Erzbistum Köln
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Geschäftsordnung der Kommission zur Kontrolle beschuldigter oder straffällig gewordener Kleriker

Vom 1. Juli 2021

ABl. EBK 2021, Nr. 97, S. 124

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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder der Kommission sind:
a.
die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal,
b.
die Leitung der Stabsstelle Intervention,
c.
der/die Referent(in) für den Einsatz der Priester und Diakone in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal,
d.
eine fachlich versierte Person der Diözesanstelle Pastorale Begleitung,
e.
die Leitung der Stabsstelle Kirchenrecht oder eine kirchenrechtlich versierte Person,
f.
eine externe Person mit juristischer Expertise.
( 2 ) Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Mitglieder werden vom Erzbischof beauftragt. Die Beauftragung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren und kann wiederholt werden.
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§ 2
Vorsitz

Den Vorsitz führt die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal. Für den Fall der Abwesenheit der/des Vorsitzenden übernimmt dies der/die Referent(in) für den Einsatz der Priester und Diakone in der Hauptabteilung Seelsorge-Personal.
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§ 3
Geschäftsführung

Für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen ist die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge-Personal verantwortlich. Sie stellt sicher, dass über die Sitzungen und deren Ergebnisse ein Protokoll angefertigt wird.
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§ 4
Gäste

Zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch zu einer gesamten Sitzung können Gäste geladen werden.
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§ 5
Aufgaben

( 1 ) Die Kommission berät den Erzbischof bezüglich seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber Klerikern, die infolge der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ mit Auflagen belegt sind.
( 2 ) Die Kommission setzt sich mit den von der Stabsstelle Intervention zusammengestellten Fällen der mit Auflagen belegten Kleriker auseinander.
( 3 ) Die Kommission bittet die vom Erzbischof Beauftragten, die mit Auflagen belegten Kleriker im forum externum zu besuchen und über den erfolgten Besuch einen Bericht abzufassen.
( 4 ) Die Kommission sorgt für die Organisation der vorgesehenen Termine und die rechtzeitige Information und Ankündigung gegenüber den zu besuchenden Klerikern.
( 5 ) Die Kommission legt für die Beauftragten die Themen der Besuche fest und orientiert sich auf der Grundlage des konkreten Falls u. a. an folgenden Inhalten: die Einhaltung der Auflagen, Auffälligkeiten in der privaten Lebens- und Wohnsituation, eine Einschätzung zur Situation/Verfassung des geistlichen (priesterlichen) Lebens, mögliche Einschätzungen zum persönlichen Umfeld des Klerikers.
( 6 ) Die Kommission nimmt die Berichte der Beauftragten entgegen, berät diese und gibt dem Erzbischof auf Grundlage dieser Berichte ggf. weitere Empfehlungen.
( 7 ) Sollte sich herausstellen, dass ein Kleriker zu Unrecht beschuldigt worden ist, berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf die Rehabilitierung des Klerikers.
( 8 ) Bezüglich eines mit einer Auflage belegten Klerikers berät die Kommission den Erzbischof in Bezug auf eine mögliche Wiedereingliederung, wenn die Auflage dies zulassen sollte.
( 9 ) Sollte ein mit Auflagen belegter Kleriker gegen seine Auflagen verstoßen, empfiehlt die Kommission dem Erzbischof auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen weitere Maßnahmen und Ahndungen.
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§ 6
Sitzungen

( 1 ) Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Termine werden von Sitzung zu Sitzung vereinbart. Im Bedarfsfall können von der/dem Vorsitzenden zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die Sitzungen können im Wege der Videokonferenz abgehalten werden. Der Vorsitzende führt Protokoll.
( 2 ) Die Einberufung der Sitzungen soll mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n) erfolgen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Sitzung gestellt werden, beschließen die Mitglieder der Kommission.
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§ 7
Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Mitglieder der Kommission sind auf die Einhaltung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) verpflichtet.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Zustimmung durch den Erzbischof in Kraft.