Erzbistum Köln
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Rahmenordnung für die Wortgottesfeier
am Sonntag mit Kommunionausteilung

Vom 16. September 2024

ABl. EBK 2024, Nr. 133, S. 222

Mit Erscheinen dieses Amtsblatts tritt die folgende Rahmenordnung in Kraft. Den Text dieser Rahmenordnung, eine erläuternde Handreichung sowie passende Schulungsangebote finden Sie unter: www.erzbistum-koeln.de/wortgottesfeier
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Den Sonntag heiligen
Rahmenordnung für die Wortgottesfeier am Sonntag mit Kommunionausteilung im Erzbistum Köln

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1. Die Eucharistie

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1.1 Als Kirche aus der Eucharistie leben

  1. Seit ihren Anfängen feiert die Kirche am ersten Tag der Woche die Auferstehung des Herrn. Sonntag für Sonntag kommen die Gläubigen zusammen. In ihren Versammlungen halten sie fest an der Lehre der Apostel und an der Gemeinschaft, am Brechen des Brotes und am gemeinsamen Gebet (vgl. Apg 2, 42).
  2. Schon das griechische Wort für Kirche, Ecclesía, weist auf das von Christus aus der Welt zusammengerufene Volk Gottes hin, dass sich um ihn im Gottesdienst versammelt. Dies ist dort am dichtesten gegenwärtig, wo die Eucharistie gefeiert wird. Dies gilt so sehr, dass der kirchliche Leib – also die Gläubigen – und der eucharistische Leib Christi nicht voneinander zu trennen sind.
  3. Die Eucharistie gilt neben der Taufe als das „große Sakrament“, denn sie ist Quelle und Höhepunkt des christlichen Lebens (LG 11). Die Kirche feiert deshalb nicht einfach die Eucharistie, sondern die Eucharistie baut die Kirche auf. So ist die Eucharistie, in der Christus uns seinen Leib schenkt und uns zugleich in seinen Leib verwandelt, der immerwährende, zentrale Lebensquell der Kirche.
  4. Die Eucharistie feiert die sakramentale Vergegenwärtigung von Tod und Auferstehung Jesu Christi und ist deshalb der ureigene Gottesdienst der christlichen Gemeinde am Sonntag. Er ist der Ort der Sammlung und Sendung der Gemeinde, die gestärkt durch den Empfang der heiligen Kommunion Zeugnis gibt von der selbstaufopfernden Liebe Gottes in der Welt.1#
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1.2 Die Feier der sonntäglichen Eucharistie

5.
Daher war, ist und bleibt die Eucharistiefeier am Sonntag die Regel im Erzbistum Köln.
6.
Die Sehnsucht nach der Eucharistie in den Menschen wach zu halten oder neu zu wecken, ist die bleibende pastorale und katechetische Aufgabe insbesondere aller Pastoralen Dienste in unserem Erzbistum. Die besondere Verantwortung der Priester ist es jedoch, die Feier der Eucharistie nicht nur würdig, sondern auch einladend und gemeinschaftsstiftend zu gestalten, sodass sich allen Gläubigen der besondere Stellenwert erschließt und sie wirklich erfahren können, dass diese Feier im Grunde unersetzbar ist.
7.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass es in jeder Pfarreiengemeinschaft oder Pfarrei einen Ort gibt, an dem jeden Sonntag zur selben Zeit Eucharistie gefeiert wird, in der Regel in der Pfarrkirche.Darüber hinaus soll sie an möglichst vielen Orten gefeiert werden, sodass möglichst allen Gläubigen die Mitfeier der Eucharistie am Sonntag möglich ist.
8.
Um den gemeindebildenden Charakter des Sonntags zu unterstreichen, sollte die Praxis der gemeinsamen Agape im Anschluss an die Eucharistie gepflegt und gestärkt werden.
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1.3 Die Wortgottesfeier als Ausnahme

9.
Dort, wo die Sehnsucht nach der Eucharistie groß ist, diese Sehnsucht aber nicht in der gemeinsamen Feier der heiligen Messe am Sonntag gestillt werden kann, wird zukünftig die Wortgottesfeier am Sonntag mit Kommunionausteilung ermöglicht.
10.
Nachfolgend sind die Voraussetzungen, das Vorgehen und die Gestaltung der Wortgottesfeier am Sonntag geregelt. Dabei kommt der Verantwortung der Akteure vor Ort – insbesondere dem Pfarrer – eine besondere Bedeutung zu: bei der Entscheidung, ob es eine Wortgottesfeier am Sonntag geben soll, bei der Auswahl der Beteiligten und auch bei der Gestaltung der Feier. Der Pfarrer gemeinsam mit dem Pastoralteam, den Gremien und Ehrenamtlichen in liturgischer Funktion sind in den Prozess, wie ihn die Rahmenordnung vorsieht, eingebunden. Sofern eine Wortgottesfeier am Sonntag erforderlich ist, sind sie eingeladen, durch ihr Engagement zum Wachsen der Kirche und einem aktiven Leben der Kirche vor Ort beizutragen.
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2. Die Wortgottesfeier

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2.1 Voraussetzungen

11.
Eine Wortgottesfeier am Sonntag mit Kommunionausteilung kommt nur dort in Frage, wo den Gläubigen die Teilnahme an einer Eucharistiefeier nicht möglich ist.
12.
Wenn es in einer Pfarreiengemeinschaft oder Pfarrei Orte gibt, an denen regelmäßig am Sonntag (zu dem nach kirchlicher Tradition auch der Vorabend am Samstag zählt) eine Eucharistie nicht gefeiert werden kann, ist die Frage nach der Einführung von Wortgottesfeiern mit Kommunionausteilung an diesen Sonntagen ernsthaft zu prüfen.
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2.2 Vorgehen

13.
Es sind jedenfalls der Pfarrer, das Pastoralteam, die Gremien und betroffenen Gemeinden zu beteiligen. Dem Pfarrer obliegt es als eigener Hirte der Pfarrei (vgl. can. 515 CIC 1983), die Beteiligung und ernsthafte Befassung mit dieser schwerwiegenden Frage sicherzustellen und in angemessener Weise zu gestalten.
14.
Im Pastoralteam und den pastoralen Gremien muss Einvernehmen darüber bestehen, dass die Einführung von Wortgottesfeiern am Sonntag mit Kommunionausteilung notwendig ist, um den pastoralen Bedürfnissen vor Ort gerecht zu werden.
15.
Wenn diese Beteiligung erfolgt ist und Einvernehmen mit den Gremien hergestellt wurde, ist die Einführung von Wortgottesfeiern am Sonntag beim Generalvikar anzuzeigen.
16.
In den Pfarreien, in denen für bestimmte Orte Wortgottesfeiern am Sonntag eingeführt wurden, ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu prüfen, ob die Notwendigkeit dafür weiterhin gesehen wird.
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2.3 Beauftragung zur Leitung

17.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Wortgottesfeier am Sonntag nicht von einem Priester geleitet wird. Für die Leitung der Wortgottesfeier kommen Diakone, pastorale Laiendienste und Ehrenamtliche in Betracht.
18.
Der Pfarrer ist in Absprache mit dem Pastoralteam verantwortlich für die Auswahl der Leiterinnen und Leiter von Wortgottesfeiern. Er hat dabei vor allem auf die persönliche Eignung dieser Personen zu achten. Er weist die ehrenamtlichen Leiterinnen und Leiter von Wortgottesfeiern in ihren Dienst ein. Die offizielle Übernahme des Dienstes erfolgt in einer sonntäglichen Eucharistiefeier.
19.
Es sind so viele Personen zu benennen, dass ein Team gebildet werden kann, mindestens aber drei Personen. Dies unterstützt die Wahrnehmung der Feiern als gemeinschaftlichen Vollzug. Auch Vertretungen werden so möglich, damit die Wortgottesfeier verlässlich gefeiert werden kann.
20.
Die Beauftragung zur Leitung von Wortgottesfeiern erfolgt ad personam durch den Bischof auf Vorschlag des Pfarrers. Sie bezieht sich auf eine konkrete Pfarrei oder einen konkret umschriebenen pastoralen Raum und gilt für die Dauer von drei Jahren. Eine Verlängerung ist möglich.
21.
Die Beauftragung von Laien zur Leitung von Wortgottesfeiern schließt die Spendung der Kommunion nicht ein, weil dies grundsätzlich ein anderer liturgischer Dienst ist. Die Trennung der Dienste entspricht nicht nur dem gottesdienstlichen Selbstverständnis, sondern beugt auch der Fehlinterpretation der Rolle der Leitung der Wortgottesfeier vor. Ist die Trennung der Dienste nicht möglich, dann ist eine Beauftragung zum Kommunionhelferdienst nach dem sonst üblichen Vorgehen möglich. Diakone hingegen zählen zu den ordentlichen Kommunionspendern und übernehmen diesen Dienst aufgrund ihrer Weihe ohne weitere Beauftragung.
22.
Voraussetzung für die Beauftragung ist neben der persönlichen Eignung eine Ausbildung, die absolviert werden muss, wenn sie nicht bereits gegeben ist. Regelmäßig, mindestens jedoch im Zuge der Verlängerung der Beauftragung, ist eine Weiterbildung zu absolvieren. So wird die Kompetenz zur Leitung einer solchen Feier mit ihren Besonderheiten sichergestellt. Diese Verpflichtung gilt für Haupt- und Ehrenamtliche gleichermaßen.
23.
Auch nach der Ausbildung und Einführung soll ein Priester die ehrenamtlichen Wortgottesfeier-Leiterinnen und -Leiter begleiten und in ihrem Dienst unterstützen. Dazu gehört insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zur Reflexion dieser pastoralen Praxis.
24.
Die Beauftragung kann zurückgegeben oder aus triftigem Grund zurückgenommen werden. Ansonsten endet sie automatisch, wenn die Beauftragungsdauer abgelaufen ist und sie nicht verlängert wird.
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2.4 Gestaltung der Feier

25.
Die Kirche und jede Gemeinde wird aus der Eucharistie auferbaut. Auch dort, wo am Sonntag lediglich eine Wortgottesfeier mit Kommunionausteilung gefeiert werden kann, muss dies erlebbar werden, damit sich die dort versammelte Gemeinde als Teil der größeren eucharistischen Gemeinschaft der Kirche erfährt. Daher muss eine direkte Verbindung zwischen der sonntäglichen Eucharistie einer Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft und der Wortgottesfeier deutlich werden. Aus diesem Grund wird die Kommunion aus einer Eucharistiefeier in der Pfarrei oder Pfarreiengemeinschaft am gleichen Tag überbracht. Die Leiterinnen und Leiter der Wortgottesfeier und/oder die Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer nehmen an dieser Eucharistiefeier teil und werden am Ende der Feier ausgesendet.
26.
In der Wortgottesfeier mit Kommunionausteilung wird durch den Hinweis, aus welcher Eucharistiefeier des gleichen Tages die Kommunion überbracht wurde, die Verbindung zu dieser Messfeier ins Wort gebracht. Die Spendung der Kommunion allein aus dem Tabernakel ist wo immer möglich unbedingt zu vermeiden.
27.
Es ist wichtig, dass die Gläubigen mit der liturgischen Form der Wortgottesfeier vertraut sind bzw. gemacht werden, damit sie nicht nur tätig, sondern auch bewusst mitfeiern können.
28.
Wenn sich die Gläubigen zur Wortgottesfeier am Sonntag mit Kommunionausteilung versammeln, ist die spezifische liturgische Struktur dieser Feier zu beachten. Sie ist weder eine verkürzte Messe noch ein erweiterter Wortgottesdienst. Im Erzbistum Köln gilt das im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebene Feierbuch „Wort-Gottes-Feier. Werkbuch für die Sonn- und Festtage“.
29.
Jeder Gottesdienst ist grundsätzlich eine gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen. Die Vielfalt der liturgischen Dienste soll daher auch in der Wortgottesfeier zum Tragen kommen. Jede/r Gläubige soll „in Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm von der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt“ (SC 28). Die Leiterinnen und Leiter von Wortgottesfeiern stimmen sich folglich mit weiteren liturgischen Diensten (musikalische Dienste, Ministrantinnen und Ministranten, Lektorendienste usw.) ab; nur im Ausnahmefall übernehmen sie selbst weitere Dienste.
30.
Die Leiterinnen und Leiter von Wortgottesfeiern tragen bei der Ausübung ihres Dienstes liturgische Kleidung, bevorzugt eine Albe, die an das Taufkleid erinnert. Diakone tragen Albe und Stola der Diakone.
31.
Liturgische Bücher und die Leseordnung sind als Grundlage für die konkrete Feier verbindlich. Damit der Zusammenhang mit der Eucharistiefeier der Gemeinde deutlich erfahrbar ist, sind vor allem unverkürzt die vorgesehenen biblischen Lesungen, das Tagesgebet und, wenn es passt, das Schlussgebet zu verwenden.
32.
Damit die Wortgottesfeiern den Ansprüchen eines Sonntagsgottesdienstes gerecht werden, werden sie vom Pfarrer hinsichtlich der zeitlichen Ressourcen bei den Kirchenmusikern und bei den Küsterdiensten berücksichtigt. Für den anspruchsvollen Dienst der Verkündigung stellt er – sofern es hilfreich ist – den Leiterinnen und Leitern von Wortgottesfeiern geeignete Materialien und ggf. eine Lesepredigt zur Verfügung bzw. stellt sicher, dass sie zur Verfügung stehen. Zur Aneignung des Wortes Gottes sind aber auch andere Formen wie z.B. Glaubenszeugnisse oder Schriftgespräche geeignet. Auf Ebene des Erzbistums werden ebenfalls Möglichkeiten für den Austausch und die Vernetzung von Leiterinnen und Leitern von Wortgottesfeiern eingerichtet werden, sowie geeignete Materialien für die Gestaltung zur Verfügung gestellt.
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3. Schlussbestimmungen

33.
Die Praxis der sonntäglichen Wortgottesfeier ist auf der Ebene des Erzbistums jährlich zu evaluieren. Dazu sind die Erfahrungen der Beteiligten, die Eindrücke des Pastoralteams – insbesondere der Pfarrer – und der Gremien, sowie die Rückmeldungen der Mitfeiernden zu berücksichtigen.
Diese Rahmenordnung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1-4 vgl.: Rainer Maria Kardinal Woelki: „Wenn ihr als Gemeinde zusammenkommt. Fastenhirtenbrief 2019“.