Erzbistum Köln
.Ausführungsbestimmung zu § 12 Satz 2 der Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen
§ 1
§ 2
Ausführungsbestimmung zu § 12 Satz 2 der Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen
des Erzbistums Köln (Zuweisungsordnung 2009)
Vom 18. Dezember 2019
Entsprechend der Ermächtigung in § 12 Satz 2 der Zuweisungsordnung 2009 vom 27.03.2009 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nr. 114, S. 100 f.), zuletzt geändert am 18. Dezember 20191#, wird nach Zustimmung des Vorsitzenden des Wirtschaftsplanausschusses des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats folgende Ausführungsbestimmung erlassen:
####§ 1
Zuführung von Überschüssen aus vermieteten Einheiten
Die Überschüsse aus vermieteten Einheiten sind jährlich anhand der Gebäude-/Nutzungskostenstellen nach Fondszugehörigkeit zu ermitteln und werden in Höhe von 20 % dem Substanzkapital des jeweiligen Fonds, in Höhe von 20 % der Allgemeinen Rücklage sowie in Höhe von 60 % der Mietrücklage im Betriebsmandanten zugeführt.
#§ 2
Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.