Erzbistum Köln
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Statut des „Erzbischöflichen Missionarischen Priesterseminars 'Redemptoris Mater', Köln“
Vom 8. Dezember 2000
ABl. EBK 2000, Nr. 300, S. 265
# 1 Mit Dekret vom 8. Dezember 2000 habe ich das Internationale „Erzbischöfliche Missionarische Priesterseminar ‚Redemptoris Mater‘, Köln“ errichtet. 2 Mit diesem Statut sollen die Aufgabe, die Ausrichtung und die Arbeitsweise dieses Priesterseminars genauer bestimmt werden.
- 1 Das „Erzbischöfliche Missionarische Priesterseminar ‚Redemptoris Mater‘, Köln“ ist eine eigene Rechtspersönlichkeit gemäß c. 238 § 1 CIC. 2 Es untersteht gemäß c. 259 § 1 CIC der Autorität des Erzbischofs von Köln.3 Sein Ziel ist es, Kandidaten des Neokatechumenalen Wegs auf den priesterlichen Dienst vorzubereiten für die Seelsorge im Erzbistum Köln sowie für die Neu-Evangelisierung in Europa und in der ganzen Welt.
- 1 Für die Ausbildung zum Priesteramt gelten die Bestimmungen der Dokumente, die durch Papst und Konzil für die Weltkirche und durch die Deutsche Bischofskonferenz für den Bereich der deutschen Diözesen beschlossen wurden. 2 Dies sind vor allem:
- Das Dekret des II. Vatikanischen Konzils über die Ausbildung der Priester „Optatam totius“ vom 28. Oktober 1965 (OT).
- Die „Ratio fundamentalis institutionis Sacerdotalis“ der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 6. Januar 1970: AAS 62 (1970), S. 321–384.
- Die cc. 232–264 des am 27. November 1983 in Kraft getretenen Codex Iuris Canonici, welche vorrangig die verbindliche Rechtsgrundlage für die Priesterbildung bieten.
- Die Ansprache des Heiligen Vaters beim VI. Symposium Episcoporum Europae (Rom, 11.10.1985), n. 13, AAS 78 (1986), S. 178–189, hier: S. 185 f.
- Die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“, verabschiedet von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 23. Februar 1988 (nach Überarbeitung der Fassung vom 1. Mai 1978): Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 16. August 1996, Nr. 197 (RO).
- Die Enzyklika „Redemptoris Missio“ von Papst Johannes Paul II. über die fortdauernde Gültigkeit des missionarischen Auftrages vom 7. Dezember 1990 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 1. Februar 1991, Nr. 35).
- Das Nachsynodale Apostolische Schreiben „Pastores dabo vobis“ von Papst Johannes Paul II. an die Bischöfe, Priester und Gläubigen über die Priesterbildung im Kontext der Gegenwart vom 25. März 1992 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 12. Mai 1992, Nr. 112).
- „Schreiben der deutschen Bischöfe über den priesterlichen Dienst“ vom 24. September 1992, in: „Die deutschen Bischöfe“, Nr. 49, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz.
- „Direktorium für Dienst und Leben der Priester“ von der Kongregation für den Klerus vom 31. Januar 1994, in: „Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls“, Nr. 113, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz.
3 Die Grundlinien der „Ordnung für die Priesterbildung im Erzbistum Köln“ (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15. November 1999, Nr. 283) gelten auch für das „Erzbischöfliche Missionarische Priesterseminar ‚Redemptoris Mater‘, Köln“ soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist. - Das Priesterseminar hat als Patrone Maria, die Mutter des Erlösers, die vier heiligen Evangelisten, die heilige Edith Stein und den heiligen Dominikus Savio.
- Das „Erzbischöfliche Missionarische Priesterseminar ‚Redemptoris Mater‘, Köln“ ist ein Vollseminar, das heißt, es ist die Priesterausbildungsstätte für die Zeit des Theologiestudiums sowie für die unmittelbare Vorbereitung auf die Diakonats- und Priesterweihe und auf den diakonalen und priesterlichen Dienst und die entsprechende Lebensform.
- 1 Der Erzbischof nimmt geeignete Männer des Neokatechumenalen Wegs in das Priesterseminar auf, die bereit sind, sich als Kölner Diözesanpriester vom Erzbischof für die Seelsorge im Erzbistum Köln einsetzen zu lassen und sich in jede Teilkirche Europas und der Welt senden zu lassen, um der Neu-Evangelisierung zu dienen.2 In dieser Mission der Evangelisierung wird den Priestern von Familien des Neokatechumenalen Wegs geholfen, die bereit sind, auch in die am stärksten säkularisierten Gebiete gesandt zu werden.
- 1 Wer die Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst im „Erzbischöflichen Missionarischen Priesterseminar ‚Redemptoris Mater‘, Köln“ beginnen will, richtet ein Gesuch um Aufnahme an den Erzbischof, zu Händen des Regens des Seminars. 2 Dieser spricht mit dem Bewerber und sammelt die erforderlichen Unterlagen.3 Er prüft zusammen mit dem Subregens anhand der vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Aufnahme ins Seminar. 4 Er legt sein Votum mit der Stellungnahme des Subregens sowie dem Gesuch des Bewerbers und den weiteren Unterlagen dem Erzbischof zur Entscheidung vor.5 Das Ausscheiden aus dem Priesterseminar aufgrund persönlicher Entscheidung ist jederzeit möglich. 6 Aus schwerwiegenden Gründen kann die Entlassung aus dem Kreis der Priesteramtskandidaten erfolgen. 7 Bei einer Entlassung hat der Student das Recht, vom Erzbischof gehört zu werden. 8 Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Regens sowie des Subregens durch den Erzbischof.
- 1 Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf den priesterlichen Dienst in der Pfarrseelsorge und in der kategorialen Seelsorge des Erzbistums Köln sowie in der Neu-Evangelisierung.2 Wegen des Auftrags zur Neu-Evangelisierung impliziert der Ausbildungsweg die direkte und persönliche Teilnahme am Neokatechumenalen Weg, um mit diesem spezifischen Instrument den Fernstehenden zu helfen, die Gabe der Taufe wieder zu entdecken und die Atheisten durch die Kraft des Tauf- und Firmsakramentes und der Feier der heiligen Eucharistie zum Glauben zu führen.
- 1 Die philosophischen und theologischen Studien werden von den Kandidaten an den vom Erzbischof von Köln zugewiesenen akademischen Ausbildungsstätten absolviert. 2 Sie richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung des Erzbischöflichen Prüfungsausschusses an der Universität Bonn. 3 Beim Studium soll besonders Wert gelegt werden auf die Disziplinen und Fächer, die für den Dienst der Neu-Evangelisierung am nützlichsten sind. 4 Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet auf Vorschlag des Regens der Erzbischof.
- 1 Jedem Priesteramtskandidaten ist es aufgegeben, in der Verknüpfung von theologischen Studien, menschlicher Reifung und geistlichem Leben in eine Spiritualität zu wachsen, die das Fundament seines priesterlichen Dienstes bildet.2 Hilfen und Elemente des geistlichen Lebens sind der Lebensregel zu entnehmen.
- 1 Die pastorale Befähigung soll neben dem phil.-theol. Studium und der Hinführung zu einer priesterlichen Spiritualität vor allem im Hauptstudium einen Schwerpunkt bilden. 2 Dazu gehört eine Zeit der Itineranz1#. 3 Außerdem sind die „Ordnung für die Priesterbildung im Erzbistum Köln“ und der Lehrplan des Erzbischöflichen Priesterseminars, „Studienordnung“ zu berücksichtigen.4 Da die Kandidaten auch im Erzbistum Köln eingesetzt werden, ist es erforderlich, dass mindestens ein sechsmonatiges Diakonatspraktikum nach der Erteilung der Diakonenweihe in einem Seelsorgebereich des Erzbistums Köln absolviert wird, der von Priestern geleitet wird, die nicht dem Neokatechumenat angehören, damit die Diakone auch die normale Pfarrseelsorge mit ihren verschiedenen Diensten kennen lernen.5 Die Zusammenarbeit aller Verantwortlichen in der Priesterausbildung des Erzbistums Köln, vor allem in der pastoralen Ausbildung, ist anzustreben.
- Die Aufnahme der Kandidaten des Diakonates und Presbyterates (Admissio) setzt die Empfehlung durch den Regens und das Skrutinium des Erzbischofs voraus.
- 1 In einer besonderen Zuordnung zum späteren Dienst am Wort und am Sakrament stehen die Dienste des Lektorates und Akolythates. 2 Deshalb ist ihre Übertragung für die Kandidaten des Diakonates und Presbyterates vorgesehen. 3 Der Student richtet ein Gesuch an den Erzbischof z. Hd. des Regens. 4 Der Erzbischof entscheidet über die Zulassung nach Anhörung des Regens. 5 Die Dienste werden für den Zeitraum bis zum Empfang der Diakonenweihe übertragen. 6 Im Falle des Ausscheidens als Priesteramtskandidat erlischt die Beauftragung.
- 1 Für die Zulassung zur Diakonen- und Priesterweihe gelten die einschlägigen canones des Kirchenrechtes: cc. 1024–1052. 2 Der Regens erstellt für den Erzbischof – nach Anhörung des Subregens und des Beirates und der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen für die Zulassung zu den Weihen – ein schriftliches Votum für das Skrutinium des Erzbischofs.
- Die Organe des Priesterseminars sind der Regens, der Beirat und der Verwaltungsrat.
- 1 Der Erzbischof von Köln ernennt den Regens, den Spiritual, den Subregens, die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates. 2 Der Regens, der Spiritual und der Subregens, die persönliche und direkte Erfahrung mit dem Neokatechumenalen Weg haben sollen, werden auf unbestimmte Zeit ernannt und können vom Erzbischof jederzeit abberufen werden. 3 Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates werden für vier Jahre berufen.
- 1 Die Seminarleitung besteht aus dem Regens als dem Träger der Gesamtverantwortung und seinem Stellvertreter, dem Subregens. 2 Der Regens übt sein Amt im Auftrag und unter der Verantwortung des Erzbischofs aus. 3 Er steht dem Beirat und dem Verwaltungsrat vor, hat die ordentliche Verwaltung und die rechtliche Vertretung des Priesterseminars mit voller Wirksamkeit nach kanonischem Recht (cc. 238 § 2, 260, 261 CIC).4 Der Subregens vertritt ihn bei Abwesenheit oder im Fall seiner Verhinderung. 5 Er gehört dem Beirat und dem Verwaltungsrat an.
- 1 Das Leben der Seminargemeinschaft wird durch Mitverantwortung eines jeden Mitglieds getragen (vgl. c. 239 § 3 CIC). 2 Denn echte Gemeinschaft ist nur dann möglich, wenn ein jeder an ihrer Verwirklichung angemessen beteiligt ist.
- 1 Der Beirat hat 6 Mitglieder. 2 Der Regens als Vorsitzender und der Subregens sind geborene Mitglieder. 3 Auf Vorschlag des auf Weltebene Verantwortlichen-Teams des Neokatechumenalen Wegs beruft der Erzbischof drei Itineranten in den Beirat, um die Verbindung mit der Evangelisation, die durch Priester und Familien in Mission erfolgen soll, zu sichern. 4 Außerdem beruft der Erzbischof ein weiteres Mitglied seiner Wahl, um die ständige Verbindung zu ihm und dem Erzbistum sicherzustellen.5 Der Beirat hilft dem Regens in der Ausrichtung des Seminars und in der geistlichen und pädagogischen Formung der Kandidaten für die Seelsorge im Erzbistum Köln und zum Zweck der Neu-Evangelisierung.6 Der Beirat versammelt sich ordnungsgemäß dreimal im Jahr und sooft der Regens seine Zusammenkunft fordert.
- 1 Der Verwaltungsrat hat 5 Mitglieder. 2 Der Regens als Vorsitzender und der Subregens sind geborene Mitglieder. 3 Von den drei Mitgliedern, die der Erzbischof ernennt, müssen zwei dem Neokatechumenalen Weg angehören.4 Der Verwaltungsrat ist das gemäß c. 1280 CIC in Verbindung mit c. 238 § 1 CIC vorgesehene Organ für die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung des Internationalen „Erzbischöflichen Missionarischen Priesterseminar ‚Redemptoris Mater‘, Köln“.5 Der Verwaltungsrat beschließt über die Annahme von Stiftungen und Vermächtnissen und über die Verwendung der jährlichen Erträgnisse.6 Er führt die Aufsicht über die Wirtschaftsverwaltung des Seminars. 7 Er verabschiedet den vom Ökonom des Priesterseminars erstellten Etat und legt diesen dem Erzbischof vor. 8 Ebenso beschließt er die Jahresrechnung vor der Prüfung durch den Erzbischof.9 Der Verwaltungsrat versammelt sich in der Regel zweimal im Jahr und in außerordentlichen Fällen, sooft der Regens oder zwei Mitglieder seine Zusammenkunft fordern.
- 1 Der Ökonom wird vom Regens ernannt. 2 Er hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen.3 Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Mitgliedern den Sekretär. 4 Dieser besorgt die Einberufung des Verwaltungsrates auf Weisung des Regens, die Abfassung der Sitzungsprotokolle und die Ablage der Dokumente.
- Der Erzbischof von Köln kann in besonderen Situationen einen Kommissar ernennen, um den Verwaltungsrat in allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsvollmachten zu ersetzen.
- Die Abstimmungen des Beirates und des Verwaltungsrates erfolgen gemäß c. 119 CIC.
- 1 In Erfüllung der Verpflichtung, die der Erzbischof aufgrund von c. 263 CIC hat, übernimmt das Erzbistum die Besoldung der im Seminar tätigen Priester: Regens, Subregens und Spiritual.2 Ferner übernimmt das Erzbistum Köln für die Seminaristen vom Zeitpunkt der Admissio bis zur Diakonenweihe, wenn keine studentische Krankheits- und Unfallversicherung vorliegt, die Krankheits- und Unfallfürsorge, sofern sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, deren Beiträge sie selbst tragen nach Maßgabe besonderer Vorschriften.3 Vom Zeitpunkt der Diakonenweihe übernimmt das Erzbistum Köln folgende Leistungen:
- einen Unterhaltsbeitrag,
- Krankheits- und Unfallfürsorge, sofern die Diakone eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, deren Beiträge sie selbst tragen nach Maßgabe besonderer Vorschriften.
4 Diese Regelung gilt in der jeweils im Erzbistum Köln geltenden Fassung.5 Falls die Seminaristen/Diakone Praktika in Pfarrgemeinden des Erzbistums machen, gelten dieselben finanziellen Regelungen wie für die Seminaristen/Diakone des Erzbischöflichen Priesterseminars in Köln.6 Zur völligen Entlastung des Erzbischofs werden die Kosten des Seminars im Übrigen finanziert aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, die im Laufe der Zeit unter verschiedenem Titel von den Gläubigen, den in den Pfarreien bestehenden neokatechumenalen Gemeinschaften, von den Familien der Priesteramtskandidaten, von kirchlichen Einrichtungen, von einzelnen Gläubigen und von einzelnen Teilkirchen gespendet werden, und aus Spenden und Beiträgen privater oder öffentlicher Einrichtungen.7 Im Hinblick auf die Teilnahme am Rechtsverkehr wird durch das Seminar ein eingetragener Verein gegründet, der der kirchlichen Anerkennung bedarf. - Falls das Priesterseminar aufgelöst wird, fällt das Vermögen respektive das Vermögen des zivilen Rechtsträgers an das Erzbistum Köln, das es für kirchliche Zwecke, vor allem für Zwecke der Priesterausbildung zu verwenden hat.
- Was Dinge betrifft, die in diesem Statut nicht geregelt sind, so wird ausdrücklich auf die kanonischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf die cc. 232–293 CIC sowie auf die Bestimmungen des weltlichen Rechts über kirchliche Einrichtungen.
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1 ↑ Der neokatechumenale Weg unterscheidet zwischen „örtlichen Katechisten“ und „Itineranten-Katechisten“. Einige „örtliche Katechisten“ üben Pflichten und Rechte jedes Getauften, an der Missionstätigkeit der Kirche teilzunehmen, aus, indem sie auf Vorschlag des auf Weltebene Verantwortlichen-Teams des Neokatechumenats als „Itineranten“ in die Diözesen gehen, in denen der Ortsbischof sie zur Eröffnung des neokatechumenalen Wegs oder zur Unterstützung der „örtlichen Katechisten“ annimmt. Mit „Itineranz“ bezeichnet man die Zeit und die Aktivität eines „Itineranten-Katechisten“.
1 ↑ Der neokatechumenale Weg unterscheidet zwischen „örtlichen Katechisten“ und „Itineranten-Katechisten“. Einige „örtliche Katechisten“ üben Pflichten und Rechte jedes Getauften, an der Missionstätigkeit der Kirche teilzunehmen, aus, indem sie auf Vorschlag des auf Weltebene Verantwortlichen-Teams des Neokatechumenats als „Itineranten“ in die Diözesen gehen, in denen der Ortsbischof sie zur Eröffnung des neokatechumenalen Wegs oder zur Unterstützung der „örtlichen Katechisten“ annimmt. Mit „Itineranz“ bezeichnet man die Zeit und die Aktivität eines „Itineranten-Katechisten“.