Erzbistum Köln
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Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft

Vom 14. Januar 2004

ABl. EBK 2004, Nr. 92, S. 96

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In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften (Sozialgesetzbuch I § 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VIII §§ 62–68, X §§ 67–80, §§ 83 und 84) entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO).
Diese Anordnung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft.