Erzbistum Köln
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Visitationsordnung für das Erzbistum Köln

Vom 16. November 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 300, S. 340

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1. Rechtliche Grundlagen der Visitation

1C. 396 CIC verpflichtet die Bischöfe, ihre Diözese regelmäßig zu visitieren, wobei c. 398 CIC die Visitation vornehmlich als „pastoral“ qualifiziert. 2Diese bezieht sich auf alle Angelegenheiten, für die der Diözesanbischof die Verantwortung trägt. 3So unterliegen der ordentlichen bischöflichen Visitation alle im Bereich der Diözese befindlichen Personen, katholischen Einrichtungen, geweihten Sachen und Orte (c. 397 § 1), während Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts und ihre Niederlassungen nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen visitiert werden können (c. 397 § 2).
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2. Auftrag zur Visitation

1Die Visitation erstreckt sich jeweils auf ein Dekanat und wird vom Erzbischof bzw. in dessen Auftrag vom Weihbischof des jeweiligen Pastoralbezirks in einem regelmäßigen Turnus von sechs Jahren durchgeführt. 2Dabei wird der visitierende Bischof vom Dechanten bzw. dessen Stellvertreter (Definitor) unterstützt. 3In Ausnahmefällen kann ein anderes Mitglied der bischöflichen Kurie mit der Durchführung einer Visitation betraut werden.
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3. Ziel der Visitation

1Die Visitation nimmt den Seelsorgebereich in seiner Gesamtheit in den Blick. 2Sie ist vor allem ein Pastoralbesuch, dessen Intention es ist, den Zustand der Seelsorge zu analysieren und zu reflektieren.
3Als Ziele der Visitation können im Einzelnen benannt werden:
  • Vergewisserung über den Zustand des Glaubens, der in den Pfarrgemeinden eines Seelsorgebereiches verkündet, gefeiert und gelebt wird (Martyria, Liturgia, Diakonia).
  • Stärkung und Ermutigung der Priester, Diakone sowie der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen.
  • Förderung der Verbundenheit von Seelsorgebereich, Dekanat und Diözese sowie der Vernetzung von kategorialer und territorialer Seelsorge.
  • Korrektur von Fehlentwicklungen und Missständen.
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4. Vorbereitung der Visitation

1Ungefähr ein Jahr vor der anstehenden Visitation lädt der visitierende Bischof den zuständigen Dechanten (evtl. auch die leitenden Pfarrer der Seelsorgebereiche) zu einem Gespräch über Form und Inhalt der Visitation ein. 2Im weiteren Verlauf entwickelt der Dechant in Absprache mit dem jeweiligen Visitator bzw. mit dessen Büro verantwortlich den Visitationsplan. 3Ebenfalls werden die verschiedenen Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates vom Visitator über die anstehende Visitation in Kenntnis gesetzt, so dass diese rechtzeitig die für die Visitation notwendigen Unterlagen und Berichte erstellen können.
4Sechs Monate vor der Visitation ergeht ein „Erhebungsbogen zur Visitation“ mit der Bitte um sorgfältige Erarbeitung an den leitenden Pfarrer des Seelsorgebereiches. 5Dieser Erhebungsbogen dient den Pfarrern, pastoralen Mitarbeitern/innen und den Gremien zu einer gemeinsamen Bestandsaufnahme und Reflexion der Seelsorgssituation in den Gemeinden.
6Spätestens vier Wochen vor der Visitation wird der ausgefüllte „Erhebungsbogen zur Visitation“ zusammen mit einem kurzgefassten „Seelsorgebericht zur Visitation“, in dem der/die Pfarrer die pastorale Situation seines/ihres Verantwortungsbereiches aus seiner/ihrer persönlichen Sicht darstellt/darstellen, an den Visitator weitergeleitet.
7Ebenfalls zu übersenden sind die 3 letzten Ausgaben der Pfarrbriefe einer jeden zu visitierenden Pfarrei bzw. des Seelsorgebereichs. 8Schließlich sollen die Verlaufspläne für die während der Visitation zu feiernden Gottesdienste spätestens 4 Wochen vor Beginn der Visitation dem jeweiligen Visitator vorliegen.
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5. Inhalte der bischöflichen Visitation

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5.1 Gottesdienste

1Der visitierende Bischof besucht alle Kirchen und Kapellen, in denen regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden und das Allerheiligste aufbewahrt wird. 2In der Regel ist dieser Besuch mit der Feier eines Gottesdienstes verbunden. 3Neben der Feier der Eucharistie können dies – unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten – auch eucharistische Andachten oder Wortgottesdienste sein (Tagzeitenliturgie, Rosenkranz, Angelus etc.).
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5.2 Spendung des Firmensakramentes

1Mit der bischöflichen Visitation ist immer die Spendung des Firmsakramentes verbunden. 2Dabei soll ein Firmgottesdienst für den gesamten Seelsorgebereich gefeiert werden.
3Alle Seelsorgebereiche erhalten von dem für sie zuständigen Weihbischof einen Firmtermin pro Jahr, den sie wahrnehmen können, es aber nicht müssen. 4In manchen Fällen wird es sich empfehlen, ein oder zwei Jahre auszusetzen, um eine ausreichende Anzahl von Firmlingen zu gewährleisten. 5Dies kann bedeuten, dass in Seelsorgebereichen, die eine jährliche Spendung des Firmsakramentes wünschen, unter Umständen im Jahr vor der bischöflichen Visitation die Spendung des Sakramentes entfällt, damit zum Zeitpunkt der Visitation eine ausreichende Anzahl von Firmanden gegeben ist. 6Zudem ist der Beginn der Firmkatechese in den Seelsorgebereichen so zu organisieren, dass das Sakrament auf jeden Fall im Rahmen der Visitation gespendet werden kann.
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5.3. Glaubenslehre und Sakramentkatechese

1Ein wichtiger Aspekt der Visitation stellt die Vergewisserung über die Glaubenssituation der Gemeinde dar, wie sie sich in den drei Wesensvollzügen der Kirche, der Martyria, der Liturgia sowie der Diakonia ausdrückt. 2Dazu gehört auch die Vorstellung der Sakramentenkatechese nach Form und Inhalt sowie eine Begegnung mit den ehrenamtlich in der Katechese Tätigen auf Dekanatsebene.
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5.4. Gesprächsbegegnungen

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5.4.1 Gesprächsbegegnungen auf Seelsorgebereichsebene

  • 1Der Visitator führt Einzelgespräche mit den Priestern, Diakonen und Pastoral- und Gemeindereferent/inn/en. 2Nach Möglichkeit sollen auch die Geistlichen besucht werden, die mit einer anderen Aufgabe hauptamtlich betraut, aber in der Gemeinde seelsorglich tätig sind; ebenso die Geistlichen im Ruhestand.
  • Darüber hinaus kann der visitierende Bischof – wo es aus pastoralen Gründen notwendig erscheint – mit dem gesamten Seelsorgeteam ein weiteres Gespräch führen, in dem Fragen und Probleme der Pastoral gemeinsam thematisiert werden.
  • In Seelsorgebereichen mit nur einer Pfarrei ist ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern des Kirchenvorstands und des Pfarrgemeinderates zu führen.
  • In Seelsorgebereichen mit einem gemeinsamen Pfarrgemeinderat und einem Kirchengemeindeverband ist ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern beider Gremien zu führen.
  • In Seelsorgebereichen mit einem Pfarrverband und einem Kirchengemeindeverband ist ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern beider Gremien zu führen.
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5.4.2 Gesprächsbegegnungen auf Dekanatsebene

1Auf Dekanatsebene findet jeweils ein Gespräch statt mit
  • den Folgediensten (Organisten, Küstern, Sekretärinnen),
  • den Leiterinnen (evtl. auch deren Stellvertreterinnen) der Kindertagesstätten,
  • den Religionslehrerinnen und -lehrern und
  • den Mitgliedern der Ordenskonvente.
2Außerdem ist mit dem Dechanten zu überlegen, welche Vereine und Gruppierungen zu einer Begegnung einzuladen sind. 3Gleiches gilt für den Besuch kirchlicher Einrichtungen (Krankenhäuser, Seniorenheime, Sozialdienste, Bildungseinrichtungen, Erzbischöfliche Schulen etc.). 4Im Falle mehrerer Einrichtungen derselben Art ist eine exemplarische Auswahl zu treffen.
5Ein Besuch von oder bei kommunalen Vertretern kann sich im Rahmen der Visitation als sinnvoll erweisen. 6Gleiches gilt mit Blick auf eine Begegnung mit Vertretern anderer Kirchen bzw. kirchlicher Gemeinschaften. 7Der visitierende Bischof trifft in Absprache mit dem Dechanten hier die notwendigen Entscheidungen.
Obligatorisch ist am Ende der Visitation die Schlusskonferenz mit allen hauptamtlichen Seelsorgskräften.
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5.5 Der Visitationsbericht

1Die Ergebnisse der Visitation werden vom Visitator in einem Visitationsbericht festgehalten. 2Ergibt sich daraus Handlungsbedarf für einzelne Abteilungen des Generalvikariates, wird dies den jeweiligen Abteilungen über den Herrn Generalvikar mitgeteilt. 3Diese sollen sodann spätestens nach Ablauf eines halben Jahres – wiederum über den Herrn Generalvikar – Rückmeldung an den Visitator über die Behandlung bzw. Erledigung des jeweiligen Anliegens geben.
4Diese Visitationsordnung tritt in Kraft am 1.1.2006. 5Gleichzeitig werden alle dieser Ordnung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

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