Erzbistum Köln
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Ordnung zur Vergütung von Hilfeleistungen in der Seelsorge im Erzbistum Köln
Vom 12. November 2001
ABl. EBK 2001, Nr. 255, S. 218, zuletzt geändert am 21. August 2024 (ABl. EBK 2024, Nr. 123, S. 199 f.)
####§ 1
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1 Im Falle der Verhinderung eines Seelsorgers durch Krankheit, Urlaub, Exerzitien oder Teilnahme an Priesterwerkwochen gilt zunächst der Grundsatz der gegenseitigen Vertretung der Seelsorge innerhalb der Pastoralen Einheit. 2 Ist Vertretung innerhalb der Pastoralen Einheit nicht möglich, kann die Hilfe anderer Priester in Anspruch genommen werden, für die Vergütung nach den folgenden Bestimmungen gewährt wird.
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1 Handelt es sich bei dem verhinderten Priester um einen Ordensmann, so stellt nach den Bestimmungen des Gestellungsvertrages der Orden die Vertretung. 2 Ist dem Orden eine solche Vertretung nicht möglich, so kann bei Aushilfe durch einen anderen Orden wie bei Verhinderung eines Diözesanpriesters Vergütung gewährt werden.
#§ 2
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Die in § 3 aufgeführten Vergütungen werden gewährt
- für Dienste von Ordenspriestern, die vom Orden für Aushilfen zur Verfügung gestellt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Gestellungsvertrages bereits im Dienst des Erzbistums Köln stehen,
- für Dienste von Priestern ausländischer Diözesen, die nicht im Dienst des Erzbistums Köln stehen.
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1 Keine Vergütung nach § 3 erhalten Priester des Erzbistums Köln oder anderer deutscher Diözesen, gleich ob sie ihr Gehalt vom Bistum, von staatlichen oder sonstigen Stellen erhalten oder im Ruhestand leben. 2 Auch Priester anderer Diözesen, die regelmäßige Besoldung erhalten, oder Ordenspriester die in einem Gestellungsvertrag stehen, erhalten keine Vergütung für Aushilfen. 3 Zu Unrecht angenommene Vergütungen können vom Empfänger wieder zurückgefordert werden.
#§ 3
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1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Art der geleisteten Dienste. 2 Es gelten folgende Einzelvergütungen:
Kategorie A zu € 60,00
- erste Sonn- oder Feiertagsmesse mit Predigt
- Fest- und Fastenpredigten, Rekollektionen
- Trauung mit Messe und Ansprache
- Beerdigung mit Requiem und Ansprache
Kategorie B zu € 36,00
- weitere Messe an Sonn- oder Feiertag mit gleicher Predigt (einschl. Vorabendmesse)
- Werktagsmesse mit Ansprache
- Beerdigung ohne Requiem, mit Ansprache
- Wortgottesdienst mit Predigt
Kategorie C zu € 25,00
- Messe ohne Predigt an Sonn-, Feier- oder Werktag
- Krankensalbung, Krankenkommunion, Beichthören (je Stunde)
- Prozessionen, Andachten (je Stunde)
- Taufe mit Ansprache
- Trauung ohne Messe, mit Ansprache
- Wortgottesdienst ohne Predigt
3 Zeitaufwand für An- und Rückfahrten zu Vertretungen werden nicht vergütet. 4 Es werden lediglich die Fahrtkosten erstattet.
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1 Bei Dauervertretungen mit voller Präsenz werden die Dienste nach Absatz 1 pauschal vergütet, und zwar
für die Dauer eines Monats | € 750,00 |
für die Dauer einer Woche | € 190,00 |
2 Darüber hinaus wird bei Dauervertretungen freie Station gewährt. 3 Falls diese Sachleistung nicht unentgeltlich in der Vertretungsstelle angeboten oder in Anspruch genommen wird, werden dafür gezahlt:
für die Dauer eines Monats | € 490,00 |
für die Dauer einer Woche (7 Tage) | € 115,00 |
für einen Tag | € 17,00 |
§ 4
Für Vertretungen, die sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten erstrecken, werden die im Erzbistum Köln üblichen Gestellungsleistungen gezahlt.
#§ 5
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Unabhängig von den Vergütungssätzen in §§ 3 und 4 werden ausgezahlt:
- Messstipendien, Binations- und Trinationsstipendien ungekürzt;
- 1 Fahrkostenerstattung für die An- und Abreise aus Anlass des Dienstantritts und der Beendigung des Dienstes. 2 Erstattet werden Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrten mit privatem Kraftfahrzeug für die nachgewiesenen Fahrtkilometer. 3 Zur Berechnung der Reisekosten wird die Reisekostenordnung für Priester, Diakone und Pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (GR/GA und PR/PA) für das Erzbistum Köln (RKO Pastorale Dienste) in der jeweiligen Fassung herangezogen. 4 Fahrtkosten für An- und Abreise werden insgesamt bis maximal 260 € erstattet;
- 1 Reisekostenerstattung für dienstlich unabweisbar notwendige Fahrten am Einsatzort. 2 Die Erstattung erfolgt nach den für Priester des Erzbistums Köln geltenden Bestimmungen.
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Die Messstipendien werden bei der Überweisung besonders ausgewiesen und, falls die Beträge bar ausgezahlt werden, auf der Empfangsquittung aufgeschlüsselt, auch nach Binations- und Trinationsstipendien, um ihre Weiterverwendung bzw. Weitergabe gemäß der Rechtslage durch den Empfänger sicherzustellen.
#§ 6
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Bei Vertretungsdiensten von Ordenspriestern ist die Vergütung grundsätzlich immer an den Orden selbst zu zahlen, nicht jedoch an den aushelfenden Ordenspriester.
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Die gesamten Ausgaben für Aushilfen sind durch Belege nachzuweisen, die von dem aushelfenden Priester und dem Rector ecclesiae bzw. seinem Beauftragten zu unterschreiben sind.
#§ 7
Priester deutscher und ausländischer Diözesen im Dienst des Erzbistums Köln und solche Ordenspriester, die auf Grund von Gestellungsverträgen im Erzbistum Köln tätig sind, erhalten nur die Messstipendien gemäß den Bestimmungen des Erzbistums Köln und Fahrtkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
#§ 8
1 Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Die Vergütungen nach § 3 werden von Zeit zur Zeit der allgemeinen Entwicklung folgend angepasst.