Erzbistum Köln
.§ 13
§ 14
Ordnung für den Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern1# im kirchlichen Dienst und ihren Dienstgebern für den Bereich des Erzbistums Köln im Sinne von § 47 KAVO (SchlichtungsausschussO EBK)
Vom 14. Oktober 2024
ABl. EBK 2024, Nr. 173, S. 280
####§ 1
(
1
)
Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis besteht für den Bereich des Erzbistums Köln ein Schlichtungsausschuss.
(
2
)
1 Der Schlichtungsausschuss hat seinen Sitz beim Erzbischöflichen Offizialat. 2 Für den Schlichtungsausschuss besteht eine Geschäftsstelle. 3 Über sie wird der Schriftverkehr geführt. 4 Die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses für den Bereich des Erzbistums Köln hat folgende Anschrift:
Schlichtungsausschuss für den Bereich des Erzbistums Köln
- c/o
- Erzbischöfliches Offizialat
Besucheranschrift:
Roncalliplatz 2
50667 KölnPostanschrift:
Postfach 10 11 27
50451 Köln
Tel. 0221/1642-5650
Fax: 0221/1642-5652.
Fax: 0221/1642-5652.
(
3
)
1 Der Schlichtungsausschuss verhandelt Streitigkeiten im Sinne von Absatz 1 aus allen Arbeitsvertragsordnungen, die durch eine Arbeitsrechtliche Kommission im Sinne von Artikel 9 Grundordnung beschlossen und für den Bereich des Erzbistums Köln rechtswirksam in Kraft gesetzt worden sind; dies sind insbesondere die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO NW) und ihre Anlagen, die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse, die Ordnung für Praktikumsverhältnisse, die PiA-Ordnung sowie die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen. 2 Darüber hinaus ist der Schlichtungsausschuss zuständig für kirchliche Rechtsträger, die mit ihren Mitarbeitern die Zuständigkeit dieses Schlichtungsausschusses einzelvertraglich vereinbart haben, oder falls ein Vertragspartner aus diesem Bereich das Schlichtungsverfahren wünscht.
(
4
)
Der Schlichtungsausschuss ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(
5
)
Der Schlichtungsausschuss verhandelt ferner Streitigkeiten aus beamtenähnlichen Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Dienst mit Ausnahme solcher des lehrenden Schulpersonals (siehe § 1 Absatz 3 KAVO).
(
6
)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der erzbischöflichen Sendung oder Beauftragung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z.B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht unter den Aufgabenbereich des Schlichtungsausschusses.
(
7
)
Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beim Diözesan-Caritasverband gemäß § 22 AVR bleibt von dieser Ordnung unberührt.
(
8
)
Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
#§ 2
Der Schlichtungsausschuss ist örtlich zuständig für den Bereich des Erzbistums Köln mit seinen Dienststellen und Einrichtungen, für die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, andere kirchliche Rechtsträger und deren Einrichtungen sowie im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet des Erzbistums Köln haben.
#§ 3
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2 Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Er darf nicht haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(
2
)
Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie dieser.
(
3
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Schlichtungsausschusses müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(
4
)
1 Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter beruft der Erzbischof. 2 Der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln (DiAG MAV) ist dazu rechtzeitig zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(
5
)
Ein Beisitzer muss der Gruppe der Mitarbeiter, der andere der Gruppe der Dienstgeber angehören.
(
6
)
Beisitzer aus der Gruppe der Mitarbeiter müssen Mitarbeiter des Erzbistums, einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder eines anderen kirchlichen Rechtsträgers und wählbar im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sein.
(
7
)
1 Die Beisitzer aus der Gruppe der Mitarbeiter sollen aus den verschiedenen Berufsgruppen des kirchlichen Dienstes stammen. 2 Aus der Gruppe der Mitarbeiter werden mindestens sechs Beisitzer von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Köln (DiAG MAV) benannt. 3 Gemeinde- und Pastoralreferenten werden vom Generalvikar bestätigt, alle anderen von der Amtsleitung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
(
8
)
Beisitzer aus der Gruppe der Dienstgeber müssen Dienstgeberfunktion in der Bistumsverwaltung, in einer Kirchengemeinde, in einem Kirchengemeindeverband oder bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger wahrnehmen oder Mitarbeiter in leitender Stellung im Sinne der MAVO sein.
(
9
)
1 Aus der Gruppe der Dienstgeber werden mindestens sechs Beisitzer berufen, darunter mindestens ein Pfarrer. 2 Die Zahl der Beisitzer legt die Amtsleitung des Erzbischöflichen Generalvikariates fest. 3 Priester werden vom Generalvikar, alle anderen von der Amtsleitung berufen.
#§ 4
(
1
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt fünf Jahre. 2 Sie beginnt mit der Berufung des Vorsitzenden, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, und endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden.
(
2
)
Die Berufung der Beisitzer erfolgt erst, wenn der Vorsitzende berufen worden ist.
(
3
)
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden oder eines Beisitzers erfolgt eine Nachbenennung bzw. Nachberufung gemäß § 3 für den Rest der Amtszeit.
(
4
)
Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann jederzeit sein Amt niederlegen.
(
5
)
Das Amt eines Mitgliedes des Schlichtungsausschusses endet,
- wenn eine Voraussetzung für seine Tätigkeit wegfällt oder wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Tätigkeit bekannt wird,
- im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
- bei Abberufung durch den Erzbischof / die Amtsleitung bei groben Pflichtverletzungen.
(
6
)
Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Schlichtungsausschuss die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses weiter.
#§ 5
1 Zu der Verhandlung des Schlichtungsausschusses gemäß § 8 zieht der Vorsitzende aus der Liste der Beisitzer einen Vertreter der Mitarbeiter und einen Vertreter der Dienstgeber hinzu. 2 Der Vertreter der Mitarbeiter soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeiters angehören. 3 Der Vertreter der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. 4 Die Beisitzer sollen rotierend berücksichtigt werden.
#§ 6
(
1
)
Bei Befangenheit dürfen der Vorsitzende und die Beisitzer nicht tätig werden.
(
2
)
Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern. des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 ZPO entsprechend.
(
3
)
1 Über den Ausschluss sowie die Ablehnung nach Abs. 2 befindet der Schlichtungsausschuss unter Ausschluss des Betroffenen nach dessen Anhörung. 2 Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder sein Stellvertreter vom Ausschluss oder der Ablehnung betroffen, so befindet der Schlichtungsausschuss unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden. 3 Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4 Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(
4
)
1 Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit einem entsprechend umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2 Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
#§ 7
(
1
)
Beteiligte am Verfahren sind:
- Antragsteller
- Antragsgegner.
(
2
)
Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr bzw. einer Vertrauensperson als Beistand auftreten.
(
3
)
1 Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. 2 Den Antrag kann der Mitarbeiter, der Dienstgeber oder ein Bevollmächtigter stellen. 3 Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. 4 Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
(
4
)
1 In dem Antrag ist der Antragsteller, der Antragsgegner, der Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sowie ein bestimmtes Antragsbegehren näher zu bezeichnen. 2 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke in Kopie beigefügt werden.
(
5
)
1 Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2 Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
(
6
)
1 Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2 Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Schlichtungsausschuss. 3 Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren dann durch Beschluss für beendet.
(
7
)
Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
(
8
)
Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
#§ 8
1 Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Dienstgeber und der Mitarbeiter. 2 Ohne die Beisitzer hinzuzuziehen, kann der Vorsitzende solche Maßnahmen treffen, die der zügigen Abwicklung des Verfahrens dienen; hierzu können eine Erörterung vor dem Vorsitzenden oder ein Einigungsvorschlag gehören.
#§ 9
(
1
)
1 Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand vorzubereiten; er soll vorsorgend darauf hinwirken, dass die Beteiligten sich möglichst vor dem angesetzten Termin, spätestens im Termin, vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen. 2 Soweit es für das Verfahren erforderlich ist, kann der Schlichtungsausschuss Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, hinzuziehen.
(
2
)
1 Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(
3
)
1 Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Schriftform abzugeben. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
4
)
Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#§ 10
(
1
)
Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende.
(
2
)
1 Zu den Sitzungen muss schriftlich eingeladen werden. 2 Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem Tage der Sitzung zugegangen sein. 3 Einer besonderen Einladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird. 4 In eiligen Fällen kann fernmündlich ein Termin abgestimmt werden.
#§ 11
(
1
)
1 Die mündliche Verhandlung finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. 2 Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, kann die Sitzung mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für alle Beteiligten und wenn sichergestellt ist, dass Dritte von der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3 Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist unzulässig. 4 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Beteiligten, an der ein anderer Teil der Beteiligten mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. 6 Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende.
(
2
)
1 Zu den Verhandlungen müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen. 2 Sie können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch einen durch Sachkunde ausgewiesenen Beistand vertreten lassen. 3 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers bzw. seines Vertreters erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragsgegners bzw. seines Vertreters ergeht in den Fällen des § 1 Absatz 4 eine Entscheidung nach Aktenlage. 5 In den Übrigen Fällen kann der Ausschuss einen Einigungsvorschlag unterbreiten.
(
3
)
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
#§ 12
(
1
)
1 In der Verhandlung ist eine Einigung zwischen den Beteiligten anzustreben. 2 Der Schlichtungsausschuss unterbreitet den Beteiligten einen Einigungsvorschlag.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
1 Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vom Schlichtungsausschuss zu bestimmenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2 Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(
4
)
Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung für gescheitert.
(
5
)
Wird eine Schlichtung zu einem Streitgegenstand nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss für gescheitert erklärt, so kann ein Antrag zum selben Streitgegenstand nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
#§ 13
(Verfahren nach § 1 Absatz 4 - Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung
der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag)
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 1 Absatz 4 mit Beschluss.
(
2
)
1 Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(
3
)
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(
4
)
Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(
5
)
1 Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2 Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(
6
)
1 Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2 Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof zu übermitteln.
#§ 14
(Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 13)
(
1
)
1 Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und dem Schlichtungsausschuss hierüber zu berichten. 2 Zum Nachweis legt der Dienstgeber dem Schlichtungsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf.
(
2
)
Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
#§ 15
Über das Ergebnis der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist.
#§ 16
1 Verhandlungsgebühren werden nicht erhoben. 2 Jeder Beteiligte trägt seine Kosten und Auslagen selbst; dies gilt auch für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten.
#§ 17
(
1
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2 Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlichtungsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2 Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss.
(
4
)
1 Der Vorsitzende belehrt die Beisitzer des Schlichtungsausschusses über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(
5
)
1 Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2 Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3 Die Tätigkeit im Schlichtungsausschuss steht dem Dienst gleich. 4 Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Beisitzers statt, so ist diesem Beisitzer Freizeitausgleich zu gewähren. 5 Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz notwendiger Reisekosten im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen zur Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO) des Erzbistums Köln durch das Erzbistum.
(
6
)
Die Beteiligten, Zeugen und Sachverständige erhalten Auslagenersatz notwendiger Reisekosten im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen zur Reisekostenvergütung (Anlage 15 KAVO) des Erzbistums Köln durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(
7
)
1 Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2 Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(
8
)
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
#§ 18
1 Die vorliegende Ordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten zwischen Kirchenangestellten und ihren Dienstgebern vom 30. Juni 1989 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1989, Nr. 173, S. 210 ff.), zuletzt geändert am 29. Mai 2002 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2002, Nr. 151, S. 131) mit folgender Maßgabe außer Kraft. 3 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses durch Benennung der Mitglieder nach dieser Ordnung im Amt. 4 Solange führt der bisherige Schlichtungsausschuss die Geschäfte weiter. 5 Schlichtungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits anhängig waren, werden nach der bisherigen Ordnung abgewickelt.