Erzbistum Köln
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Rahmenregelung zur priesterlichen Rufbereitschaft im Erzbistum Köln
Vom 13. Oktober 2004
ABl. EBK 2004, Nr. 292, S. 293
# 1 Unter Leitung des Dechanten sind alle Priester eines Dekanates gehalten, eine für ihre Situation vor Ort solidarische, verlässliche und praktikable Regelung zur Garantie der priesterlichen Rufbereitschaft in ihrem Dekanat oder ihren Seelsorgebereichen zu erarbeiten und zu verabschieden.
2 Den Pfarrern des Dekanates obliegt dabei die Grundentscheidung, sich entweder auf Dekanats-, Seelsorgebereichsebene oder dekanatsübergreifend zu organisieren.
3 Die getroffene Absprache zur Zusammenarbeit aller Priester löst die bisherige Regelung ab, nach der die einzelnen Pfarrer für ihre Pfarr- bzw. Aufgabengebiete die Erreichbarkeit rund um die Uhr alleinverantwortlich zu regeln und zu garantieren hatten.
4 Das erarbeitete Dekanats- bzw. Seelsorgebereichskonzept soll die folgenden Eckpunkte zur priesterlichen Rufbereitschaft umsetzen und sichern:
- Die Rufbereitschaft besteht für plötzlich Schwerkranke, Opfer schwerer Unfälle, Sterbende und plötzlich Verstorbene in allen Haushalten und sozialen Einrichtungen des Dekanates/Seelsorgebereiches (Krankenhäuser, Altenheime, etc.) zur Sakramentenspendung (Beichte und/oder Krankensalbung) im Notfall und, bei Todesgefahr, zum Viaticum; ferner für Rufe zu unmittelbar Verstorbenen.
- 1 Rufbereitschaftspflichtig sind alle Priester im Dekanat, die hauptamtlich auch einen Dienstauftrag in Gemeinde- oder Sonderseelsorge haben.2 Verantwortlich für die Organisation und Vernetzung der Rufbereitschaft im Dekanat oder in den Seelsorgebereichen sind die Dechanten. 3 Delegation der Verantwortung ist möglich.
- 1 Die Zeit zwischen Ruf und Eintreffen am Einsatzort soll im Normalfall unter einer Stunde liegen und der Ruf über ein Dekanats- oder Seelsorgebereichshandy erfolgen, das Tag und Nacht den direkten Kontakt zu einem einsatzbereiten Priester garantiert.2 Die Mobilfunk-Nr. ist allen Einrichtungen des Dekanates, bzw. der Seelsorgebereiche (wie Pfarrbüros, Krankenhäusern, Altenheimen oder Leitstellen) bekannt zu geben und ist entweder auf die Anrufbeantworter der Pfarrbüros aufgesprochen oder über eine zentrale Kontaktstelle und Ruf-Nr. alarmierbar.
- 1 Im Regelfall übernehmen die Priester nach dem Staffelholz-Prinzip das Handy je eine Rufbereitschaftswoche lang im Wechsel. 2 Andere Zeittakte sind vereinbar.
- 1 Die Einsatzkooperation zwischen Gemeinde- und Sonderseelsorge soll vorsehen, dass zur seelsorglichen Betreuung in Krankenhäusern in der Regel zuerst die Alarmierung des zuständigen und rufbereiten Krankenhauspfarrers oder pastoralen Dienstes in der Krankenhausseelsorge erfolgt. 2 Erst dieser veranlasst im Bedarfsfall den Ruf eines Priesters zum Zwecke der Sakramentenspendung.3 Wo vorhanden und gepflegt, sind damit die beiden anderen Rufsysteme (seelsorgliche Rufbereitschaft im Krankenhaus/Notfallseelsorge) vom Prinzip her der priesterlichen Rufbereitschaft vorgeschaltet; das bedeutet in der Praxis, dass die Priester sich in ihren Bereitschaftszeiten in der Regel auf die Fälle notwendiger Sakramentenspendung einstellen und konzentrieren können. 4 Die beiden anderen Ruf-Systeme entlasten die Ruffrequenzen, benötigen ihrerseits dann aber eine verlässliche priesterliche Rufbereitschaft als Hintergrunddienst in den Fällen, in denen ausdrücklich ein Priester und Sakramentenspendung gewünscht werden.
- Für Krankenhäuser, in denen ein eigener Krankenhauspfarrer ernannt ist, gilt die priesterliche Rufbereitschaft der Mitbrüder über das Dekanats- oder Seelsorgebereichs-Handy nur für Zeiten seiner mit ihnen verabredeten Abwesenheit; ansonsten wird in der Einrichtung im Bedarfsfall zuerst der Anstaltsgeistliche selber gerufen.
- Formaler Ort für Absprachen, Dienstaufteilung, Erfahrungsaustausch und Nachbesprechung kann nach Verabredung entweder das Pfarrerkapitel oder die Pastoralkonferenz sein.
- 1 Fahrtkosten werden über das Fahrtenbuch bei der auch sonst zuständigen Finanzstelle für den kirchlichen (Haupt-)Dienstauftrag abgerechnet, weil die Wahrnehmung der Rufbereitschaft Dienst im Dienst ist.2 Die Anschaffung und der Unterhalt des Handys wird über den Haushalt der Kirchengemeinde des Dechanten finanziert.
- Die erarbeiteten Absprachen der Dekanate und Seelsorgebereiche werden schriftlich der HA/SP mitgeteilt und bei Visitationen dem Bischof vorgestellt und mit ihm erörtert.