Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen
Vom 15. April 2005
ABl. EBK 2005, Nr. 156, S. 207
####§ 1
Dienstwohnungen
(
1
)
Dienstwohnungen sind solche Wohnungen im Eigentum des Erzbistums oder der Kirchengemeinden, die zur Vergabe als Dienstwohnung an Priester, Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste bestimmt sind.
(
2
)
Erzbistum und Kirchengemeinde tragen gemeinsam Sorge, dass für
- Priester im aktiven Dienst
- Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, soweit diese mit mehr als 50 % Beschäftigungsumfang auf Planstellen in der territorialen Seelsorge eingesetzt sind,
grundsätzlich eine kircheneigene Wohnung als Dienstwohnung vorgehalten wird.
(
3
)
1 Die Dienstwohnungen werden in ein Dienstwohnungsverzeichnis aufgenommen. 2 Verantwortlich für die Aufnahme und Herausnahme einer Wohnung in das Dienstwohnungsverzeichnis ist der jeweilige Eigentümer. 3 Entsprechende Beschlüsse der Kirchenvorstände bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 2
Residenzverpflichtung
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1
)
1 Priester haben die Verpflichtung, die ihnen zugewiesene Wohnung zu beziehen. 2 Solange keine Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, mietet der Priester auf eigene Rechnung eine Wohnung an. 3 Er erhält dann zur Vergütung eine Wohnungszulage (§ 8 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt B Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO).
(
2
)
Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, die mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als 50 v. H. in der territorialen Seelsorge auf Planstellen eingesetzt sind, bekommen eine kircheneigene Wohnung als Dienstwohnung zugewiesen.
(
3
)
1 Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, die in der kategorialen Seelsorge eingesetzt sind, haben ihre Wohnung so zu wählen, dass ihre Verfügbarkeit an der Einsatzstelle gewährleistet ist. 2 Sie mieten ihre Wohnung selbst.
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4
)
1 Mit Versetzung in den Ruhestand entfällt für die Priester die Residenzverpflichtung unabhängig von einem eventuellen Subsidiarsauftrag. 2 Ruhestandspriester können ihren Wohnsitz frei wählen. 3 Sie haben mit der Versetzung in den Ruhestand keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung. 4 Sie mieten eine Wohnung an und erhalten dann zu den Versorgungsbezügen eine Wohnungszulage (§ 8 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt B PrBVO).
#§ 3
Rechte und Pflichten der Dienstwohnungsinhaber
1 Die Rechte und Pflichten der Dienstwohnungsinhaber sind geregelt für Priester in der Anlage 7 PrBVO in ihrer jeweiligen Fassung, für Diakone in der Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln in ihrer jeweiligen Fassung, für Laien-Pastorale Dienste in der Anlage 11 KAVO in ihrer jeweiligen Fassung sowie den hierzu ergangenen Bestimmungen des Erzbistums in ihren jeweiligen Fassungen.
2 Für Ordensangehörige sind die Gestellungsverträge maßgebend.
#§ 4
Finanzierung der Dienstwohnung
Für die Unterhaltung und Finanzierung der Dienstwohnung gilt die Ordnung zur Finanzierung von Dienstwohnungen in ihrer jeweiligen Fassung.
#§ 5
In-Kraft-Treten – Überleitungsbestimmung
1 Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt treten die Richtlinien über die Vergabe von Dienstwohnungen (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr. 110, S. 95) außer Kraft.
3 Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, die in der kategorialen Seelsorge eingesetzt sind und vor dem 1. Mai 2005 eine Dienstwohnung hatten, behalten diese bis zum 31. Dezember 2006.
4 Ruhestandspriester, die vor dem 1. Mai 2005 eine Dienstwohnung hatten, behalten diese als Besitzstand.
5 Küster und Hausmeister, die vor dem 1. Mai 2005 eine Dienstwohnung hatten, behalten diese, solange sie in dieser Funktion tätig sind, längstens für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.