Erzbistum Köln
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Visitationsordnung für das Erzbistum Köln

Vom 16. November 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 300, S. 340

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1. Rechtliche Grundlagen der Visitation

C. 396 CIC verpflichtet die Bischöfe, ihre Diözese regelmäßig zu visitieren, wobei c. 398 CIC die Visitation vornehmlich als „pastoral“ qualifiziert. Diese bezieht sich auf alle Angelegenheiten, für die der Diözesanbischof die Verantwortung trägt. So unterliegen der ordentlichen bischöflichen Visitation alle im Bereich der Diözese befindlichen Personen, katholischen Einrichtungen, geweihten Sachen und Orte (c. 397 § 1), während Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts und ihre Niederlassungen nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen visitiert werden können (c. 397 § 2).
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2. Auftrag zur Visitation

Die Visitation erstreckt sich jeweils auf ein Dekanat und wird vom Erzbischof bzw. in dessen Auftrag vom Weihbischof des jeweiligen Pastoralbezirks in einem regelmäßigen Turnus von sechs Jahren durchgeführt. Dabei wird der visitierende Bischof vom Dechanten bzw. dessen Stellvertreter (Definitor) unterstützt. In Ausnahmefällen kann ein anderes Mitglied der bischöflichen Kurie mit der Durchführung einer Visitation betraut werden.
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3. Ziel der Visitation

Die Visitation nimmt den Seelsorgebereich in seiner Gesamtheit in den Blick. Sie ist vor allem ein Pastoralbesuch, dessen Intention es ist, den Zustand der Seelsorge zu analysieren und zu reflektieren.
Als Ziele der Visitation können im Einzelnen benannt werden:
  • Vergewisserung über den Zustand des Glaubens, der in den Pfarrgemeinden eines Seelsorgebereiches verkündet, gefeiert und gelebt wird (Martyria, Liturgia, Diakonia).
  • Stärkung und Ermutigung der Priester, Diakone sowie der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen.
  • Förderung der Verbundenheit von Seelsorgebereich, Dekanat und Diözese sowie der Vernetzung von kategorialer und territorialer Seelsorge.
  • Korrektur von Fehlentwicklungen und Missständen.
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4. Vorbereitung der Visitation

Ungefähr ein Jahr vor der anstehenden Visitation lädt der visitierende Bischof den zuständigen Dechanten (evtl. auch die leitenden Pfarrer der Seelsorgebereiche) zu einem Gespräch über Form und Inhalt der Visitation ein. Im weiteren Verlauf entwickelt der Dechant in Absprache mit dem jeweiligen Visitator bzw. mit dessen Büro verantwortlich den Visitationsplan. Ebenfalls werden die verschiedenen Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates vom Visitator über die anstehende Visitation in Kenntnis gesetzt, so dass diese rechtzeitig die für die Visitation notwendigen Unterlagen und Berichte erstellen können.
Sechs Monate vor der Visitation ergeht ein „Erhebungsbogen zur Visitation“ mit der Bitte um sorgfältige Erarbeitung an den leitenden Pfarrer des Seelsorgebereiches. Dieser Erhebungsbogen dient den Pfarrern, pastoralen Mitarbeitern/innen und den Gremien zu einer gemeinsamen Bestandsaufnahme und Reflexion der Seelsorgssituation in den Gemeinden.
Spätestens vier Wochen vor der Visitation wird der ausgefüllte „Erhebungsbogen zur Visitation“ zusammen mit einem kurzgefassten „Seelsorgebericht zur Visitation“, in dem der/die Pfarrer die pastorale Situation seines/ihres Verantwortungsbereiches aus seiner/ihrer persönlichen Sicht darstellt/darstellen, an den Visitator weitergeleitet.
Ebenfalls zu übersenden sind die 3 letzten Ausgaben der Pfarrbriefe einer jeden zu visitierenden Pfarrei bzw. des Seelsorgebereichs. Schließlich sollen die Verlaufspläne für die während der Visitation zu feiernden Gottesdienste spätestens 4 Wochen vor Beginn der Visitation dem jeweiligen Visitator vorliegen.
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5. Inhalte der bischöflichen Visitation

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5.1 Gottesdienste

Der visitierende Bischof besucht alle Kirchen und Kapellen, in denen regelmäßig Gottesdienste gefeiert werden und das Allerheiligste aufbewahrt wird. In der Regel ist dieser Besuch mit der Feier eines Gottesdienstes verbunden. Neben der Feier der Eucharistie können dies – unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten – auch eucharistische Andachten oder Wortgottesdienste sein (Tagzeitenliturgie, Rosenkranz, Angelus etc.).
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5.2 Spendung des Firmensakramentes

Mit der bischöflichen Visitation ist immer die Spendung des Firmsakramentes verbunden. Dabei soll ein Firmgottesdienst für den gesamten Seelsorgebereich gefeiert werden.
Alle Seelsorgebereiche erhalten von dem für sie zuständigen Weihbischof einen Firmtermin pro Jahr, den sie wahrnehmen können, es aber nicht müssen. In manchen Fällen wird es sich empfehlen, ein oder zwei Jahre auszusetzen, um eine ausreichende Anzahl von Firmlingen zu gewährleisten. Dies kann bedeuten, dass in Seelsorgebereichen, die eine jährliche Spendung des Firmsakramentes wünschen, unter Umständen im Jahr vor der bischöflichen Visitation die Spendung des Sakramentes entfällt, damit zum Zeitpunkt der Visitation eine ausreichende Anzahl von Firmanden gegeben ist. Zudem ist der Beginn der Firmkatechese in den Seelsorgebereichen so zu organisieren, dass das Sakrament auf jeden Fall im Rahmen der Visitation gespendet werden kann.
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5.3. Glaubenslehre und Sakramentkatechese

Ein wichtiger Aspekt der Visitation stellt die Vergewisserung über die Glaubenssituation der Gemeinde dar, wie sie sich in den drei Wesensvollzügen der Kirche, der Martyria, der Liturgia sowie der Diakonia ausdrückt. Dazu gehört auch die Vorstellung der Sakramentenkatechese nach Form und Inhalt sowie eine Begegnung mit den ehrenamtlich in der Katechese Tätigen auf Dekanatsebene.
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5.4. Gesprächsbegegnungen

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5.4.1 Gesprächsbegegnungen auf Seelsorgebereichsebene

  • Der Visitator führt Einzelgespräche mit den Priestern, Diakonen und Pastoral- und Gemeindereferent/inn/en. Nach Möglichkeit sollen auch die Geistlichen besucht werden, die mit einer anderen Aufgabe hauptamtlich betraut, aber in der Gemeinde seelsorglich tätig sind; ebenso die Geistlichen im Ruhestand.
  • Darüber hinaus kann der visitierende Bischof – wo es aus pastoralen Gründen notwendig erscheint – mit dem gesamten Seelsorgeteam ein weiteres Gespräch führen, in dem Fragen und Probleme der Pastoral gemeinsam thematisiert werden.
  • In Seelsorgebereichen mit nur einer Pfarrei ist ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern des Kirchenvorstands und des Pfarrgemeinderates zu führen.
  • In Seelsorgebereichen mit einem gemeinsamen Pfarrgemeinderat und einem Kirchengemeindeverband ist ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern beider Gremien zu führen.
  • In Seelsorgebereichen mit einem Pfarrverband und einem Kirchengemeindeverband ist ein gemeinsames Gespräch mit Vertretern beider Gremien zu führen.
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5.4.2 Gesprächsbegegnungen auf Dekanatsebene

Auf Dekanatsebene findet jeweils ein Gespräch statt mit
  • den Folgediensten (Organisten, Küstern, Sekretärinnen),
  • den Leiterinnen (evtl. auch deren Stellvertreterinnen) der Kindertagesstätten,
  • den Religionslehrerinnen und -lehrern und
  • den Mitgliedern der Ordenskonvente.
Außerdem ist mit dem Dechanten zu überlegen, welche Vereine und Gruppierungen zu einer Begegnung einzuladen sind. Gleiches gilt für den Besuch kirchlicher Einrichtungen (Krankenhäuser, Seniorenheime, Sozialdienste, Bildungseinrichtungen, Erzbischöfliche Schulen etc.). Im Falle mehrerer Einrichtungen derselben Art ist eine exemplarische Auswahl zu treffen.
Ein Besuch von oder bei kommunalen Vertretern kann sich im Rahmen der Visitation als sinnvoll erweisen. Gleiches gilt mit Blick auf eine Begegnung mit Vertretern anderer Kirchen bzw. kirchlicher Gemeinschaften. Der visitierende Bischof trifft in Absprache mit dem Dechanten hier die notwendigen Entscheidungen.
Obligatorisch ist am Ende der Visitation die Schlusskonferenz mit allen hauptamtlichen Seelsorgskräften.
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5.5 Der Visitationsbericht

Die Ergebnisse der Visitation werden vom Visitator in einem Visitationsbericht festgehalten. Ergibt sich daraus Handlungsbedarf für einzelne Abteilungen des Generalvikariates, wird dies den jeweiligen Abteilungen über den Herrn Generalvikar mitgeteilt. Diese sollen sodann spätestens nach Ablauf eines halben Jahres – wiederum über den Herrn Generalvikar – Rückmeldung an den Visitator über die Behandlung bzw. Erledigung des jeweiligen Anliegens geben.
Diese Visitationsordnung tritt in Kraft am 1.1.2006. Gleichzeitig werden alle dieser Ordnung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt.