Erzbistum Köln
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Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Erzdiözese Köln

Vom 14. Oktober 2019

ABl. EBK 2019, Nr. 128, S. 162,
geändert am 12. August 2021 (ABl. EBK 2021, Nr. 110, S. 149)

Aufgrund Art. 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe (im Folgenden „Ordnung“) vom 12. Januar 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 120, S. 75 ff.) wird die folgende Wahlordnung erlassen:
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I. Wahlvorbereitung

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§ 1
Vorbereitung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

Die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt dem Erzbischöflichen Generalvikariat. Dieses erlässt rechtzeitig vor den Wahlen die notwendigen Richtlinien.
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II. Wahl der Geistlichen

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§ 2
Sitzung des Priesterrates

Die Wahl zweier kanonischer Pfarrer der Erzdiözese Köln als Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 3 der Ordnung und der beiden Ersatzmitglieder erfolgt auf einer ordentlichen oder eigens für diesen Zweck einberufenen Sitzung des Priesterrates. Für die Wahl gelten die Vorschriften der Satzung für den Priesterrat der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 59, 62 ff.) soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes geregelt ist. Die zum Zwecke der Wahl stattfindende Sitzung des Priesterrates soll mindestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode stattfinden.
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§ 3
Ablauf der Wahl

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Stimmzettel die Namen zweier Kandidaten ankreuzen und den Zettel verdeckt abgeben.
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§ 4
Gewählte Mitglieder, Ersatzmitglieder

Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Zu Ersatzmitgliedern sind die Kandidaten gewählt, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 5
Wahlprotokoll

( 1 ) Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
( 2 ) Das Protokoll ist von dem Sekretär des Priesterrates und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Zentralen Wahlausschuss (§ 10) unverzüglich zuzuleiten.
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§ 6
Annahme der Wahl, Eintritt der Ersatzmitglieder

Soweit die Annahme der Wahl nicht nach § 5 erklärt ist, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt ein gewähltes Mitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen. Sofern beide Ersatzmitglieder ausfallen sollten, findet Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Ordnung Anwendung mit der Maßgabe, dass der Erzbischof von Köln die Mitglieder des Priesterrates über dessen Sekretär um einen Vorschlag bittet.
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III. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus den Gemeinden
der Erzdiözese Köln

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§ 7
Indirektes Wahlverfahren, Wahlbezirke

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 der Ordnung und der Ersatzmitglieder erfolgt durch ein indirektes Wahlverfahren mittels Wahlpersonen. Zur Kandidatur und zur Wahl berechtigt sind Personen, die nicht vor der zuständigen Behörde den Kirchenaustritt für den weltlichen Rechtsbereich erklärt haben (Kirchenmitglieder) und die die sonstigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 erfüllen.
( 2 ) In der Erzdiözese Köln werden fünf Wahlbezirke gebildet, aus denen 21 Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Wahlbezirke werden in einer Richtlinie festgelegt. Der Zuschnitt und die Anzahl der Mitglieder pro Wahlbezirk werden unter Anwendung der Kriterien aus Abs. 3 bestimmt.
( 3 ) Die einzelnen Wahlbezirke sollen jeweils eine vergleichbare Anzahl von Kirchenmitgliedern beinhalten. Eine Abweichung der Kirchenmitgliederzahl eines Wahlbezirkes vom Durchschnitt der Kirchenmitgliederzahl aller Wahlbezirke von mehr als 15% ist unzulässig. Bei der Bestimmung der Wahlbezirke sollen bestehende geographische, politische und kirchengemeindliche Grenzen und Strukturen berücksichtigt werden. Zudem soll der Zuschnitt der Wahlbezirke darauf hinwirken, dass möglichst alle Regionen der Erzdiözese Köln angemessen im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vertreten werden. Das Erzbischöfliche Generalvikariat prüft spätestens zwölf Monate vor jeder Amtsperiode, ob der Zuschnitt der Wahlbezirke diesen Anforderungen noch genügt. Ist dies nicht der Fall, so sind die Wahlbezirke neu zu bestimmen.
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§ 8
Benennung der Wahlpersonen

( 1 ) Die Wahlpersonen werden durch die Kirchenvorstände eines jeden Seelsorgebereichs benannt. Der kanonische Pfarrer des jeweiligen Seelsorgebereichs ist für die Benennung und Anzeige der Wahlpersonen gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat verantwortlich.
( 2 ) Seelsorgebereiche mit bis zu 7.500 Kirchenmitgliedern benennen eine Wahlperson. Seelsorgebereiche mit 7.501 bis 15.000 Kirchenmitgliedern benennen zwei Wahlpersonen. Seelsorgebereiche mit mehr als 15.000 Kirchenmitgliedern benennen drei Wahlpersonen. In Seelsorgebereichen mit mehr als 7.500 Kirchenmitgliedern sind mindestens eine Frau und ein Mann als Wahlperson zu benennen. Zur Bestimmung der Anzahl der Kirchenmitglieder sind die Daten der Jahreserhebung für das der Wahl vorangehende Kalenderjahr zugrunde zu legen.
( 3 ) Wahlperson eines Seelsorgebereiches können nur Kirchenmitglieder sein, welche den Hauptwohnsitz innerhalb des Seelsorgebereiches haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Eine Zugehörigkeit zum Kirchenvorstand oder sonstigen Gremien ist nicht erforderlich. Kandidierende können nicht Wahlpersonen sein. Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat Wahlpersonen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, abzulehnen.
( 4 ) Der kanonische Pfarrer des jeweiligen Seelsorgebereichs zeigt die benannten Wahlpersonen mindestens drei Monate vor der Wahl dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform unter Angabe des vollen Namens und einer ladungsfähigen Adresse an. Spätere Adressänderungen sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
( 5 ) Ist drei Monate vor dem Wahltag die Mindestanzahl an Wahlpersonen im Sinne von Abs. 2 nicht erreicht, benennt der dienstälteste oder der einvernehmlich bestimmte Stadt-/Kreisdechant die noch fehlenden Wahlpersonen. Diese zeigt er unverzüglich, spätestens aber zwei Monate vor dem Wahltag dem Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend Abs. 4 an.
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§ 9
Vorschlagsrecht zur Aufstellung von Kandidierenden

( 1 ) Die Aufstellung der Kandidierenden erfolgt separat für jeden Wahlbezirk. Kandidierende können nur im Wahlbezirk ihres Hauptwohnsitzes aufgestellt werden.
( 2 ) Die Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte und mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, S. 24 ff.) gebildeten andere Gremien haben das Recht, bis zu drei Monate vor der Wahl Kandidierende vorzuschlagen (Vorschlagsrecht). Die Ausübung des Vorschlagsrechtes erfolgt durch Mitteilung in Textform gegenüber dem Erzbischöflichen Generalvikariat. Der Vorschlag muss den Namen der Person, die Angabe von Alter und Beruf und eine ladungsfähige Anschrift sowie die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Kandidierenden enthalten. Spätere Änderungen der Adresse sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Textform mitzuteilen.
( 3 ) Pro Wahlbezirk sind mindestens jeweils vier bzw. in einem Wahlbezirk jeweils fünf Frauen und Männer als Kandidierende aufzustellen, also insgesamt mindestens acht bzw. in einem Wahlbezirk mindestens zehn Kandidierende.
( 4 ) Ist drei Monate vor dem Wahltag die Mindestanzahl an Kandidierenden im Sinne von Abs. 3 nicht erreicht, schlägt der dienstälteste oder der einvernehmlich bestimmte Stadt-/Kreisdechant die noch fehlenden Kandidierenden vor. Diese teilt er unverzüglich, spätestens aber zwei Monate vor dem Wahltag dem Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend Abs. 2 mit.
( 5 ) Die vorgeschlagenen Kandidierenden müssen die persönlichen und fachlichen Qualifikationsanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Ordnung erfüllen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann vor der Wahl Kandidierende, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ablehnen. Abgelehnte Kandidierende können nicht erneut vorgeschlagen werden.
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§ 10
Zentraler Wahlausschuss

( 1 ) Der Erzbischof von Köln beruft mindestens sechs Monate vor dem Wahltag insgesamt sieben Mitglieder für den Zentralen Wahlausschuss. Dieser besteht aus je einem Mitglied pro Wahlbezirk sowie zwei Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariates, die nicht Priester sind. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht Kandidierende oder Wahlpersonen sein. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied sowie eine Stellvertretung.
( 2 ) Dem Wahlausschuss obliegt die Durchführung und Überwachung der Wahl. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt er Schriftführende im Sinne der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1. Zudem obliegt ihm die Entscheidung über Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Wahl nach § 15.
( 3 ) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder aus den Wahlbezirken und ein Mitglied aus dem Erzbischöflichen Generalvikariat teilnehmen. Unter den Teilnehmenden muss auch das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung sein.
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§ 11
Zentraler Wahlakt

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates erfolgt in einem zentralen Termin unter Teilnahme der Wahlpersonen. Bei Nicht-Teilnahme einer Wahlperson entfällt deren Stimmrecht. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
( 2 ) Der zentrale Wahlakt soll mindestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtsperiode stattfinden.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt mindestens zwölf Monate vor der Wahl die Modalitäten für den gemäß § 12 durchzuführenden Wahlvorgang. Diese der Wahl sind unverzüglich im Amtsblatt des Erzbistums Köln bekannt zu geben und ein Jahr vor der Wahl den Kirchenvorständen, den Pfarrgemeinderäten und den mit erzbischöflicher Genehmigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln vom 6. Dezember 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, S. 24 ff.) gebildeten anderen Gremien schriftlich mitzuteilen. Diese werden zudem aufgefordert, geeignete Personen zur Kandidatur vorzuschlagen. In dem Schreiben an die Kirchenvorstände sollen diese zudem aufgefordert werden, Wahlpersonen zu benennen.
( 3a ) Abweichend von Abs. 3 S. 1 ist eine Änderung des Teilnahmeformats im Sinne einer Durchführung der Wahl als Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung bis zu zwei Monate vor der Wahl möglich.
( 4 ) Wahlpersonen sind schriftlich mindestens drei Wochen vor der Wahl zu laden. In der Ladung ist auf die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 und die Möglichkeit der Nachbenennung nach Abs. 5 hinzuweisen.
( 5 ) Verstirbt eine Wahlperson oder fällt eine Wahlperson aufgrund von ärztlich attestierter Krankheit am Wahltag aus, findet das in § 8 Abs. 1 bis 4 vorgesehene Verfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass eine neue Wahlperson bis zu zwei Tage vor dem Wahltag benannt werden kann.
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§ 12
Ablauf des zentralen Wahlakts

( 1 ) Die Kandidierenden müssen beim zentralen Wahlakt teilnehmen. Jeder Kandidierende hat das Recht, sich den Wahlpersonen des eigenen Wahlbezirkes vor dem Wahlakt vorzustellen.
( 2 ) Die Wahl in den fünf Wahlbezirken erfolgt in bis zu zwei Wahlgängen durch Abstimmungskarten. Die Abstimmungskarten enthalten die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge sowie die Angabe von Alter und Beruf nebst Ankreuzungsmöglichkeiten. Als Abstimmungskarte im Sinne dieser Ordnung gilt auch ein elektronisches Stimmformular, das eine geheime Wahl zulässt.
( 3 ) Im ersten Wahlgang muss jede Wahlperson so viele Stimmen abgeben, wie es zu wählende Mitglieder im jeweiligen Wahlbezirk gibt. Eine Abgabe von mehr als einer Stimme pro Kandidierendem ist nicht möglich.
( 4 ) Im ersten Wahlgang sind Kandidierende gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten. Erhalten vier bzw. in einem Wahlbezirk fünf Kandidierende im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, wird kein zweiter Wahlgang durchgeführt. Haben mehrere Kandidierende die viert- bzw. in einem Wahlbezirk fünftmeisten Stimmen auf sich vereinigt, gelten sie als nicht gewählt.
( 5 ) Im zweiten Wahlgang richtet sich die Anzahl der Stimmen nach der Anzahl der vom Wahlbezirk noch zu wählenden Mitglieder. Eine Abgabe von mehr als einer Stimme pro Kandidierendem ist nicht möglich.
( 6 ) Das Ergebnis des ersten Wahlganges ist den Wahlpersonen vor der Stimmabgabe für den zweiten Wahlgang bekannt zu geben. Kandidierende, die im ersten Wahlgang nicht unter den acht bzw. in einem Wahlbezirk zehn meistgewählten Kandidierenden waren, sind im zweiten Wahlgang nicht wählbar. Im zweiten Wahlgang sind Kandidierende gewählt, die die relative Mehrheit der Stimmen entsprechend der noch zu wählenden Kandidierenden erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dies gilt nicht für Abs. 6 S. 2, sämtliche betroffene Kandidierende bleiben wählbar.
( 7 ) Als Ersatzmitglieder sind die Kandidierenden gewählt, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ohne dass sie dadurch zum Mitglied gewählt wurden. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich absteigend nach der Anzahl der Stimmen im letzten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 13
Protokollierung, Annahme der Wahl

( 1 ) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorganges fertigt der zentrale Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind, die Namen der teilnehmenden Wahlpersonen sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und etwaigen Losentscheidungen. Die Niederschrift ist von den Schriftführenden sowie von dem vorsitzenden bzw. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten.
( 2 ) Die gewählten Mitglieder sowie Ersatzmitglieder müssen die Annahme der Wahl nach Abschluss des Wahlvorgangs mündlich erklären. Diese Erklärung ist zu protokollieren. Gibt ein gewähltes Mitglied keine Annahme zu Protokoll, tritt an dessen Stelle ein Ersatzmitglied im Sinne von § 12 Abs. 7.
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IV. Abschluss des Wahlverfahrens, Wahlergebnisse

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§ 14
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

( 1 ) Der zentrale Wahlausschuss stellt auf Grundlage der Wahlniederschriften (§§ 5, 13) das Gesamtergebnis der Wahl fest. Dieses ist im Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
( 2 ) Der zentrale Wahlausschuss leitet die Namen der gewählten Mitglieder dem Erzbischof von Köln zur Bestätigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Ordnung zu.
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§ 15
Verfahrensfehler, Gültigkeit der Wahl

( 1 ) Binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Amtsblatt gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 kann die Gültigkeit der Wahl nach §§ 11 ff. schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Der Antrag ist an den zentralen Wahlausschuss zu richten und beim Erzbischöflichen Generalvikariat einzureichen.
( 2 ) Der zentrale Wahlausschuss entscheidet selbstständig und abschließend über eingegangene Anträge. Unzulässige oder unbegründete Anträge weist er zurück. Ergibt die Prüfung, dass infolge Verletzung wesentlicher Vorschriften dieser Wahlordnung das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären. In diesem Fall hat er die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen. Die Beschlüsse des zentralen Wahlausschusses sind zu begründen und den Antragstellenden zuzustellen.
( 3 ) Eine fehlerhafte Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt hat der zentrale Wahlausschuss von Amts wegen zu korrigieren.
( 4 ) Verfahrensfehler, die nicht innerhalb der Frist des Abs. 1 S. 2 gerügt wurden, sind unbeachtlich.
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V. Inkrafttreten

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§ 16
Inkrafttreten

Die vorstehende Wahlordnung tritt zum 1. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Köln vom 21. April 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 130, S. 132 ff.) außer Kraft.