Erzbistum Köln
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Ordnung für den Umgang mit Beschwerden über Priester und Diakone sowie Pastoral- und Gemeindereferent(inn)en
Vom 25. Juli 1993
ABl. EBK 1993, Nr. 141, S. 143
#- 1 Beschwerden werden nur bearbeitet, wenn der Beschwerdeführer sein Einverständnis erklärt, daß seine Beschwerde dem betreffenden Seelsorger zur Stellungnahme zugeleitet wird. 2 Wird dieses Einverständnis nicht erklärt, wird die Beschwerde vernichtet.
- 1 Ist der Beschwerdeführer mit der Weitergabe seiner Beschwerde an den betreffenden Seelsorger einverstanden, so erhält dieser mit der Information über die Beschwerde und den Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. 2 Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
- 1 Anonyme Beschwerden werden in der Regel sofort vernichtet. 2 Über Ausnahmen entscheidet der Erzbischof.
- 1 Beschwerden dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden, ehe der Betreffende über den Vorgang unterrichtet wurde und Stellung nehmen konnte. 2 Seine Stellungnahme ist zu der Personalakte zu nehmen.