Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 S. 3 der Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln
Vom 21. Dezember 2022
ABl. EBK 2023, Nr. 14, S. 27;
geändert am 6. Juni 2023 (ABl. EBK 2023, Nr. 105, S. 130)
1 Im Erzbistum Köln sollen zukünftig alle kirchlichen Rechtsträger (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände) zum Zweck der Vollständigkeit und der Transparenz Jahresabschlüsse nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) aufstellen. 2 Der Transparenz kirchlicher Finanzen dient auch die Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln vom 8. Dezember 2022. Zu dieser werden die folgenden Ausführungsbestimmungen erlassen:
- 1 Für die Verwaltung der Treuhandgelder gelten grundsätzlich die Bestimmungen für die caritativen Mittel analog, wobei die Zweckbestimmung der verausgabten Mittel kirchliche und wohltätige Zwecke umfassen kann. 2 Die zweckgemäße Verwendung treuhänderischer Mittel sowie die Dokumentations- und Nachweispflicht liegt in der Verantwortung des Verfügungsberechtigten über die ihm anvertrauten Treuhandgelder.
- 1 In der Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) des Finanz- und Rechnungswesens der Kirchengemeinde ist eine neue Kostenstelle (bei Bedarf erweiterbar) „Treuhandgelder des leitenden Pfarrers“ einzurichten. 2 Das Ergebnis der Kostenstelle wird im Rahmen des Jahresabschlusses gegen ein eigenes Passivkonto (Treuhand) in der Bilanz abgeschlossen, d.h. der Bestand wird gesondert und somit nachvollziehbar in der Bilanz – getrennt vom weiteren Vermögen des kirchlichen Rechtsträgers – ausgewiesen.3 Über die Barkasse im Pastoralbüro besteht die Möglichkeit für den Verfügungsberechtigten, Vorschüsse in bar zu erhalten und Bareinzahlungen zu tätigen. 4 Gesonderte Bankkonten oder sonstige Geldanlagen sind nicht zulässig.
- 1 Die Belegführung und -weiterleitung an die zuständige Regionalrendantur hat im Auftrag des Verfügungsberechtigten über das Pastoralbüro zu erfolgen. 2 Für die Erfüllung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist eine regelmäßige Erfassung der Aufwendungen und Erträge (Einnahmen und Ausgaben) erforderlich. 3 Hierzu ist eine monatliche Weitergabe der Belege vorzugsweise über den elektronischen Rechnungsworkflow an die zuständige Regionalrendantur sicherzustellen.
- 1 Bestehende Bankkonten oder sonstige Geldanlagen sind vollständig auf die Kirchengemeinde mit der Zweckbindung „Treuhandgelder des leitenden Pfarrers“ zu übertragen bzw. einzuzahlen. 2 Ausnahme bilden bestehende Barkassen.
- 1 Für wohltätige Unterstützungen können Ersatzbelege mit dem Hinweis „Unterstützung N.N.“ angelegt werden. 2 Die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen über das Pastoralbüro ist unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
- 1 Die Annahme und Verwaltung von Treuhandgeldern ist an das jeweilige Amt gebunden. 2 Entfällt der Dienst bzw. das Amt, sind die Bestände von Treuhandgeldern dem Nachfolger im Amt zu übertragen.
- Die Ausführungsbestimmungen sind auf die Treuhandgelder in der kategorialen Seelsorge sowie bei den (Kirchen-)Gemeindeverbänden analog anwendbar.
Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 2. Januar 2023 in Kraft.