Erzbistum Köln
.

Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln

Vom 8. Dezember 2025

ABl. EBK 2026, Nr. 5, S. 20

Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe (KIWI-Ordnung) vom 15. Juli 2025 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 217, S. 456 ff.) wird die folgende Wahlordnung erlassen:
##

I. Wahlvorbereitung

###

§ 1
Vorbereitung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

1Die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt dem Erzbischöflichen Generalvikariat. 2Dieses erlässt rechtzeitig vor den Wahlen die notwendigen Richtlinien.
#

II. Wahl der Geistlichen

###

§ 2
Sitzung des Priesterrates

1Die Wahl zweier kanonischer Pfarrer der Erzdiözese Köln als Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der KIWI-Ordnung und der beiden Ersatzmitglieder erfolgt auf einer ordentlichen oder eigens für diesen Zweck einberufenen Sitzung des Priesterrates. 2Für die Wahl gelten die Vorschriften der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 59, S. 62 ff., geändert am 11. Dezember 2023, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 4, S. 4), soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist. 3Die zum Zwecke der Wahl stattfindende Sitzung des Priesterrates soll mindestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode stattfinden.
###

§ 3
Ablauf der Wahl

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben.
###

§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder

1Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. 2Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
###

§ 5
Wahlprotokoll

(1) 1Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. 2Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
(2) 1Das Protokoll ist von dem Sekretär des Priesterrates und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 2Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Zentralen Wahlausschuss nach § 10 unverzüglich zuzuleiten.
###

§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder

1Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. 3Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. 4Sofern beide Ersatzmitglieder ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der KIWI-Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Erzbischof von Köln die Mitglieder des Priesterrates über dessen Sekretär um einen Vorschlag bittet.
#

III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Kirchengemeinden der Erzdiözese Köln

###

§ 7
Wahlverfahren, Wahlbezirke

(1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 der KIWI-Ordnung erfolgt durch die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Erzbistum Köln.
(2) 1In der Erzdiözese Köln werden fünf Wahlbezirke gebildet, aus denen 21 Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. 2Die Wahlbezirke werden in einer Richtlinie festgelegt. 3Der Zuschnitt und die Anzahl der Mitglieder pro Wahlbezirk werden unter Anwendung der Kriterien aus Abs. 3 bestimmt.
(3) 1Die einzelnen Wahlbezirke sollen jeweils eine vergleichbare Anzahl von Kirchenmitgliedern pro zu wählendes Mitglied beinhalten. 2Eine Abweichung der Kirchenmitgliederzahl eines Wahlbezirkes pro zu wählendes Mitglied vom Durchschnitt der Kirchenmitgliederzahl pro zu wählendes Mitglied aller Wahlbezirke von mehr als 15 Prozent ist unzulässig. 3Bei der Bestimmung der Wahlbezirke sollen bestehende geographische, politische und kirchengemeindliche Grenzen und Strukturen berücksichtigt werden. 4Zudem soll der Zuschnitt der Wahlbezirke darauf hinwirken, dass möglichst alle Regionen der Erzdiözese Köln angemessen im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vertreten werden. 5Das Erzbischöfliche Generalvikariat prüft spätestens zwölf Monate vor jeder Amtsperiode, ob der Zuschnitt der Wahlbezirke diesen Anforderungen noch genügt. 6Ist dies nicht der Fall, so sind die Wahlbezirke neu zu bestimmen.
###

§ 8
Stimmenanzahl pro Pastoraler Einheit

(1) 1Die Stimmenzahl einer Pastoralen Einheit bestimmt sich aus der Anzahl der Kirchenmitglieder gemäß der letzten Jahreserhebung zur kirchlichen Statistik der Bistümer in Deutschland. 2Pro 100 Kirchenmitglieder erhält die Pastorale Einheit eine Stimme.
(2) 1Die Stimmenzahl einer Pastoralen Einheit wird gleichmäßig auf die Mitglieder der gewählten Kirchenvorstände in der Pastoralen Einheit verteilt. 2Es sind nur ganze Stimmen zulässig. 3Ist die Stimmenanzahl nicht teilbar durch die Anzahl der Kirchenvorstände, werden die noch nicht verteilten Stimmen an die Kirchenvorstände in alphanumerischer Ordnung vergeben.
(3) 1Alle kanonischen Pfarrer in der Pastoralen Einheit legen dem Erzbischöflichen Generalvikariat mindestens drei Monate vor der Wahl eine Liste der jeweiligen Kirchenvorstände der Kirchengemeinden in der Pastoralen Einheit in Textform unter Angabe des vollen Namens, einer ladungsfähigen Adresse und einer E-Mail-Adresse vor. 2Spätere Adressänderungen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform unverzüglich mitzuteilen.
###

§ 9
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidierenden

(1) 1Die Aufstellung der Kandidierenden erfolgt separat für jeden Wahlbezirk. 2Kandidierende können nur im Wahlbezirk ihres Hauptwohnsitzes aufgestellt werden.
(2) 1Die Kirchenvorstände, die Pfarrgemeinderäte und die mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, S. 24 ff, zuletzt geändert am 17. September 2025, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 261, S. 543f ) gebildeten andere Gremien haben das Recht, bis zu drei Monate vor der Wahl Kandidierende vorzuschlagen (Vorschlagsrecht). 2Die Ausübung des Vorschlagsrechtes erfolgt durch Mitteilung in Textform gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat. 3Der Vorschlag muss den Namen der Person, die Angabe von Alter und Beruf und eine ladungsfähige Anschrift sowie die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidierenden enthalten. 4Spätere Änderungen der Adresse sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
(3) In jedem Wahlbezirk sollen sowohl Frauen als auch Männer als Kandidierende aufgestellt werden.
(4) 1Ist drei Monate vor der Wahl in einem Wahlbezirk die Anzahl an Kandidierenden geringer als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, schlagen die Stadt-/Kreisdechanten in diesem Wahlbezirk weitere Kandidierende vor. 2Diese sind unverzüglich, spätestens aber zwei Monate vor der Wahl dem Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend Abs. 2 mitzuteilen.
(5) 1Die vorgeschlagenen Kandidierenden müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der KIWI-Ordnung erfüllen. 2Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidierende, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ablehnen. 3Abgelehnte Kandidierende können nicht erneut vorgeschlagen werden.
###

§ 10
Zentraler Wahlausschuss

(1) 1Der Erzbischof von Köln beruft mindestens sechs Monate vor der Wahl insgesamt sieben Mitglieder für den Zentralen Wahlausschuss. 2Dieser besteht aus je einem Mitglied pro Wahlbezirk sowie zwei Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariates, die nicht Priester sind. 3Mitglieder des Wahlausschusses können nicht Kandidierende sein. 4Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied sowie eine Stellvertretung.
(2) 1Dem Wahlausschuss obliegt die Durchführung und Überwachung der Wahl. 2Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt er Schriftführende im Sinne von § 13 Abs. 1. 3Zudem obliegt ihm die Entscheidung über Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Wahl nach § 15.
(3) 1Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder aus den Wahlbezirken und ein Mitglied aus dem Erzbischöflichen Generalvikariat teilnehmen. 2Unter den Teilnehmenden muss auch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung sein.
###

§ 11
Wahlakt

(1) 1Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates erfolgt als Online-Wahl in einem festgelegten Wahlzeitraum. 2Bei Nicht-Teilnahme einer wahlberechtigten Person entfällt deren Stimmrecht. 3Eine Vertretung ist nicht zulässig.
(2) Der Wahlzeitraum soll mindestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtsperiode stattfinden.
(3) 1Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt mindestens neun Monate vor der Wahl die Art und Weise für den gemäß § 12 durchzuführenden Wahlvorgang. 2Diese sind im Amtsblatt des Erzbistums Köln bekannt zu geben und spätestens neun Monate vor der Wahl den Kirchenvorständen, den Pfarrgemeinderäten und den mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln gebildeten anderen Gremien schriftlich mitzuteilen.
(4) 1Die wahlberechtigten Personen sind in Textform mindestens drei Wochen vor der Wahl zu benachrichtigen. 2In der Benachrichtigung ist auf die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 und 3 hinzuweisen.
###

§ 12
Ablauf des Wahlakts

(1) 1Die Wahl erfolgt in einem Zeitraum, dessen Beginn und Ende durch Tag und Uhrzeit bestimmt sind. 2Der Wahlzeitraum soll mindestens drei und höchsten sieben Tage umfassen.
(2) 1Die Wahl in den fünf Wahlbezirken erfolgt in einem Wahlgang durch einen digitalen Wahlzettel, der eine geheime Wahl zulässt. 2Die Wahlzettel enthalten die Namen, Vornamen und Titel der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge sowie die Angabe von Alter und Beruf nebst Ankreuzungsmöglichkeiten.
(3) 1Bei der Wahl kann jede wahlberechtigte Person maximal genauso viele Kandidierende wählen, wie es zu wählende Mitglieder im jeweiligen Wahlbezirk gibt. 2Jeder ausgewählte Kandidierende erhält so viele Stimmen, wie der wahlberechtigten Person gemäß § 8 Absatz 2 zugeteilt sind.
(4) 1Als Ergebnis der Wahl wird je Wahlbezirk eine Rangfolge der Kandidierende nach Anzahl der erreichten Stimmen erstellt. 2Die Rangfolge bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. 3Gewählt sind diejenigen Kandidierenden die in dieser Rangfolge auf den ersten vier bzw. fünf Plätzen liegen. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1Als Ersatzmitglieder sind die Kandidierenden gewählt, die in der Rangliste die meisten Stimmen erhalten haben, ohne dass sie dadurch zum Mitglied gewählt wurden. 2Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
###

§ 13
Protokollierung, Annahme der Wahl

(1) 1Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der zentrale Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind, das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaige Losentscheidungen. 2Die Niederschrift ist von den Schriftführenden sowie von dem vorsitzenden bzw. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen. 3Eine Ausfertigung ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten.
(2) 1Die gewählten Mitglieder sowie Ersatzmitglieder werden nach Ermittlung des Wahlergebnisses in Textform über das Wahlergebnis informiert. 2Sie müssen die Annahme der Wahl nach Abschluss des Wahlvorgangs binnen drei Tagen in Textform erklären. 3Gibt ein gewähltes Mitglied in der gesetzten Frist keine Erklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied im Sinne von § 12 Abs. 5.
#

IV. Abschluss des Wahlverfahrens, Wahlergebnisse

###

§ 14
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) 1Der zentrale Wahlausschuss stellt auf Grundlage der Wahlniederschriften nach § 5 und § 13 das Gesamtergebnis der Wahl fest. 2Dieses ist im nächsten Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
(2) Der zentrale Wahlausschuss leitet die Namen der gewählten Mitglieder dem Erzbischof von Köln zur Bestätigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Ordnung zu.
###

§ 15
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl

(1) 1Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 kann die Gültigkeit der Wahl schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Der Antrag ist an den zentralen Wahlausschuss zu richten und beim Erzbischöflichen Generalvikariat einzureichen.
(2) 1Der zentrale Wahlausschuss entscheidet selbständig und abschließend über eingegangene Anfechtungsanträge. 2Unzulässige oder unbegründete Anfechtungsanträge weist er zurück. 3Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 4In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. 5Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellenden zuzustellen.
(3) Eine fehlerhafte Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt hat der zentrale Wahlausschuss von Amts wegen zu korrigieren.
(4) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
#

V. Inkrafttreten

###

§ 16
Inkrafttreten

1Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln vom 14. Oktober 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 128, S. 162 ff.; geändert am 12. August 2021, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2021, Nr. 110, S. 149 ff.) außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER