Erzbistum Köln
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Gebührenordnung für die Tätigkeit der amtlich bestellten Orgel- und Glockensachverständigen im Erzbistum Köln

Vom 15. Juli 2022

ABl. EBK 2022, Nr. 115, S. 144

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Die in dem Bereich des Erzbistums Köln tätigen Orgelsachverständigen erbringen ihre Leistungen aufgrund und nach Maßgabe der Organisationsverfügung „Orgelsachverständige“ vom 1. Januar 2003 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 3). Für die Glockensachverständigen gilt die Regelung „Tätigkeit der amtlich bestellten Glockensachverständigen im Erzbistum Köln“ vom 13. Dezember 2002 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 4). Die Honorierung der vorgenannten Sachverständigen richtet sich nach folgender Gebührenordnung:
1.0
Honorare
1.1
Beratungen
55,00 Euro / Stunde
1.2
Ortstermine mit Beteiligten nach Sachverständigenordnung
55,00 Euro / Stunde
1.3
Schriftliches Gutachten (Zustand, Bestand, vorzunehmende Arbeiten)
210,00 Euro (Festgebühr)
1.4
Erstellung der Disposition
110,00 Euro (Festgebühr)
1.5
Ausschreibungsvorbereitung und Prüfung mit Vergabevorschlag, je Angebot
65,00 Euro (Festgebühr)
1.6
Ausführungsüberwachung und Abnahmevorbereitung
55,00 Euro / Stunde
1.7
Schriftliche Abnahmeempfehlung
110,00 Euro (Festgebühr)
1.8
Überprüfung von Pflegeverträgen
20,00 Euro (Festgebühr)
2.0
Nebenkosten
2.1
Auslagen (Telefon, Porto, Kopien)
auf Nachweis
2.2
Fahrtkosten
 
– öffentliche Verkehrsmittel
auf Nachweis, bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse
 
– Privat-PKW
in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze
2.3
Fahrtzeit (Hin- und Rückfahrt)
27,50 Euro / Stunde
2.4
Teilnahme an Fachseminaren
Kostenerstattung bei genehmigter Teilnahme nach Maßgabe der Ordnung für die Bediensteten des Erzbischöflichen Generalvikariates Köln
Die Honorierung schließt anfallende Versicherungsbeträge der Sachverständigen im Rahmen einer dem Auftragswert angemessenen Haftpflicht- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ein. Eine Unfallversicherung wird seitens des Erzbischöflichen Generalvikariates sichergestellt.
Die Sachverständigen haben die Honorare und Gebühren ordnungsgemäß zu versteuern.
Honorare für Konzerte oder Führungen der Sachverständigen fallen nicht unter diese Gebührenordnung.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 14. Juli 2020 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2020, Nr. 104, S. 106 f.) außer Kraft.