Erzbistum Köln
.
Richtlinien für kirchenmusikalische Aufführungen außerhalb der Liturgie in Kirchen des Erzbistums Köln
Vom 15. November 2018
ABl. EBK 2018, Nr. 146, S. 234
Ergänzend zur Nutzungsordnung für Kirchengebäude Teil 1 und Teil 2 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 460) werden für kirchenmusikalische Aufführungen in Kirchen außerhalb der Liturgie folgende Richtlinien erlassen:
#1. Kirchenmusikalische Aufführungen
1 Die Kirchen des Erzbistums sind dem Gottesdienst vorbehalten. 2 Dazu gehören kirchenmusikalische Andachten, in denen geistliche Musik mit Gebeten, Lesungen und Segen verbunden wird. 3 Aber auch Kirchenkonzerte sind in ihrer Art Verkündigung und Gotteslob, wenn die Auswahl der Musikwerke und die Qualität der Darbietung der Würde des Kirchenraums entsprechen.
4 Die Fülle der Kirchenmusik, wie sie uns aus der Vergangenheit überliefert ist und in der Zukunft gepflegt werden soll, kann im Gottesdienst kaum umfassend ausgeschöpft werden. 5 Zudem sind viele Menschen an geistlichen Konzerten interessiert und kommen dadurch mit den Geheimnissen des Glaubens in Berührung, darunter auch solche Personen, die selten an Gottesdiensten und dem kirchengemeindlichen Leben teilnehmen. 6 Daher haben Aufführungen von Kirchenmusik außerhalb liturgischer Feiern ihre Berechtigung und pastorale Bedeutung.
7 Grundsätzlich ist der vom Dienstgeber beauftragte örtliche Kirchenmusiker im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Auswahl und Pflege der im Kirchenraum aufgeführten Musik zuständig. 8 Er hat sich dabei an der Instructio „Musicam Sacra” vom 05.03.1967 sowie der Arbeitshilfe 194 der Deutschen Bischofskonferenz zur „Musik im Kirchenraum außerhalb der Liturgie” zu orientieren. 9 Bei der Programmgestaltung soll der jeweilige Charakter des Kirchenjahres beachtet werden.
10 Der Rector Ecclesiae und die für die Durchführung Verantwortlichen haben für einen würdigen Verlauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. 11 Auf ein dem Gotteshaus entsprechendes Verhalten vor, während und nach dem Konzert soll in geeigneter Weise, z.B. durch Hinweise auf dem Programm oder durch eine kurze Einführung, aufmerksam gemacht werden. 12 Von Pausen soll wegen der dadurch bedingten Unruhe abgesehen werden.
13 Kirchenmusikalische Veranstaltungen, die den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen, werden nach Can. 1210 CIC 1983 als in Kirchen grundsätzlich zulässig angesehen. 14 Die Richtlinien stellen insofern eine generelle Genehmigung dar.
#2. Urheberrecht
Die Bestimmungen des Urheberrechts, insbesondere die Rechte der Verwertungsgesellschaften nach dem Urheberrecht, sind zu beachten.