Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Statut der Kunstkommission im Erzbistum Köln
Vom 5. Februar 2009
ABl. EBK 2009, Nr. 74, S. 69
Als der vom Kirchenrecht (cc. 1189 und 1216 CIC) vorgeschriebene Sachverständigenrat berät die Kunstkommission die der bischöflichen Aufsicht unterstehenden Kirchengemeinden und Institutionen im Erzbistum Köln in Fragen künstlerischer Gestaltung im Blick auf den Gottesdienst der Kirche gemäß nachfolgendem Statut.
####§ 1
Zusammensetzung der Kommission
- Der Kunstkommission sollen wenigstens fünf und höchstens sieben Mitglieder angehören.
- Der Erzbischof ernennt den Vorsitzenden der Kunstkommission; für den stellvertretenden Vorsitz wählt die Kunstkommission ein Mitglied aus ihren Reihen für jeweils vier Jahre, eine erneute Berufung und Wiederwahl sind möglich.
- Die Mitglieder der Kunstkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 2
Aufgaben der Kommission
- Die Kunstkommission ist einzuschalten bei der
- Planung von Neubauten, Erweiterungen und wesentlichen Veränderungen von Kirchen, öffentlich zugänglichen Kapellen und anderen Sakralbauten,
- Gestaltung oder Veränderung der liturgischen und künstlerischen Ausstattung und Einrichtung,
- beabsichtigten Profanierung von Kirchen oder deren Nutzungsänderung oder Nutzungserweiterung,
- Veränderung oder Beseitigung der in Kirchen oder Kapellen zur Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, die sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen.
- Die Kunstkommission kann angehört werden bei
- Vorschlägen zur Farbfassung von Kirchen- und Kapellenräumen,
- der Prospektgestaltung von Orgelneubauten, Orgelerweiterungen und Orgelumbauten,
- geplanter Anschaffung und Aufstellung von Gegenständen religiöser Art außerhalb des Gotteshauses.
- Die entsprechend ihrer Zuständigkeit vorgelegten Entwürfe werden von der Kunstkommission in theologischer, liturgischer, architektonischer, künstlerischer und denkmalpflegerischer Hinsicht beurteilt.
- 1 Das Votum der Kunstkommission ist Voraussetzung für eine kirchenaufsichtliche Genehmigung in Sachverhalten nach Absatz 1 und 2. 2 Es ersetzt diese nicht.
- Bei Maßnahmen nach Absatz 1 in erzbischöflichen Liegenschaften ist dem Erzbischof das Votum der Kunstkommission zusammen mit den zugehörigen Unterlagen zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
§ 3
Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung der Kunstkommission obliegt dem Erzdiözesanbaumeister, der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt. 2 Er lädt die Mitglieder der Kunstkommission im Benehmen mit dem Vorsitzenden zu den Sitzungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte notwendig ist. 3 Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin.
#§ 4
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- 1 Die Kunstkommission fasst das Ergebnis ihrer Beratung in einem Beschluss zusammen. 2 Sie ist auch berechtigt, Empfehlungen auszusprechen zur inhaltlichen oder künstlerischen Verbesserung der vorgelegten Entwürfe.
- Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
- 1 Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
- Außerhalb von Kommissionssitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 5
Verfahren
- Die Sitzungen der Kunstkommission leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
- Der jeweils federführende Bearbeiter im kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren leitet die Anträge von Kirchengemeinden (mit Kirchenvorstandsbeschluss) oder von sonstigen Einrichtungsträgern dem Erzdiözesanbaumeister zur Vorlage in der Kunstkommission zu.
- 1 Vorstellung und Erläuterung der Anträge in der Kunstkommission erfolgen durch die jeweils federführenden Bearbeiter. 2 Diese sind verantwortlich für die Vorlage vollständiger und entscheidungsreifer Beratungsunterlagen unter Berücksichtigung der jeweils geltenden kirchenaufsichtlichen Vorschriften. 3 Ein Vortrag durch Planverfasser oder Künstler erfolgt nicht.
- 1 Die Beratungsergebnisse werden von dem Erzdiözesanbaumeister in einer Niederschrift zusammengefasst. 2 Vor einer Benachrichtigung der Antragsteller wird die Niederschrift dem Erzbischof zur Kenntnis gegeben.
- 1 Wenn die Kunstkommission zu einem ablehnenden Votum kommt, wird die Angelegenheit unter Berücksichtigung der Begründung des Beratungsergebnisses durch den Erzdiözesanbaumeister mit dem jeweiligen Antragsteller erörtert. 2 Ziel ist die Einreichung einer zustimmungsfähigen Vorlage. 3 Mitglieder der Kunstkommission können zu diesen Erörterungen zugezogen werden.
- Für die Bescheide an die Antragsteller und Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren trägt der jeweils federführende Bearbeiter Sorge.
- Den kirchenrechtlichen Vorgaben widersprechende Sachverhalte in liturgischer Hinsicht sind auch ohne förmliche Antragstellung von der Kunstkommission zu beraten und zu entscheiden.
- 1 Der Erzdiözesanbaumeister hat das Recht, zu Beschlüssen der Kunstkommission den Erzbischof anzurufen. 2 Bei Entscheidungen zu denkmalpflegerischen Fragen steht ihm ein Vetorecht zu.
- Gegen Beschlüsse der Kunstkommission kann der Antragsteller den Erzbischof anrufen.
- Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt durch die Hauptabteilung Seelsorgebereiche.
§ 6
Inkrafttreten
1 Vorstehende Bestimmungen treten am 01.03.2009 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das „Statut der Kunstkommission im Erzbistum Köln“ vom 16.03.1992 außer Kraft.