Erzbistum Köln
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Ordnung zur Regelung der Residenzverpflichtung und zur Vergabe von Dienstwohnungen

Vom 15. April 2005

ABl. EBK 2005, Nr. 156, S. 207

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§ 1
Dienstwohnungen

( 1 ) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen im Eigentum des Erzbistums oder der Kirchengemeinden, die zur Vergabe als Dienstwohnung an Priester, Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste bestimmt sind.
( 2 ) Erzbistum und Kirchengemeinde tragen gemeinsam Sorge, dass für
  • Priester im aktiven Dienst
  • Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, soweit diese mit mehr als 50 % Beschäftigungsumfang auf Planstellen in der territorialen Seelsorge eingesetzt sind,
grundsätzlich eine kircheneigene Wohnung als Dienstwohnung vorgehalten wird.
( 3 ) Die Dienstwohnungen werden in ein Dienstwohnungsverzeichnis aufgenommen. Verantwortlich für die Aufnahme und Herausnahme einer Wohnung in das Dienstwohnungsverzeichnis ist der jeweilige Eigentümer. Entsprechende Beschlüsse der Kirchenvorstände bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 2
Residenzverpflichtung

( 1 ) Priester haben die Verpflichtung, die ihnen zugewiesene Wohnung zu beziehen. Solange keine Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden kann, mietet der Priester auf eigene Rechnung eine Wohnung an. Er erhält dann zur Vergütung eine Wohnungszulage (§ 8 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt B Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO).
( 2 ) Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, die mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als 50 v. H. in der territorialen Seelsorge auf Planstellen eingesetzt sind, bekommen eine kircheneigene Wohnung als Dienstwohnung zugewiesen.
( 3 ) Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, die in der kategorialen Seelsorge eingesetzt sind, haben ihre Wohnung so zu wählen, dass ihre Verfügbarkeit an der Einsatzstelle gewährleistet ist. Sie mieten ihre Wohnung selbst.
( 4 ) Mit Versetzung in den Ruhestand entfällt für die Priester die Residenzverpflichtung unabhängig von einem eventuellen Subsidiarsauftrag. Ruhestandspriester können ihren Wohnsitz frei wählen. Sie haben mit der Versetzung in den Ruhestand keinen Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung. Sie mieten eine Wohnung an und erhalten dann zu den Versorgungsbezügen eine Wohnungszulage (§ 8 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt B PrBVO).
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§ 3
Rechte und Pflichten der Dienstwohnungsinhaber

Die Rechte und Pflichten der Dienstwohnungsinhaber sind geregelt für Priester in der Anlage 7 PrBVO in ihrer jeweiligen Fassung, für Diakone in der Dienstordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Köln in ihrer jeweiligen Fassung, für Laien-Pastorale Dienste in der Anlage 11 KAVO in ihrer jeweiligen Fassung sowie den hierzu ergangenen Bestimmungen des Erzbistums in ihren jeweiligen Fassungen.
Für Ordensangehörige sind die Gestellungsverträge maßgebend.
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§ 4
Finanzierung der Dienstwohnung

Für die Unterhaltung und Finanzierung der Dienstwohnung gilt die Ordnung zur Finanzierung von Dienstwohnungen in ihrer jeweiligen Fassung.
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§ 5
In-Kraft-Treten – Überleitungsbestimmung

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Richtlinien über die Vergabe von Dienstwohnungen (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr. 110, S. 95) außer Kraft.
Diakone i. H. und Laien-Pastorale Dienste, die in der kategorialen Seelsorge eingesetzt sind und vor dem 1. Mai 2005 eine Dienstwohnung hatten, behalten diese bis zum 31. Dezember 2006.
Ruhestandspriester, die vor dem 1. Mai 2005 eine Dienstwohnung hatten, behalten diese als Besitzstand.
Küster und Hausmeister, die vor dem 1. Mai 2005 eine Dienstwohnung hatten, behalten diese, solange sie in dieser Funktion tätig sind, längstens für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.