte nach Abschnitt I unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung als bereits erteilt gilt. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehört die Wahrung bestehender Zustimmungsvorbehalte des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.