Erzbistum Köln
.
Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft
Vom 14. Januar 2004
ABl. EBK 2004, Nr. 92, S. 96
# 1 In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62–68, X §§ 67–80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. 2 Im übrigen gilt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO).
4 Diese Anordnung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft.