Erzbistum Köln
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Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen gem. § 4 des Statuts des Caritas-Fonds

Vom 23. Juni 2015

ABl. EBK 2015, Nr. 161, S. 161;
geändert am 7. Februar 2018 (ABl. EBK 2018, Nr. 37, S. 85)

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1. Zweckbestimmung

Entsprechend dem Statut des Caritas-Fonds in seiner Fassung vom 01. Juli 2015 ist Zweck des Fonds die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel zum Neu-, Aus- und Umbau, zum Erwerb von Grundstücken, zum Erwerb von Einrichtungen oder zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe, der Behinderten-/Gefährdetenhilfe, der Jugendhilfe (ausgenommen Kindertagesstätten) sowie Hospizen.
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2. Zuwendungsvoraussetzungen

2.1
Vor Inanspruchnahme des Fonds sind öffentliche und sonstige Fördermöglichkeiten sowie Finanzierungsansprüche nach Pflegerecht und ähnlichem auszuschöpfen.
2.2
Der Antragstellende muss mindestens 5 % der Gesamtkosten der beantragten Maßnahme durch Eigenmittel einbringen.
2.3
Zuschüsse werden nicht zum Zweck der Umschuldung oder Deckung laufender Betriebsausgaben vergeben.
2.4
Ein Beginn der Maßnahme vor Bewilligung ist unschädlich, erfolgt aber stets auf Risiko des Antragsstellers, wenn die Maßnahme nicht oder nicht in der beantragten Höhe bezuschusst wird.
2.5
Der Antragsteller muss diese Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Projektes sowie eine ausreichende Sicherung der gewährten Mittel bieten.
2.6
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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3. Höhe der Zuwendung

Zuschüsse werden bis zur Höhe von 50.000 Euro für ein Projekt vergeben. In zu belegenden Ausnahmefällen kann eine Bezuschussung bis zu 100.000 Euro erfolgen.
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4. Antragsverfahren

4.1
Anträge sind bis zum 31.10. eines Jahres1# an den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. – Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V., Kommission für Caritative Einrichtungen, Georgstraße 7, 50676 Köln – zu richten. Die Anträge müssen eine Maßnahmenbeschreibung, einen Kosten- und Finanzierungsplan, die Darlegung der Vermögens- und Ertragslage sowie eine Begründung zur Zweckbestimmung der beantragten Mittel enthalten (vgl. § 7 der Richtlinie der Kommission für caritative Einrichtungen). In Ausnahmefällen kann die Kommission für caritative Einrichtungen abweichende Antrags-Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
4.2
Nachträgliche Erhöhungen der Einnahmen sowie eine etwaige nachträgliche Ermäßigung der zugrunde gelegten Gesamtkosten sind dem Diözesan-Caritasverband mitzuteilen und darzulegen. Eine Nachfinanzierung infolge Verringerung der Einnahmen oder Erhöhung der notwendigen Ausgaben ist grundsätzlich nicht möglich.
4.3
Der Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses kann weder abgetreten noch verpfändet werden.
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5. Entscheidung über Anträge, Verwaltung der Zuwendungen, Überwachung der Mittelverwendung

5.1
Über die Zuschussanträge entscheidet die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln einmal im Jahr. Der Antragstellende und das Erzbischöfliche Generalvikariat erhalten über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid. In dringenden Einzelfällen kann die Entscheidung durch einen Umlaufbeschluss ergehen.
5.2
Die Ausgabe und Verwaltung der Zuschüsse erfolgt durch den Diözesan-Caritasverband Köln.
5.3
Der Diözesan-Caritasverband überwacht die Mittelverwendung, verantwortet die Bestellung der geforderten Sicherheiten und überprüft die Verwendungsnachweise.
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6. Sicherheitsleistungen

Für Zuschüsse höher als 50.000 Euro ist zur Sicherung der Einhaltung des Bezuschussungszwecks eine angemessene Sicherheit zu leisten.
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7. Verwendungsnachweis

Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, dem Diözesan-Caritasverband spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Zwischenberichte sind auf Anforderung kurzfristig vorzulegen.
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8. Wegfall der Bewilligung

Wird mit der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von 24 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen, ist die Bewilligung hinfällig. Eine Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss unter Angaben der Gründe spätestens drei Monate vor Fristablauf beantragt werden.
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9. Rückzahlungspflicht

9.1
Der Zuschuss ist einschließlich Zinsen in Höhe des jeweils gültigen Diskontsatzes zur Rückzahlung fällig, wenn
  1. der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegen haben und diese Angaben bei Kenntnis aller Umstände nicht oder nicht in der veranschlagten Höhe zu einer Bewilligung geführt hätten,
  2. die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden,
  3. gewährte Mittel nicht verbraucht oder nicht zweckentsprechend verwandt worden sind (gegebenenfalls in Höhe des nicht verbrauchten oder nicht zweckentsprechend verwendeten Betrages)
  4. das geförderte Objekt ganz oder teilweise veräußert wird,
  5. das geförderte Objekt seiner derzeitigen bzw. vorgesehenen Zweckbestimmung ganz oder teilweise entfremdet wird,
  6. ein Trägerwechsel bezüglich des geförderten Objektes eintritt,
  7. die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das geförderte Objekt eingeleitet wird,
  8. der Zuschussempfänger seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet oder mangels Masse abgelehnt wird oder
  9. mit dem geförderten Objekt gegen die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche verstoßen wird und bei Vorliegen eines solchen Verstoßes dieser trotz Abmahnung nicht unterbleibt.
9.2
Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den Diözesan-Caritasverband unverzüglich über den Eintritt einer der genannten Voraussetzungen zu unterrichten. Über das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen entscheidet im Zweifel die Kommission für caritative Einrichtungen.
9.3
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten der geförderten Maßnahme oder sind zusätzliche Deckungsmittel hinzugekommen, ist in der Höhe der Überdeckung die Zuwendung des Caritas-Fonds anteilig oder ganz zurückzuzahlen.
9.4
Die Kommission für caritative Einrichtungen kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
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10. Prüfungsrecht

Das Erzbistum Köln und der Diözesan-Caritasverband sind jederzeit berechtigt, die Verwendung des Zuschusses zu prüfen, Einsicht in Bücher und Belege zu nehmen sowie die Vorlage von Unterlagen zu fordern, soweit dies zum Nachweis der Verwendung des Zuschusses erforderlich ist. Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, jede erforderliche Auskunft über die vermögensrechtlichen und ertragswirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den grundbuchlichen Besitzstand zu erteilen.
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11. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien treten zum 1. Juli 2015 in Kraft, gleichzeitig treten alle vorherigen Richtlinien für die Vergabe von Darlehen gem. § 5 der Satzung des Caritas-Revolving-Fonds außer Kraft.

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1 ↑ Davon abweichend läuft die Antragsfrist für das Jahr 2015 bis zum 30. September 2015.