Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geschäftsordnung der Kommission zur Kontrolle beschuldigter oder straffällig gewordener Kleriker
Vom 1. Juli 2021
####§ 1
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder der Kommission sind:
- a.
- die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal,
- b.
- die Leitung der Stabsstelle Intervention,
- c.
- der/die Referent(in) für den Einsatz der Priester und Diakone in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal,
- d.
- eine fachlich versierte Person der Diözesanstelle Pastorale Begleitung,
- e.
- die Leitung der Stabsstelle Kirchenrecht oder eine kirchenrechtlich versierte Person,
- f.
- eine externe Person mit juristischer Expertise.
(
2
)
Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder werden vom Erzbischof beauftragt. 2 Die Beauftragung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren und kann wiederholt werden.
#§ 2
Vorsitz
1 Den Vorsitz führt die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal. 2 Für den Fall der Abwesenheit der/des Vorsitzenden übernimmt dies der/die Referent(in) für den Einsatz der Priester und Diakone in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal.
#§ 3
Geschäftsführung
1 Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen ist die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal verantwortlich. 2 Sie stellt sicher, dass über die Sitzungen und deren Ergebnisse ein Protokoll angefertigt wird.
#§ 4
Gäste
Zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch zu einer gesamten Sitzung können Gäste geladen werden.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
Die Kommission berät den Erzbischof bezüglich seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber Klerikern, die infolge der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ mit Auflagen belegt sind.
(
2
)
Die Kommission setzt sich mit den von der Stabsstelle Intervention zusammengestellten Fällen der mit Auflagen belegten Kleriker auseinander.
(
3
)
Die Kommission bittet die vom Erzbischof Beauftragten, die mit Auflagen belegten Kleriker im forum externum zu besuchen und über den erfolgten Besuch einen Bericht abzufassen.
(
4
)
Die Kommission sorgt für die Organisation der vorgesehenen Termine und die rechtzeitige Information und Ankündigung gegenüber den zu besuchenden Klerikern.
(
5
)
Die Kommission legt für die Beauftragten die Themen der Besuche fest und orientiert sich auf der Grundlage des konkreten Falls u. a. an folgenden Inhalten: die Einhaltung der Auflagen, Auffälligkeiten in der privaten Lebens- und Wohnsituation, eine Einschätzung zur Situation/Verfassung des geistlichen (priesterlichen) Lebens, mögliche Einschätzungen zum persönlichen Umfeld des Klerikers.
(
6
)
Die Kommission nimmt die Berichte der Beauftragten entgegen, berät diese und gibt dem Erzbischof auf Grundlage dieser Berichte ggf. weitere Empfehlungen.
(
7
)
Sollte sich herausstellen, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt worden ist, berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf die Rehabilitierung des Klerikers.
(
8
)
Bezüglich eines mit einer Auflage belegten Klerikers berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf eine mögliche Wiedereingliederung, wenn die Auflage dies zulassen sollte.
(
9
)
Sollte ein mit Auflagen belegter Kleriker gegen seine Auflagen verstoßen, empfiehlt die Kommission dem Erzbischof auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen weitere Maßnahmen und Ahndungen.
#§ 6
Sitzungen
(
1
)
1 Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr. 2 Die Termine werden von Sitzung zu Sitzung vereinbart. 3 Im Bedarfsfall können von der/dem Vorsitzenden zusätzliche Sitzungen einberufen werden. 4 Die Sitzungen können im Wege der Videokonferenz abgehalten werden. 5 Der Vorsitzende führt Protokoll.
(
2
)
1 Die Einberufung der Sitzungen soll mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n) erfolgen. 2 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Sitzung gestellt werden, beschließen die Mitglieder der Kommission.
#§ 7
Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Mitglieder der Kommission sind auf die Einhaltung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) verpflichtet.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung durch den Erzbischof in Kraft.