Erzbistum Köln
.

Ausführungsbestimmungen gemäß § 2 Abs. 5a) Ziffer 7 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8)
zur Bildung von Ortsausschüssen
(Ausfbest PGR – Ortsausschüsse)

Vom 6. Dezember 2016

ABl. EBK 2017, Nr. 13, S. 33

###

I.

Ortsausschüsse sind gemäß § 2 Abs. 5 a) Ziffer 1, Satz 1 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, im selben Heft), im Folgenden: PGR-Satzung, nach einem Votum des Pfarrgemeinderates im Einvernehmen mit dem Pfarrer einzurichten. Gemäß § 2 Abs. 5 a) Ziffer 7 PGR-Satzung werden folgende Ausführungsbestimmungen zur Bildung von Ortsausschüssen erlassen:
#

§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Ortsausschüsse haben die Aufgabe, kirchliches und gesellschaftliches Leben im Rahmen des Gesamtkonzeptes (pastoraler Zukunftsweg, Pastoralkonzept) zu entwickeln und zu organisieren. Ortsausschüsse sind Bestandteile des gemeinsamen pastoralen, sozialen, politischen und gesellschaftspolitischen Handelns des Pfarrgemeinderates.
( 2 ) Die Ortsausschüsse koordinieren kirchliche und gesellschaftliche Aktivitäten, die primär auf den jeweiligen Ort bezogen sind und vernetzen diese.
( 3 ) Die Ortsausschüsse sind Ansprechpartner für Gruppen und Einzelpersonen „vor Ort“.
( 4 ) Sofern es aufgrund der sozialen und politischen Gegebenheiten sinnvoll ist, nehmen die Ortsausschüsse im Auftrage des Pfarrgemeinderates ortsbezogene gesellschaftspolitische Aufgaben wahr.
( 5 ) Die Ortsausschüsse wirken an der Entwicklung des pastoralen Zukunftswegs und des Pastoralkonzeptes mit, indem sie die ortspezifischen pastoralen und gesellschaftlichen Herausforderungen analysieren und beschreiben.
( 6 ) Ebenso wirken die Ortsausschüsse an der Umsetzung des Pastoralkonzeptes durch Übernahme bestimmter Aufgabenbereiche mit, die in diesem Konzept festgelegt werden.
#

§ 2
Mitglieder

( 1 ) Der Pfarrgemeinderat legt gemäß § 2 Abs. 5a PGR-Satzung die Zahl der Mitglieder der Ortsausschüsse fest.
( 2 ) Der Pfarrgemeinderat benennt eines seiner Mitglieder als Ansprechpartner1# für jeden Ortsausschuss. Diese Person ist geborenes Mitglied im Ortsausschuss.
( 3 ) Unabhängig davon kann der Pfarrer ein oder mehrere Mitglieder des Pastoralteams als Mitglieder für die Ortsausschüsse benennen.
#

§ 3
Verfahren zur Besetzung der Ortsausschüsse

Der Pfarrgemeinderat entscheidet, ob die Mitglieder der Ortsausschüsse gewählt oder berufen werden (§ 2 Abs. 5 a) Ziffer 1, Satz 2 PGR-Satzung). Zur Besetzung von Ortsausschüssen bestehen folgende Möglichkeiten:
( 1 ) Berufung
Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden vom Pfarrgemeinderat analog zu den Bestimmungen für die Besetzung von Sachausschüssen berufen (vgl. § 8 Abs. 2 PGR-Satzung).
( 2 ) Wahl auf einer Ortsversammlung
Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden auf einer Ortsversammlung geheim gewählt, sofern sich die Versammlung nicht auf eine andere Form verständigt. Der Pfarrgemeinderat beruft dazu einen Wahlausschuss für die Wahl der Ortsausschüsse; dieser erarbeitet ein angemessenes Wahlverfahren und leitet dieses.
( 3 ) Wahl analog der Pfarrgemeinderatswahl
Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von den wahlberechtigten Gläubigen eines jeweils genau umschriebenen territorialen Bereichs zur selben Zeit und unter denselben Bedingungen wie der Pfarrgemeinderat gewählt. Die Wahlordnung für Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt 2017, Nr. 9, im selben Heft) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss für die Pfarrgemeinderatswahl.
#

§ 4
Konstituierung, Leitung und Arbeitsweise

( 1 ) Spätestens vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates finden auf Einladung des nach § 2 Abs. 2 geborenen Mitglieds die konstituierenden Sitzungen der Ortsausschüsse statt.
( 2 ) Die Ortsausschüsse bestimmen aus ihrer Mitte eine Leitung. Diese kann von einer Person oder einem Team wahrgenommen werden. Die Leitung steht dem Ortsausschuss vor, vertritt ihn in der lokalen Öffentlichkeit und trägt für die Anbindung an den Pfarrgemeinderat Sorge.
( 3 ) Für die Einberufung zu den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Niederschrift finden die für den Pfarrgemeinderat geltenden Bestimmungen der PGR-Satzung entsprechende Anwendung, soweit der Ortsausschuss keine eigenen Regelungen aufstellt. Gibt sich der Ortsausschuss eine eigene Geschäftsordnung, bedarf diese der Zustimmung des Pfarrgemeinderates.
( 4 ) Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands des Pfarrgemeinderates; bei Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, ist die Zustimmung des Pfarrers unerlässlich (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 PGR-Satzung).
( 5 ) Beschlüsse des Pfarrgemeinderates sind für die Ortsausschüsse bindend (vgl. § 10 PGR-Satzung).
#

II.

Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung zur Bildung von Ortsausschüssen vom 9. Juli 2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr. 146) außer Kraft.

#
1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet.