Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Ordnung für die Verwaltung und Verwendung von Treuhandgeldern im Erzbistum Köln
Vom 8. Dezember 2022
####§ 1
Begriff; Zuständigkeit; Verzicht
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1
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1 Treuhandgelder sind Gelder, die Geistliche und Laien im pastoralen Dienst in ihrer amtlichen Eigenschaft zur persönlichen Verfügung für caritative oder kirchliche Zwecke erhalten. 2 Hierunter fallen auch die Treuhandkassen der pastoralen Dienste in der kategorialen Seelsorge sowie die Verfügungsgelder der Dechanten beim Gemeindeverband. 3 Die Regelungen dieser Ordnung sind hier analog anzuwenden.
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Für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Treuhandgelder ist der Verfügungsberechtigte zuständig und verantwortlich.
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3
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1 Geistliche oder Laien im pastoralen Dienst können auch auf die Führung und Annahme von Treuhandgeldern verzichten. 2 Spender und Förderer würden in diesem Fall ihre Zuwendungen (ggf. mit Angabe von Zweckbindungen) direkt an den kirchlichen Rechtsträger richten.
#§ 2
Verwaltung
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1 Treuhandgelder sind nach ihrer Annahme auf das Konto der Kirchengemeinde unter genauer Angabe der Zweckbestimmung einzuzahlen bzw. zu überweisen. 2 Die Führung von Barkassen ist unter Beachtung der Dienstanweisung zur Führung von Barkassen (Dienstanweisung Barkassen, in der jeweiligen gültigen Fassung) zulässig. 3 Die Führung separater Konten ist unzulässig. 4 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen.
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2
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1 Für die Verwaltung der Treuhandgelder gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. 2 Insbesondere sind für sämtliche Erträge und Aufwendungen Buchungsbelege zu erstellen und an die Regionalrendantur weiterzuleiten. 3 Die Verpflichtung zur Führung eines gesonderten Treuhandbuches entfällt.
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3
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Über die Annahme von Treuhandgeldern können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Zuwendungsbestätigungen von der Kirchengemeinde erteilt werden.
#§ 3
Verwendung
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1 Der Verfügungsberechtigte hat die Treuhandgelder gemäß der Zweckbestimmung durch den Geber zu verwenden. 2 Eine Umwidmung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gebers zulässig. 3 Eine Verwendung zu anderen als kirchlichen oder caritativen Zwecken ist nicht gestattet.
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2
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Vorbehaltlich der jeweiligen Zweckbestimmung sind Treuhandgelder zeitnah zu verwenden.
#§ 4
Inkrafttreten; Übergangsregelung
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1
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1 Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. 2 Zugleich tritt die Ordnung zur Führung des Treuhandbuches im Erzbistum Köln vom 24. Juli 1990 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1990, Nr. 141, S. 108 ff.) außer Kraft.
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Bis zum 30. Juni 2023 sind separate Konten bzw. Geldanlagen, auf bzw. in denen sich Treuhandgelder befinden, aufzulösen und die Guthaben auf das Konto des Rechtsträgers zu überweisen bzw. einzuzahlen.