Erzbistum Köln
.Ausführungsbestimmungen gemäß § 2 Abs. 5a) Ziffer 7 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ausführungsbestimmungen gemäß § 2 Abs. 5a) Ziffer 7 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8)
zur Bildung von Ortsausschüssen
(Ausfbest PGR – Ortsausschüsse)
Vom 6. Dezember 2016
###I.
1 Ortsausschüsse sind gemäß § 2 Abs. 5 a) Ziffer 1, Satz 1 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 8, im selben Heft), im Folgenden: PGR-Satzung, nach einem Votum des Pfarrgemeinderates im Einvernehmen mit dem Pfarrer einzurichten. 2 Gemäß § 2 Abs. 5 a) Ziffer 7 PGR-Satzung werden folgende Ausführungsbestimmungen zur Bildung von Ortsausschüssen erlassen:
#§ 1
Aufgaben
(
1
)
1 Die Ortsausschüsse haben die Aufgabe, kirchliches und gesellschaftliches Leben im Rahmen des Gesamtkonzeptes (pastoraler Zukunftsweg, Pastoralkonzept) zu entwickeln und zu organisieren. 2 Ortsausschüsse sind Bestandteile des gemeinsamen pastoralen, sozialen, politischen und gesellschaftspolitischen Handelns des Pfarrgemeinderates.
(
2
)
Die Ortsausschüsse koordinieren kirchliche und gesellschaftliche Aktivitäten, die primär auf den jeweiligen Ort bezogen sind und vernetzen diese.
(
3
)
Die Ortsausschüsse sind Ansprechpartner für Gruppen und Einzelpersonen „vor Ort“.
(
4
)
Sofern es aufgrund der sozialen und politischen Gegebenheiten sinnvoll ist, nehmen die Ortsausschüsse im Auftrage des Pfarrgemeinderates ortsbezogene gesellschaftspolitische Aufgaben wahr.
(
5
)
Die Ortsausschüsse wirken an der Entwicklung des pastoralen Zukunftswegs und des Pastoralkonzeptes mit, indem sie die ortspezifischen pastoralen und gesellschaftlichen Herausforderungen analysieren und beschreiben.
(
6
)
Ebenso wirken die Ortsausschüsse an der Umsetzung des Pastoralkonzeptes durch Übernahme bestimmter Aufgabenbereiche mit, die in diesem Konzept festgelegt werden.
#§ 2
Mitglieder
(
1
)
Der Pfarrgemeinderat legt gemäß § 2 Abs. 5a PGR-Satzung die Zahl der Mitglieder der Ortsausschüsse fest.
(
2
)
1 Der Pfarrgemeinderat benennt eines seiner Mitglieder als Ansprechpartner1# für jeden Ortsausschuss. 2 Diese Person ist geborenes Mitglied im Ortsausschuss.
(
3
)
Unabhängig davon kann der Pfarrer ein oder mehrere Mitglieder des Pastoralteams als Mitglieder für die Ortsausschüsse benennen.
#§ 3
Verfahren zur Besetzung der Ortsausschüsse
1 Der Pfarrgemeinderat entscheidet, ob die Mitglieder der Ortsausschüsse gewählt oder berufen werden (§ 2 Abs. 5 a) Ziffer 1, Satz 2 PGR-Satzung). 2 Zur Besetzung von Ortsausschüssen bestehen folgende Möglichkeiten:
(
1
)
Berufung
Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden vom Pfarrgemeinderat analog zu den Bestimmungen für die Besetzung von Sachausschüssen berufen (vgl. § 8 Abs. 2 PGR-Satzung).
(
2
)
Wahl auf einer Ortsversammlung
1 Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden auf einer Ortsversammlung geheim gewählt, sofern sich die Versammlung nicht auf eine andere Form verständigt. 2 Der Pfarrgemeinderat beruft dazu einen Wahlausschuss für die Wahl der Ortsausschüsse; dieser erarbeitet ein angemessenes Wahlverfahren und leitet dieses.
(
3
)
Wahl analog der Pfarrgemeinderatswahl
1 Die Mitglieder der Ortsausschüsse werden von den wahlberechtigten Gläubigen eines jeweils genau umschriebenen territorialen Bereichs zur selben Zeit und unter denselben Bedingungen wie der Pfarrgemeinderat gewählt. 2 Die Wahlordnung für Pfarrgemeinderäte in der Erzdiözese Köln (Amtsblatt 2017, Nr. 9, im selben Heft) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. 3 Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Wahlausschuss für die Pfarrgemeinderatswahl.
#§ 4
Konstituierung, Leitung und Arbeitsweise
(
1
)
Spätestens vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates finden auf Einladung des nach § 2 Abs. 2 geborenen Mitglieds die konstituierenden Sitzungen der Ortsausschüsse statt.
(
2
)
1 Die Ortsausschüsse bestimmen aus ihrer Mitte eine Leitung. 2 Diese kann von einer Person oder einem Team wahrgenommen werden. 3 Die Leitung steht dem Ortsausschuss vor, vertritt ihn in der lokalen Öffentlichkeit und trägt für die Anbindung an den Pfarrgemeinderat Sorge.
(
3
)
1 Für die Einberufung zu den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Niederschrift finden die für den Pfarrgemeinderat geltenden Bestimmungen der PGR-Satzung entsprechende Anwendung, soweit der Ortsausschuss keine eigenen Regelungen aufstellt. 2 Gibt sich der Ortsausschuss eine eigene Geschäftsordnung, bedarf diese der Zustimmung des Pfarrgemeinderates.
(
4
)
Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands des Pfarrgemeinderates; bei Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, ist die Zustimmung des Pfarrers unerlässlich (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 PGR-Satzung).
(
5
)
Beschlüsse des Pfarrgemeinderates sind für die Ortsausschüsse bindend (vgl. § 10 PGR-Satzung).
#II.
1 Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung zur Bildung von Ortsausschüssen vom 9. Juli 2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr. 146) außer Kraft.