Erzbistum Köln
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Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln

Vom 8. Dezember 2022

ABl. EBK 2023, Nr. 10, S. 20

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§ 1
Begriff; Zuständigkeit; Verzicht

( 1 ) Treuhandgelder sind Gelder, die Geistliche und Laien im pastoralen Dienst in ihrer amtlichen Eigenschaft zur persönlichen Verfügung für caritative oder kirchliche Zwecke erhalten. Hierunter fallen auch die Treuhandkassen der pastoralen Dienste in der kategorialen Seelsorge sowie die Verfügungsgelder der Dechanten beim Gemeindeverband. Die Regelungen dieser Ordnung sind hier analog anzuwenden.
( 2 ) Für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Treuhandgelder ist der Verfügungsberechtigte zuständig und verantwortlich.
( 3 ) Geistliche oder Laien im pastoralen Dienst können auch auf die Führung und Annahme von Treuhandgeldern verzichten. Spender und Förderer würden in diesem Fall ihre Zuwendungen (ggf. mit Angabe von Zweckbindungen) direkt an den kirchlichen Rechtsträger richten.
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§ 2
Verwaltung

( 1 ) Treuhandgelder sind nach ihrer Annahme auf das Konto der Kirchengemeinde unter genauer Angabe der Zweckbestimmung einzuzahlen bzw. zu überweisen. Die Führung von Barkassen ist unter Beachtung der Dienstanweisung zur Führung von Barkassen (Dienstanweisung Barkassen, in der jeweiligen gültigen Fassung) zulässig. Die Führung separater Konten ist unzulässig. Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
( 2 ) Für die Verwaltung der Treuhandgelder gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Insbesondere sind für sämtliche Erträge und Aufwendungen Buchungsbelege zu erstellen und an die Regionalrendantur weiterzuleiten. Die Verpflichtung zur Führung eines gesonderten Treuhandbuches entfällt.
( 3 ) Über die Annahme von Treuhandgeldern können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Zuwendungsbestätigungen von der Kirchengemeinde erteilt werden.
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§ 3
Verwendung

( 1 ) Der Verfügungsberechtigte hat die Treuhandgelder gemäß der Zweckbestimmung durch den Geber zu verwenden. Eine Umwidmung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gebers zulässig. Eine Verwendung zu anderen als kirchlichen oder caritativen Zwecken ist nicht gestattet.
( 2 ) Vorbehaltlich der jeweiligen Zweckbestimmung sind Treuhandgelder zeitnah zu verwenden.
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§ 4
Inkrafttreten; Übergangsregelung

( 1 ) Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung zur Führung des Treuhandbuches im Erzbistum Köln vom 24. Juli 1990 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1990, Nr. 141, S. 108 ff.) außer Kraft.
( 2 ) Bis zum 30. Juni 2023 sind separate Konten bzw. Geldanlagen, auf bzw. in denen sich Treuhandgelder befinden, aufzulösen und die Guthaben auf das Konto des Rechtsträgers zu überweisen bzw. einzuzahlen.