Erzbistum Köln
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Rahmenstatut für die Gemeindereferenten/-referentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen (vom 01.10.2011) mit Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln (vom 01.09.2013)
Vom 1. Oktober 2011 / 1. September 2013
ABl. EBK 2013, Nr. 153, S. 133
Vorbemerkungen
Beim nachfolgenden Text handelt es sich um die vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20./21.06.2011 in Würzburg beschlossenen „Rahmenstatuten für die Gemeinde- und Pastoralreferentinnen/-referenten“, veröffentlicht zum 01.10.2011 in der Reihe „Die deutschen Bischöfe“ Nr. 96, S. 7-42, auch im Internet als pdf abrufbar unter www.dbk.de1#
Die in den Rahmenstatuten geforderten diözesanen Konkretionen oder Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln werden durch Hochziffern kenntlich gemacht und (zur besseren Lesbarkeit) direkt am Fuß der jeweiligen Seite dargestellt.
#Vorwort
1 Seit mehr als 80 Jahren wirken in Deutschland Laien hauptberuflich in der Seelsorge mit. 2 Vom anfänglichen Dienst der Gemeinde- oder Seelsorgehelferinnen bis hin zum breiten Tätigkeitsspektrum heutiger Gemeindereferent/inn/en und Pastoralreferent/inn/en hat sich vieles gewandelt und ausdifferenziert. 3 Der hauptberufliche Dienst von Gemeindereferent/inn/en und Pastoralreferent/inn/en macht heute einen wichtigen Teil des pastoralen Wirkens der Kirche in Deutschland aus. 4 Die deutschen Bischöfe haben sich auf der Grundlage der Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils, der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland und der Pastoralsynode in Dresden in vier wichtigen Verlautbarungen mit den pastoralen Laienberufen und ihrem Dienst befasst:
– | 1977: | „Zur Ordnung der pastoralen Dienste“ (Nr. 11) |
– | 1978/79: | „Rahmenstatuten und -ordnungen für Diakone und Laien im pastoralen Dienst“ (Nr. 22) |
– | 1987: | „Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferenten“ (Nr. 41) |
– | 1995: | „Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde“ (Nr. 54). |
5 Innerhalb der einzelnen (Erz-)Bistümer kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren Entwicklungen, so dass eine erneute Anpassung der Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen von 1987 notwendig wurde. 6 Die Rahmenordnungen für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen wurden bereits neueren Entwicklungen angepasst. 7 Das geschah durch den Ständigen Rat am 28.08.2006 mit dem „Eckpunktepapier zur Modularisierung des Studiengangs Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit an den Katholischen Fachhochschulen“ und am 26./27.11.2007 mit den „Kirchliche Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“.
8 Der Ständige Rat beauftragte in seiner Sitzung am 28. August 2006 die Kommission für Geistliche Berufe und Kirchliche Dienste (IV), eine Fortschreibung der Rahmenstatuten vorzunehmen. 9 Die Neufassung der Rahmenstatuten sollte den theologischen Ort eines hauptberuflichen Dienstes von Laien in der Kirche beschreiben und die veränderten Herausforderungen an diese Dienste aufgrund der pastoralen Neuordnungen in den (Erz-)Bistümern berücksichtigen. 10 Die deutschen Bischöfe bekennen sich mit der Fortschreibung der Rahmenstatuten ausdrücklich zum hauptberuflichen Dienst von Frauen und Männern als Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en. 11 In den Rahmenstatuten für die Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en von 1978/1987 werden die beiden Berufe in zwei aufeinander folgenden Texten getrennt voneinander behandelt. 12 In Aufbau und Inhalt weisen beide Texte fast durchgängig parallele Formulierungen auf; nur im 2. Kapitel über die beruflichen Aufgabenbereiche wurde der synoptische Verlauf der Texte unterbrochen. 13 Der dort vorgesehene unterschiedliche Einsatz von GemeindereferentInnen und Pastoralreferent/inn/en war schon in der Vergangenheit nicht in allen (Erz-)Bistümern umzusetzen. 14 Die neuen pastoralen Ordnungen tragen ihrerseits dazu bei, dass der Einsatz von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en den neuen Anforderungen und Herausforderungen angepasst werden muss. 15 Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der theologische Ort der beiden Berufe identisch ist, haben sich die Bischöfe dafür ausgesprochen, die bislang getrennt formulierten Rahmenstatuten in einem Rahmenstatut zusammenzufassen. 16 Auch wenn Fragen der Aus- und Fortbildung sowie der Berufseinführung ausführlich in den Rahmenordnungen geregelt werden, gehen die Rahmenstatuten auf die Veränderungen ein, die durch den Bologna-Prozess mit der Modularisierung der Studiengänge und den konsekutiven Bachelor- und Masterabschlüssen für den Einsatz der Studienabsolventen angestoßen wurden. 17 Die Folgen der neuen Studienabschlüsse für die Eingruppierung sind jedoch nicht in diesem Rahmenstatut, sondern von den Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst zu beraten und zu beschließen. 18 Die überarbeiteten Rahmenstatuten heben aber nicht die Bedeutung der verschiedenen theologischen oder religionspädagogischen Ausbildungen von Pastoralreferent/inn/en und Gemeindereferent/inn/en auf. 19 Die Vielfalt an Zugangswegen zu einem hauptberuflichen Dienst von Laien in der Pastoral, wie sie im Kapitel 3.3 sowie in den Rahmenordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en und in weiteren Verlautbarungen der deutschen Bischöfe beschrieben werden, soll ausdrücklich erhalten bleiben.
20 Das nun vorliegende Rahmenstatut schließt sich in Aufbau und Text weitgehend den Rahmenstatuten für die Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en von 1987 an. 21 Die Neufassung erfolgte durchgängig nach dem Prinzip, nur dort in den bislang gültigen Text einzugreifen, wo es neuere pastorale Entwicklungen notwendig machen bzw. wo es um der theologischen Klarheit willen erforderlich ist. 22 So wurde das Kapitel 1 „Beruf und kirchliche Stellung“ durch eine Theologische Präambel ersetzt, die den ekklesialen und ekklesiologischen Ort eines hauptberuflichen Dienstes von Laien in der Pastoral beschreibt. 23 Weitere Veränderungen betreffen in Kapitel 2 die Aufgabenbereiche und in Kapitel 4 die Ausbildung; in beiden Kapiteln waren Anpassungen an die Entwicklungen in der Pastoral bzw. an den Hochschulen notwendig. 24 Vor allem die umfangreiche Aufzählung der Aufgaben von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst im 2. Kapitel soll die Vielseitigkeit und Attraktivität dieses Dienstes verdeutlichen. 25 Verschiedene Entwicklungen und Veränderungen in der Kirche in Deutschland machten eine Überarbeitung des Rahmenstatuts notwendig. 26 Im neuen Rahmenstatut wird ein sowohl realistischer wie weit gefasster Rahmen für den hauptberuflichen pastoralen Dienst von Laien mit unterschiedlichen Ausbildungsabschlüssen aufgezeigt und es werden den (Erz-)Bistümern vielfältige Umsetzungsmöglichkeiten angeboten. 27 Die unterschiedliche Entwicklung in den deutschen (Erz-)Bistümern zeigt, dass es keine überdiözesan verbindlichen Berufsbezeichnungen mehr gibt. 28 Es ist darum Sache der (Erz-)Bistümer, die Berufsbezeichnungen, Gemeindereferent/in und/oder Pastoralreferent/in, auf die unterschiedlichen Ausbildungsabschlüsse anzuwenden2# und – falls erforderlich – innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine weitere Profilierung der Berufe vorzunehmen. 29 Die Umsetzung des Rahmenstatuts und die für das eigene (Erz-)Bistum spezifischen Regelungen sollen durch diözesane Statuten für die Gemeindereferent/inn/en bzw. Pastoralreferent/inn/en geschehen.3#
#1. Theologische Präambel
1 Die theologische Grundlage für einen hauptberuflichen Dienst von Laien in der Pastoral findet sich in zentralen Aussagen des II. Vatikanischen Konzils. 2 Dazu gehören die Aussagen, dass die Sendung, die der Kirche durch Jesus Christus im Heiligen Geist anvertraut ist, nicht nur Sache der geweihten Amtsträger, sondern aller Christgläubigen ist. 3 Die Mitwirkung aller Christgläubigen am Heilsdienst der Kirche wird vor allem in den Konzilsbeschlüssen „Lumen Gentium“, „Gaudium et spes“ und „Apostolicam actuositatem“ grundlegend behandelt. 4 Im nachsynodalen Apostolischen Schreiben „Christifideles laici“ von 1988 und in der „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“ von 1997 werden einzelne Aspekte präzisiert und weitergeführt. 5 Die theologischen Eckdaten dieses besonderen Dienstes in der Kirche werden in den folgenden Abschnitten zusammengefasst.
#1.1 Die Mitwirkung aller Glieder des Gottesvolkes an der Heilssendung der Kirche
1.1.1 1 „Die Kirche ist in Christus gleichsam das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (LG 1). 2 Kirche ist also wesentlich communio; die Gemeinschaft der Christen mit Jesus Christus und untereinander gründet in der Gemeinschaft des dreifaltigen Gottes und zielt auf die Gemeinschaft aller Menschen. 3 Der Kirche als communio ist damit zugleich die Heilssendung für alle Menschen anvertraut.
1.1.2 1 Das Konzil deutet den sakramentalen Charakter der Kirche in verschiedenen, vor allem biblischen Bildern. 2 Im Bild vom Leib Christi (1 Kor 12) wird die Einheit in der Verschiedenheit aller Glieder anschaulich gemacht: „Wenn auch einige nach Gottes Willen als Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen bestellt sind, so waltet doch unter allen eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi“ (LG 32). 3 Mit ihren unterschiedlichen Charismen, Diensten und Ämtern haben also alle Glieder auf ihre je spezifische Weise, die geweihten Amtsträger wie die Laien, an der Sendung der Kirche teil.
1.1.3 Jede Tätigkeit der Kirche, die ihrer Heilssendung dient, wird Apostolat genannt: „die Kirche verwirklicht es, wenn auch auf verschiedene Weise, durch alle ihre Glieder; denn die christliche Berufung ist ihrer Natur nach auch Berufung zum Apostolat“ (AA 2,1).
1.1.4 1 Das Zweite Vatikanische Konzil verdeutlicht die Gemeinsamkeit und gleichzeitige Verschiedenheit der Christgläubigen anhand der gegenseitigen Zuordnung von gemeinsamem und hierarchischem Priestertum: „Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen aber und das Priestertum des Dienstes, das heißt das hierarchische Priestertum, unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloß dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil“ (LG 10). 2 Die Teilhabe aller Christgläubigen am Priestertum Christi gründet in den Sakramenten von Taufe, Firmung und Eucharistie. 3 Bischöfe, Priester und Diakone üben ihren besonderen Dienst am Volk Gottes aufgrund des empfangenen Weihesakramentes aus. 4 Diese Verschiedenheit dient dem Zusammenwirken der verschiedenen Glieder im Leib Christi. 5 „Das besondere Priestertum des kirchlichen Amtes vergegenwärtigt den Dienst Jesu Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche und stellt ihn dar. Es weist auf die fundamentale Abhängigkeit der Kirche von Jesus Christus hin und bezeugt, dass die Gemeinde nicht aus sich selbst lebt und nicht für sich selbst da ist. Das amtliche Priestertum dient darüber hinaus der Sorge um die Einheit der Gemeinde in Glaube, Hoffnung und Liebe und in ihren vielfältigen Diensten und Charismen.“ (Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde, II, 1.4).
#1.2 Das Apostolat der Laien
1.2.1 1 Das Kirchenrecht nennt alle Christgläubigen, die nicht zum Klerus gehören, Laien (CIC can. 207 § 1). 2 Als Christgläubige sind sie „durch die Taufe Christus einverleibt, zum Volk Gottes gemacht und des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi auf ihre Weise teilhaftig, [sie üben] zu ihrem Teil die Sendung des ganzen christlichen Volkes in der Kirche und in der Welt aus“ (LG 31,1).
1.2.2 1 Der Dienst am Heil der Welt ist der Kirche als ganzer aufgetragen. 2 „Es gibt ein Zusammenwirken aller Gläubigen in beiden Ordnungen der Sendung der Kirche, in der geistlichen, um die Botschaft Christi zu den Menschen zu bringen, wie auch in der weltlichen Ordnung, um die säkulare Wirklichkeit mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen und zu vervollkommnen“ (Instruktion S. 6).
1.2.3 1 Mit Recht erinnert das Zweite Vatikanische Konzil daran, dass das Apostolat der Laien „in der Kirche niemals fehlen“ darf und in unserer heutigen Zeit noch bedeutsamer wird, da „die Autonomie vieler Bereiche des menschlichen Lebens – und zwar mit vollem Recht – sehr gewachsen ist“. 2 Ein Hinweis auf die vielfältige und dringende Notwendigkeit des Apostolats der Laien liegt dem Konzil zufolge in „dem unverkennbaren Wirken des Heiligen Geistes, der den Laien heute mehr und mehr das Bewusstsein der ihnen eigentümlichen Verantwortung schenkt und sie allenthalben zum Dienst für Christus und seine Kirche aufruft“ (AA 1).
1.2.4 1 Das Konzil macht deutlich, dass außer dem Apostolat, das alle Christgläubigen angeht, „Laien darüber hinaus in verschiedener Weise zu unmittelbarerer Mitarbeit mit dem Apostolat der Hierarchie berufen werden [können], nach Art jener Männer und Frauen, die den Apostel Paulus in der Verkündigung des Evangeliums unterstützten und sich sehr im Herrn mühten“ (LG 33,3). 2 Die hier gemeinte unmittelbare Mitarbeit von Laien mit dem Apostolat der Hierarchie kann sowohl auf ehrenamtliche Weise als auch hauptberuflich geschehen.
#1.3 Der hauptberufliche Dienst von Laien in der Pastoral
1.3.1 Das II. Vatikanische Konzil würdigt ausdrücklich den hauptberuflichen Dienst von Laien, die „sich selbst für immer oder auf Zeit mit ihrem Fachwissen dem Dienst an den kirchlichen Institutionen und an deren Werken hingeben“ (AA 22).
1.3.2 1 Frauen und Männer, die aufgrund ihrer theologischen bzw. religionspädagogischen Ausbildung und ihrer Beauftragung durch den Bischof hauptberuflich in der Pastoral tätig werden, haben vor allem die Aufgabe, die vielfältigen Dienste der Gläubigen zu unterstützen und zu fördern. 2 Sie tragen gemeinsam mit allen Gläubigen die Grundvollzüge der Kirche mit und können bei bestimmten Aufgaben am Dienst des Priesters mitwirken.
1.3.3 1 Der hauptberufliche Dienst von Laien in der Pastoral unterscheidet sich theologisch nicht vom Apostolat der anderen Gläubigen auf der sakramentalen Grundlage von Taufe, Firmung und Eucharistie. 2 Die Eigenart einer hauptberuflichen Tätigkeit von Laien ergibt sich aus der kirchlichen Sendung sowie aus den speziellen Anforderungen an eine Tätigkeit in der Pastoral und den persönlichen Charismen der Frauen und Männer, die nach einer entsprechenden Ausbildung einen pastoralen Beruf ergreifen. 3 Die geistliche Qualität ihrer hauptberuflichen Tätigkeit gründet wie für alle Gläubigen in Taufe, Firmung und Eucharistie und in einer christlich geprägten Lebensform. 4 Darüber hinaus wird die Spiritualität der einzelnen Berufsträger durch ihre Teilhabe an der Dienstgemeinschaft der Kirche und ihre persönlichen Charismen geprägt.
1.3.4 1 Das Kirchenrecht stellt grundlegend fest: „Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen“ (CIC 1983, can. 228 § 1). 2 Nachkonziliare Dokumente haben die Mitwirkung von Laien am Dienst des Priesters weiter entfaltet und geordnet: „Wenn es zum Wohle der Kirche nützlich oder notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter des Ordo nicht voraussetzen“ (CL 23,3). 3 Die „Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester“ (1997) konkretisiert die Mitwirkung für die verschiedenen Aufgaben etwa in der Verkündigung, bei liturgischen Feiern und in der Pfarrseelsorge. 4 Laien, die vom Bischof mit bestimmten Aufgaben und Ämtern, die zum Dienst des Priesters gehören, betraut werden können, bleiben im dogmatischen und kirchenrechtlichen Sinn Laien. 5 Denn „die Erfüllung einer solchen Aufgabe macht den Laien nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe konstituiert das Amt, sondern das Sakrament des Ordo“ (CL 23).
1.3.5 Der hauptberufliche Dienst von Laien in der Pastoral erfordert entsprechende menschliche und geistliche Voraussetzungen sowie fachliche, theologische, religionspädagogische und pastorale Kompetenzen, die sie mitbringen bzw. sich in den verschiedenen Phasen und Dimensionen ihrer Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung erwerben.
1.3.6 1 Die hauptberufliche Tätigkeit von Laien in der Pastoral erfüllt alle Merkmale eines kirchlichen Berufs. 2 Dazu gehören eine theologische oder religionspädagogische Ausbildung und eine entsprechende Berufseinführung, die Beauftragung durch den Bischof sowie ein kirchlicher Arbeitsvertrag und eine angemessene Vergütung. 3 Als kirchlicher Beruf steht ihr Dienst unter der Leitung des Bischofs. 4 Im jeweiligen Einsatzbereich sind sie dem für die Leitung verantwortlichen Priester zugeordnet.
1.3.7 1 Die Frauen und Männer, die im Dienst der Kirche ausgesandt werden, tragen zur Entfaltung der pastoralen Arbeit der Kirche und zu einer professionellen Ausdifferenzierung ihres Wirkens bei. 2 Das Zeugnis ihres ganzen Lebens erweist ihr pastorales Wirken als glaubwürdig. 3 Im Miteinander von Priestern, Diakonen, ehrenamtlich engagierten Christen und hauptberuflich tätigen Laien gewinnt die Sendung der Kirche in der Welt von heute Gestalt.
#2. Berufliche Aufgabenbereiche
2.1 1 Hauptberuflich in der Pastoral tätige Laien nehmen ihre Aufgaben auf die ihnen eigene Weise in allen Grundvollzügen der Kirche, in der Verkündigung, in der Liturgie, in der Diakonie wahr und tragen so zur Verwirklichung der Kirche als communio bei. 2 Sie können diese Dienste sowohl in der gemeindlichen wie in der kategorialen Pastoral ausüben. 3 Nachfolgend sollen einige Aufgaben benannt werden, die von Laien in einem hauptberuflichen pastoralen Dienst gemäß den diözesanen Erfordernissen und Bestimmungen ausgeübt werden können:
2.1.1 im Bereich der Verkündigung:
- Gemeinde- und Sakramentenkatechese,
- Erwachsenenbildung und gemeindliche Bildungsarbeit,
- schulischer Religionsunterricht,
- Begleitung von Religionslehrern, Lehrerfortbildung,
- Kinder- und Jugendseelsorge,
- Glaubenskommunikation mit Jugendlichen und Erwachsenen aus verschiedenen Milieus, Glaubensseminare,
- Gewinnung und Befähigung von Gemeindegliedern und Gruppen zum Glaubenszeugnis und Glaubensgespräch,
- Ehe- und Familienpastoral,
- Bibelarbeit,
- Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
- Befähigung von Eltern und Erzieherinnen zur Einführung von Kindern in den Glauben,
- Begleitung von Gruppen, Familien- und Nachbarschaftskreisen,
- Einzelgespräche und Hausbesuche,
- geistliche Begleitung und Exerzitienbegleitung,
- Entdeckung und Förderung von Charismen und Berufungen,
- Hilfen zur Verwirklichung des Evangeliums in den konkreten Lebenssituationen,
- Beteiligung am ökumenischen Dialog,
- Mitwirkung im interreligiösen Dialog,
- Aufbau und Begleitung von missionarischen Arbeitsfeldern: z. B. in der Cityseelsorge, in der Betriebsseelsorge, in bestimmten Zielgruppen und in anderen milieuspezifischen Begegnungsfeldern,
- Hochschulpastoral, Polizeiseelsorge, Militärseelsorge
- und andere.
2.1.2 im Bereich der Liturgie:
- Begleitung der ehrenamtlichen Dienste von Lektoren, Kommunionhelfern u. a.,
- Qualifizierung von Mitarbeitern und Beauftragten für Gottesdienste,
- Begleitung von Liturgiekreisen,
- Förderung der Ministrantenpastoral,
- Anregung und Befähigung zur Teilhabe (participatio actuosa) an liturgischen Feiern,
- Vorbereitung und Gestaltung unterschiedlicher Gottesdienstformen: Andachten, Tagzeitenliturgie, meditative Feiern u. a.,
- Mitgestaltung von und Mitwirkung in der Eucharistiefeier und anderen eucharistischen Gottesdiensten im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
- Entwicklung zeitgemäßer Formen der Hinführung zum Gottesdienst, z. B. in der Schule,
- Förderung von Formen der Volksfrömmigkeit und des religiösen Brauchtums,
- Leitung von Wort-Gottes-Feiern und Predigt in Wort-Gottes-Feiern,
- Beerdigungsdienst gemäß den diözesanen Vorgaben
- und andere.
2.1.3 im Bereich der Diakonie:
- Wachrufen und Wachhalten der diakonischen Dimension der christlichen Gemeinde,
- Theologische Reflexion der diakonischen Aufgaben,
- Mitarbeit und Begleitung diakonischer Aufgaben,
- Einzelfallhilfe, Besuchsdienste, Krankenbesuche,
- Einsatz für besondere Gruppen der Gesellschaft, z. B. Menschen mit Migrationshintergrund,
- Kontakte und Begegnungen mit hilfsbedürftigen und armen Menschen,
- Hilfen zum Leben in der Berufs- und Arbeitswelt,
- Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern im Bereich der Diakonie,
- Begleitung von ehrenamtlichen Helferkreisen und Selbsthilfegruppen,
- Kooperation mit Einrichtungen im Bereich der Caritas und des Sozialwesens auch in nicht-kirchlicher Trägerschaft,
- Zusammenarbeit und Vernetzung mit der verbandlichen Caritas,
- Unterstützung und Förderung katholischer Verbandsarbeit,
- Sorge um Alleinerziehende und Eltern in besonderen Belastungssituationen,
- Aufgaben in der kirchlichen Jugendarbeit und Schulseelsorge,
- Aufgaben der diakonischen Pastoral im Krankenhaus, Altenheim, Gefängnis, in Behinderteneinrichtungen und an weiteren Orten,
- Freizeit- und Ferienmaßnahmen,
- Einsatz und Förderung von Initiativen für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
- Begleitung von Mitarbeiterinnen in der Hospizarbeit,
- Trauerpastoral
- und andere.
2.1.4 weitere Aufgaben im Bereich der Zusammenarbeit und Gemeinschaftsbildung, z. B.:
- Mitarbeit im Pastoralteam,
- Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung von Pastoralplänen und Konzepten,
- Teilnahme an Dienstbesprechungen,
- Mitarbeit in örtlichen und überörtlichen Gremien der Pfarrei und des Bistums,
- Förderung von Begegnung und Austausch in Gruppen und Gremien, bei Festen und Feiern,
- Intensivierung der Information und Kommunikation nach innen und nach außen,
- Förderung der Öffentlichkeitsarbeit,
- Vernetzung verschiedener Aktionen und Gruppierungen,
- Förderung der Zusammenarbeit in Pfarreien, überpfarrlichen Zusammenschlüssen und Verbänden, im Bistum, in der Weltkirche und in der Ökumene,
- Unterstützung des weltkirchlichen Engagements und Erfahrungsaustausches, Förderung von weltkirchlicher Lerngemeinschaft
- und andere.
2.2 1 Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst können für die in 2.1. genannten Aufgaben orts- wie aufgabenbezogen eingesetzt werden:
- in einer Pfarrei, in einer Pfarreiengemeinschaft und in einem Pfarreienverbund,
2 Ihr Einsatz soll ihrem theologischen bzw. religionspädagogischen Studienabschluss und ihrer jeweiligen pastoralpraktischen Berufseinführung entsprechen. 3 Gegebenenfalls können auch Erfahrungen in einem anderen Berufsfeld sowie weitere Zusatzqualifikationen berücksichtigt werden.
2.2.1 1 In einer Pfarrei, in einer Pfarreiengemeinschaft und in einem Pfarreienverbund können Laien im hauptberuflichen Dienst sowohl mit einem religionspädagogischen wie mit einem theologischen Studienabschluss, einer entsprechenden Berufseinführung und gemäß diözesanen Stellenanforderungen eingesetzt werden. 2 Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst übernehmen auch eigenständig Verantwortungsbereiche unter Leitung des zuständigen Priesters.5#
3 Wenn es notwendig ist, dass in größeren Pfarreien oder Seelsorgeeinheiten Kontaktpersonen für kleinere pastorale Einheiten benannt werden, kann diese Aufgabe auch von Laien im hauptberuflichen Dienst in Zusammenarbeit mit ehrenamtlich tätigen Personen wahrgenommen werden. 4 Die leitende Hirtensorge liegt auch in diesem Fall beim Priester.
2.2.2 1 Auf überpfarrlicher Ebene (Dekanat, Region, Bistum6#) können für Aufgaben, die spezifisch theologische Kompetenzen erfordern, Laien im hauptberuflichen Dienst mit einem theologischen Studienabschluss (Diplom der Theologie oder Magister theologiae) und einer entsprechenden Berufseinführung eingesetzt werden. 2 Für pastorale Aufgaben, die besondere fachliche Kompetenzen erfordern, können Laien im hauptberuflichen Dienst mit einem religionspädagogischen oder mit einem theologischen Studienabschluss, einer entsprechenden Berufseinführung und einer entsprechenden Zusatzqualifikation eingesetzt werden.
#3. Voraussetzungen für den Dienst
Für die Anstellung in einen hauptberuflichen pastoralen Dienst eines (Erz-)Bistums müssen bestimmte persönliche, soziale, kirchliche, geistliche und fachliche Voraussetzungen gegeben sein.7#
3.1 Zu den persönlichen / sozialen Voraussetzungen gehören:
- die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Gesundheit, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit,
- Urteilsvermögen in Bezug auf die eigene Person und die berufliche Tätigkeit, Fähigkeit zur Wahrnehmung von Verantwortung,
- Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen haupt- und nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Diensten und
- Bereitschaft und Fähigkeit zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen sowie gesellschaftliche und kirchliche Fragestellungen.
3.2 Zu den kirchlichen / geistlichen Voraussetzungen gehören:
- persönlicher Glaube,
- Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift,
- Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche,
- aktive Teilnahme am Leben der Kirche,
- Mitfeier der Eucharistie, besonders am Sonntag, und Teilnahme am gottesdienstlichen Leben der Kirche,
- Bemühung um eine konkrete geistliche Lebensordnung,
- Erfahrung in ehrenamtlichen Aufgaben und Bereitwilligkeit, solche zu übernehmen.
3.3 Die fachlichen Voraussetzungen werden erworben durch:
- ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium der Theologie
- oder ein erfolgreich abgeschlossenes Fachakademie-/ oder Bachelorstudium der Religionspädagogik
- oder den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren berufs- bzw. praxisbegleitenden religionspädagogischen Ausbildung in Verbindung mit dem Würzburger Fernkurs;
- die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden Veranstaltungen, die von der (Erz-)Diözese zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den pastoralen Beruf vorgeschrieben sind,
- die erfolgreiche Teilnahme an der von den (Erz-)Diözesen geregelten berufspraktischen Ausbildung
- sowie den erfolgreichen Abschluss der zweiten Bildungsphase durch die Zweite Dienstprüfung.
3.4 1 Voraussetzung für den Dienst ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform: Verheiratete und unverheiratete Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst sollen in ihrem persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeugen der Frohen Botschaft sein. 2 Die verschiedenen Lebensformen bezeugen miteinander in je spezifischer Weise die unerschöpfliche Liebe Gottes zu den Menschen.
3 Verheiratete sollen Ehe, Familie und Dienst aus der von Jesus Christus vorgelebten Liebe in eine fruchtbare Einheit bringen. 4 Der Ehepartner/die Ehepartnerin muss über den pastoralen Dienst und seine besonderen Anforderungen informiert und mit der Übernahme dieses Dienstes durch die Partnerin/den Partner einverstanden sein. 5 Im Übrigen gelten die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 20.10.1993 sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ vom 28.09.1995.
6 Frauen und Männer, die „um des Himmelreiches willen“ (Mt 19,12) auf die Ehe verzichten, sollen diese Lebensform als Zeichen ihrer Liebe zu Jesus Christus und zu den Brüdern und Schwestern verwirklichen.
#4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung
1 Die Bildung der Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst gliedert sich in drei Phasen: die Ausbildung, die Berufseinführung und die Fortbildung. 2 In jeder dieser Phasen sind die drei in den Rahmenordnungen genannten Dimensionen – Spiritualität und menschliche Befähigung; theologische und humanwissenschaftliche Kenntnisse; pastoral-praktische Befähigung – zu vertiefen und weiter zu entwickeln. 3 Die grundlegenden Bereiche von Forum Externum und Forum Internum begleiten alle Bildungsphasen; es ist dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Bereiche von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. 4 Verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Praxisreflexionen und Exerzitien werden durch die diözesanen Ordnungen geregelt.9# 5 Möglichkeiten der Kooperation in der Aus- und Fortbildung von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst untereinander und mit der Priester- und Diakonenausbildung bzw. -fortbildung sind zu prüfen.10# 6 Unbeschadet der Verantwortung der (Erz-)Bistümer und der Ausbildungsstätten sind die ständige geistliche und menschliche Formung sowie die theologische und pastoralpraktische Aus- und Fortbildung zunächst Aufgabe der Studierenden bzw. der Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst selbst.
#4.1 Die erste Bildungsphase: Studium und Studienbegleitung
1 Für diese erste Phase gibt es verschiedene Ausbildungsgänge:
- den Magister Theologiae über die Universitäten und Fakultäten;
- den Bachelor of Arts in Religionspädagogik und/oder Praktischer Theologie über Katholische Fachhochschulen bzw. Katholische Hochschulen;
- die Fachakademie zur Ausbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten mit dem kirchlichen Abschluss als Religionspädagoge/Religionspädagogin (FA);
- eine berufs- oder praxisbegleitende Ausbildung mit einem kirchlich anerkannten Abschlussexamen.
2 Näheres regeln die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnungen für die theologische bzw. religionspädagogische Ausbildung an Universitäten und katholischen (Fach-)Hochschulen in der aktuellen Fassung12# sowie die Kirchlichen Anforderungen an die „Modularisierung des Studiengangs Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit an den katholischen Fachhochschulen“, verabschiedet vom Ständigen Rat am 28. August 2006, und an die „Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“, verabschiedet von der Vollversammlung am 8. März 2006. 3 Schon während des Studiums nehmen die Bewerberinnen und Bewerber an studienbegleitenden Maßnahmen (z. B. Bewerberkreis) teil, die von den (Erz-)Diözesen zu regeln sind. 4 Der Verpflichtungsgrad sowie Einzelfallregelungen werden durch diözesane Ordnungen geklärt.13# 5 Je nach den Ordnungen der Studieneinrichtungen und der (Erz-)Diözesen betrifft dies auch das Berufspraktikum. 6 Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Dienstprüfung entscheidet der Ordinarius über die Zulassung zur zweiten Bildungsphase.
#4.2 Die zweite Bildungsphase: Berufseinführung
1 Die Phase der Berufseinführung beginnt mit der Übernahme in den befristeten Dienst als Assistent/in. 2 Dauer, Konzept und Inhalt werden in den diözesanen Ordnungen beschrieben.14# 3 Eine überdiözesane Zusammenarbeit in dieser Bildungsphase ist empfehlenswert. 4 Die Berufseinführung basiert auf einem Arbeitsvertrag und ist mit einer vorläufigen Erlaubnis für die Erteilung des Religionsunterrichtes verbunden. 5 Die Berufseinführung wird durch das erfolgreiche Ablegen der Zweiten Dienstprüfung und durch eine positive Beurteilung der Ausbildungsverantwortlichen abgeschlossen. 6 Näheres regeln die diözesanen Ordnungen.15#
7 Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung entscheidet der Ordinarius über die Übernahme in den hauptberuflichen Dienst. 8 Grundlage seiner Entscheidung sind die Gutachten der von ihm beauftragten Verantwortlichen für die Berufseinführung.
#4.3 Die dritte Bildungsphase: Fortbildung und berufliche Begleitung
1 Die Phase der Fortbildung und der beruflichen Begleitung beginnt mit dem Abschluss der Berufseinführung und der zweiten Dienstprüfung. 2 Die Fortbildung dient der Erweiterung der für die Ausübung des pastoralen Dienstes erforderlichen theologischen, religionspädagogischen und fachlichen, persönlichen und spirituellen Kompetenzen. 3 Die berufliche Begleitung, z. B. Praxisbegleitung, Supervision, kollegiale Fallarbeit, geistliche Begleitung, fördert die pastorale Tätigkeit und die persönliche Entwicklung der Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst. 4 Die (Erz-)Diözese trägt Sorge für Fortbildungsmöglichkeiten und Personalentwicklung entsprechend den verschiedenen Einsatzfeldern unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Berufsträger. 5 Näheres regeln diözesane Ordnungen.16#
#5. Grundsätze für Einstellung, arbeitsvertragliche Bestimmungen, Dienstausübung
1 Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst (Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en) werden im Arbeitsvertrag geregelt, den das (Erz-)Bistum mit ihm/ihr abschließt. 2 Die diözesanen arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen sowie die diözesanen Statuten bzw. Ordnungen sind Bestandteil des Arbeitsvertrages.17#
3 Insbesondere gelten folgende Richtlinien:
5.1 Die von den deutschen Bischöfen erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) findet Anwendung auf das kirchliche Arbeitsverhältnis von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst.
5.2 Die Anstellung von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst gestaltet sich je nach Bildungsphase:
- Zur Durchführung einer berufspraktischen Phase wird ein Praktikantenvertrag abgeschlossen.
5.3 Die Eingruppierung von Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst wird geregelt durch die nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.20#
5.4 Zu Beginn der Tätigkeit und bei einem Wechsel des Dienstortes wird ein Laie im hauptberuflichen pastoralen Dienst in seinen Einsatzbereich durch den für die Leitung Verantwortlichen eingeführt.
5.5 Über eine Versetzung aufgrund der pastoralen Erfordernisse oder auf Wunsch des Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst entscheidet der (Erz-)Bischof.21#
5.6 1 Nach Dienstantritt einer neuen Stelle soll in den ersten sechs Monaten mit dem Vorgesetzten und den diözesanen Verantwortlichen eine Aufgabenbeschreibung erstellt werden, die regelmäßig zu aktualisieren ist. 2 Wird eine Stelle zur Besetzung ausgeschrieben, ist eine vorläufige Aufgabenbeschreibung durch den Dienstvorgesetzten vorzulegen.
5.7 1 Im Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit nehmen Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst an den regelmäßigen Dienstbesprechungen teil. 2 Ihre Mitgliedschaft in den Gremien der kirchlichen Mitverantwortung regelt das diözesane Recht.22# 3 Unbeschadet ihrer besonderen Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben arbeiten sie mit allen anderen pastoralen Diensten zusammen.
5.8 1 Die Gestaltung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich Rücksicht nehmen. 2 Der Dienstgeber bzw. sein Vertreter hat bei der Festlegung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit die besonderen Belange des Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst zu berücksichtigen.23#
5.9 Das Recht der Mitarbeitervertretung richtet sich für Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst nach den jeweiligen diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen.24#
5.10 1 Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen (KODA-Recht und MAVO-Recht) sind die kirchlichen Arbeitsgerichte zuständig. 2 Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem individuellen Arbeitsrecht (z. B. bei Kündigungen) ist der Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten eröffnet.25# 26#
#6. Hinweise zur bischöflichen Beauftragung
6.1 1 Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst arbeiten im Auftrag des Bischofs. 2 Die bischöfliche Beauftragung zu ihrem Dienst erfolgt auf der Grundlage der gesamtkirchlichen Regelungen und geschieht im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier.27#
6.2 1 Die bischöfliche Beauftragung ist konstitutive Voraussetzung dafür, dass Laien im hauptberuflich pastoralen Dienst beschäftigt werden können.28# 2 Liegt die ordnungsgemäße bischöfliche Beauftragung nicht vor oder wird sie bei Vorliegen schwerwiegender Gründe entzogen (vgl. Art. 5 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes), fehlen dem betroffenen Laien im hauptberuflich pastoralen Dienst die erforderliche Eignung und Befähigung, um die Arbeitsleistung zu erbringen. 3 Das Fehlen bzw. der Entzug der bischöflichen Beauftragung rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung.
6.3 1 Für die Zeit ihrer befristeten Anstellung erhalten Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst die vorläufige Unterrichtserlaubnis, mit ihrer unbefristeten Anstellung die Missio für den schulischen Religionsunterricht. 2 Die Erteilung des schulischen Religionsunterrichtes erfolgt auf der Grundlage der diözesanen Ordnung, der Bestimmungen des Schulgesetzes des betreffenden Landes und der Vereinbarungen zwischen Land und (Erz-)Bistum.
#7. Schlusswort
1 „Alles geschehe so, dass es aufbaut“ (1 Kor 14,26), schreibt der Apostel Paulus den Korinthern. 2 Auch im Brief an die Epheser bezeichnet er als Ziel aller Ämter und Dienste in der Kirche „den Aufbau des Leibes Christi“ (Eph 4,12). 3 Laien im pastoralen Dienst setzen mit den ihnen verliehenen vielfältigen Geistesgaben (vgl. 1 Kor 12,4-11) besondere Akzente bei der Erfüllung dieses Auftrages: Ihre theologische Bildung und seelsorgliche Praxis sowie der Freiraum, den ihre hauptberufliche Tätigkeit ihnen dafür eröffnet, qualifizieren sie in besonderer Weise dazu, die organische Zusammenarbeit der verschiedenen Ämter und Dienste im Leib Christi auszuüben und zu fördern. 4 Das Rahmenstatut für Laien im hauptberuflichen pastoralen Dienst steckt dafür einen weiten und vielfältigen Aufgabenbereich ab, in dem Laien am Handeln der Kirche in unserer Zeit teilhaben. 5 Die Kirche in Deutschland ist dankbar für den hauptberuflichen Dienst vieler Frauen und Männer in der Kirche, der seine Ausrichtung durch die Ermunterung des 1. Petrusbriefes erhält: „Dient einander als gute Verwalter der vielfältigen Gnade Gottes, jeder mit der Gabe, die er empfangen hat“ (1 Petr 4,10). 6 Die Unterschiedenheit der Gaben und Aufgaben ist geeint durch die „wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi“ (LG 32,3). 7 So wirken die vielen Charismen zusammen in dem einen Leib, der die Kirche ist: „Ihr aber seid der Leib Christi, und jeder Einzelne ist ein Glied an ihm.“ (1 Kor 12,27)
Ständiger Rat der Deutschen Bischofskonferenz
Würzburg, den 20./21.6.2011
#In-Kraft-Treten
1 Vorstehendes Rahmenstatut mit den diözesanen Ausführungsbestimmungen tritt zum 01.09.2013 in Kraft.
2 Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
- Rahmenstatut für Gemeindereferenten(innen) in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 19.09.1978 (Amtsblatt 1984, Nr. 45),
- Rahmenstatut für Pastoralreferenten(innen) in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland vom 19.09.1978 (Amtsblatt 1984, Nr. 47).
3 Nachfolgende Ausführungsbestimmungen treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Rahmenstatuten beziehen (I. im jeweiligen Text):
- Ausführungsbestimmungen zum „Rahmenstatut für Gemeindereferenten(innen) in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ und zur „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Gemeindereferenten(innen)“ vom 01.02.1984, (Amtsblatt 1984, Nr. 49), in Verbindung mit der unbefristeten Verlängerung gem. Ausführungsbestimmungen zu den Rahmenstatuten und Rahmenordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen vom 19.12.1990 (Amtsblatt 1991, Nr. 11),
- Ausführungsbestimmungen zum „Rahmenstatut für Pastoralreferenten(innen) in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ und zur „Rahmenordnung für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferenten(innen)“ vom 01.02.1984, (Amtsblatt 1984, Nr. 50), in Verbindung mit der unbefristeten Verlängerung gem. Ausführungsbestimmungen zu den Rahmenstatuten und Rahmenordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferenten/innen vom 19.12.1990 (Amtsblatt 1991, Nr. 11).
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1 ↑ www.dbk.de → Veröffentlichungen → Die deutschen Bischöfe → Hirtenschreiben und Erklärungen → „Rahmenstatuten …“ → Downloads DBK_1196
1 ↑ www.dbk.de → Veröffentlichungen → Die deutschen Bischöfe → Hirtenschreiben und Erklärungen → „Rahmenstatuten …“ → Downloads DBK_1196
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2 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Im Erzbistum Köln tragen die Laienmitarbeiter/innen im hauptberuflichen pastoralen Dienst die Berufsbezeichnung „Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ (im Folgenden „PR“) beim Zugangsweg Universität, bzw. „Gemeindereferent/Gemeindereferentin“ (im Folgenden „GR“) für den Zugangsweg Fachhochschule (Katholische Hochschule Paderborn oder Mainz) oder „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg.
2 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Im Erzbistum Köln tragen die Laienmitarbeiter/innen im hauptberuflichen pastoralen Dienst die Berufsbezeichnung „Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ (im Folgenden „PR“) beim Zugangsweg Universität, bzw. „Gemeindereferent/Gemeindereferentin“ (im Folgenden „GR“) für den Zugangsweg Fachhochschule (Katholische Hochschule Paderborn oder Mainz) oder „Theologie im Fernkurs“ der Domschule Würzburg.
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3 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die Umsetzung des Rahmenstatuts mit den für das Erzbistum Köln spezifischen Regelungen erfolgt in Form von Ausführungsbestimmungen, die im Dokument des Rahmenstatuts selbst – wie hier gekennzeichnet durch Hochziffern – unmittelbar am jeweiligen Seitenende platziert werden.
3 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die Umsetzung des Rahmenstatuts mit den für das Erzbistum Köln spezifischen Regelungen erfolgt in Form von Ausführungsbestimmungen, die im Dokument des Rahmenstatuts selbst – wie hier gekennzeichnet durch Hochziffern – unmittelbar am jeweiligen Seitenende platziert werden.
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4 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:oder in der kategorialen Pastoral (bspw. Krankenhaus, Justizvollzugsanstalt).
4 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:oder in der kategorialen Pastoral (bspw. Krankenhaus, Justizvollzugsanstalt).
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5 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die Aufgabe als Vorgesetzte(r) für Angestellte der Kirchengemeinde(n) bzw. des Kirchengemeindeverbandes bedarf eines eigenen Beauftragungs-Beschlusses durch den Kirchenvorstand (die Kirchenvorstände) bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes, der durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigt werden muss.
5 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die Aufgabe als Vorgesetzte(r) für Angestellte der Kirchengemeinde(n) bzw. des Kirchengemeindeverbandes bedarf eines eigenen Beauftragungs-Beschlusses durch den Kirchenvorstand (die Kirchenvorstände) bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes, der durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigt werden muss.
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7 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die genannten Voraussetzungen gelten für die Anstellung in den pastoralen Dienst wie für seine Ausübung.
7 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die genannten Voraussetzungen gelten für die Anstellung in den pastoralen Dienst wie für seine Ausübung.
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8 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:z. B. durch den Abschluss eines Lehramtsstudiengangs, Sekundarstufe II, in Verbindung mit Ergänzungsprüfungen
8 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:z. B. durch den Abschluss eines Lehramtsstudiengangs, Sekundarstufe II, in Verbindung mit Ergänzungsprüfungen
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9 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, im selben Heft).
9 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, im selben Heft).
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10 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Gemeinsame Bildungsveranstaltungen der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen in den drei Bildungsphasen sind im Erzbistum Köln in folgenden Dokumenten geregelt:
10 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Gemeinsame Bildungsveranstaltungen der verschiedenen pastoralen Berufsgruppen in den drei Bildungsphasen sind im Erzbistum Köln in folgenden Dokumenten geregelt:
| – | Priester Ordnung für die Priesterbildung im Erzbistum Köln vom 01.03.2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 125) | |
| – | betr. 1. Bildungsphase (Ausbildung): siehe dort Ziff. 10 | |
| – | betr. 2. Bildungsphase, 1. Stufe (Priesterseminar): siehe dort Ziff. 16 (10. Absatz) | |
| – | betr. 2. Bildungsphase, 2. Stufe (Berufseinführung): siehe dort Ziff. 24 (6. Absatz) | |
| – | betr. 3. Bildungsphase (Weiterbildung): siehe dort Ziff. 40 (6. Absatz), Ziff. 42 und Ziff. 48 | |
| – | Diakone Ordnung für die Bildung der Ständigen Diakone im Erzbistum Köln vom 01.03.2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 126) | |
| – | betr. 3. Bildungsphase (Weiterbildung); siehe dort Ziff. 30 (letzter Spiegelstrich), Ziff. 32 und Ziff. 36 | |
| – | GR / PR Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft) | |
| – | betr. 1. Bildungsphase (Ausbildung): siehe dort Ziff. 1.4 (Absatz „Verantwortung“); 1.6 (Absatz „Ziel“) | |
| – | betr. 2. Bildungsphase (Berufseinführung): siehe dort Ziff. 2.1.1 (5. Absatz); 2.2.1 (2. Spiegelstrich); 2.2.3.1 (2. Absatz); 2.3.1 (1. Spiegelstrich) | |
| – | betr. 3. Bildungsphase (Weiterbildung): siehe dort Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 | |
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11 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:z. B. durch den Abschluss eines Lehramtsstudiengangs, Sekundarstufe II, in Verbindung mit Ergänzungsprüfungen.
11 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:z. B. durch den Abschluss eines Lehramtsstudiengangs, Sekundarstufe II, in Verbindung mit Ergänzungsprüfungen.
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12 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 1.
12 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 1.
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13 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft) siehe dort Ziff. 1.
13 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft) siehe dort Ziff. 1.
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14 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 2.
14 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 2.
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15 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 2., und „Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von GR und PR“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft).
15 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 2., und „Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von GR und PR“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft).
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16 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 3.
16 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:siehe „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferenten und -referentinnen im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft): siehe dort Ziff. 3.
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17 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweiligen Fassung abgeschlossen. Auf die Anlage 20: Sonderregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst wird verwiesen. – Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln zum Rahmenstatut sowie die „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft) sind Bestandteile des Arbeitsvertrages.
17 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Der Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweiligen Fassung abgeschlossen. Auf die Anlage 20: Sonderregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst wird verwiesen. – Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln zum Rahmenstatut sowie die „Ordnung für die Bildung von Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft) sind Bestandteile des Arbeitsvertrages.
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18 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Für das 1. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein befristeter Arbeitsvertrag auf einer außerplanmäßigen Stelle abgeschlossen (Vertrag nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 = Teilzeit- und Befristungsgesetz/ TzBfG vom 01.01.2001 – kein Praktikantenvertrag). – Für das 2. und 3. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag auf einer Planstelle abgeschlossen (Vertrag wiederum nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG). – Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung entscheidet der Erzbischof über eine unbefristete Anstellung als GR / PR. – Einsatzstellen werden dem/der GA / PA bzw. GR / PR durch schriftlichen Bescheid der Hautabteilung Seelsorge-Personal angekündigt und durch eine bischöfliche Beauftragung zugewiesen. – Die Vergütung erfolgt gemäß KAVO.
18 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Für das 1. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein befristeter Arbeitsvertrag auf einer außerplanmäßigen Stelle abgeschlossen (Vertrag nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 = Teilzeit- und Befristungsgesetz/ TzBfG vom 01.01.2001 – kein Praktikantenvertrag). – Für das 2. und 3. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag auf einer Planstelle abgeschlossen (Vertrag wiederum nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG). – Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung entscheidet der Erzbischof über eine unbefristete Anstellung als GR / PR. – Einsatzstellen werden dem/der GA / PA bzw. GR / PR durch schriftlichen Bescheid der Hautabteilung Seelsorge-Personal angekündigt und durch eine bischöfliche Beauftragung zugewiesen. – Die Vergütung erfolgt gemäß KAVO.
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19 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Für das 1. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein befristeter Arbeitsvertrag auf einer außerplanmäßigen Stelle abgeschlossen (Vertrag nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 = Teilzeit- und Befristungsgesetz/ TzBfG vom 01.01.2001 – kein Praktikantenvertrag). – Für das 2. und 3. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag auf einer Planstelle abgeschlossen (Vertrag wiederum nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG). – Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung entscheidet der Erzbischof über eine unbefristete Anstellung als GR / PR. – Einsatzstellen werden dem/der GA / PA bzw. GR / PR durch schriftlichen Bescheid der Hautabteilung Seelsorge-Personal angekündigt und durch eine bischöfliche Beauftragung zugewiesen. – Die Vergütung erfolgt gemäß KAVO.
19 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Für das 1. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein befristeter Arbeitsvertrag auf einer außerplanmäßigen Stelle abgeschlossen (Vertrag nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 = Teilzeit- und Befristungsgesetz/ TzBfG vom 01.01.2001 – kein Praktikantenvertrag). – Für das 2. und 3. Jahr der Berufseinführung wird mit dem/der GA / PA ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag auf einer Planstelle abgeschlossen (Vertrag wiederum nach § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG). – Nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung entscheidet der Erzbischof über eine unbefristete Anstellung als GR / PR. – Einsatzstellen werden dem/der GA / PA bzw. GR / PR durch schriftlichen Bescheid der Hautabteilung Seelsorge-Personal angekündigt und durch eine bischöfliche Beauftragung zugewiesen. – Die Vergütung erfolgt gemäß KAVO.
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20 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Für das Erzbistum Köln ist dies die Regional-KODA NW.
20 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Für das Erzbistum Köln ist dies die Regional-KODA NW.
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21 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:GR / PR können sowohl versetzt als auch abgeordnet werden. Betroffene sollen zuvor gehört werden. Näheres regelt KAVO Anlage 20, Nr. 5 in ihrer jeweiligen Fassung.
21 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:GR / PR können sowohl versetzt als auch abgeordnet werden. Betroffene sollen zuvor gehört werden. Näheres regelt KAVO Anlage 20, Nr. 5 in ihrer jeweiligen Fassung.
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22 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en sind entweder stimmberechtigte, geborene Mitglieder gemäß der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln (Amtsblatt 2013, Nr. 144, § 3 (1) a, oder nicht stimmberechtigte beratende Mitglieder gemäß § 3 (2) a).
22 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en sind entweder stimmberechtigte, geborene Mitglieder gemäß der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln (Amtsblatt 2013, Nr. 144, § 3 (1) a, oder nicht stimmberechtigte beratende Mitglieder gemäß § 3 (2) a).
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23 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die Arbeitszeit wird in der Regel auf sechs Tage in der Woche verteilt. Den GR / PR stehen ein voller freier Tag in der Woche und mindestens ein freier zusammenhängender Samstag / Sonntag im Monat zu.
23 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die Arbeitszeit wird in der Regel auf sechs Tage in der Woche verteilt. Den GR / PR stehen ein voller freier Tag in der Woche und mindestens ein freier zusammenhängender Samstag / Sonntag im Monat zu.
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24 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln in der jeweils geltenden Fassung, zurzeit vom 9. September 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 146) und Sonderbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln gem. § 23 Abs. 3 MAVO zur Bildung einer Mitarbeitervertretung beim Erzbistum Köln für Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten in der jeweils geltenden Fassung, zurzeit vom 9. September 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 149).
24 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln in der jeweils geltenden Fassung, zurzeit vom 9. September 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 146) und Sonderbestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln gem. § 23 Abs. 3 MAVO zur Bildung einer Mitarbeitervertretung beim Erzbistum Köln für Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten in der jeweils geltenden Fassung, zurzeit vom 9. September 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 149).
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25 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Können Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, nicht gütlich beigelegt werden, soll der vom Erzbischof beauftragte Schlichtungsausschuss angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, im Besonderen bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
25 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Können Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, nicht gütlich beigelegt werden, soll der vom Erzbischof beauftragte Schlichtungsausschuss angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, im Besonderen bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
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26 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 5. des Rahmenstatuts und den korrespondierenden Ausführungsbestimmungen gelten für das Erzbistum Köln folgende weitere Bestimmungen:
26 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 5. des Rahmenstatuts und den korrespondierenden Ausführungsbestimmungen gelten für das Erzbistum Köln folgende weitere Bestimmungen:
| – | Dienstvorgesetzter ist der Erzbischöfliche Generalvikar. Vorgesetzter ist der (leitende) Pfarrer des Seelsorgebereichs bzw. der regionalen bzw. kategorialen Stelle. |
| – | Zuständig für den Einsatz ist der Erzbischöfliche Generalvikar. |
| – | Zuständig für die diözesanen Anteile der Ausbildung, für die Berufseinführung und für die Fort- und Weiterbildung ist der Erzbischöfliche Generalvikar. Die verpflichtenden Bildungsmaßnahmen in der Berufseinführung sind Dienstzeit und haben Vorrang vor Verpflichtungen in der Einsatzstelle. – Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Erzbischöflichen Generalvikariat zu genehmigen, mit dem Vorgesetzten abzusprechen und sind dann Dienstzeit. (Verpflichtende bzw. mögliche Umfänge von Bildungsmaßnahmen gemäß „Ordnung für die Bildung von GR / PR im Erzbistum Köln“ vom 01.09.2013 (Amtsblatt 2013, im selben Heft). Auf Anlage 25 der KAVO wird verwiesen.) |
| – | Der jährliche Erholungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen der KAVO (§ 36). Er ist mit dem Vorgesetzten abzustimmen. |
| – | Für Arbeitsbefreiungen gelten die Bestimmungen der KAVO (§ 40). |
| – | Für Dienstreisen und Dienstgänge gilt die „Reisekostenordnung für Priester, Diakone und Pastorale Mitarbeiter (GR/GA und PR/PA) für das Erzbistum Köln (RKO Pastorale Dienste)“, Amtsblatt des Erzbistums Köln, 2013, Nr. 110. |
| – | Umzugskostenvergütung erfolgt auf Grundlage der Umzugskostenordnung für Pastorale Dienste im Erzbistum Köln (Amtsblatt Erzbistum Köln 2009, Nr. 101, in Verbindung mit Amtsblatt Erzbistum Köln 2012, Nr. 80). |
| – | Der/die GA/GR / PA/PR ist verpflichtet, seinen/ihren Wohnsitz im betreffenden Seelsorgebereich zu nehmen, sofern er/sie mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als 50% in der territorialen Seelsorge eingesetzt ist. Er/sie bekommt in diesem Fall eine in der Regel kircheneigene Wohnung als Dienstwohnung im Seelsorgebereich zugewiesen.Bei einem Beschäftigungsumfang von 50% oder weniger oder bei einem Einsatz in der kategorialen Seelsorge ist die Lage der Wohnung so zu wählen, dass die Erreichbarkeit an der Einsatzstelle gewährleistet ist. Die Wohnung wird in diesen Fällen selbst angemietet. (Vgl. hierzu: Ordnung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen, Amtsblatt Erzbistum Köln 2005, Nr. 156: § 1 Dienstwohnungen, (2), und § 2 Residenzverpflichtung, (2) und (3)). |
| – | Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen der Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse (GrO), der Arbeitsvertrag und die gesetzlichen Bestimmungen. |
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27 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die bischöfliche Beauftragung erfolgt durch Übergabe einer Urkunde, die den Auftrag zum Dienst als Gemeinde- bzw. Pastoralreferent/in in der Kirche von Köln enthält.Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en im Erzbistum Köln steht ein entsprechender Dienstausweis zu; sie werden im Verzeichnis (Datenbank KIDAT in Verbindung mit dem Personalschematismus) als beauftragte Gemeinde- bzw. Pastoralreferent/in im Erzbistum Köln geführt.
27 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Die bischöfliche Beauftragung erfolgt durch Übergabe einer Urkunde, die den Auftrag zum Dienst als Gemeinde- bzw. Pastoralreferent/in in der Kirche von Köln enthält.Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en im Erzbistum Köln steht ein entsprechender Dienstausweis zu; sie werden im Verzeichnis (Datenbank KIDAT in Verbindung mit dem Personalschematismus) als beauftragte Gemeinde- bzw. Pastoralreferent/in im Erzbistum Köln geführt.
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28 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Bei Entzug der bischöflichen Beauftragung durch bischöfliche Entpflichtungsurkunde wird der Dienstausweis eingezogen bzw. für ungültig erklärt und der Eintrag im Verzeichnis der beauftragten Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en (Datenbank KIDAT) gelöscht.
28 ↑ Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln:Bei Entzug der bischöflichen Beauftragung durch bischöfliche Entpflichtungsurkunde wird der Dienstausweis eingezogen bzw. für ungültig erklärt und der Eintrag im Verzeichnis der beauftragten Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en (Datenbank KIDAT) gelöscht.