Erzbistum Köln
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Gebührenordnung für die Tätigkeit der amtlich bestellten Orgel- und Glockensachverständigen im Erzbistum Köln
Vom 15. Juli 2022
ABl. EBK 2022, Nr. 115, S. 144
# 1 Die in dem Bereich des Erzbistums Köln tätigen Orgelsachverständigen erbringen ihre Leistungen aufgrund und nach Maßgabe der Organisationsverfügung „Orgelsachverständige“ vom 1. Januar 2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 3). 2 Für die Glockensachverständigen gilt die Regelung „Tätigkeit der amtlich bestellten Glockensachverständigen im Erzbistum Köln“ vom 13. Dezember 2002 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 4). 3 Die Honorierung der vorgenannten Sachverständigen richtet sich nach folgender Gebührenordnung:
1.0 | Honorare | |
1.1 | Beratungen | 55,00 Euro / Stunde |
1.2 | Ortstermine mit Beteiligten nach Sachverständigenordnung | 55,00 Euro / Stunde |
1.3 | Schriftliches Gutachten (Zustand, Bestand, vorzunehmende Arbeiten) | 210,00 Euro (Festgebühr) |
1.4 | Erstellung der Disposition | 110,00 Euro (Festgebühr) |
1.5 | Ausschreibungsvorbereitung und Prüfung mit Vergabevorschlag, je Angebot | 65,00 Euro (Festgebühr) |
1.6 | Ausführungsüberwachung und Abnahmevorbereitung | 55,00 Euro / Stunde |
1.7 | Schriftliche Abnahmeempfehlung | 110,00 Euro (Festgebühr) |
1.8 | Überprüfung von Pflegeverträgen | 20,00 Euro (Festgebühr) |
2.0 | Nebenkosten | |
2.1 | Auslagen (Telefon, Porto, Kopien) | auf Nachweis |
2.2 | Fahrtkosten | |
– öffentliche Verkehrsmittel | auf Nachweis, bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse | |
– Privat-PKW | in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze | |
2.3 | Fahrtzeit (Hin- und Rückfahrt) | 27,50 Euro / Stunde |
2.4 | Teilnahme an Fachseminaren | Kostenerstattung bei genehmigter Teilnahme nach Maßgabe der Ordnung für die Bediensteten des Erzbischöflichen Generalvikariates Köln |
4 Die Honorierung schließt anfallende Versicherungsbeträge der Sachverständigen im Rahmen einer dem Auftragswert angemessenen Haftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein. 5 Eine Unfallversicherung wird seitens des Erzbischöflichen Generalvikariates sichergestellt.
6 Die Sachverständigen haben die Honorare und Gebühren ordnungsgemäß zu versteuern.
7 Honorare für Konzerte oder Führungen der Sachverständigen fallen nicht unter diese Gebührenordnung.
8 Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 9 Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14. Juli 2020 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 104, S. 106 f.) außer Kraft.