Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung für den Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln
Vom 30. Januar 2014
####I. Die Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken im Erzbistum Köln hat in ihrer Sitzung am 4. Mai 2013 die nachstehende Neufassung der Satzung für den Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln beschlossen:
#§ 1
Grundlage
(
1
)
Der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln ist der Zusammenschluss der Dekanatsräte und der katholischen Verbände im Erzbistum Köln.
(
2
)
Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland “Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche” (III 3.4) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolates und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit.
(
3
)
Der Diözesanrat fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung und ist dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
(
4
)
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
#§ 2
Aufgaben
Der Diözesanrat hat als Vertretung der Katholiken im Erzbistum insbesondere die Aufgaben:
- den Erzbischof und die Diözesanverwaltung zu beraten;
- die Dekanats und Pfarrgemeinderäte bei der Durchführung ihrer Arbeit zu fördern sowie in Konfliktfällen seine Vermittlung anzubieten;
- die katholischen Verbände, Organisationen und Gruppen, bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit, zu beraten und ihre Arbeit aufeinander abzustimmen;
- die Entwicklungen im staatlichen, gesellschaftlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten;
- Anregungen für das Wirken der Katholiken im Erzbistum, im Staat und in der Gesellschaft zu geben;
- gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken des Erzbistums vorzubereiten und durchzuführen;
- zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen;
- Maßnahmen der Fort und Weiterbildung anzubieten;
- die Vertreter und Vertreterinnen des Diözesanrates im Diözesanpastoralrat zu wählen;
- die Vertreter und Vertreterinnen des Erzbistums in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken zu wählen, Beauftragte in andere Gremien zu entsenden und die Anliegen und Aufgaben der Katholiken des Erzbistums auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen.
§ 3
Organe
Organe des Diözesanrates sind:
- die Vollversammlung;
- der Hauptausschuss;
- der Vorstand.
§ 4
Mitglieder der Vollversammlung
(
1
)
Mitglieder der Vollversammlung sind:
- je ein/e von jedem Dekanatsrat gewählter Vertreter oder gewählte Vertreterin. Repräsentiert ein Dekanatsrat ein Stadt/ Kreisdekanat oder mehrere Dekanate, so entsendet er so viele Vertreter oder Vertreterinnen, wie in seinem Gebiet Dekanate vorhanden sind;
- bis zu 45 gewählte Vertreter oder Vertreterinnen der bischöflich anerkannten Verbände und Organisationen, die auf Diözesanebene bestehen; ihre Wahl erfolgt auf einer vom bisherigen Vorsitzenden des Diözesanrates einzuberufenden Versammlung der Verbände;
- bis zu 30 Vertreter der Priester des Erzbistums; dazu gehören die Geistlichen Beiräte der Themenbereiche; die übrigen Vertreter werden durch den Priesterrat gewählt;
- die Mitglieder des Hauptausschusses;
- die Mitglieder des Vorstandes;
- die Vertreter oder Vertreterinnen und Beauftragten nach § 2 i) und j);
- der Leiter oder die Leiterin der Thomas-Morus-Akademie.
(
2
)
Für die Mitglieder der Vollversammlung (1) a) bis e) können von den entsendenden Gremien Ersatzdelegierte gewählt werden.
(
3
)
1 Das Amt der Mitglieder der Vollversammlung gemäß d), e) und f) endet mit dem Abschluss der Sitzung, in der die Nachfolger gewählt werden. 2 Bei der Wahl ihrer Nachfolger haben diese kein Stimmrecht.
#§ 5
Vollversammlung
(
1
)
Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder des Diözesanrates dies verlangt.
(
2
)
1 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Beschlussfähigkeit gilt solange als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. 3 Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt und erfolgt daraufhin eine erneute Ladung mit gleicher Tagesordnung, so bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Voraussetzung des § 5 (2) Satz 1 nicht mehr. 4 Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
3
)
Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, kann die Vollversammlung Themenbereiche beschließen.
(
4
)
Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung ad-hoc–Ausschüsse bilden.
(
5
)
Die Vollversammlung beschließt den Haushaltsplan, billigt die Haushaltsabrechnung und bestellt die Rechnungsprüfer.
(
6
)
1 Die Vollversammlung tritt frühestens sechs Monate und spätestens acht Monate nach dem Tag der Pfarrgemeinderatswahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. 2 In ihr wählt sie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende, weitere Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Hauptausschusses und die Vertreter und Vertreterinnen des Diözesanrates im Diözesanpastoralrat.
3 Der Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln strebt auf allen Ebenen die gleichberechtigte Teilnahme von Männern und Frauen in allen Gremien an. 4 So sollen die Verbände und Räte bei Wahlvorschlägen Männer und Frauen gleichermaßen berücksichtigen. 5 Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sollten unterschiedlichen Geschlechts sein.
6 Die Mitgliedergruppen der Vollversammlung sollen angemessen berücksichtigt werden. 7 Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, des weiteren Vorstandes, des Hauptausschusses und der Vertreter im Diözesanpastoralrat erfolgen in jeweils getrennten Wahlgängen.
(
7
)
Die Vollversammlung des Diözesanrates kann für seine Organe und Themenbereiche Geschäftsordnungen erlassen.
#§ 6
Hauptausschuss
(
1
)
Der Hauptausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Vollversammlung und bis zu sechs von der Vollversammlung zu wählenden Persönlichkeiten zusammen.
(
2
)
Dem Hauptausschuss gehören an:
- Der Vorstand des Diözesanrates.
- 27 von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählende Mitglieder, und zwar
- neun Vertreter oder Vertreterinnen von Dekanatsräten;
- neun Vertreter oder Vertreterinnen der Verbände und Organisationen gemäß § 4 (1) b) dieser Satzung;
- neun Vertreter der Priester gemäß § 4 (1) c) dieser Satzung.
- Die Leiter oder Leiterinnen der Themenbereiche des Diözesanrates oder deren Vertreter oder Vertreterinnen.
- Bis zu sechs weitere Persönlichkeiten, die bis dahin nicht gem. § 4 (1) a) oder b) oder c) der Vollversammlung angehörten.
- Der Hauptausschuss ist das ständige Beratungsgremium des Vorstandes.
- Er koordiniert die Arbeit der Themenbereiche und beruft deren Mitglieder.
- Er beschließt abschließend in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Vollversammlung oder den Vorstand zur Entscheidung übertragen werden.
§ 7
Vorstand
(
1
)
1 Dem Vorstand gehören an: der Vorsitzende oder die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, der Beauftragte des Erzbischofs und zehn weitere Mitglieder sowie Ehrenvorsitzende. 2 Der Leiter der Hauptabteilung Seelsorge im Generalvikariat wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
3 Dem Vorstand gehören an:
- vier Vertreter oder Vertreterinnen von Dekanats-, Katholikenräten und Katholikenausschüssen;
- vier Vertreter oder Vertreterinnen der Verbände und Organisationen gemäß § 4 (1) b) dieser Satzung;
- zwei Vertreter der Priester gemäß § 4 (1) c) dieser Satzung.
(
2
)
Der Beauftragte des Erzbischofs wird durch den Erzbischof ernannt.
(
3
)
1 Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen. 2 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende muss den Vorstand außerdem einberufen, wenn wenigstens drei Mitglieder oder der Beauftragte des Erzbischofs dies verlangen.
(
4
)
1 Der Vorstand bestellt zur Unterstützung seiner Arbeit einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. 2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Diözesanrates nach den Richtlinien des Vorstandes.
(
5
)
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
(
6
)
Zur Beratung aktueller Fragen kann der Vorstand Kommissionen einberufen.
(
7
)
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(
8
)
Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses oder des Vorstandes vorzeitig aus, so hat die nächste Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
#§ 8
Vorsitzende/r
(
1
)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach außen.
(
2
)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzung der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes ein und leitet sie.
(
3
)
1 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann sich durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten lassen. 2 Leitet der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende eine der in Absatz (2) genannten Sitzungen, so hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende das Recht, sich jederzeit zur Sache zu äußern.
(
4
)
Sind der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so regelt der Vorstand die Vertretung.
(
5
)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende sind in Ausübung ihrer Tätigkeit dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
#§ 9
Themenbereiche
(
1
)
Die Themenbereiche haben die Aufgabe, die Organe des Diözesanrates und die im Erzbistum bestehenden Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in ihrem Themenbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Sachausschüsse der Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte in ihrer Arbeit zu unterstützen.
(
2
)
Die Mitglieder der Themenbereiche brauchen nicht Mitglieder der Vollversammlung zu sein.
(
3
)
Die Themenbereiche wählen aus ihrer Mitte den Leiter oder die Leiterin und deren Stellvertretung.
(
4
)
Jeder Themenbereich hat einen geistlichen Beirat, der auf Vorschlag des Vorstandes vom Erzbischof berufen wird.
(
5
)
Öffentliche Stellungnahmen der Themenbereiche können nur in Übereinstimmung mit dem Vorstand abgegeben werden.
(
6
)
Die Themenbereiche, ihre Sprecher oder Sprecherinnen und Geistlichen Beiräte bleiben bis zur Konstituierung der neuen Themenbereiche im Amt.
#§ 10
Protokoll
1 Über die Beratungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses, des Vorstandes und der Themenbereiche ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 2 Die Protokolle gehören zu den amtlichen Akten und sind im Archiv aufzubewahren.
#§ 11
Schlussbestimmungen
(
1
)
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung des Diözesanrates und der Zustimmung des Erzbischofs.
(
2
)
Die vorstehende Satzung für den Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft.
#II. Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 9. Mai 1998 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15. April 1999, Nr. 109) außer Kraft.