Erzbistum Köln
.Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen
des Erzbistums Köln
Vom 27. März 2009
ABl. EBK 2009, Nr. 114, S. 100;
geändert am 18. Dezember 2019 (ABl. EBK 2020, Nr. 19, S. 30)
§ 1
Allgemeine Grundsätze
1 In der Erzdiözese Köln wird die Kirchensteuer als Diözesansteuer erhoben.
2 Den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sind vom Erzbistum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel Mittel zuzuweisen, sofern der notwendige Finanzbedarf nicht durch eigene Einnahmen und Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
3 Zuweisungsempfänger ist in der Regel die Kirchengemeinde bzw. der Kirchengemeindeverband.
4 Die Zuweisungen werden nach den folgenden Bestimmungen bemessen.
#§ 2
Zuweisungen für allgemeine kirchliche Zwecke
- Für allgemeine kirchliche Zwecke erhalten die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände nach Maßgabe dieser Ordnung
- Pauschalen für
- Seelsorge und Verwaltung,
- Bewirtschaftung,
- Instandhaltung,
- Dienstwohnungen,
- Sonderzuweisungen in begründeten Ausnahmefällen,
- Bedarfszuweisungen für Personalkosten.
- Auf die Zuweisungen nach Ziffer 1 werden die Einnahmen nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
§ 3
Pauschalen
- 1 Für Seelsorge und Verwaltung erhalten die Kirchengemeinden ab 01.01.2009 eine Pauschale. 2 Diese beinhaltet folgende Beträge:
- Schlüsselzuweisung für Seelsorge und Verwaltung gemäß dem genehmigten Haushaltsplan 2008.
- Freibetrag i. H. v. 1.500,00 €, der bis 2008 im Rahmen der Anrechnung von Einnahmen gewährt wurde.
- Sonderzuweisung zum Ausgleich fusionsbedingter Nachteile im Fall des Zusammenschlusses von Kirchengemeinden vor dem 31.12.2008.
- 1 Für die Bewirtschaftung der pastoral notwendigen Gebäude bzw. Flächen erhält die Kirchengemeinde eine Pauschale. 2 Diese entspricht der Schlüsselzuweisung gemäß dem Haushaltsplan 2008, unter Berücksichtigung des genehmigten Gebäudekonzeptes.
- 1 Für die Instandhaltung der unter 2. genannten Gebäude bzw. Flächen erhält die Kirchengemeinde eine Pauschale. 2 Diese entspricht der Schlüsselzuweisung für Instandhaltung gemäß dem genehmigten Haushaltsplan 2008.
- Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die Pauschalen im Rahmen des Wirtschaftsplanaufstellungsverfahrens an die wirtschaftliche Entwicklung anpassen.
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann allgemein oder im Einzelfall festlegen, in welchem Umfang pastoral notwendige Ausgaben vom Kirchenvorstand bzw. von der Verbandsvertretung vorrangig im Wirtschaftsplan der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes zu veranschlagen sind.
#§ 4
Sonderzuweisungen in begründeten Ausnahmefällen
1 In begründeten Ausnahmefällen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat neben den Pauschalen Sonderzuweisungen gewähren, wenn ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. 2 Planbare Sonderzuweisungen sind jährlich im Rahmen des Wirtschaftsplanaufstellungsverfahrens (mit Beschluss des Kirchenvorstandes) zu beantragen. 3 Bei Dauersachverhalten erfolgt eine zeitliche Befristung auf längstens drei Jahre, nach deren Ablauf eine erneute Prüfung stattfindet.
4 Unterjährig genehmigte Sonderzuweisungen werden als Einmalzahlung geleistet.
#§ 5
Personalaufwendungen
- Für die Personalaufwendungen werden im Rahmen des genehmigten Folgedienstkonzeptes Bedarfszuweisungen gewährt.
- Andere Personalaufwendungen sind aus den Pauschalen sowie eigenen Erträgen zu finanzieren.
§ 6
Anzurechnende Einnahmen
- 1 Einnahmen aus Grund- und Kapitalvermögen (Pachten, Erbpachten, Zinsen, Dividenden u.s.w.) der Substanzvermögen Fabrikfonds und Stellenfonds werden nach Abzug eines Bonus von zurzeit 30 % auf die Kirchensteuerzuweisung angerechnet. 2 Dies gilt nicht, wenn es sich um Vermögen des Allgemeinen Fonds ohne Anrechnung oder um Stiftungsvermögen sowie Vermögen des Armenfonds handelt, welches bis zum 31.12.2008 in einem gesonderten Teilhaushalt verwaltet wurde.
- Anzurechnen sind:
- Nutzungsentgelte für Dienstwohnungen,
- Mieten, die vom Erzbistum für Flächen der kategorialen Seelsorge gezahlt werden, wenn das Erzbistum die Bauunterhaltung übernimmt,
- Verwaltungskosten.
§ 7
Berechnung der Kirchensteuerzuweisung
1 Die Summe der nach den §§ 3 – 5 zu gewährenden Beträge ergibt nach Abzug der gem. § 6 anzurechnenden Einnahmen die jeweilige Zuweisung für das Wirtschaftsjahr. 2 Die Zuweisungsbeträge werden monatlich zahlbar gemacht. 3 Ein verbleibender Überschuss ist an das Erzbistum abzuführen.
4 Bei der Abrechnung der Kirchensteuerzuweisung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr werden die dafür vorgesehenen Planansätze mit dem Ist-Ergebnis abgeglichen. 5 Die daraus resultierenden Rückforderungen oder Nachbewilligungen sind nach Abschluss des Wirtschaftsjahres an das Erzbistum zu überweisen bzw. werden von dort ausgezahlt. 6 Die Prüfung der jährlichen Kirchensteuerabrechnungen obliegt der Stabsabteilung Rechnungskammer.
#§ 8
Vermietete Einheiten
(Wohn- und Geschäftseinheiten)
Die Überschüsse aus vermieteten Einheiten sind jährlich anhand der Gebäude-/ Nutzungskostenstellen nach Fondszugehörigkeit zu ermitteln und werden in Höhe von jeweils 50 % dem Substanzkapital des jeweiligen Fonds sowie der Mietrücklage im Betriebsmandanten zugeführt.
#§ 9
Zuweisungen für Tageseinrichtungen für Kinder
- 1 Zuweisungen für Tageseinrichtungen für Kinder werden für die vom Erzbischöflichen Generalvikariat unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Zahl katholischer Kleinkinder festgelegte Anzahl und Art von Gruppen gewährt. 2 Auf dieser Basis können die örtlichen Träger die betreffenden Einrichtungen und Gruppen einvernehmlich benennen.
- Zuweisungen für Tageseinrichtungen für Kinder im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln richten sich nach der Richtlinie des Erzbistums Köln zur Finanzierung und Personalbemessung von Kindertageseinrichtungen in NRW in der jeweils geltenden Fassung.
- 1 Im rheinland-pfälzischen Teil des Erzbistums Köln werden Personalkosten für Tageseinrichtungen für Kinder, einschließlich Personalnebenkosten und Fortbildungskosten, nach den dafür jeweils geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt und gefördert.2 Für Sachkosten werden Pauschalbeträge zugewiesen, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgesetzt und geändert werden können. 3 Nicht verbrauchte Pauschalzuweisungen sind einer zweckbestimmten Reparaturrücklage zuzuführen. 4 Für andere Ausgaben darf diese Rücklage nur mit Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates verwandt werden.
- Kosten für Küchenpersonal und Mittagessen der Kinder werden nicht gefördert.
§ 10
Zuweisungen für Einrichtungen der Jugendpflege
Für Einrichtungen der Jugendpflege können Festbeträge oder Höchstbeträge als Anteilsfinanzierung bewilligt werden.
#§ 11
Bedarfszuweisungen für Baumaßnahmen, Reparaturen und sonstigen Investitionen
1 Zur Finanzierung von Neubauten sowie von Reparaturen pastoral notwendiger Gebäude und sonstigen notwendigen Investitionen im kirchengemeindlichen Bereich, und zwar für genehmigungspflichtige Maßnahmen, können im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel des Erzbistums Zuweisungen insoweit gewährt werden, als die für den betreffenden Zweck verwendbaren Eigenmittel der Kirchengemeinde und die Zuschüsse anderer Stellen nicht ausreichen und die Aufnahme von Darlehen nicht zugemutet werden kann.
2 Für die Bewilligung gelten die Richtlinien zur Finanzierung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an kirchengemeindlichen Gebäuden, deren Ausstattung und Freiflächen im Erzbistum Köln – Finanzierungsrichtlinie Bau – in der jeweils geltenden Fassung.
3 Für Dienstwohnungen wird auf die Ordnung zur Finanzierung von Dienstwohnungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
1 Einzelheiten für die Zuweisungen für allgemeine kirchliche Zwecke regeln ergänzend zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen, die vom Generalvikar erlassen werden. 2 Die Verwendung der Überschüsse aus vermieteten Einheiten (§ 8 dieser Ordnung) kann in einer Ausführungsbestimmung abweichend geregelt werden, über die der Generalvikar als Beauftragter des Erzbischofs (Art. 1 Abs. 1 S. 2 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe vom 12.01.2016, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 120, S. 75 ff.) und der Vorsitzende des Wirtschaftsplanausschusses bzw. im Vertretungsfall dessen Stellvertreter gemeinsam entscheiden.
#§ 13
Kürzung von Zuweisungen
Der Generalvikar ist befugt, die Kirchensteuerzuweisungen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ganz oder teilweise zu kürzen, wenn Regelungen dieser Zuweisungsordnung und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen oder sonstige die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände betreffenden Ordnungen nicht eingehalten werden.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.