Erzbistum Köln
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Ordnung für die Pfarrkonsultoren

Vom 1. März 1984

ABl. EBK 1984, Nr. 81, S. 134

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Nachdem durch den neuen Codex Iuris Canonici die Dekrete 133 und 134 der Kölner Diözesansynode 1954 außer Kraft gesetzt worden sind, erlasse ich in Ausführung des neuen Kirchenrechts die nachstehende Ordnung für die Pfarrkonsultoren.
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§ 1

Gemäß can. 1742 § 1 CIC und can. 1745 n. 2 CIC sowie can. 1750 CIC hat der Erzbischof bei der Amtsenthebung und bei der Zwangsversetzung eines Pfarrers die Angelegenheit jeweils mit zwei Pfarrern zu erörtern. Die Pfarrer, die für diese Aufgabe zu bestimmen sind, werden Pfarrkonsultoren genannt.
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§ 2

Die Zahl der Pfarrkonsultoren soll wenigstens vier betragen.
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§ 3

Die Pfarrkonsultoren werden auf Vorschlag des Erzbischofs vom Priesterrat für die Dauer von fünf Jahren bestimmt.
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§ 4

Der Erzbischof bestimmt, welche Pfarrkonsultoren bei einem Verfahren auf Amtsenthebung oder Versetzung eines Pfarrers tätig werden sollen.