Erzbistum Köln
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Gebührenordnung über die Richtsätze für die Gebührenzusammenstellung in Orgelpflegeverträgen
Vom 15. April 2003
ABl. EBK 2003, Nr. 115, S. 91;
zuletzt geändert am 14. Juli 2020 (ABl. EBK 2020, Nr. 105, S. 107)
1 Für den neuen Orgelpflegevertrag, der demnächst zusammen mit weiteren Vertragsmustern den Kirchengemeinden zugehen wird (Ordner Bauregel), werden mit Bezug auf § 8 folgende Richtsätze für die Gebührenzusammenstellung festgelegt:
2 Eine Hauptstimmung sollte in möglichst großen Zeitabständen durchgeführt werden, in der Regel alle vier bis fünf Jahre. 3 Eine Verkürzung dieses Zeitabstandes empfiehlt sich nur in Ausnahmesituationen (z. B. unter ungünstigen klimatischen Bedingungen), hingegen sollten sich bei Denkmalorgeln die Zeitintervalle eher vergrößern. 4 Eine Wartung kann einmal jährlich durchgeführt werden, verbunden mit einer Teilstimmung. 5 Zusätzliche Teilstimmungen allein, d. h. ohne Wartung, sollten sich auf Ausnahmefälle beschränken, z. B. vor hohen Feiertagen.
- Für eine Wartung mit Hauptstimmung:Grundpreis160,00 €Zuschlag je zu stimmendem Register30,00 €Zuschlag gemischte Stimmen1- bis 2-chörig einfach3- bis 4-chörig zweifach5- bis 6-chörig dreifach
- Für eine Wartung mit Teilstimmung:Grundpreis160,00 €Zuschlag je zu stimmendem Register(die der Hauptstimmung zugrunde liegenden halbierten Werte)
- Für eine Teilstimmung allein:Teilstimmungen, die auf Anforderung der Kirchengemeinde zusätzlich erfolgen, werden nach Stundensatz abgerechnet (reine Arbeitszeit ohne Fahrt- und Rüstkosten gemäß den derzeit gültigen Tarifen im holzverarbeitenden Gewerbe).
- Für eine Wartung allein:Grundpreis160,00 €Zuzüglich der nach Stundenaufwand anzusetzenden Kosten gemäß den derzeit gültigen Tarifen im holzverarbeitenden Gewerbe.
- Für einen vom Auftragnehmer gestellten Tastenhalter:30,00 € (pro Stunde)
6 Voraussetzung für die Richtsätze unter 1. und 2. ist, dass die Kirchengemeinde dem Orgelbauer während seiner Arbeit einen Tastenhalter zur Verfügung stellt und dass in den genannten Sätzen alle Unkosten des Auftragnehmers (auch Fahrtkosten und Verpflegung) inbegriffen sind.
7 Abweichungen von diesen Richtsätzen (z. B. bei erschwerten Arbeitsbedingungen oder besonderen Aufwendungen) sind zu begründen und unter § 9 des Orgelpflegevertrages aufzuführen. 8 Die genaue Höhe der Tarifsteigerungen ist auf Aufforderung durch eine Bestätigung des Bundes Deutscher Orgelbaumeister in München vom Orgelbauer nachzuweisen.
9 Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1.5.2003 in Kraft.