Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmung zu § 12 Satz 2 der Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen
des Erzbistums Köln (Zuweisungsordnung 2009)

Vom 18. Dezember 2019

ABl. EBK 2020, Nr. 27, S. 35

Entsprechend der Ermächtigung in § 12 Satz 2 der Zuweisungsordnung 2009 vom 27.03.2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 114, S. 100 f.), zuletzt geändert am 18. Dezember 20191#, wird nach Zustimmung des Vorsitzenden des Wirtschaftsplanausschusses des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats folgende Ausführungsbestimmung erlassen:
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§ 1
Zuführung von Überschüssen aus vermieteten Einheiten

Die Überschüsse aus vermieteten Einheiten sind jährlich anhand der Gebäude-/Nutzungskostenstellen nach Fondszugehörigkeit zu ermitteln und werden in Höhe von 20 % dem Substanzkapital des jeweiligen Fonds, in Höhe von 20 % der Allgemeinen Rücklage sowie in Höhe von 60 % der Mietrücklage im Betriebsmandanten zugeführt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

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1 ↑ abgedruckt in diesem Amtsblatt Nr. 19, S. 30.