Erzbistum Köln
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Ordnung im Erzbistum Köln über die Wahrnehmung der Aufsicht- und Fürsorgepflicht für Kleriker, die infolge der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst" mit Auflagen belegt sind

Vom 25. Juni 2021

ABl. EBK 2021, Nr. 86, S. 118,
geändert am 13. November 2024 (ABl. EBK 2024, Nr. 191, S. 333)

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Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 6. Dezember 2019 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 2, S. 5 ff.) führt in Nr. 53 die Verantwortung des einzelnen Diözesanbischofs aus, „dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden.“
Diese Ordnung bestimmt, wie im Rahmen der bischöflichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht die Kontrolle und Einhaltung von Auflagen zu Lasten von Klerikern im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch erfolgt.
  1. Vorrangiges Ziel ist der Schutz von Betroffenen/Opfern sowie die Vermeidung weiterer Straftaten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland und des Kanonischen Rechts.
  2. Der Erzbischof richtet eine „Kommission zur Kontrolle beschuldigter und straffällig gewordener Kleriker“ ein, die ihn in der Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht berät und ihm ggf. notwendige Maßnahmen vorschlägt. Zur Durchführung von Maßnahmen kann der Erzbischof Dritte, die nicht Mitglieder der Kommission sind, beauftragen.
  3. Der Erzbischof bestimmt zwei Personen (im Folgenden: Beauftragte), die die Einhaltung der von ihm verfügten Auflagen überprüfen und die Lebenssituation des betreffenden Klerikers visitieren. Die Kommission erteilt im Namen des Erzbischofs den Auftrag zu einem mindestens einmal jährlich stattfindenden Besuch, nimmt einen Bericht der Beauftragten über den Besuch entgegen und leitet daraus gegebenenfalls Empfehlungen an den Erzbischof ab.
  4. Die Beauftragten nehmen bei ihrem Besuch insbesondere folgende Themen in den Blick:
    1. die Einhaltung der Auflagen,
    2. Auffälligkeiten in der privaten Lebens- und Wohnsituation,
    3. eine Einschätzung zur Situation/Verfassung des geistlichen (priesterlichen) Lebens,
    4. mögliche Einschätzungen zum persönlichen Umfeld des Klerikers.
  5. Die Beauftragten verfassen auf Grundlage der unter Nr. 4 genannten Punkte einen aussagekräftigen Bericht für die Kommission.
  6. Stellt sich heraus, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt worden ist, berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf die Rehabilitierung des Klerikers.
  7. Bezüglich eines mit einer Auflage belegten Klerikers berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf eine mögliche Wiedereingliederung, wenn die Auflage dies zulassen sollte.
  8. Verstöße gegen die Auflagen können gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen bestraft werden. Die Nichtbeachtung von Auflagen kann insbesondere mit einer Kürzung der Bezüge geahndet werden.
  9. Diese Ordnung tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.