Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln
Vom 5. Dezember 2012
ABl. EBK 2013, Nr. 3, S. 2;
zuletzt geändert am 15. August 2025 (ABl. EBK 2025, Nr. 233, S. 505)
Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011 Nr. 146 Seite 241 ff) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
Dienststellen, Einrichtungen und sonstige selbstständig geführte Stellen des Erzbistums im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 MAVO sind solche, die ihre Aufgaben mit eigenem Haushalt in eigener Leitung und Organisation erfüllen.
- Erzbischöfliches Generalvikariat, Offizialat und angeschlossene Dienststellen
- 1.1
- 1 Im Bereich der Dienststellen und Einrichtungen des Erzbistums gelten das Erzbischöfliche Generalvikariat, das Erzbischöfliche Offizialat, das Historische Archiv des Erzbistums Köln, die Erzbischöfliche Diözesan- und Dombibliothek, das Erzbischöfliche Haus, KOLUMBA, das Erzbischöfliche Diakoneninstitut, die Geschäftsstelle der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln, die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NW sowie die Kirchen St. Maria Himmelfahrt und Groß St. Martin, beide im Bereich der Kirchengemeinde St. Aposteln, als eine Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden deshalb eine eigenständige Mitarbeitervertretung.
- 1.2
- 1 Die Mitarbeitenden in leitender Stellung gem. § 3 Abs. 2 MAVO ergeben sich aus Dienst- und Geschäftsordnung (DGO, zurzeit § 13 Abs. 1). 2 Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
- Beherbergungsbetriebe
- 2.1
- 1 Im Bereich der Dienststellen und Einrichtungen des Erzbistums gelten das Tagungszentrum Maternushaus, die Betriebskantine “Erzbistro”, das Tagungszentrum Kardinal Schulte Haus, das Tagungszentrum Katholisch-Soziales Institut, die Tagungsstätte Haus Marienhof, das Exerzitienhaus Edith-Stein-Exerzitienhaus, die Jugendbildungsstätte Steinbachtalsperre und der Vertrieb Tagungshäuser als eine Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine eigenständige Mitarbeitervertretung.
- 2.2
- 1 Die Mitarbeitenden in leitender Stellung gem. § 3 Abs. 2 MAVO ergeben sich aus der Dienst- und Geschäftsordnung für die Tagungshäuser des Erzbistums Köln (zurzeit Punkt 3.3). 2 Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
- Erzbischöfliche Schulen
- 3.1
- 1 Im Bereich der Dienststellen bzw. Einrichtungen des Erzbistums gelten die Erzbischöflichen Schulen als eine Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schulen bilden deshalb eine eigenständige Mitarbeitervertretung.3 Folgende Schulen befinden sich z. Z. in der Trägerschaft des Erzbistums Köln:
- Grund- und HauptschulenGrund- und Hauptschule DönbergKölner Domsingschule, KölnGrundschule am Bildungscampus Köln-Kalk
- GesamtschulenPapst-Johannes XXIII.-Schule, Pulheim-StommelnGesamtschule am Bildungscampus Köln – KalkGesamtschule St. Josef, Bad Honnef
- RealschulenElisabeth-von-Thüringen-Schule, BrühlTheresienschule, HildenUrsulinenschule, KölnLiebfrauenschule, RatingenUrsulinenschule, Bornheim (Hersel)Realschule Dönberg
- GymnasienSt.-Angela-Gymnasium, Bad MünstereifelKardinal-Frings-Gymnasium, BonnSt.-Ursula-Schule, BrühlSuitbertus-Gymnasium, DüsseldorfSt.-Ursula-Gymnasium, DüsseldorfIrmgardis-Gymnasium, KölnLiebfrauenschule, KölnSt.-Anna-Schule, WuppertalSt.-Angela-Gymnasium, WipperfürthMarienschule, Leverkusen-OpladenLiebfrauenschule, BonnSt.-Adelheid-Gymnasium, BonnClara-Fey-Gymnasium, BonnUrsulinenschule, KölnSchule Marienberg, NeussSt. Joseph-Gymnasium, RheinbachUrsulinenschule, Bornheim (Hersel)
- BerufskollegsSt.-Ursula-Berufskolleg DüsseldorfBerufskolleg KölnBerufskolleg Neuss
4 Werden weitere Schulen in die Trägerschaft des Erzbistums Köln übernommen, so sind sie der Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne von Satz 1 zugeordnet. - 3.2
- 1 Ausgenommen von Ziffer 4.1 ist die Musikschule des Kölner Domchores. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine eigenständige Mitarbeitervertretung.
- 3.3
- 1 Die Leiterinnen und Leiter der Schulen und deren ständige Vertreter sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO. 2 Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
- 3.4
- 1 Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden außerhalb der Unterrichtszeit statt. 2 Lehrkräfte, die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind, erhalten in analoger Anwendung der für den öffentlichen Schuldienst geltenden Regelung Entlastungsstunden nach näherer Maßgabe des Schulträgers.
- Katholische Hochschulgemeinden
- 4.1
- 1 Im Bereich der Dienststellen bzw. Einrichtungen des Erzbistums geltendie Kath. Hochschulgemeinde Bonn, das Mentorat für Studierende der Kath. Theologie Bonn,die Kath. Hochschulgemeinde Köln, das Mentorat für Studierende der Kath. Theologie Köln,die Kath. Hochschulgemeinde Düsseldorf,die Kath. Hochschulgemeinde Wuppertal und das Mentorat der Kath. Theologie Wuppertalals eine Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden deshalb eine eigenständige Mitarbeitervertretung.
- 4.2
- 1 Die Hochschulpfarrer und Leitende der Mentorate sind Mitarbeiter in leitender Stellung im Sinne des § 3 Abs. 2 MAVO. 2 Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
- Bildungswerke des Erzbistums Köln1 Im Bereich der Dienststellen und Einrichtungen des Erzbistums gelten dasBildungswerk Region KölnBildungswerk Region OstenBildungswerk Region Bergische StädteBildungswerk Region SüdenBildungswerk Region MettmannBildungswerk Region Rhein-Erft-KreisDomradioals eine Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden deshalb eine eigenständige Mitarbeitervertretung.
- Internationale Katholische Seelsorge
- 6.1
- In jeder Missio cum cura animarum ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 MAVO eine Mitarbeitervertretung zu bilden.
- 6.2
- 1 Die Leitenden der Missionen sind Mitarbeitende in leitender Stellung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 MAVO. 2 Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
- Weiterbildungsinstitut Katholisch Soziales Institut1 Das Weiterbildungsinstitut Katholisch-Soziales Institut gilt als eine Dienststelle bzw. Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine eigenständige Mitarbeitervertretung.
Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für den Bereich der Erzdiözese Köln vom 9. September 2011 (Amtsblatt des Erzbistums 2011 Nr. 147 Seite 263 f) treten gleichzeitig außer Kraft.