Erzbistum Köln
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Ordnung für den Umgang mit Beschwerden über Priester und Diakone sowie Pastoral- und Gemeindereferent(inn)en

Vom 25. Juli 1993

ABl. EBK 1993, Nr. 141, S. 143

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  1. Beschwerden werden nur bearbeitet, wenn der Beschwerdeführer sein Einverständnis erklärt, daß seine Beschwerde dem betreffenden Seelsorger zur Stellungnahme zugeleitet wird. Wird dieses Einverständnis nicht erklärt, wird die Beschwerde vernichtet.
  2. Ist der Beschwerdeführer mit der Weitergabe seiner Beschwerde an den betreffenden Seelsorger einverstanden, so erhält dieser mit der Information über die Beschwerde und den Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
  3. Anonyme Beschwerden werden in der Regel sofort vernichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof.
  4. Beschwerden dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden, ehe der Betreffende über den Vorgang unterrichtet wurde und Stellung nehmen konnte. Seine Stellungnahme ist zu der Personalakte zu nehmen.