Erzbistum Köln
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Statut des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Erzbistum Köln
Vom 17. Dezember 1997
ABl. EBK 1998, Nr. 3, S. 6;
geändert am 22. Januar 2007 (ABl. EBK 2007, Nr. 88, S. 98)
Vorbemerkung
1 Gemäß can. 281 §§ 1 und 2 haben die Kleriker gegenüber dem Erzbischof einen Anspruch auf angemessene Vergütung und auf angemessene Versorgung im Ruhestand. 2 Soweit das Erzbistum Laienbediensteten eine Versorgung nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zugesagt hat, ist es im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, für das Wohl dieser Bediensteten und ihrer Familien auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses Sorge zu tragen und entsprechende Versorgungsleistungen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu gewähren.
####I. Bildung und Rechtsstellung des Sondervermögens
Zur Sicherstellung dieser Ansprüche sowie der Finanzierung von Nachversicherungsverpflichtungen anläßlich des Ausscheidens der vorgenannten Personen wird mit Wirkung zum 1. 1. 1998 der Versorgungsfonds im Erzbistum Köln als rechtlich unselbständiges Sondervermögen errichtet.
####II. Erfassung der Ansprüche verschiedener Personengruppen
1 Auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens des Büros Prof. Dr. Heubeck vom 27. 8. 1997 werden durch den Versorgungsfonds die Ansprüche folgender Personengruppen, die aus unterschiedlichen Rechtsgründen Versorgungs- und Beihilfeansprüche gegenüber dem Erzbistum besitzen, erfaßt:
- Priester im Dienst des Erzbistums Köln mit einer Versorgungszusage gemäß der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Köln vom 1. April 1993, Amtsblatt des Erzbistums Köln 1993, 99 ff.,
- Diakone, soweit zusätzliche Versorgungsansprüche vor dem 1. Februar 1996 aufgrund der Diakonen-Besoldungsordnung vom 24. 2. 1973 entstanden und als Besitzstand übergeleitet worden sind durch die Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln vom 27. 12. 1995, Amtsblatt des Erzbistums Köln 1996, 11 ff.,
- Laien im Dienst des Erzbistums, denen einzelvertraglich eine Versorgung nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zugesagt worden ist,
- Lehrkräfte an den Erzbischöflichen Schulen, denen einzelvertraglich eine Versorgung nach den Grundsätzen des Beamtenrechts zugesagt worden ist,
- Laien im Dienst des Erzbistums und der Kirchengemeinden, die vor dem 1.1.1976 eingestellt wurden und einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung durch das Hilfswerk für Laien erworben haben,
- Haushälterinnen, denen eine Zusatzversorgung gemäß der Ordnung für die Zusatzversorgung der Haushälterinnen von Priestern im Erzbistum Köln vom 12. Nov. 1985, Amtsblatt des Erzbistums Köln 1985, 240 ff., zugesagt worden ist,
- Mitglieder der Personengruppen a–f, für die bereits Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind durch den Versorgungsfonds ebenso erfaßt.
- Diakone mit Versorgungsansprüchen ab dem 01.01.2007 (Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln vom 06.11.2006) – Amtsblatt vom 01.12.2006
2 Für die unter Ziff. a–g aufgelisteten Personengruppen ist die Finanzierung bzw. Mitfinanzierung der Altersversorgung und der Beihilfebeiträge langfristig durch das Sondervermögen sicherzustellen.
####III. Ausstattung des Versorgungsfonds
1 Als Grundlage für die Berechnung der Ausstattung des Versorgungsfonds wird der im Gutachten Dr. Heubeck zum 31. 12. 1997 bezifferte Betrag der notwendigen Pensionsrückstellung für Versorgungsverpflichtungen mit einer Dynamik von 2 % in Höhe von DM 723 097 000 (Anlage 3.3. des Gutachtens) und der Rückstellungen für Beihilfezahlungen bei Anhebung des Regelhöchstbetrages um 2,5 % in Höhe von 37 429 000 DM (Anlage 4.1 des Gutachtens) zugrunde gelegt.
2 Mit Wirkung zum 1. 1. 1998 wird die im Erzbistumshaushalt erfaßte allgemeine Rückstellung für Altersvorsorge von 487 Mio. DM und dazu ein Teilbetrag von 273 Mio. DM aus der Ausgleichsrücklage, mithin insgesamt 760 Mio. DM, in das Sondervermögen eingebracht. 3 Soweit dabei Wertpapiere übertragen werden, werden diese zum Buchwert entnommen und zugleich mit diesem Wert in die Eröffnungsbilanz zum 1. 1. 1998 eingestellt.
####IV. Fortschreibung des Versorgungsfonds
1 Durch eine in regelmäßigen Zeitabständen (spätestens alle 5 Jahre) vorzunehmende Neuberechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen soll der jeweils notwendige Bedarf ermittelt und eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden.
2 Das Sondervermögen wird durch insofern erfolgende Zuwendungen des Erzbistums, Zuwendungen und Spenden Dritter sowie durch Thesaurierung verfügbarer Erträge des Fondsvermögens aufgestockt.
####V. Anlagegrundsätze
1 Das Sondervermögen ist bei Gewährleistung stetiger Zahlungsfähigkeit sicher sowie angemessen gemischt und gestreut mit dem Ziel größtmöglicher Wertbeständigkeit und Ertragskraft anzulegen. 2 Die Sicherung der Ansprüche der unter II. genannten Personengruppen sowie die mögliche Verpflichtung des Erzbistums zur Nachversicherung ist zu gewährleisten.
3 Zugelassene Anlagearten sind nur festverzinsliche Wertpapiere, Einlagen bei Kreditinstituten, Aktien und sonstige beteiligungsähnliche Rechte sowie Grundeigentum.
4 Die Anlage in Aktien darf ausschließlich in Spezialfonds oder Publikumsfonds nach dem Kapitalanlagegesetz erfolgen und – gemessen am Buchwert – maximal 25 % des Sondervermögens erreichen.
5 Die Anlage in Grundeigentum darf ausschließlich in Grundstückssondervermögen gemäß Kapitalanlagegesetz erfolgen und – gemessen am Buchwert – maximal 20 % des Sondervermögens erreichen. 6 Im Einzelfall kann – abgesehen von Schenkungen und dem Erwerb im Wege letztwilliger Verfügungen – eine rentierliche Anlage mit Zustimmung des Diözesanverwaltungsrates und des Metropolitankapitels auch in einem konkreten Grundstück erfolgen.
7 Termin- und Spareinlagen sowie festverzinsliche Wertpapiere dürfen bis maximal 35 % des Sondervermögens bei einer einzelnen Bank oder Sparkasse angelegt werden. 8 Eine Einlage bei Kreditinstituten ist nur zulässig, sofern für diese entweder eine Gewährträgerhaftung einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft besteht oder die Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen ist.
####VI. Aufbau und Verwendung des Versorgungsfonds
1 Die Erträge des Sondervermögens sind zweckgebunden für die Aufbringung der jährlichen Versorgungsleistungen des Erzbistums. 2 Hierfür nicht benötigte Beträge sind dem Kapitalstock so lange zuzuführen, bis das Sondervermögen den im versicherungsmathematischen Gutachten jeweils ausgewiesenen Wert der Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen des einzelnen Jahres erreicht hat. 3 Für das weitere Verfahren gilt dann IX. des Statutes.
4 Reichen die Erträge zur Aufbringung der jährlichen Versorgungsleistungen durch das Erzbistum nicht aus, sind fehlende Beträge der Substanz zu entnehmen.
5 Eine Entnahme aus der Substanz ist außerdem möglich zur Aufbringung von Abfindungsleistungen, soweit hierdurch eine zukünftige Versorgungsleistung abgegolten wird.
####VII. Verwaltung
1 Die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen – wahrgenommen.
2 Der Diözesanverwaltungsrat überwacht regelmäßig die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens; insoweit unterliegt das Sondervermögen der Prüfung durch die Innenrevision des Generalvikariates.
####VIII. Jahresbericht und Jahresrechnung
1 Das Erzbistum beauftragt jährlich eine anerkannte Prüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Verwaltung des Sondervermögens.
2 Jahresbericht, Jahresrechnung und der Bericht der Prüfungsgesellschaft sind dem Erzbischof und dem Kirchensteuerrat der Erzdiözese Köln im Rahmen der jährlichen Entlastung des Generalvikars vorzulegen.
####IX. Zahlung der Versorgungs- und Beihilfeleistungen
1 Auszahlungen von Versorgungs- und Beihilfeleistungen erfolgen ausschließlich durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. 2 Die erforderlichen Beträge werden auf entsprechende Anforderung und auf der Grundlage einer detaillierten Aufstellung der zuständigen Fachabteilung nachschüssig bereitgestellt. 3 Ein unmittelbarer Anspruch eines Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen besteht nicht.
####X. Zuwendungen aus Erträgnissen des Sondervermögens für andere kirchliche Zwecke
1 Soweit das Sondervermögen über mehr als 105 % des Deckungskapitals verfügt, welches nach Maßgabe eines aktuellen versicherungsmathematischen Gutachtens für die dauerhafte Erfüllung der Versorgungsansprüche der in Ziff. II. aufgeführten Personengruppen erforderlich ist, sind an das Erzbistum entsprechende Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung anderer kirchlicher Zwecke abzuführen. 2 Diese Beträge sind in der Jahresrechnung des Erzbistums gesondert auszuweisen.
3 Eine derartige Entnahme aus dem Versorgungsfonds ist ein Vermögensverwaltungsakt gem. can. 1277, 1. Halbsatz CIC. 4 Im Wege der Selbstbindung des Ortsordinarius wird verfügt, daß der Erzbischof Entnahmen aus dem Fonds nur mit Zustimmung des Diözesanverwaltungsrates, des Metropolitankapitels und des Kirchensteuerrates vornehmen kann.
####XI. Inkraftsetzung
Nachdem der Kirchensteuerrat des Erzbistums Köln dem Statut in seiner Sitzung am 13.12.1997 zugestimmt hat, setze ich dieses mit Wirkung vom 1. 1. 1998 in Kraft.