Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
Urlaubs- und Abwesenheitsregelungen für Priester und Diakone im Dienst des Erzbistums Köln
Vom 1. Juni 2022
####Präambel
1 Jeder Priester und jeder Diakon im Hauptberuf im Erzbistum Köln hat das Recht und die Pflicht, für seine seelische und körperliche Gesundheit zu sorgen. 2 Ihm steht geistliche Besinnung, Entspannung und Erholung zu. 3 In seiner besonderen Fürsorge (vgl. can. 384 CIC) regelt der Erzbischof von Köln diese dem Kleriker zustehenden Zeiten, wie folgt:
#§ 1
Geltungsbereich
Die Regelung gilt für Priester und Diakone im Hauptberuf, die im Erzbistum Köln
- in den Seelsorgebereichen
- in den Missionen und Seelsorgestellen der Internationalen Katholischen Seelsorge (IKS),
- im kategorialen Dienst oder
- in Dienststellen des Erzbistums Köln
tätig sind.
#§ 2
Erholungsurlaub
(
1
)
1 Jedem Priester und jedem Diakon im Hauptberuf im Dienst des Erzbistums Köln steht im Jahr insgesamt sechs Wochen Erholungsurlaub zu. 2 Keine Urlaubs- und Abwesenheitsphase darf dabei länger als vier Wochen am Stück sein.
(
2
)
1 Für die Priester der Weltkirche und die Priester der IKS besteht alle drei Jahre ein Anspruch auf Heimaturlaub für sechs Wochen. 2 Sofern Heimaturlaub in Anspruch genommen wird, reduziert dieser in seinem Umfang den Anspruch auf Erholungsurlaub nach Absatz 1 im jeweiligen Jahr.
#§ 3
Vertretung bei Abwesenheit
Die Vertretungsregelung erfolgt nach Maßgabe des geltenden diözesanen Rechts.
#§ 4
sonstige Zeiten der Abwesenheit
Als Erholungsurlaub der Priester und Diakone im Hauptberuf werden nicht angerechnet
- die Teilnahme an Exerzitien bis zur Dauer von einer Woche pro Kalenderjahr;
- die Teilnahme an Wallfahrten und Studienfahrten, die im Rahmen der Einsatzstelle durchgeführt oder veranstaltet werden;
- die Teilnahme an Kinder- und Jugendfreizeiten o.ä.;
- die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat angeordnet bzw. genehmigt sind und
- die einmalige RE-CREATIO für pastorale Dienste im Erzbistum Köln (Amtsblatt des Erzbistum Köln 2007, Nr. 258, S. 245).
§ 5
Freier Tag
(
1
)
Jeder Priester und Diakon hat in den Wochen, in denen keine Tage des Erholungsurlaubes liegen, Anrecht auf einen freien Tag.
(
2
)
1 Der freie Tag dient der persönlichen Erholung. 2 Auch an diesem Tag wird den Priestern die Zelebration der Heiligen Messe ans Herz gelegt (vgl. can. 904 CIC). 3 Die Feier der Heiligen Messe an kirchlichen Festen und Hochfesten in den Seelsorgebereichen bzw. an den Einsatzorten darf nicht zugunsten des freien Tags ausfallen.
(
3
)
1 In den Seelsorgebereichen koordiniert der Pfarrer die freien Tage der Kleriker und der anderen pastoralen Dienste und stellt eine kontinuierliche, seelsorgliche Erreichbarkeit sicher. 2 Nach Weihnachten und Ostern kann ein weiterer freier Tag genommen werden. 3 Die freien Tage können weder zusammengelegt noch dem Erholungsurlaub hinzugefügt werden. 4 Freie Tage können nicht aufgespart und zu einem späteren Zeitpunkt einzeln oder kumuliert genommen werden.
#§ 6
Urlaub aus persönlichen Anlässen
Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub gewährt werden:
1. | bei Tod eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
2. | bei Umzug aus dienstlichem Grund an einen Dienstort | 2 Arbeitstage |
3. | in sonstigen dringenden Fällen, die durch die Hauptabteilung Seelsorge-Personal gewährt werden, z.B. für die Organisation der Pflege für einen Elternteil | bis zu 3 Arbeitstage |
§ 7
Genehmigung des Urlaubs
(
1
)
Die Mitteilung des Erholungsurlaubs bzw. der Abwesenheit für Priester und Diakone in der territorialen Seelsorge erfolgt gemäß den Regelungen in der Ordnung für kanonische Pfarrer vom 8. Dezember 2017 (Amtsblatt des Erzbistum Köln 2018, Nr. 2, S. 3 ff.).
(
2
)
Priester und Diakone in der kategorialen Seelsorge teilen ihrem Vorgesetzten bzw. dem Dechanten ihren Erholungsurlaub bzw. ihre Abwesenheit mit.
(
3
)
Priester und Diakone aus dem Bereich der IKS beantragen ihren Urlaub im Bischofsvikariat der IKS.
#§ 8
Inkrafttreten
1 Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Regelung „Urlaubs- und Abwesenheitsregelung für Priester und Diakone des Erzbistums Köln“ vom 1. Dezember 2020 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 159, S. 172) außer Kraft.